{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_126-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"IV ZR 126/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 149, 150, 152; AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 4 II 1 Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädig- ten und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten haben im nachfolgen- den Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflicht- versicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 126/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2004\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG §§ 149, 150, 152; AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 4 II 1\n\nFeststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädig-\nten und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten haben im nachfolgen-\nden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflicht-\nversicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt.\n\nBGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - OLG Hamm\n\n LG Münster\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Februar 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2002 wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt für einen von seinem mitversicherten Stiefsohn\n\ndurch Brandstiftung verursachten Schaden Deckungsschutz aus einer\n\nseit 1979 beim Beklagten bestehenden Privathaftpflichtversicherung, der\n\ndie Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)\n\nzugrunde liegen.\n\nIn den frühen Morgenstunden des 6. September 1997 zündete der\n\nStiefsohn des Klägers die Ladung eines in der Remise eines Scheunen-\n\ngebäudes stehenden Heuwagens an. Das Feuer breitete sich aus und\n\nzerstörte das gesamte Gebäude nebst Inhalt. Der Beklagte verweigerte\n\nmit Schreiben vom 11. Juni 1999 Deckungsschutz mit der Begründung,\n\nnach § 4 II 1 AHB seien Ansprüche der Personen, die den Schaden vor-\n\nsätzlich herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.\n\nDer Geschädigte erhob im Oktober 1999 gegen den Stiefsohn des\n\nKlägers Klage auf Ersatz des Gebäudeschadens, die zu einem rechts-\n\nkräftigen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Oktober 2000 auf\n\nZahlung von 86.000 DM nebst Zinsen führte. Das Landgericht hat den\n\nauf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch damit begründet, der Stief-\n\nsohn des Klägers habe das Heu auf dem in der Scheune abgestellten\n\nWagen vorsätzlich entzündet und die vollständige Zerstörung der Scheu-\n\nne auch grob fahrlässig herbeigeführt.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Beklagte könne sich wegen der\n\nBindungswirkung des Haftpflichturteils nicht darauf berufen, der Vorsatz\n\nseines Stiefsohnes habe auch den Gebäudeschaden umfaßt. Insoweit\n\nhabe das Landgericht Dortmund festgestellt, daß nur grobe Fahrlässig-\n\nkeit vorliege, Vorsatz demgemäß nicht festgestellt, sondern damit implizit\n\nausgeschlossen sei. Daran sei das Gericht im Deckungsprozeß gebun-\n\nden.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Kläger den in den Vorinstanzen\n\nerfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Deckungsschutz wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Der Versicherungsschutz ist nach\n\n§ 4 II 1 Satz 1 AHB ausgeschlossen, weil der Stiefsohn des Klägers den\n\ndurch das Anzünden des Heus verursachten gesamten Schaden vorsätz-\n\nlich herbeigeführt hat.\n\nI. Das Berufungsgericht (VersR 2002, 1369) hält es übereinstim-\n\nmend mit dem Landgericht für erwiesen, daß sich der Vorsatz des Stief-\n\nsohnes des Klägers nicht darauf beschränkte, lediglich das auf dem Wa-\n\ngen gelagerte Heu zu entzünden, sondern daß er die Ausweitung des\n\nFeuers zumindest als möglich vorhergesehen und die Inbrandsetzung\n\ndes gesamten Gebäudes nebst Inhalt zumindest billigend in Kauf ge-\n\nnommen hat. Diese Feststellung greift die Revision nicht an.\n\nII. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte durch das\n\nUrteil des Landgerichts Dortmund im Haftpflichtprozeß nicht daran ge-\n\nhindert, sich gegenüber dem Kläger darauf zu berufen, sein Stiefsohn\n\nhabe den Gebäudeschaden vorsätzlich herbeigeführt. Zwar entfalte das\n\nUrteil im Haftpflichtprozeß Bindungswirkung für den nachfolgenden Dek-\n\nkungsprozeß. Dadurch werde verhindert, daß die Grundlagen der Ent-\n\nscheidung im Haftpflichtprozeß nochmals zwischen dem Versicherer und\n\ndem Versicherungsnehmer in Frage gestellt würden. Das Landgericht\n\nDortmund sei in seinem Urteil davon ausgegangen, der Stiefsohn des\n\nKlägers habe die vollständige Zerstörung der Scheune grob fahrlässig\n\nherbeigeführt. Vorsatz und Fahrlässigkeit seien zwei unterschiedliche\n\nBegehungsformen, die bei ein- und derselben Handlung nicht zugleich\n\nvorliegen könnten. Mit der Feststellung grober Fahrlässigkeit sei folglich\n\nVorsatz verneint worden, ohne daß es dazu besonderer Ausführungen\n\nbedurft hätte. An diesen Vorsatzausschluß hinsichtlich des Schadens-\n\numfangs sei der Senat im Deckungsprozeß aber nicht gebunden, weil es\n\ninsoweit an der Voraussetzungsidentität fehle. Für die Entscheidung im\n\nHaftpflichtprozeß sei es unerheblich gewesen, ob der Gebäudeschaden\n\nvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sei. Für die Verurtei-\n\nlung wäre ausreichend gewesen, daß das Heu vorsätzlich angezündet\n\nund das Übergreifen des Feuers auf die gesamte Scheune dadurch ad-\n\näquat kausal herbeigeführt worden sei. Eine Bindungswirkung der Fest-\n\nstellungen im Haftpflichtprozeß entstehe in dem Umfang, wie die festge-\n\nstellten Tatsachen für beide Verfahren gleichermaßen von Bedeutung\n\nseien, d.h. nur bei Voraussetzungsidentität. Es sei zwar Aufgabe des\n\nHaftpflichtprozesses, über alle tatsächlichen und rechtlichen Vorausset-\n\nzungen des Haftpflichtanspruchs zu befinden, nicht jedoch, darüber hin-\n\naus Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versi-\n\ncherungsnehmer zu treffen, die für den Haftpflichtanspruch ohne Be-\n\ndeutung seien.