{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_117-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-06-16","aktenzeichen":"IV ZR 117/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 178g; VAG § 12b; MB/KK 94 § 8b Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienan- passung durch den Krankenversicherer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 117/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Juni 2004 \nHeinekamp \nJustizobersekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nVVG § 178g; VAG § 12b; MB/KK 94 § 8b \n\nZu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienan-\npassung durch den Krankenversicherer. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - LG Dortmund \n AG Dortmund \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Juni 2004 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Februar \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger unterhält seit 1964 für sich und seine Ehefrau als Er-\n\ngänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei dem Beklagten eine \n\n(nach Art der Lebensversicherung betriebene) Krankheitskostenversiche-\n\nrung für stationäre Heilbehandlung nach dem Tarif SG 100, die wahlärzt-\n\nliche Leistungen und die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer umfaßt. \n\nDem Vertrag \n\nliegen Allgemeine Versicherungsbedingungen \n\nfür die \n\nKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) zugrun-\n\nde, die in ihrem Teil I mit den Musterbedingungen des Verbandes der \n\nprivaten Krankenversicherung (MB/KK 94) übereinstimmen und in ihrem \n\nTeil II dazu ergänzende Tarifbedingungen des Beklagten enthalten. Teil \n\nIII der AVB ist der Tarif SG 100. Das ordentliche Kündigungsrecht des \n\nBeklagten ist abweichend von § 14 Abs. 2 Teil I AVB nach § 14 Teil II \n\nAVB generell ausgeschlossen. \n\nZum 1. Januar 2000 erhöhte der Beklagte mit Zustimmung des \n\nTreuhänders die monatlichen Beiträge für den Kläger von 73,60 DM auf \n\n88,30 DM und für seine Ehefrau von 108,50 DM auf 127 DM. Dagegen \n\nwendet sich der Kläger mit dem Antrag festzustellen, daß er dem Beklag-\n\nten den nicht der Billigkeit entsprechenden Erhöhungsbetrag nicht schul-\n\nde. Er behauptet, die vertragliche Voraussetzung für eine Prämienan-\n\npassung des Tarifs SG 100, die Abweichung der erforderlichen von den \n\nkalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10%, liege nicht vor. \n\nAußerdem entspreche die Erhöhung nicht der Billigkeit. Nach Darstellung \n\ndes Beklagten entspricht die Prämienerhöhung den vertraglichen und \n\ngesetzlichen Vorgaben und hätte sogar höher ausfallen müssen, wenn \n\nnicht zur Begrenzung Unternehmensmittel zur Verfügung gestellt worden \n\nwären. \n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, die Beitragserhöhung sei unwirk-\n\nsam. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des \n\namtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Amtsgericht hat ein versicherungsmathematisches Gutach-\n\nten zu der - nicht näher konkretisierten - Frage eingeholt, ob die Prämi-\n\nenerhöhung angemessen sei. Wegen Beanstandungen einzelner für die \n\nNachkalkulation verwendeter Rechnungsgrundlagen durch den Sachver-\n\nständigen hat das Amtsgericht die Prämienerhöhung als nicht angemes-\n\nsen und nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entsprechend \n\nfür unwirksam erklärt. \n\nDemgegenüber hat das Landgericht darauf abgestellt, ob die Vor-\n\naussetzungen für eine Prämienerhöhung nach den gesetzlichen, vertrag-\n\nlichen und tariflichen Bestimmungen vorgelegen haben. Es hat dies \n\n- ohne Hilfe des Sachverständigen - auf der Grundlage ergänzenden \n\nVortrags des Beklagten und Vernehmung