{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"IV ZR 100/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Richtline 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 Art. 6 Abs. 1 Buchst. g in der Fassung der Richtlinie 96/97 EG des Rates vom 20. Dezember 1996; MuSchG § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 1d; VBLS (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 29 Abs. 7 und § 44 Abs. 1 Satz 1a Die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der Ver- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu gewährenden Versicherungs- rente nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 86/378 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40) in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 46/20) geänderten Fassung. Als Folge des Verstoßes ist die VBL gegenüber der klagenden Versicherten unmittelbar ver- pflichtet, deren Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrentenanwart- schaft wie Umlagemonate zu berücksichtigen (nach Vorabentscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2005, Rechtssache C- 356/03, NZA 2005, 347).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 100/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2005 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nRichtline 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 Art. 6 Abs. 1 Buchst. g in der \nFassung der Richtlinie 96/97 EG des Rates vom 20. Dezember 1996; \nMuSchG § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1; \nEStG § 3 Nr. 1d; \nVBLS (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 29 Abs. 7 und § 44 \nAbs. 1 Satz 1a \n\nDie Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der Ver-\nsorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu gewährenden Versicherungs-\nrente nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der \nRichtlinie 86/378 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes \nder Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der \nsozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40) \nin der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (Amtsblatt \nder Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 46/20) geänderten Fassung. Als Folge \ndes Verstoßes ist die VBL gegenüber der klagenden Versicherten unmittelbar ver-\npflichtet, deren Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrentenanwart-\nschaft wie Umlagemonate zu berücksichtigen (nach Vorabentscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2005, Rechtssache C-\n356/03, NZA 2005, 347). \n\nBGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - LG Karlsruhe \n AG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Ja-\n\nnuar 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts \n\nKarlsruhe vom 23. März 2001 geändert. \n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, \n\nbei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Ver-\n\nsicherungsrente (Anwartschaft) die Zeiten des Mutter-\n\nschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und \n\nvom 17. Januar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlage-\n\nmonate zu berücksichtigen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits ein-\n\nschließlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten darüber, ob Mutterschutzzeiten, in denen die \n\nKlägerin kein umlagepflichtiges Arbeitsentgelt bezogen hat, bei Errech-\n\nnung einer Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 der Satzung der Be-\n\nklagten in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS \n\na.F.) wie Umlagemonate zu berücksichtigen sind. \n\nI. Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätige Klägerin war \n\nvom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentli-\n\nchen Dienst des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigt und bei der \n\nbeklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversi-\n\nchert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom 16. De-\n\nzember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994 \n\nim gesetzlichen Mutterschutz. \n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß diese Mutterschutzzei-\n\nten bei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der Beklagten \n\nerworbenen Versicherungsrentenanwartschaften wie Umlagemonate be-\n\nrücksichtigt werden müssen. Für Versicherte, die - wie die Klägerin - we-\n\ngen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst aus \n\ndem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden sind, sieht die Satzung \n\nalter Fassung einen Anspruch auf Versicherungsrente nach Eintritt des \n\nVersicherungsfalles - also insbesondere nach Erreichen der Regelalters-\n\ngrenze - vor (§ 37 Abs. 1b VBLS a.F.). \n\nDie Höhe der Versicherungsrente für Versicherte in der Situation \n\nder Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F., der lau-\n\ntet: \n\n\"Als monatliche Versicherungsrente werden ... 0,03125 v.H. \nder Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von \ndenen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum \nBeginn der Versicherungsrente (§ 62) Umlagen entrichtet \nworden sind, ... gewährt.\" \n\nHinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversorgung erforderli-\n\nchen Umlagen bestimmt § 29 VBLS a.F.: \n\n\"(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe \ndes nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungs-\npflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließ-\nlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach \n§ 76 Abs. 5 zu zahlen. \n... \n\n(7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachste-\nhend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Be-\nstimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen \nRentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige \nArbeitslohn. ...