{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_122-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"IV ZR 122/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 122/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. Oktober 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius sowie die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom\n\n7. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bank aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden, so-\n\nweit er darin auch die persönliche Haftung für den jeweiligen Grund-\n\nschuldbetrag übernommen hat.\n\nDer Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, wurde 1979 durch eine\n\nVertriebsfirma veranlaßt, im Rahmen eines Bauherrenmodells Anteile an\n\neiner Wohnanlage (Praxisräume) und einem Ladenzentrum zu Gesamt-\n\nkosten von 625.480 DM bzw. 606.060 DM zu erwerben. Zur Durchfüh-\n\nrung des Erwerbs schloß er am 21. Dezember 1979 mit einer Treuhand-\n\nund Beratungsgesellschaft mbH (TUB) zwei mit \"Treuhandvertrag und\n\nVollmacht\" überschriebene Verträge. In diesen - gleichlautenden - Ver-\n\nträgen heißt es unter anderem:\n\n\"1. Der Treugeber erteilt zur Erreichung des in A. genann-\nten Zwecks dem Treuhänder den Auftrag, seine Rechte und\nInteressen beim Erwerb des in A. bezeichneten Miteigen-\ntums und bei der Errichtung, Vermietung, Verwaltung und\nFinanzierung des Bauvorhabens wahrzunehmen. Außerdem\nhat der Treuhänder die Interessen des Treugebers in recht-\nlicher und steuerrechtlicher Hinsicht zu wahren; insbeson-\ndere auch Optionen im Sinne der §§ 19 IV.9, 4 Ziff. 12\nUStG abzugeben. Er ist befugt, hierzu Rechtsanwälte, Wirt-\nschaftsprüfer und Steuerberater einzuschalten und hierfür\nGebühren in der in den Musterverträgen genannten Höhe\nzu vereinbaren.\n\nDer Treuhänder ist verpflichtet und befugt, zur Durchfüh-\nrung dieses Zwecks Verträge abzuschließen sowie in Ver-\ntretung des Treugebers Rechtshandlungen für den Treuge-\nber wahrzunehmen, sowie Pflichten und Kosten für den\nTreugeber zu begründen.\n\n2. Der Treuhänder hat den Treugeber beim Abschluß des\nKaufvertrages über den in A. bezeichneten Miteigentums-\nanteil, im Baugenehmigungsverfahren, beim Abschluß ei-\nnes Betreuungsvertrages, wobei der Betreuer bevollmäch-\ntigt sein soll, in Vertretung des Treugebers Werkverträge\nabzuschließen, beim Abschluß von Finanzierungsvermitt-\nlungsverträgen sowie beim Abschluß von Garantieverträgen\nunter Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zu\nvertreten.\n\n3. Ferner ist der Treugeber beauftragt, zum Abschluß der\nZwischen- und Endfinanzierung mit der Eröffnung und Füh-\nrung der notwendigen Bankkonten und Verfügungen dar-\nüber; sowie in Zusammenhang damit zur Abtretung von\nentstehenden Mehrwertsteuerguthaben an Bankinstitute,\nzur Belastung des Grundstücks bzw. des Wohnungs- und\nTeileigentums mit Grundpfandrechten; zum Abschluß von\nDarlehensverträgen einschließlich der Unterwerfung des\n\nTreugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung, den\nTreugeber gegenüber dem Darlehensgeber zu verpflichten,\nbankübliche Sicherheiten zu stellen ...; Bewilligungen und\nEintragungsanträge im Grundbuch zu erklären und zu stel-\nlen; die vorgesehenen Vertragsmuster in Wahrnehmung der\nInteressen des Treugebers zu ändern und von diesen Ver-\nträgen zurückzutreten, insbesondere vom Kaufvertrag zu-\nrückzutreten, Zahlungen vorzunehmen und abzurufen, wel-\nche zum Erwerb des Bauplatzes und zur Durchführung des\nBauvorhabens notwendig sind; Anträge und Erklärungen,\ndie zur Durchführung der Absicht des Treugebers nützlich\nerscheinen, von Behörden, dem Grundbuchamt und Privat-\npersonen entgegenzunehmen und abzugeben; eine Bau-\nherrengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerli-\nchen Rechts zu gründen oder ihr beizutreten und den Treu-\ngeber in ihr zu vertreten, zur Abgabe der auf Begründung\nvon Sondereigentum gemäß §§ 3, 8 des Wohnungseigen-\ntumsgesetzes gerichteten Erklärung, einschließlich ihrer\nErgänzung und Berichtigung für den Fall, daß der vorläufi-\nge Aufteilungsplan im Zuge der Durchführung des gesam-\nten Bauvorhabens geändert wird, ferner beim Beschluß der\nGemeinschaftsordnung, Hausordnung und Abschluß des\nVerwalter-Garantie- und Verwaltervertrages sowie beim\nAbschluß eines Vermietungsgarantie- und Mietvertrages\nden Treugeber zu vertreten.\n\n4. Die vorbezeichneten Verträge sind dem Treugeber als\nMuster inhaltlich bekannt und werden von ihm gebilligt.\n\nDer Treugeber ist damit einverstanden, daß der Treuhänder\nberechtigt ist, Abweichungen nach pflichtgemäßem Ermes-\nsen vorzunehmen.