ihres verantwortlichen Aktuars \n\nals Zeugen bejaht. Nach dem durch die Aussage des Zeugen bestätigten \n\nVortrag des Beklagten sei für das Jahr 1998 eine nachhaltige Erhöhung \n\ndes tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berech-\n\nnungsgrundlage um mehr als 10% festzustellen. Deshalb sei der Beklag-\n\nte nach § 178g Abs. 2 VVG und den vertraglichen Bestimmungen (§ 8b \n\nMB/KK mit Tarifbedingung) zur erforderlichen Erhöhung der Prämie be-\n\nrechtigt. Dem stehe nicht entgegen, daß bei der Ermittlung der Abwei-\n\nchung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen \n\nim Tarif SG 100 nicht nach Männern und Frauen unterschieden worden \n\nsei. Ein unterschiedlicher Schadensverlauf in einzelnen Gruppen eines \n\nTarifs müsse nicht berücksichtigt werden, um eine gleichmäßige Anhe-\n\nbung für alle Gefahrspersonen eines Tarifs vornehmen zu können. Zu \n\nden Einzelheiten der Prämienkalkulation hat das Landgericht den we-\n\nsentlichen Inhalt des im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatzes \n\ndes Beklagten vom 19. September 2001 wiedergegeben und im übrigen \n\ndarauf verwiesen. \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten \n\nnicht stand. Im Ansatz hat das Landgericht zutreffend gesehen, daß die \n\nPrämienerhöhung trotz Zustimmung des Treuhänders der umfassenden \n\ntatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte unterliegt \n\n(vgl. BVerfG VersR 2001, 214, 215 f.) und der Maßstab hierfür den ge-\n\nsetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu entnehmen ist. Die sich \n\ndaraus ergebenden Anforderungen hat es allerdings nicht hinreichend \n\nerkannt. \n\n1. a) Nach den für die Prämienanpassung vom 1. Januar 2000 \n\nmaßgebenden Rechtsvorschriften unterliegt die Prämienkalkulation in \n\nder substitutiven und der sonstigen nach Art der Lebensversicherung be-\n\ntriebenen Krankenversicherung strengen öffentlich-rechtlichen und zivil-\n\nrechtlichen Vorgaben, die die Dispositionsfreiheit der Versicherer stark \n\nbeschränken. Dadurch soll zur Wahrung der Belange der Versicherten \n\nund im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, daß die Versiche-\n\nrungsprämie in einer Weise kalkuliert wird, die zum einen die dauernde \n\nErfüllbarkeit der vom Versicherungsunternehmen versprochenen Lei-\n\nstungen gewährleistet und zum anderen spätere Prämiensteigerungen \n\nausschließt, soweit sie nicht auf vom Versicherungsunternehmen nicht \n\nbeeinflußbaren Gründen beruhen wie etwa einer Erhöhung des Scha-\n\ndensbedarfs (vgl. BVerwGE 109, 87, 93 = VersR 1999, 1001, 1003). \n\naa) Gemäß § 178g Abs. 1 VVG kann der Versicherer nur die sich \n\naus den §§ 12 und 12a i.V. mit § 12c VAG ergebenden Prämien verlan-\n\ngen. Die Einzelheiten sind in den zu § 12c VAG ergangenen Rechtsver-\n\nordnungen \n\ngeregelt, \n\nder Kalkulationsverordnung \n\n(KalV) \n\nvom \n\n18. November 1996 (BGBl. I S. 1783) und der Überschußverordnung \n\nvom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687). Durch die in § 178g Abs. 1 \n\nVVG vorgenommene Verweisung auf diese aufsichtsrechtlichen Bestim-\n\nmungen werden sie auch zu verbindlichen Regelungen im Vertragsver-\n\nhältnis (vgl. Renger, VersR 1995, 866, 872: \"Ausgelagertes Vertrags-\n\nrecht\"), die gemäß § 178o VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers \n\noder der versicherten Person nicht abbedungen werden können. \n\nbb) Nach § 178g Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versi-\n\ncherungsverhältnis, bei dem das ordentliche Kündigungsrecht des Versi-\n\ncherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer als nicht \n\nnur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Scha-\n\ndensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der \n\ndaraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den be-\n\nrichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungs-\n\nverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die \n\nBerechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zuge-\n\nstimmt hat. Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertragli-\n\nchen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt, \n\ndessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben. \n\n§ 178g Abs. 2 VVG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 12b \n\nAbs. 1-4 VAG, der das Verfahren und die Voraussetzungen der Prämien-\n\nänderung mit Zustimmung des Treuhänders ausführlich regelt. Dennoch \n\nist § 12b Abs. 1-4 VAG auch im Vertragsverhältnis als ergänzende und \n\nkonkretisierende Regelung des § 178g Abs. 2 VVG maßgeblich, der das-\n\nselbe in allgemeiner, für den Laien verständlicher Form meint (vgl. Moser \n\nin Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 8b MB/KK Rdn. 5; \n\nPrölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 178g Rdn. 11; Wedler, Versiche-\n\nrungswirtschaft 1997, 447, 450; Küntzel, VersR 1996, 148, 150; Grote, \n\nDie Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreu-\n\nhänder nach dem VVG und dem VAG S. 513 f., 600 f.) und im Gesetzge-\n\nbungsverfahren als im Sprachgebrauch an die Parallelbestimmung des \n\n§ 12b Abs. 2 VAG angepaßt bezeichnet wurde (BT-Drucks. 12/7595 \n\nS. 112; vgl. auch die amtliche Begründung zur Kalkulationsverordnung \n\nBR-Drucks. 414/96 S. 18). Das folgt daraus, daß nach § 178g Abs. 2 \n\nVVG der Treuhänder die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen hat und \n\nder Prämienanpassung zustimmen muß. Gegenstand und Maßstab der \n\nPrüfung durch den Treuhänder werden ebenso wie das Verfahren aber \n\nnicht in § 178g Abs. 2 VVG, sondern in § 12b Abs. 1-4 VAG näher gere-\n\ngelt. Da der Treuhänder die Zustimmung zur Prämienänderung nur nach \n\nMaßgabe des § 12b Abs. 1-4 VAG erteilen darf, kann auch eine wirksa-\n\nme Zustimmung im Sinne von § 178g Abs. 2 VVG nur vorliegen, wenn \n\ndie aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. Grote, \n\naaO S. 599). Dafür spricht außerdem, daß weitere Einzelheiten zur Fest-\n\nstellung der nach § 178g Abs. 2 VVG erforderlichen Veränderung des \n\nSchadensbedarfs in den §§ 14 und 15 KalV festgelegt sind, die ihre \n\nRechtsgrundlage in § 12c VAG hat, auf den in § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG \n\nverwiesen wird (ebenso Rudolph in Bach/Moser, aaO KalGrundl Rdn 4). \n\nDie Berechnung der Prämien bei Prämienanpassungen hat gemäß \n\n§ 178g Abs. 1 VVG i.V. mit § 12c VAG und den näheren Bestimmungen \n\nvon § 11 KalV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsät-\n\nzen (§ 10 KalV) zu erfolgen. \n\nb) Die hier vereinbarten Regelungen über die Beitragsberechnung \n\nund die Beitragsanpassung finden sich in den §§ 8a und 8b Teil I und II \n\nAVB und stimmen im Teil I mit den §§ 8a und 8b MB/KK 94 überein. § 8a \n\nAbs. 1 Teil I AVB nimmt für die Beitragsberechnung ausdrücklich auf die \n\nVorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bezug. § 8b Teil I AVB \n\nentspricht inhaltlich und teilweise wörtlich § 12b Abs. 2 VAG. Ein eigen-\n\nständiger Regelungsgehalt käme diesen Bestimmungen jedoch wegen \n\n§ 178o VVG nur zu, wenn sie vom Gesetz zugunsten des Versicherungs-\n\nnehmers abweichen würden (vgl. Grote, aaO S. 544). \n\nc) Ob eine mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften in Einklang \n\nstehende Prämienanpassung durch den Treuhänder und im Gerichtsver-\n\nfahren zusätzlich und weitergehend auf Billigkeit oder Angemessenheit \n\nzu