\" \n\nNach diesen Satzungsbestimmungen sind die von der Klägerin \n\nwährend ihrer Mutterschutzzeiten vom Arbeitgeber bezogenen Leistun-\n\ngen bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungsrente nicht zu berück-\n\nsichtigen. Die privat krankenversicherte Klägerin hatte während der \n\nSchutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes \n\n(MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölf Wochen nach der Entbin-\n\ndung) neben dem Anspruch auf das staatliche Mutterschaftsgeld (§ 13 \n\nAbs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu leistenden \n\nsogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zum \n\nletzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Diese Arbeitgeberleis-\n\ntung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuer-\n\nfrei. Dementsprechend hat die Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten \n\nkein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne von § 29 Abs. 7 \n\nVBLS a.F. erhalten, für das ihr Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 1 VBLS a.F. \n\nan die Beklagte monatliche Umlagen hätte zahlen müssen. \n\nMit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 hat die Beklagte ihre Satzung \n\nneu gefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrenten-\n\nsystem mit sogenannten Versorgungspunkten abzulösen. Die Neufas-\n\nsung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentli-\n\nchung im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Danach \n\nwerden die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf Versi-\n\ncherungsrenten gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag \n\n31. Dezember 2001 ermittelt, in Versorgungspunkte umgerechnet und \n\ndem Versorgungskonto des Versicherten als sogenannte Startgutschrif-\n\nten zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten ist \n\nweder für die Zeit vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37 \n\nund 64 Abs. 4 VBLS n.F.) vorgesehen. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nII. Mit Beschluß vom 9. Juli 2003 (IV ZR 100/02 - veröffentlicht in \n\nVersR 2004, 364 ff.) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß \n\nArt. 234 des EG-Vertrages (EG) den Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften mit der Bitte um Vorabentscheidung folgender Fragen an-\n\ngerufen: \n\n1. Stehen Art. 119 EGV und/oder Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie \n92/85/EWG und Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG, \nneu gefaßt durch die Richtlinie 96/97/EG, Satzungsbe-\nstimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier \nvorliegenden Art entgegen, nach denen eine Arbeitnehme-\nrin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: \nvom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom \n17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf \neine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der \nPflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles \n(Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich \nzu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt, weil die \nEntstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß \nein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflich-\ntigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während \ndes Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach \nden nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflich-\ntigen Arbeitslohn darstellen ? \n\n2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die \nVersicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der \nPflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Ver-\nsorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im Al-\nter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während \nder Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge \nabgelten soll ? \n\nMit Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 13. Januar \n\n2005 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das \n\nVorabentscheidungsersuchen des Senats wie folgt entschieden (Rechts-\n\nsache C-356/03, NZA 2005, 347): \n\n\"Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/EWG \ndes Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grund-\nsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei \nden betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der \ndurch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember \n1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß er na-\ntionalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine \nArbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber be-\nzahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwart-\nschaften auf eine Versicherungsrente, die Teil eines Zu-\nsatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung \nsolcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitneh-\nmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen \nArbeitslohn erhält.\" \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, \n\nbei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsrente \n\n(Anwartschaft) nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. die Zeiten des Mut-\n\nterschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. Ja-\n\nnuar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlagemonate zu berücksichtigen. \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil \n\nvom Arbeitgeber der Klägerin während der Mutterschutzzeiten keine Um-\n\nlagen an die Beklagte gezahlt worden seien. Das beruhe darauf, daß der \n\nvom Arbeitgeber während der Mutterschutzzeiten gewährte Zuschuß zum \n\nMutterschaftsgeld gemäß § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei und damit nach § 29 \n\nAbs. 7 VBLS a.F. auch nicht umlagepflichtig sei. Daß die Errechnung der \n\nVersicherungsrente gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. allein an tat-\n\nsächlich gezahlte Umlagen anknüpfe, sei mit Blick auf den Zweck der \n\nVersicherungsrente sachgerecht und verstoße weder gegen Rechtsvor-\n\nschriften der Europäischen Gemeinschaft noch gegen Grundrechte, ge-\n\ngen die Bestimmungen des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen (AGBG) oder gegen Treu und Glauben. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Beru-\n\nfungsgericht einen Verstoß gegen europäisches Recht verneint hat. \n\n1. Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, \n\ndie von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der \n\nBeklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicher-\n\nten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, \n\n103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). \n\na) Sie unterliegen daher regelmäßig der richterlichen Inhaltskon-\n\ntrolle gemäß § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die \n\nKlägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ \n\n142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beider-\n\nseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des \n\nGrundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, \n\n383; BVerfG aaO unter II 2 c). \n\nb) Weiter sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\n\nschaft zu beachten. Art. 141 EG (die Art. 117 bis 120 des EG-Vertrages \n\nsind durch die Art. 136 bis 143 EG ersetzt worden, Art. 141 EG ent-\n\nspricht insoweit der früheren Regelung in Art. 119 EGV) gibt jedem Bür-\n\nger der Europäischen Gemeinschaft ein subjektives Recht, sich vor den \n\nnationalen Gerichten sowohl gegenüber Privaten (vgl. dazu BAGE 103, \n\n373 ff.) als auch gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und ins-\n\nbesondere auch gegenüber Pensionskassen, die damit betraut sind, Lei-\n\nstungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen (vgl. dazu EuGH, Ur-\n\nteil vom 9. Oktober 2001 - Rs C-379/99 - \"Barmer Ersatzkasse\", NJW \n\n2001, 3693), unmittelbar auf den Grundsatz der Entgeltgleichheit und \n\ndas Verbot der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts zu beru-\n\nfen. Auch ein Verstoß gegen die zu Art. 119 EGV/141 EG erlassenen \n\nRichtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt dazu, daß \n\ndie nationalen Gerichte den Schutz der Rechte aus Art. 119 EGV/141 EG \n\nunmittelbar zu gewährleisten haben (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - Rs \n\nC-262/88 - \"Barber\", EuGHE 1990, I-1889 ff. Rdn. 36-39). Bei Verletzung \n\ndes europarechtlichen Diskriminierungsverbots können Betroffene ver-\n\nlangen, so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe. Dis-\n\nkriminierende Satzungsbestimmungen dürfen dann nicht zu Lasten der \n\nBetroffenen angewendet werden (BAGE aaO m.w.N.). \n\n2. Die Beklagte ist eine Trägerin der Zusatzversorgung des öffent-\n\nlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährt - als \n\nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bun-\n\ndesministeriums der Finanzen (vgl. §§ 1 und 3 VBLS a.F.) - den nichtbe-\n\namteten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die \n\nLeistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche \n\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung (§ 2 Satz 1 VBLS a.F.). Dem Prinzip der von der Beklagten an-\n\ngebotenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für \n\nerhaltene Beiträge und Umlagen. Danach muß die Beklagte - anders als \n\nein Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeck-\n\nter Leistungen Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die ge-\n\nsetzliche Rentenversicherung gemäß § 213 SGB VI - ihre Leistungen \n\nnach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens \n\nausrichten. Sie kann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewäh-\n\nren, als ihr Beiträge oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 VBLS a.F.) \n\nzugeflossen sind, und Versicherungsschutz nur für solche Zeiten gewäh-\n\nren, für die sie Beiträge oder Umlagen erhalten hat (Gilbert/Hesse, Die \n\nVersorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, \n\nStand August 2002, § 2 VBLS Anm. 3, Seite B 4 a; Schiedsspruch des \n\nOberschiedsgerichts der VBL vom 27. Juni 1977 - OS 126/76, S. 8). Wei-\n\ntergehende Leistungen für einzelne Gruppen von Versicherten kann sie \n\nnur durch eine Erhöhung oder Umverteilung der Umlagen für andere Ar-\n\nbeitnehmer finanzieren, woraus notwendigerweise ein Konflikt mit dem \n\nGrundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beiträge ent-\n\nsteht. \n\nAuch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. folgt dem \n\nPrinzip, wonach der Berechnung der Versicherungsrente nur diejenigen \n\nzusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von de-\n\nnen Umlagen entrichtet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 37 VBLS \n\nAnm. 3, B 118 b). Allerdings handelt es sich bei der Versicherungsrente \n\ngemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS a.F. nicht um eine Versorgungsleistung \n\nim eigentlichen Sinne. Sie soll dem Versicherten - anders als mit der \n\nVersorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. VBLS a.F. - keine Absi-\n\ncherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit bieten, sondern lediglich \n\ndem aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheidenden Bediensteten \n\neinen versicherungstechnischen Gegenwert für geleistete Beiträge ge-\n\nwähren (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, \n\n1133 unter 2 c