\n...\"\n\nIn denselben Vertragsformularen erteilte der Kläger dem Treuhän-\n\nder jeweils Vollmacht \"zur Vornahme aller Handlungen sowie zur Abgabe\n\nund Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche zur Ausführung\n\ndes erteilten Auftrags und zur Erreichung des vom Treugeber verfolgten\n\nZwecks erforderlich und geeignet sind\". Mit notarieller Urkunde vom\n\n28. März 1980 bestätigte der Kläger den am 21. Dezember 1979 ge-\n\nschlossenen Treuhandvertrag mit Vollmachten und erteilte dem Treu-\n\nhänder eine weitere Vollmacht, in der die meisten Befugnisse, darunter\n\nzur Belastung des Grundbesitzes mit Grundpfandrechten, zum Abschluß\n\nvon Finanzierungsverträgen und zur Unterwerfung des Treugebers ge-\n\ngenüber den finanzierenden Kreditinstituten unter die sofortige Zwangs-\n\nvollstreckung wegen des Schuldbetrages, nochmals aufgezählt waren.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte dem Kläger zwei Darle-\n\nhen in Höhe seiner Gesamtkosten. Zur Sicherung dieser Darlehen be-\n\nstellte die Treuhandgesellschaft in Vertretung des Klägers durch notari-\n\nelle Urkunden vom 23. Januar 1981 der Bank je eine Buchgrundschuld in\n\nHöhe des jeweiligen Darlehens, übernahm für ihn zugleich die persönli-\n\nche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarf ihn\n\nder sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes\n\nVermögen.\n\nIm Januar 1999 stellte der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen\n\nauf die Darlehen ein, worauf die Beklagte die Darlehen kündigte, die ge-\n\nsamte Restforderung von 933.361,13 DM (per 30. September 1999) zur\n\nRückzahlung fällig stellte und wegen eines Teilbetrages von 300.000 DM\n\ndie dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung aus den Grund-\n\nschuldbestellungsurkunden betrieb.\n\nDie Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, mit der er im ersten\n\nRechtszug beantragt hat, die Zwangsvollstreckung in sein persönliches\n\nVermögen für unzulässig zu erklären, ist vom Landgericht abgewiesen\n\nworden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag vorrangig\n\ndarauf gestützt, daß die vom Treugeber für ihn erklärte Unterwerfung\n\nunter die Zwangsvollstreckung nichtig sei, weil der Treuhandvertrag ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und infolgedessen seine dem\n\nTreuhänder erteilte Vollmacht unwirksam sei. Daraufhin hat das Beru-\n\nfungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Voll-\n\nstreckungstitels für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revisi-\n\non der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils\n\nerstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu\n\nRecht davon ausgegangen, daß der Kläger sich nicht wirksam der\n\nZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Treuhänder na-\n\nmens und mit Vollmacht des Klägers erklärte Unterwerfung unter die\n\nZwangsvollstreckung sei unwirksam, weil sowohl die Treuhandverträge\n\nals auch die dem Treuhänder erteilten Vollmachten wegen Verstoßes\n\ngegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksam sei-\n\nen. Die Treuhandverträge hätten in der Hauptsache rechtsbesorgende\n\nTätigkeiten zum Gegenstand gehabt. Nach der Zielsetzung des Rechts-\n\nberatungsgesetzes sei nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, son-\n\ndern sei auch die zur Ausführung dieses Vertrages erteilte umfassende\n\nVollmacht nichtig. Denn mit dem bezweckten Schutz der Rechtsuchen-\n\nden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten\n\nsei es unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater durch eine wirksame\n\nAusführungsvollmacht gleichwohl in den Stand zu versetzen, seine ge-\n\nsetzlich mißbilligte Tätigkeit durch Abschluß von Rechtsgeschäften zu\n\nLasten des Rechtsuchenden zu Ende zu führen und diesen allein auf\n\nSchadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen. Da\n\ndemnach der Treuhänder die Unterwerfungserklärung als vollmachtloser\n\nVertreter abgegeben und der Kläger sie auch nicht genehmigt habe, sei\n\nder Vollstreckungstitel unwirksam. Eine Rechtsscheinhaftung des Klä-\n\ngers wegen der von ihm erteilten Vollmacht nach §§ 170 bis 173 BGB\n\nscheide aus, weil es sich bei der Unterwerfung unter die Zwangsvoll-\n\nstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um eine rein prozessuale Wil-\n\nlenserklärung handele, auf welche die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs nicht anwendbar seien.