prüfen ist, ist umstritten (vgl. Prölss, aaO § 178g Rdn. 13, 19-21 und \n\nMoser, aaO § 8b MB/KK Rdn. 2, 6 und 10, jeweils m.w.N.; Grote, aaO \n\nS. 405 ff., 517 ff.; Renger, Die Verantwortung des Treuhänders in der \n\nprivaten Krankenversicherung S. 10 ff.). Der teilweise vertretenen An-\n\nsicht, die Anpassung sei eine nach billigem Ermessen zu treffende Lei-\n\nstungsbestimmung des Versicherers nach § 315 BGB oder des Treuhän-\n\nders nach §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB und sei deshalb auf ihre Billig-\n\nkeit oder offenbare Unbilligkeit zu überprüfen, folgt der Senat nicht. Eine \n\nLeistungsbestimmung nach billigem Ermessen ist nach §§ 315 Abs. 1, \n\n317 Abs. 1 BGB nur im Zweifel anzunehmen. Ein Zweifelsfall liegt nicht \n\nvor. Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung \n\nder Zustimmung durch den Treuhänder unterliegen nicht dem weiten \n\nMaßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten \n\nRechtsvorschriften geregelten, ins einzelne gehenden engen und ver-\n\nbindlichen Vorgaben. Sie lassen keinen Raum für eine darüber hinaus-\n\ngehende Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle (so auch Sahmer, \n\nRichterliche Überprüfung der Beitragsanpassung in der privaten Kran-\n\nkenversicherung S. 12 ff.; Drews, VersR 1996, 422 ff.; Schramm, VersR \n\n1996, 424 f.). Während der Treuhänder bei der Bedingungsanpassung \n\nnach § 178g Abs. 3 VVG und der Prämienanpassung in der Lebensversi-\n\ncherung nach § 172 Abs. 1 VVG die Angemessenheit der Änderung zu \n\nbestätigen hat, ist dies bei der Prämienanpassung in der Krankenversi-\n\ncherung nach § 178g Abs. 2 VVG nicht vorgesehen. Nach § 12b Abs. 1 \n\nSatz 5 VAG ist die Zustimmung des Treuhänders zur Prämienänderung \n\nzu erteilen, wenn seine Prüfung ergeben hat, daß die Berechnung der \n\nPrämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. \n\nIn der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12b Abs. 1 VAG heißt \n\nes, der letzte Satz dieses Absatzes stelle klar, daß dem Treuhänder kein \n\nErmessen \n\nbei \n\nder Erteilung \n\nder Zustimmung \n\nzustehe \n\n(BT-\n\nDrucks. 12/6959 S. 62). Jegliche Zweifel werden durch die amtliche Be-\n\ngründung zur Kalkulationsverordnung ausgeräumt, in der es unter ande-\n\nrem heißt (BR-Drucks. 414/96 S. 18): \n\n\"Da die Prämienberechnung die einseitige Bestimmung der \nHauptleistung des Versicherungsnehmers durch den Versi-\ncherer darstellt, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung \nzugleich deutlich gemacht, daß eine diesen Bestimmungen \nfolgende Prämienberechnung auch den Anforderungen \nnach § 315 BGB genügt. Ohne die nach § 12c VAG zu er-\nlassende Verordnung hätten die Zivilgerichte im Streit je-\n\nweils im Einzelfall die Angemessenheit einer Prämienbe-\nrechnung nach § 315 BGB zu beurteilen. Aus Gründen der \nRechtssicherheit ist die Vorgabe klarer versicherungsma-\nthematischer Grundlagen für die Prämienberechnung in der \nKrankenversicherung daher unverzichtbar.\" \n\n2. Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist demgemäß, ob die Prä-\n\nmienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden \n\nRechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die danach vor-\n\nzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage \n\nder dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst \n\ndarauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. \n\nIst das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen. \n\nWehrt sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungs-\n\nklage gegen die Prämienerhöhung, hat der Versicherer die Berechtigung \n\ndazu darzulegen und zu beweisen. \n\na) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die