{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"IV ZR 100/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 100/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch\n\nam 9. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\n I. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wer-\n\nden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesonde-\n\nre von Art. 119 EGV sowie Artikel 11 Nummer 2a der\n\nRichtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992\n\nüber die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung\n\nder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwan-\n\ngeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden\n\nArbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie\n\nim Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG\n\n- ABlEG 1992 Nr. L 348, S. 1) und Artikel 6 Abs. 1g der\n\nRichtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur\n\nVerwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung\n\nvon Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen\n\nder sozialen Sicherheit (ABlEG 1986 Nr. L 225, S. 40),\n\nneu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom\n\n20. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 46, S. 20), folgen-\n\nde Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Stehen Art. 119 EGV und/oder Artikel 11 Nr. 2a der Richt-\n\nlinie 92/85/EWG und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie\n\n86/378/EWG, neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG,\n\nSatzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems\n\nder hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Ar-\n\nbeitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsur-\n\nlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 so-\n\nwie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwart-\n\nschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens\n\naus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit)\n\nmonatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt,\n\nweil die Entstehung solcher Anwartschaften davon ab-\n\nhängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt\n\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehme-\n\nrin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Lei-\n\nstungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch kei-\n\nnen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ?\n\n2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die\n\nVersicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der\n\nPflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Ver-\n\nsorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im\n\nAlter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die wäh-\n\nrend der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten\n\nBeiträge abgelten soll ?\n\nGründe:\n\nI. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n1. Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätige Klägerin war\n\nvom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentli-\n\nchen Dienst des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigt und bei der\n\nbeklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversi-\n\nchert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom\n\n16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April\n\n1994 im gesetzlichen Mutterschutz.\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihre Mutterschutzzeiten\n\nbei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der Beklagten\n\nerworbenen Versicherungsrentenanwartschaften berücksichtigt werden.\n\nFür Versicherte, die wie die Klägerin wegen Beendigung ihres Arbeits-\n\nverhältnisses im öffentlichen Dienst aus dem Zusatzversorgungssystem\n\nausgeschieden waren, sieht die Satzung der Beklagten in der bis zum\n\n31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) einen Anspruch auf Ver-\n\nsicherungsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles - also insbesonde-\n\nre nach Erreichen der Regelaltersgrenze - vor (§ 37 Abs. 1b VBLS).\n\nDie Höhe der Versicherungsrente für Versicherte in der Situation\n\nder Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS, der lautet:\n\n\"Als monatliche Versicherungsrente werden ... 0,03125 v.H.