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß\n\ndie Treuhandverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot\n\n(Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam sind.\n\na) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung\n\nfremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen be-\n\ntrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis\n\nerteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist\n\ndie in diesem Erlaubnisvorbehalt enthaltene Einschränkung des Grund-\n\nrechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) durch den Zweck der\n\nVorschrift, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer\n\nreibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und\n\nunzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder\n\nRechtsangelegenheiten fernzuhalten, gerechtfertigt. Jedoch hat die An-\n\nwendung und Auslegung des Erlaubnisvorbehalts im Lichte des Grund-\n\nrechts der Berufsfreiheit zu erfolgen. Insbesondere müssen bei der Ent-\n\nscheidung, ob es sich bei einer spezialisierten Tätigkeit um die Besor-\n\ngung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, die Tragweite des Grund-\n\nrechts hinreichend berücksichtigt, die typischen Merkmale der Berufstä-\n\ntigkeit hinreichend gewürdigt und die grundrechtlichen Belange mit ent-\n\ngegenstehenden Gemeinwohlinteressen in ein angemessenes Verhältnis\n\ngebracht werden. Mit Rechtsberatung ist grundsätzlich die umfassende\n\nund vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint. Soweit eine Be-\n\nrufstätigkeit nicht schon vom Ansatz her als umfassende Beratung auf\n\nmindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird, bedarf es der\n\nsorgfältigen Prüfung, ob sie als Besorgung fremder Rechtsangelegen-\n\nheiten oder nur als - nicht erlaubnispflichtige - kaufmännische Hilfelei-\n\nstung einzuordnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob die tatsächlich wahrge-\n\nnommene Aufgabe eine substantielle Rechtsberatung erfordert (BVerfGE\n\n97, 12, 27 ff.).\n\nVor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die\n\nständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsrecht-\n\nlich unbedenklich erachtet, wonach Rechtsangelegenheiten besorgt, wer\n\neine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete\n\nfremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse\n\nzu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von\n\nerlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den\n\nSchwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftli-\n\ncher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es\n\nist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem\n\nGebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt\n\noder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und\n\nes im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfG\n\nNJW 2002, 3531, 3532; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR\n\n316/98 - NJW 2002, 2877 unter II 3 a). Handelt es sich schwerpunktmä-\n\nßig um Rechtsberatung, so ist wegen des Grundsatzes der Verhältnis-\n\nmäßigkeit weiter zu prüfen, ob die Tätigkeit im Hinblick auf die zu wah-\n\nrenden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengen\n\nMaßstabs verboten werden muß (BVerfGE 97, 12, 32 f.). Wann es sich\n\num Rechtsberatung handelt, die der Auftraggeber außer von Rechtsan-\n\nwälten nur durch eigene Angestellte (Art. 1 § 6 RBerG) erhalten darf,\n\noder wann spezialisierte Selbständige den Handlungsbedarf erfüllen\n\nkönnen, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfä-\n\nhigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten\n\nRechtsberater beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägung\n\nsein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit\n\ndes Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der\n\nLebenswirklichkeit Rechnung trägt (BVerfGE 97, 12, 27 f.).\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht\n\ndiese Prüfungsgrundsätze mit seiner Entscheidung, die auch der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhandver-\n\nträgen bei Bauträger- und Bauherrenmodellen entspricht (BGHZ 145,\n\n265, 269 ff.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM\n\n2001, 2113 unter II 2 a; vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM\n\n2001, 2260 unter II 2 b; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - ZIP 2002,\n\n1191 unter II 1; vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - NJW 2003, 2091\n\nunter II 2 a; vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - NJW 2003, 1594 unter II\n\n1 für BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 -\n\nWM 2003, 1710 unter II 3 a), nicht verletzt.