regelmäßig nur \n\nmit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, \n\ndie der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG, \n\n§ 15 KalV vorgelegt hat (vgl. zum Umfang der Vorlagepflicht BVerwGE \n\n109, 87, 90 ff. = VersR 1999, 1001 unter 2). Denn nur darauf gründet \n\nsich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des \n\nTreuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen \n\nund der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständi-\n\ngen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit \n\ndies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung \n\nzur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht da-\n\ndurch entgehen, daß er im Prozeß weitere oder neue Unterlagen bei-\n\nbringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, daß die Er-\n\nhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist (so auch Gerwins, NVersZ 1999, \n\n53 f.). Eine Nachbesserung mag allerdings dann beachtlich sein, wenn \n\nes nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Re-\n\nchenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder er-\n\nkennbare Rechenfehler zu korrigieren. \n\nb) Voraussetzung für die Berechtigung zur Prämienanpassung \n\nnach § 178g Abs. 2 VVG ist die nicht nur vorübergehende Erhöhung des \n\nSchadensbedarfs, für deren Ermittlung § 12b Abs. 2 VAG und § 14 KalV \n\nnähere Bestimmungen enthalten. \n\naa) Nach § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG hat das Versicherungsunter-\n\nnehmen für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif \n\nzumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungs-\n\nleistungen zu vergleichen. Ergibt die Gegenüberstellung für einen Tarif \n\neine Abweichung von mehr als 10% oder einem vereinbarten geringeren \n\nProzentsatz, hat das Unternehmen bei nicht nur vorübergehender Ab-\n\nweichung alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und anzupassen. \n\nDaraus läßt sich entnehmen, daß die Anpassung nur den Tarif betrifft, \n\nbei dem die erforderliche Abweichung (der auslösende Faktor als Ver-\n\nhältnis der erforderlichen zu den kalkulierten Versicherungsleistungen) \n\nerreicht ist. Die Anpassung eines Tarifs ist damit an den Anpassungsbe-\n\ndarf eben dieses Tarifs gekoppelt. Es deutet nichts darauf hin, daß der \n\nBegriff \"Tarif\" im selben Satz eine unterschiedliche Bedeutung hat und \n\ndie Anpassungsmöglichkeit über den \"Tarif\" hinausgehen soll, für den \n\nder Anpassungsbedarf festgestellt worden ist. \n\nbb) Was unter dem in § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG verwendeten \n\nBegriff \"Tarif\" zu verstehen ist, wird für das Prämienanpassungsverfah-\n\nren in § 14 Abs. 1 KalV in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der \n\nKalkulationsverordnung näher dahingehend bestimmt, daß damit die Be-\n\nobachtungseinheit gemeint ist (ebenso Grote, aaO S. 391, 542 ff.; vgl. \n\nauch Sommer, ZfV 1999, 319 f. und Gerwins, aaO S. 55). Denn gemäß \n\n§ 14 Abs. 1 KalV ist die Gegenüberstellung des \"Tarifs\" nach § 12b \n\nAbs. 2 Satz 1 und 2 VAG jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines \n\nTarifs getrennt durchzuführen. Von der Überprüfung und eventuellen An-\n\npassung der Prämie ist deshalb nur die Beobachtungseinheit betroffen, \n\nbei der die Abweichung 10% oder den geringeren vereinbarten Prozent-\n\nsatz übersteigt (Gerwins, aaO S. 56; Sommer, aaO S. 320; Grote, aaO \n\nS. 579 f.). Nur so kann, wie es in der amtlichen Begründung zu § 14 KalV \n\nheißt (BR-Drucks. 