\nder Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von\ndenen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum\n\nBeginn der Versicherungsrente (§ 62) Umlagen entrichtet\nworden sind, ... gewährt.\"\n\nHinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversorgung erforderli-\n\nchen Umlagen bestimmt § 29 VBLS:\n\n\"(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe\ndes nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungs-\npflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließ-\nlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach\n§ 76 Abs. 1a zu zahlen.\n...\n\n(7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachste-\nhend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Be-\nstimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen\nRentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige\nArbeitslohn. ...\"\n\nNach diesen - insoweit eindeutigen - Satzungsbestimmungen sind\n\ndie von der Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten vom Arbeitgeber\n\nbezogenen Leistungen bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungs-\n\nrente nicht zu berücksichtigen. Die privat krankenversicherte Klägerin\n\nhatte während der Schutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des\n\nMutterschutzgesetzes (MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölf\n\nWochen nach der Entbindung -), neben dem Anspruch auf das staatliche\n\nMutterschaftsgeld (§ 13 Abs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den vom\n\nArbeitgeber zu leistenden sogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld\n\nin Höhe der Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1\n\nMuSchG). Diese Arbeitgeberleistung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkom-\n\nmensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dementsprechend hat die Klägerin\n\nwährend ihrer Mutterschutzzeiten kein zusatzversorgungspflichtiges Ent-\n\ngelt im Sinne von § 29 Abs. 7 VBLS erhalten, für das ihr Arbeitgeber ge-\n\nmäß § 29 Abs. 1 VBLS an die Beklagte monatliche Umlagen hätte zahlen\n\nmüssen.\n\nMit Wirkung ab 1. Januar 2001 hat die Beklagte die Satzung neu\n\ngefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrentensy-\n\nstem mit sogenannten Versorgungspunkten abzulösen. Die Neufassung\n\nist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung\n\nim Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Danach wer-\n\nden die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf Versiche-\n\nrungsrenten gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag\n\n31. Dezember 2001 ermittelt, in Versorgungspunkte umgerechnet und\n\ndem Versorgungskonto des Versicherten als sogenannte Startgutschrif-\n\nten zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten ist\n\nweder für die Zeit vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37\n\nund 64 Abs. 4 VBLS n.F.) vorgesehen.\n\n2. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und regt an, die Sache dem Eu-\n\nropäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.\n\nII. Der Bundesgerichtshof setzt das Verfahren aus und ruft gemäß\n\nArt. 234 des EG-Vertrages (EG) den Europäischen Gerichtshof mit der\n\nBitte um Vorabentscheidung der im Beschlußtenor gestellten Fragen an.\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich den Vor-\n\nschriften des nationalen Rechts nicht entnehmen. Er hängt von der Aus-\n\nlegung des Art. 119 des EG-Vertrages a.F. (EGV - jetzt Art. 141 EG) und\n\nder Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 sowie der Richtlinie\n\n86/378/EWG vom 24. Juli 1986, neu gefasst durch die Richtlinie\n\n96/97/EG vom 20. Dezember 1996, ab.\n\n1. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Zeiten ihres\n\nMutterschutzes als Umlagemonate bei der Berechnung der Versiche-\n\nrungsrente (Anwartschaft) berücksichtigt werden. Dieses Begehren ist\n\nmit Rücksicht auf die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS so zu ver-\n\nstehen, daß sie bei der Berechnung der Höhe ihrer Versicherungsren-\n\ntenanwartschaft behandelt werden will, als habe sie während ihrer Mut-\n\nterschutzzeiten weiterhin gearbeitet und zusatzversorgungspflichtiges\n\nEntgelt erhalten, für das gemäß § 29 Abs. 1 VBLS monatliche Umlagen\n\ngeleistet worden seien.