\n\naa) Die vom Treuhänder vorzunehmenden Tätigkeiten waren je-\n\ndenfalls in ihrem Schwerpunkt rechtsbesorgender Art. Rechtsbesorgung\n\nim Sinne der Gestaltung konkreter fremder Rechtsverhältnisse geschieht\n\ninsbesondere dadurch, daß ein Geschäftsbesorger im Namen eines\n\nDritten Verträge abschließt. Der Treuhänder sollte den Treugeber hier\n\nunter anderem beim Abschluß des Kaufvertrages, im Baugenehmigungs-\n\nverfahren, beim Abschluß eines Betreuungsvertrages, von Werkverträ-\n\ngen, von Finanzierungsvermittlungsverträgen, von Garantieverträgen\n\nsowie bei der Gründung der Bauherrengemeinschaft in Form einer Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts vertreten, das Grundstück bzw. das Woh-\n\nnungs- und Teileigentum mit Grundpfandrechten belasten und Darle-\n\nhensverträge einschließlich der Unterwerfung des Treugebers unter die\n\nsofortige Zwangsvollstreckung abschließen. Ihm bliebe es vorbehalten,\n\ndie vorgesehenen Verträge bei Bedarf zu ändern oder sogar davon zu-\n\nrücktreten. Das verdeutlicht eine umfassende Übertragung von rechtli-\n\nchen Aufgaben von erheblichem Gewicht; diese Aufgaben geben den\n\nTreuhandverträgen das Gepräge.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision war diese Rechtsbesorgung\n\nkeine - erlaubnisfreie - bloße Hilfeleistung eines kaufmännischen oder\n\nsonstigen gewerblichen Unternehmers, der für seine Kunden rechtliche\n\nAngelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft seines Gewerbebetrie-\n\nbes in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG).\n\nDer Treuhänder war keine Hilfsperson des Baubetreuers, sondern eine\n\nselbständige juristische Person, die nach dem Inhalt des Treuhandver-\n\ntrages allein dem Treugeber verpflichtet war. Auch eine analoge Heran-\n\nziehung der Erlaubnisfreiheit für Vermögensverwalter, Hausverwalter und\n\nähnliche Personen, die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammen-\n\nhang stehende Rechtsangelegenheiten erledigen, ist nicht gerechtfertigt\n\n(Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG). Denn nach dem Vertragsinhalt oblag dem Treu-\n\nhänder nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die\n\nPrüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentschei-\n\ndung. Die Rechtsbesorgung bildete vielmehr den Kern und den Schwer-\n\npunkt der von ihm übernommenen Dienstleistungen.\n\ncc) Eine Abwägung des verfassungsrechtlich zu billigenden Zwecks des\n\nVerbots unerlaubter Rechtsberatung gegen die Berufsfreiheit des Treu-\n\nhänders gebietet es, die hier ausgeübte Tätigkeit dem Erlaubnisvorbehalt\n\nzu unterstellen. Der dem Treuhänder erteilte Auftrag hatte - wie darge-\n\nlegt - eine umfassende rechtsbesorgende Tätigkeit zum Gegenstand. Der\n\nvon der Revision betonte Umstand, daß nach den Treuhandverträgen die\n\nMuster der vom Treuhänder abzuschließenden Verträge dem Treugeber\n\ninhaltlich bekannt waren und von ihm gebilligt wurden, genügt nicht, um\n\ndie Tätigkeit des Treuhänders als bloßes Inkraftsetzen vom Treugeber\n\nselbst geprüfter Vertragsinhalte zu bewerten. Es ist grundsätzlich uner-\n\nheblich, ob der Geschäftsbesorger beim Abschluß von Verträgen einen\n\ninhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete\n\nVertragsformulare benutzt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 aaO\n\nunter II 2 a; BGHZ 145, 265, 269). Hier hatte der Treuhänder sogar einen\n\nweitreichenden Gestaltungsspielraum, weil der Treugeber ihm das Recht\n\neingeräumt hatte, die vorgesehenen Vertragsmuster zu ändern und von\n\nbereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Damit setzten die vom\n\nTreuhänder geschuldeten Dienstleistungen, wenn sie sachgerecht er-\n\nbracht werden sollten, besondere Rechtskenntnisse voraus. Sie konnten\n\ninsbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts er-\n\nheblichen rechtlichen Beratungsbedarf bedingen.