414/96 S. 29), sichergestellt werden, daß Prämienan-\n\npassungen rechtzeitig erfolgen und übermäßige Erhöhungen vermieden \n\nwerden. Das kommt dem in der Praxis seit jeher anerkannten und im \n\nVersicherungsaufsichtsgesetz und der Kalkulationsverordnung festge-\n\nschriebenen Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation am näch-\n\nsten. \n\ncc) Was als Beobachtungseinheit anzusehen ist, richtet sich nach \n\nRisikogesichtspunkten. Bei Geschlechtsabhängigkeit des Risikos stellen \n\nFrauen und Männer getrennte Beobachtungseinheiten dar (vgl. Gerwins, \n\naaO S. 55; Sommer, aaO S. 319 f.; Grote, aaO S. 539; Rudolph in Bach/ \n\nMoser, aaO § 10 KalV Rdn. 20). Die §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 12c Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAG gehen davon aus, daß eine Geschlechtsabhängigkeit des Risikos \n\nbei der Prämienkalkulation zu berücksichtigen ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 KalV \n\nschreibt vor, daß die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht des \n\nVersicherten zu ermitteln sind. Nach § 14 Abs. 2 und 3 KalV sind für den \n\nauslösenden Faktor die Grundkopfschäden maßgebend. Das bedeutet, \n\ndaß diese für Frauen und Männer gesondert festzustellen und Frauen \n\nund Männer demgemäß als eigenständige Beobachtungseinheiten anzu-\n\nsehen sind. Sie dürfen nicht als einheitliche Beobachtungseinheit zu-\n\nsammengefaßt werden, weil dies nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KalV nur für \n\nKinder und Jugendliche zulässig ist. Deshalb dürfen auch Frauen und \n\nMänner sowie Kinder und Jugendliche nicht insgesamt zu einer einheitli-\n\nchen Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden. Dies würde den \n\nZweck der vorgeschriebenen Ermittlung des auslösenden Faktors ge-\n\ntrennt nach Beobachtungseinheiten unterlaufen (vgl. Sommer, aaO \n\nS. 320) und dem Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation wi-\n\ndersprechen. \n\ndd) Im Ergebnis bedeutet dies, daß es nicht zulässig ist, bei An-\n\nsprechen des auslösenden Faktors bei nur einer Beobachtungseinheit \n\ndie Prämie auch für die Beobachtungseinheiten anzupassen, bei denen \n\nder auslösende Faktor nicht erreicht ist, die bestimmungsgemäß für die \n\nAnpassung vorausgesetzte Abweichung der erforderlichen von den kal-\n\nkulierten Versicherungsleistungen also nicht vorliegt (vgl. Grote, aaO \n\nS. 579; Sommer, aaO S. 320; Gerwins, aaO S. 56). Ebenso ist es nicht \n\nzulässig, die Faktoren der einzelnen Beobachtungseinheiten durch einfa-\n\nche oder nach dem Umfang der jeweiligen Versicherungsleistungen ge-\n\nwichteten Bildung eines Mittelwerts zu einem einheitlichen auslösenden \n\nFaktor zusammenzufassen. Der rechnerische Mittelwert aus der Addition \n\nder einzelnen Faktoren würde wegen des unterschiedlichen Bestandes \n\nund Schadensbedarfs der einzelnen Beobachtungseinheiten die prozen-\n\ntuale Änderung des Gesamtschadensbedarfs nicht zutreffend wiederge-\n\nben. Der gewichtete Mittelwert würde dazu führen, daß bei einzelnen \n\nBeobachtungseinheiten vorhandener Anpassungsbedarf verdeckt wird \n\nmit der möglichen Folge späterer übermäßiger Prämienerhöhungen (vgl. \n\nSommer, aaO S. 319; Gerwins, aaO S. 55). \n\nc) Sind die Anpassungsvoraussetzungen gegeben, ist zu überprü-\n\nfen, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie \n\nnach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften \n\nund eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertrag-\n\nlichen Bestimmungen in Einklang steht. Diese Überprüfung hat sich zu-\n\nnächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors (aa) und sodann auf \n\ndie Limitierungsmaßnahmen \n\n(bb) zu erstrecken \n\n(vgl. Grote, aaO \n\nS. 392 ff., 575 ff.). \n\naa) Hier geht es unter anderem darum festzustellen, welche Rech-\n\nnungsgrundlagen (§ 2 KalV) anpassungsbedürftig