\n\n2. Es verstößt nicht gegen nationales Recht, daß §§ 29 Abs. 1, 7,\n\n44 Abs. 1 Satz 1a VBLS, wonach der Ermittlung der Versicherungsrente\n\nnur die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde ge-\n\nlegt wird, für die Umlagen entrichtet worden sind, eine Berücksichtigung\n\nvon Mutterschutzzeiten nicht vorsehen.\n\na) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung,\n\ndie von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der\n\nBeklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicher-\n\nten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142,\n\n103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Sie unterliegen da-\n\nher in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBGB\n\n(jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Sat-\n\nzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ 142, 103, 107). Bei der\n\ngebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind\n\nauch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die\n\nGrundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG aaO unter\n\nII 2 c).\n\nb) Die angegriffene Regelung hält der Inhaltskontrolle stand. Die\n\nVersicherten in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht unan-\n\ngemessen benachteiligt.\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen §§ 29 Abs. 1, 7,\n\n44 Abs. 1 Satz 1a VBLS nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleich-\n\nbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG). Dieser\n\nist hier im Zusammenhang mit den Geboten der Familienförderung ge-\n\nmäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 1, 36 f. m.w.N.) und des Schut-\n\nzes der Mütter gemäß Art. 6 Abs. 4 GG zu sehen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG\n\nstehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen\n\nOrdnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den\n\nSchutz und die Fürsorge der Gesellschaft.\n\nDie Klägerin sieht sich vor allem gegenüber Arbeitnehmern im ak-\n\ntiven Arbeitsverhältnis benachteiligt, da sie bei ansonsten nach Zeitdau-\n\ner und Gehalt gleicher Beschäftigung niemals die gleichen Anwartschaf-\n\nten bei der Beklagten erwerben könne. Da Mutterschutzzeiten - anders\n\nals etwa Kindererziehungszeiten - ausschließlich weibliche Arbeitnehmer\n\nbetreffen können, liegt nach ihrer Auffassung auch eine nach Art. 3\n\nAbs. 3 Satz 1 GG verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts\n\nvor.\n\nEs kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den Erwerb von Renten-\n\nanwartschaften gegenüber der Beklagten die Situation einer Frau im\n\nMutterschutz mit derjenigen eines Arbeitnehmers im aktiven Arbeitsver-\n\nhältnis überhaupt vergleichbar ist. Jedenfalls ist die von der Klägerin be-\n\nanstandete Ungleichbehandlung nach den Maßstäben des nationalen\n\nRechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt.\n\naa) Die Beklagte ist eine Trägerin der Zusatzversorgung des öf-\n\nfentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährt - als\n\nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bun-\n\ndesministeriums der Finanzen (vgl. §§ 1 und 3 VBLS) - den nichtbeam-\n\nteten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die Lei-\n\nstungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche\n\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung (§ 2 Satz 1 VBLS). Dem Prinzip der von der Beklagten angebo-\n\ntenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für erhal-\n\ntene Beiträge. Danach muß die Beklagte - anders als ein Sozialversiche-\n\nrungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeckter Leistungen Zu-\n\nschüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die gesetzliche Renten-\n\nversicherung gemäß § 213 SGB VI - ihre Leistungen nach den ihr zuflie-\n\nßenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten. Sie\n\nkann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewähren, als ihr Bei-\n\nträge oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 VBLS) zugeflossen sind\n\nund Versicherungsschutz nur für solche Zeiten gewähren, für die sie\n\nBeiträge oder Umlagen erhalten hat (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der\n\nAngestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002,\n\n§ 2 VBLS Anm. 3, Seite B 4 a; Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts\n\nder VBL vom 27. Juni 1977 – OS 126/76, S. 8). Andernfalls könnte sie\n\nsolche Leistungen nur durch eine Erhöhung der Umlagen für andere Ar-\n\nbeitnehmer finanzieren, was dem Grundsatz der Gewährung gleicher\n\nLeistungen für gleiche Beiträge jedoch gerade widerspräche.