\n\nIII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Der Senat folgt der Ansicht des Berufungsgerichts, daß Fest-\n\nstellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Ge-\n\nschädigten und dem Versicherungsnehmer (oder dem Versicherten) im\n\nnachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer\n\nund dem Versicherer Bindungswirkung nur bei Voraussetzungsidentität\n\nentfalten. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungs-\n\nprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozeß zu entscheiden, ob und in\n\nwelcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet\n\n(BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter\n\nII 2 a m.w.N.). Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bin-\n\ndungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgen-\n\nden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, daß die im Haftpflicht-\n\nprozeß getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststel-\n\nlungen im Deckungsprozeß erneut überprüft werden können (BGH aaO\n\nunter II 2 b m.w.N.). Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie\n\ndanach geboten ist (BGH, Urteil vom 12. Februar 1969 - IV ZR 539/68 -\n\nVersR 1969, 413 unter III b). Geboten ist die Bindungswirkung nur inso-\n\nweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozeß maßgebliche\n\nFrage sich auch im Haftpflichtprozeß nach dem vom Haftpflichtgericht\n\ngewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender\n\nrechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraus-\n\nsetzungsidentität vorliegt. Nur dann ist es gerechtfertigt anzunehmen,\n\neine Feststellung sei Grundlage für die Entscheidung im Haftpflichtpro-\n\nzeß. Die Begrenzung der Bindungswirkung auf Fälle der Vorausset-\n\nzungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versiche-\n\nrungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluß darauf haben, daß der\n\nHaftpflichtrichter \"überschießende\", nicht entscheidungserhebliche Fest-\n\nstellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen\n\nmacht (vgl. zur fehlenden Interventionswirkung nach § 68 ZPO bei soge-\n\nnannten überschießenden Feststellungen BGH, Beschluß \n\nvom\n\n27. November 2003 - V ZB 43/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt). Allein gegen solche \"überschießenden\" Begründungsinhalte\n\nkönnten sie sich auch nicht mit einem Rechtsmittel wehren, weil ein\n\nRechtsmittel, mit dem bei gleichem Ergebnis nur eine andere Entschei-\n\ndungsbegründung erstrebt wird, mangels Beschwer unzulässig ist (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - NJW 1994, 2697 unter 2\n\na aa).\n\nDer Senat hat zwar bisher nicht ausgesprochen, Bindungswirkung\n\nbestehe nur bei Voraussetzungsidentität. Das läßt sich aber, wie das Be-\n\nrufungsgericht richtig gesehen hat, dem Senatsurteil vom 30. September\n\n1992 entnehmen (BGHZ 119, 276, 279 f.). Dort hat der Senat Bindungs-\n\nwirkung des Haftpflichturteils angenommen, weil die Feststellung fehlen-\n\nden Vorsatzes maßgeblich sei sowohl für die Haftungsfrage, nämlich die\n\nHöhe des Schmerzensgeldes, als auch insbesondere für den Deckungs-\n\nausschluß gemäß § 4 II 1 AHB, für den vorsätzliches Handeln Voraus-\n\nsetzung sei. Weiter hat der Senat ausgeführt, daß von der dortigen Be-\n\nklagten herangezogene Urteile in diesem Zusammenhang keine Bedeu-\n\ntung hätten, weil sie sich nicht mit Fällen der Voraussetzungsidentität\n\nbefaßten.\n\n2. Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich haltbar ist, das\n\nLandgericht Dortmund habe mit der Feststellung grob fahrlässig herbei-\n\ngeführter vollständiger Zerstörung der Scheune zugleich Vorsatz ausge-\n\nschlossen, kann dahinstehen. Eine solche Feststellung wäre für den\n\nDeckungsprozeß nicht bindend, weil es an der erforderlichen Vorausset-\n\nzungsidentität fehlen würde. Das gilt selbst dann, wenn das Landgericht\n\ndie Verurteilung auf den Tatbestand der Verletzung des Eigentums an\n\ndem Scheunengebäude gestützt und insoweit grobe Fahrlässigkeit ange-\n\nnommen hat. Ob der Stiefsohn des Klägers das Eigentum an der Scheu-\n\nne nur grob fahrlässig und nicht vorsätzlich beschädigt hat, ist von die-\n\nsem rechtlichen Ansatz her für die Entscheidung bei objektiv zutreffender\n\nWürdigung ohne jede Bedeutung, weil einfache Fahrlässigkeit genügt.\n\nAusführungen zu einem höheren Verschuldensgrad sind \"überschießen-\n\nde\", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen, die für den Dek-\n\nkungsprozeß nicht bindend sind.\n\nEs kann deshalb offenbleiben, ob es dem Berufungsgericht, wie\n\ndie Revision meint, verwehrt gewesen ist, vom rechtlichen Ansatz her auf\n\ndie vorsätzliche Verletzung des Eigentums am Heu und bezüglich des\n\nSchadens am Gebäude nur noch objektiv auf den adäquaten Kausalzu-\n\nsammenhang abzustellen.\n\n3. Soweit der Kläger Deckungsschutz auch für Schadensersatzan-\n\nsprüche begehrt, die nicht Gegenstand eines Haftpflichturteils sind (unter\n\nanderem Schäden am Gebäudeinhalt), hat das Berufungsgericht mit\n\nRecht angenommen, daß eine Bindungswirkung nicht in Betracht kom-\n\nmen kann. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/iv-zr-126-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/iv-zr-126-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_126-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:53.270419+00:00"}}