m.w.N.; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs-\n\nrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 \n\n§ 37 VBLS Anm. 2; Gilbert/Hesse, aaO). Ihre Höhe orientiert sich des-\n\nhalb nicht am Versorgungsgedanken; sie ist vielmehr als statische, auf \n\nder Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnende \n\nLeistung konzipiert (BGH aaO). \n\n3. Im Beschluß vom 9. Juli 2003 (aaO unter II 2) hat der Senat im \n\neinzelnen dargelegt, daß es nicht gegen nationales Recht und insbeson-\n\ndere auch nicht gegen im Grundgesetz niedergelegte Grundrechte der \n\nVersicherten verstößt, daß nach §§ 29 Abs. 1, 7, 44 Abs. 1 Satz 1a \n\nVBLS a.F. der Versicherungsrentenberechnung nur die Summe der zu-\n\nsatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrundegelegt wird, für welche Um-\n\nlagen entrichtet worden sind, und die genannten Vorschriften eine Be-\n\nrücksichtigung von Mutterschutzzeiten deshalb nicht vorsehen. Daran \n\nhält der Senat fest. \n\n4. Dagegen verstößt die durch das Zusammenspiel der §§ 44 \n\nAbs. 1 Satz 1a, 29 Abs. 7 VBLS a.F. mit §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 \n\nMuSchG und 3 Nr. 1d EStG bewirkte Nichtberücksichtigung von Mutter-\n\nschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrente gegen Art. 6 Abs. 1 \n\nBuchst. g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur \n\nVerwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und \n\nFrauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (Amts-\n\nblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40) in der durch \n\ndie Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten \n\nFassung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L \n\n46/20). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit der \n\nvom Senat eingeholten und ihn bindenden Vorabentscheidung vom \n\n13. Januar 2005 (aaO) ausgesprochen, die genannte europarechtliche \n\nBestimmung stehe nationalen Bestimmungen entgegen, nach denen eine \n\nArbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten ge-\n\nsetzlichen Mutterschutzes keine Anwartschaften auf eine Versicherungs-\n\nrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Ent-\n\nstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitnehmerin \n\nwährend des Mutterschutzes steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Nach \n\nder Entscheidung ist es ohne Belang, daß die Versicherungsrente ledig-\n\nlich dem Zweck dient, einen versicherungstechnischen Gegenwert für ge-\n\nleistete Beiträge zu gewähren. Vielmehr ist allein entscheidend, daß \n\nauch die Versicherungsrente Teil einer Zusatzversorgungsregelung ist, \n\ndie den Versicherten eine Leistung beim Eintritt der Risiken Alter oder \n\nErwerbsunfähigkeit gewährleisten soll (EuGH aaO Rdn. 29). \n\n5. Als Folge des Verstoßes ist die Beklagte gegenüber der Kläge-\n\nrin unmittelbar verpflichtet (vgl. oben II 1), die festgestellte Diskriminie-\n\nrung zu beseitigen und Zeiten des Mutterschutzes wie Umlagemonate zu \n\nberücksichtigen. \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mehrfach \n\nentschieden, daß sich versicherte Arbeitnehmer auf Art. 119 EGV/141 \n\nEG auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht \n\nbeteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems \n\nberufen können (Urteile vom 9. Oktober 2001 \"Barmer Ersatzkasse\", aaO \n\nRdn. 20, betr. Pensionskasse deutschen Rechts; vom 25. Mai 2000 - Rs. \n\nC-50/99 - \"Podesta\", EuGHE 2000, I-4039 Rdn. 25 ff. betr. französische \n\nZusatzrentenkasse; vom 28. September 1994 - Rs. C-200/91 - \"Coloroll\", \n\nEuGHE 1994, I-4389, Rdn. 20 ff. betr. Treuhänder englischen Rechts; \n\nvom 17. Mai 1990 - Rs. C-262/88 - \"Barber\", EuGHE 1990, I-1889 \n\nRdn. 29 betr. englische Pensionskasse). Da die aus einem solchen Sys-\n\ntem gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben, sind - im Interesse \n\nder praktischen Wirksamkeit des Art. 119 EGV/141 EG - auch diese Ein-\n\nrichtungen verpflichtet, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, um \n\ndie Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Ge-\n\nbiet sicherzustellen (vgl. nur Urteile vom 9. Oktober 2001 \"Barmer Er-\n\nsatzkasse\" aaO Rdn. 21 ff. und vom 28. September 1994 \"Coloroll\" aaO \n\nRdn. 22). Ebenso kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten unmit-\n\ntelbar auf die im Anwendungsbereich des Art. 119 EGV erlassenen \n\nRichtlinien 86/378/EWG und 92/85/EG berufen. \n\nDie Beachtung des Art. 119 EGV/141 EG kann nach der Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nur da-\n\ndurch sichergestellt werden, daß den Angehörigen der benachteiligten \n\nGruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie den Angehöri-\n\ngen der bevorzugten Gruppe (Urteile vom 28. September 1994 \"Coloroll\" \n\naaO Rdn. 32 und - Rs. C-28/93 - \"van den Akker\", EuGHE 1994, I-4527 \n\nRdn. 16 f. sowie vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 - \"Kowalska\", EuGHE \n\n1990, I-2591 Rdn. 19). \n\nDem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertragliche Grundlage für \n\ndie Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Satzung der Beklag-\n\nten fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende nationa-\n\nle Bestimmung unangewendet lassen, ohne ihre vorherige Beseitigung \n\ndurch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtliches Verfah-\n\nren abwarten zu müssen (EuGH, Urteile vom 28. September 1994 \"Colo-\n\nroll\" aaO Rdn. 31 und \"van den Akker\" aaO Rdn. 16). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/iv-zr-100-02","cited_norms":[{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"RL 92/85/EWG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/iv-zr-100-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:06.955006+00:00"}}