\n\nbb) Diesem Prinzip folgt auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz\n\n1a VBLS, wonach der Berechnung der Versicherungsrente nur diejenigen\n\nzusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von de-\n\nnen Umlagen entrichtet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 37 VBLS\n\nAnm. 3, B 118 b). Allerdings handelt es sich bei der Versicherungsrente\n\ngemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS nicht um eine Versorgungsleistung im\n\neigentlichen Sinne. Mit ihr soll dem Versicherten - anders als mit der\n\nVersorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. VBLS - keine der Absiche-\n\nrung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit dienende Leistung erbracht\n\nwerden. Ihr Zweck erschöpft sich vielmehr darin, dem aus dem Arbeits-\n\nverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen\n\nGegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom\n\n6. Juni 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.;\n\nBerger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer\n\ndes öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 37 VBLS Anm. 2; Gilbert/\n\nHesse, aaO § 37 VBLS Anm. 3, B 118 b). Ihre Höhe orientiert sich des-\n\nhalb nicht am Versorgungsgedanken; sie ist vielmehr als statische, auf\n\nder Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnende\n\nLeistung konzipiert worden (BGH aaO). Das ist deshalb gerechtfertigt,\n\nweil ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsver-\n\nhältnis im öffentlichen Dienst nicht mehr zu den in § 2 VBLS genannten\n\nArbeitnehmern gehört (Gilbert/Hesse aaO). Die Situation ist vergleichbar\n\nmit der eines Versicherungsnehmers, dessen Lebensversicherung ge-\n\nmäß § 174 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) prämienfrei gestellt wur-\n\nde (Gilbert/Hesse aaO). Damit kommt dem Grundsatz einer an den ein-\n\ngezahlten Beiträgen orientierten Leistung insofern sogar ein erhöhtes\n\nGewicht zu, als mit der Versicherungsrente keine \"echte\" Versiche-\n\nrungsleistung gewährt, sondern nur die tatsächlich erbrachten Beiträge\n\nabgefunden werden sollen.\n\ncc) Darin liegt nach nationalem Recht keine gleichheitswidrige Be-\n\nnachteiligung der betroffenen Frauen gegenüber anderen männlichen\n\noder weiblichen Arbeitnehmern. Der sachliche Grund und Anknüpfungs-\n\npunkt einer fehlenden Umlagenleistung gilt nach der Satzung für andere\n\nArbeitnehmer gleichermaßen. So können etwa bei längerer Erkrankung\n\neines Arbeitnehmers die Zeiten nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, für\n\ndie der Arbeitgeber Zuschüsse zum Krankengeld des Sozialversiche-\n\nrungsträgers (§§ 44 ff. SGB V) leistet, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS\n\nkeine Berücksichtigung finden, weil solche Zuschüsse ebenfalls kein zu-\n\nsatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 3d\n\nVBLS). Selbst einzelne Pflichtversicherungszeiten eines Arbeitnehmers\n\nim öffentlichen Dienst können nach der Satzung dann nicht berücksich-\n\ntigt werden, wenn für diese bis zum Eintritt des Versicherungsfalls die\n\nAbführung von Umlagen unterblieben ist (Berger/Kiefer aaO § 42 VBLS\n\nRdn. 2 - jedoch kommen Ersatzansprüche gegen den Arbeitgeber in Be-\n\ntracht, vgl. Berger/Kiefer aaO § 5 Versorgungstarifvertrag Rdn. 15\n\nm.w.N.).\n\ndd) Das bedeutet nicht, daß der Beklagten die Berücksichtigung\n\nsozialer Gesichtspunkte schlechterdings verwehrt wäre. Immerhin sieht\n\ndie bis zum 31. Dezember 2001 geltende Satzung beim Anspruch auf\n\nVersorgungsrente, der im Normalfall des Eintritts des Versorgungsfalles\n\nwährend bestehender Pflichtversicherung entsteht \n\n(§§ 37 Abs. 1a,\n\n39 VBLS), eine - teilweise - Anrechnung von Mutterschutzzeiten insoweit\n\nvor, als bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit auch beitragsfreie Zeiten\n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte berücksichtigt werden\n\n(vgl. § 42 Abs. 2 a aa VBLS i.V.m. §§ 54 Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\n\n63 ff. SGB VI). Eine grundrechtlich oder sozialstaatlich begründete\n\nRechtspflicht der Beklagten hierzu besteht jedoch nicht. Maßnahmen zur\n\nFörderung der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Mütter\n\n(Art. 6 Abs. 4 GG) sind in erster Linie eine staatliche Aufgabe. Dem\n\nSchutzauftrag trägt das geltende Mutterschutzrecht Rechnung (BVerfGE\n\n85, 360, 372; E 84, 133, 156; 60, 68, 76; Sachs, GG-Kommentar, 3. Aufl.