sind und ob der An-\n\npassungsfaktor für jede einzelne Rechnungsgrundlage zutreffend ermit-\n\ntelt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es für die zivilgerichtlich zu über-\n\nprüfende Prämienerhöhung darauf an, ob der vom Versicherer aus den \n\nAnpassungsfaktoren der einzelnen Rechnungsgrundlagen gebildete ein-\n\nheitliche Anpassungsfaktor den Anpassungsfaktor überschreitet, der im \n\ngerichtlichen Verfahren als der zutreffende einheitliche Anpassungsfak-\n\ntor für die Prämie des betroffenen Versicherten festgestellt worden ist. \n\nDenn zivilrechtlich ist entscheidend, ob der Versicherer gemäß § 178g \n\nAbs. 2 VVG berechtigt ist, die höhere Prämie zu verlangen. Dementspre-\n\nchend ist es das Ziel der Klage festzustellen, daß der Erhöhungsbetrag \n\nnicht geschuldet wird. Die Klage kann deshalb nur und insoweit Erfolg \n\nhaben, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren \n\neine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken. Daraus ergibt sich, daß feh-\n\nlerhaft - teilweise zu hoch, teilweise zu niedrig - eingesetzte Anpas-\n\nsungsfaktoren einzelner Rechnungsgrundlagen bis zur Höhe des zutref-\n\nfenden einheitlichen Anpassungsfaktors für die Prämie des Versicherten \n\nverrechnet werden können. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen \n\nder negativen Feststellungsklage einerseits kein schutzwürdiges Interes-\n\nse daran, eine in einem Punkt berechtigte, nur zu niedrig errechnete \n\nPrämienerhöhung nicht zu zahlen. Andererseits wird ein zu hoher Ansatz \n\nbei einer Rechnungsgrundlage, etwa den Kopfschäden, bei der nächsten \n\nPrämienerhöhung regelmäßig wieder ausgeglichen werden. \n\nbb) Ist die Nachkalkulation in diesem Sinne nicht zu beanstanden, \n\nsind in einem weiteren Schritt die vom Versicherer vorgenommenen Limi-\n\ntierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden ge-\n\nsetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (vgl. dazu \n\nim einzelnen Grote, aaO S. 584 ff.; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 359). \n\n3. Die vorstehend dargelegten Grundsätze für die Überprüfung der \n\nPrämienerhöhung sind hier anzuwenden, weil die Krankenversicherung \n\nnach Art der Lebensversicherung betrieben wird, das ordentliche Kündi-\n\ngungsrecht des Beklagten vertraglich ausgeschlossen ist und die Tarife \n\nrisikoabhängig nach Männern und Frauen getrennt kalkuliert sind. Da-\n\nnach ist das Urteil des Landgerichts schon deshalb aufzuheben, weil es \n\nbei den Voraussetzungen für die Prämienanpassung fehlerhaft ange-\n\nnommen hat, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die Abweichung der \n\nerforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nach Män-\n\nnern und Frauen getrennt für jede Beobachtungseinheit zu ermitteln. \n\nDiese Überprüfung mit Hilfe des Sachverständigen, der dazu bisher nicht \n\ngefragt worden ist, ist deshalb darauf zu richten, ob der auslösende Fak-\n\ntor bei den für den Kläger und seine Ehefrau maßgebenden Beob-\n\nachtungseinheiten erreicht ist. Liegen die Anpassungsvoraussetzungen \n\nvor, wird ebenfalls mit sachverständiger Hilfe nachzuprüfen sein, ob die \n\nNachkalkulation des Beklagten zu einer überhöhten Prämienanpassung \n\ngeführt hat. Gegenstand der Kontrolle insgesamt ist, wie unter II. 2. a) \n\ndargelegt, das Material, das der Beklagte dem Treuhänder vorgelegt hat-\n\nte. Nach der Zurückverweisung wird allerdings zunächst der Beklagte \n\nentsprechend den Vorgaben des Senats ergänzend vorzutragen haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/iv-zr-117-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/iv-zr-117-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:22.449348+00:00"}}