\n\n2. Die somit nach § 134 BGB gegebene Unwirksamkeit des Treu-\n\nhandvertrages erfaßt auch die vom Kläger der Treuhänderin erteilte\n\nVollmacht (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2). Denn der\n\nZweck des Verbotes unerlaubter Rechtsberatung, die Rechtsuchenden\n\nvor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten\n\nzu schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des\n\nRechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von\n\nder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-\n\nzuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37,\n\n258, 262), würde verfehlt, wenn der Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit\n\ndes zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche\n\nBefugnis behalten würde, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende\n\nzu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner\n\ndurch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzuschließen (BGH,\n\nUrteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 2 und vom 11. Oktober 2001 aaO\n\nunter II 2 b bb). Dies gilt nicht nur für materiell-rechtliche Handlungen,\n\nsondern ebenso für prozessuale Verpflichtungserklärungen wie die Voll-\n\nstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, aus der die Be-\n\nklagte die Zwangsvollstreckung betreibt. Es wäre nicht hinzunehmen,\n\nkönnte der Treuhänder den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen\n\nHaftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu\n\nseinen Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und\n\nauf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel\n\nschaffen. Deshalb erfaßt die Unwirksamkeit nach § 134 BGB auch die\n\nprozessuale Vollmacht, die in der Befugnis des Treuhänders liegt, den\n\nTreugeber der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.\n\n3. Hingegen hat die in den §§ 171 ff. BGB vorgesehene Rechts-\n\nscheinhaftung des Ausstellers einer Vollmachtsurkunde für die dem\n\nTreuhänder erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146, 308,\n\n312 f.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht\n\nein Sonderrecht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 -\n\nNZM 2003; 229 unter II 3). Dieses sieht eine Rechtsscheinhaftung des\n\nVollmachtgebers nicht vor.\n\n4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungs-\n\nmacht bestimmt sich daher allein nach § 89 II ZPO, wonach die Partei\n\ndie Prozeßführung eines vollmachtlosen Prozeßvertreters nur dann ge-\n\ngen sich gelten lassen muß, wenn sie diese genehmigt. Eine Genehmi-\n\ngung seitens des Klägers liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Ent-\n\ngegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapital-\n\ndienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu se-\n\nhen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die\n\nUnwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Ver-\n\nhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbind-\n\nlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom\n\n14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom\n\n22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist\n\nnichts vorgetragen.\n\nNach alledem hat der Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvoll-\n\nstreckung unterworfen.\n\n5. Die Revision wendet ein, die erst ab dem Jahre 2000 entwik-\n\nkelte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Rechtsbe-\n\nratungsgesetzes auf Treuhandverträge der vorliegenden Art, insbeson-\n\ndere zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages, der dem Treuhänder erteil-\n\nten Vollmachten einschließlich der Prozeßvollmacht, dürfe jedenfalls kei-\n\nne Anwendung auf bereits 1979 geschlossene Treuhandverträge finden.\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\nAllerdings greift die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n\n28. September 2000 (BGHZ 145, 265) eingeleitete Rechtsprechung zur\n\nNichtigkeit von Treuhandverträgen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG tief in\n\nweithin bereits abgewickelte Verträge ein. Eine solche Rückwirkung ist\n\naber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz\n\ndes Vertrauens einer Partei auf die Fortsetzung einer bisherigen Recht-\n\nsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebie-\n\nten (BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier al-\n\nlein zu treffende Feststellung, daß die rechtsgeschäftlichen und auf die\n\nVollstreckungsunterwerfung gerichteten Erklärungen des Klägers nicht\n\nwirksam abgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober\n\n2001, aaO unter II 2 b aa). Ob anderes mit Blick auf die vom Treuhänder\n\nfür den Kläger eingegangenen materiellen Verpflichtungen gilt, ist hier\n\nnicht zu entscheiden.\n\nTerno Dr. Schlichting Fr. RiBGH Ambrosius\n ist durch Krankheit ge-\n hindert zu unterschreiben.\n Terno\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/iv-zr-122-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/iv-zr-122-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:56.139391+00:00"}}