\n\n2003 Art. 6 Rdn. 80). Selbst der Gesetzgeber muß jedoch nicht jede mit\n\nder Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung ausglei-\n\nchen (BVerfGE 60, 68, 74).\n\n3. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch möglich, daß die Sat-\n\nzungsregelung der Beklagten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar\n\nund die Beklagte danach verpflichtet ist, die Versicherungsrentenanwart-\n\nschaft so zu berechnen, als habe die Klägerin während ihrer Mutter-\n\nschutzzeiten weiterhin den steuerpflichtigen Arbeitslohn als zusatzver-\n\nsorgungspflichtiges Entgelt erhalten.\n\na) In Betracht kommt ein Verstoß gegen die folgenden gemein-\n\nschaftsrechtlichen Bestimmungen:\n\naa) Artikel 11 Nummer 2a der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Ok-\n\ntober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung\n\nder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeit-\n\nnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Ar-\n\nbeitsplatz:\n\nZiel der Richtlinie ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 ergibt, die Verbes-\n\nserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der bezeichneten\n\nArbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Gemäß Art. 8 Abs. 1 müssen die\n\nMitgliedstaaten sicherstellen, daß den Arbeitnehmerinnen ein Mutter-\n\nschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt\n\nwird, der sich auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilt. Mit\n\nRücksicht auf diesen Mutterschaftsurlaub sieht Art. 11 Nr. 2a vor, daß\n\ndie mit dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerinnen verbundenen anderen\n\nRechte als die unter dem nachstehenden Buchstaben b genannten (An-\n\nsprüche auf Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder auf eine ange-\n\nmessene Sozialleistung) gewährleistet sein müssen. Zu den mit dem Ar-\n\nbeitsvertrag verbundenen anderen Rechten i.S. von Art. 11 Nr. 2a ge-\n\nhört, wie der Europäische Gerichtshof in dem von der Klägerin ange-\n\nführten Urteil vom 27. Oktober 1998 (Rs. C-411/96 - \"Boyle\" - EuGHE\n\n1998, I-6401, Rdn. 82) entschieden hat, auch die Entstehung von Ren-\n\ntenanwartschaften im Rahmen eines vollständig vom Arbeitgeber finan-\n\nzierten betrieblichen Systems. Diese kann daher während des Mutter-\n\nschaftsurlaubs nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Frau in\n\ndieser Zeit ein in ihrem Arbeitsvertrag oder im nationalen Recht vorge-\n\nsehenes Entgelt erhält (EuGH aaO Rdn. 85).\n\n(1) Die Voraussetzungen des Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie\n\n92/85/EWG scheinen im vorliegenden Fall erfüllt zu sein.\n\nDie Beklagte erbringt Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Lei-\n\nstungen eines betrieblichen Rentensystems. Diese Zusatzversorgung be-\n\nruht auf einer sogenannten Beteiligungsvereinbarung (§ 20 VBLS). Hier-\n\nbei handelt es sich um einen privatrechtlich zu beurteilenden Gruppen-\n\nversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu-\n\ngunsten seiner Arbeitnehmer als Versicherte mit der Beklagten ab-\n\nschließt. Seinen Arbeitnehmern gegenüber ist der Arbeitgeber zur Versi-\n\ncherung bei der Beklagten durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet.\n\nDie Anwartschaft der Klägerin auf eine Versicherungsrente ist\n\nauch eine \"mit dem Arbeitsvertrag verbundene\" Rentenanwartschaft, die\n\nim Rahmen des von der Beklagten getragenen betrieblichen Systems\n\nentstanden ist. Demnach dürfte gemäß Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie\n\n92/85/EWG deren Entstehung während des gesetzlichen Mutterschafts-\n\nurlaubs nicht eingeschränkt bzw. davon abhängig gemacht werden, ob\n\nund in welchem Umfang eine Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum ein zu-\n\nsatzversorgungspflichtiges Entgelt erhält.\n\n(2) Es bestehen dennoch Zweifel, ob Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie\n\n92/85/EWG hier verletzt ist:\n\n(2.1) Das System der Beklagten wird anders als in der vom Euro-\n\npäischen Gerichtshof entschiedenen Rechtssache \"Boyle\" nicht vollstän-\n\ndig von den beteiligten Arbeitgebern finanziert. Das war zwar während\n\nder Mutterschutzzeiten der Klägerin hinsichtlich der Renten der pflicht-\n\nversicherten Arbeitnehmer der Fall. Seit dem 1. Januar 1999 wird von\n\nden Arbeitnehmern jedoch auch ein eigener Beitrag zur Umlage erhoben\n\n(vgl. § 76 Abs. 1a VBLS sowie § 64 Abs. 3 VBLS n. F.). Nach Auffassung\n\ndes erkennenden Senats kann jedoch eine teilweise Finanzierung der\n\nLeistungen eines Betriebsrentensystems durch Beiträge der Arbeitneh-\n\nmer einer Anwendung der Richtlinie 92/85/EWG nicht entgegenstehen,\n\nnachdem der Europäische Gerichtshof diesen Umstand auch im Hinblick\n\nauf die Anwendbarkeit von Art. 119 EGV für unschädlich gehalten hat\n\n(Urteil vom 28. September 1994, Rs. C-200/91 - \"Colorell\" - EUGHE\n\n1994, I-4389, Rdn. 88).\n\n(2.2) Die Anwartschaft, hinsichtlich der die Klägerin die geltend\n\ngemachte Feststellung begehrt, ist nicht auf eine Versorgungsrente,\n\nsondern auf eine Versicherungsrente gerichtet. Die Versicherungsrente\n\ndient aber nicht dem eigentlichen Zweck der Zusatzversorgung, Leistun-\n\ngen zur Absicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit zu gewähren,\n\nsondern lediglich der Abgeltung geleisteter Umlagen. Ob Art. 11 Nr. 2a\n\nder Richtlinie 92/85/EWG verbietet, während des Mutterschaftsurlaubs\n\ndie Entstehung von Anwartschaften auch auf solche Leistungen vom Be-\n\nzug eines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts abhängig zu machen,\n\nhat der Europäische Gerichtshof bisher - soweit ersichtlich - nicht ent-\n\nschieden. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Frage zu\n\nbejahen. Ein solches Verbot entspricht nicht nur dem Wortlaut des\n\nArt. 11 Nr. 2a, sondern auch dem erkennbaren Zweck, die Arbeitnehme-\n\nrin vor rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Inanspruch-\n\nnahme des Mutterschaftsurlaubs zu bewahren.\n\n(2.3) Zweifelhaft ist auch, ob die Richtlinie 92/85/EWG den vorlie-\n\ngenden Sachverhalt nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich erfaßt.\n\nDie Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht ist gemäß Art. 14 Abs. 1\n\nzwei Jahre nach dem Erlaß am 19. Oktober 1992 abgelaufen (vgl. den\n\nSchlußantrag des Generalanwalts zum EuGH-Urteil vom 13. Februar\n\n1996 - Rs. C-342/93 - \"Gillespie\" - EuGHE 1996, I-475, Rdn. 49). Das\n\nwar erst nach dem letzten Mutterschaftsurlaub der Klägerin, der im April\n\n1994 endete. Dies schließt jedoch die Anwendung des Art. 11 Nr. 2a auf\n\nerst später entstehende Rentenansprüche nicht von vornherein aus. Al-\n\nlerdings hält der erkennende Senat das Vertrauen der Beklagten und der\n\nan ihr beteiligten Arbeitgeber, für bereits in der Vergangenheit liegende\n\nAnwartschaftszeiten keine zusätzlichen Leistungen erbringen zu müssen,\n\ngrundsätzlich für schutzwürdig.\n\nbb) Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 zur\n\nVerwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und\n\nFrauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABlEG\n\n1986 Nr. L 225, S. 40), neu gefaßt durch die Richtlinie 96/97/EG (ABlEG\n\n1997 Nr. L 46, S. 20):\n\nGemäß Art. 6 Abs. 1g sind dem Grundsatz der Gleichbehandlung\n\nentgegenstehende Bestimmungen solche, die sich unmittelbar oder mit-\n\ntelbar auf das Geschlecht stützen und die Unterbrechung der Aufrechter-\n\nhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich\n\noder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus\n\nfamiliären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird, bewirken.\n\n(1) Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1g verstößt die Nichtbe-\n\nrücksichtigung der Mutterschutzzeiten der Klägerin gegen den Grundsatz\n\nder Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie. Zu den Ansprüchen, deren\n\nAufrechterhaltung oder Erwerb während eines gesetzlich festgelegten\n\nMutterschaftsurlaubs \"unterbrochen\" werden können, sind auch und ge-\n\nrade solche auf künftige Renten zu zählen. Weiterhin muß der Mutter-\n\nschaftsurlaub vom Arbeitgeber bezahlt werden. Es kann dahinstehen, ob\n\nvon dieser Voraussetzung nach dem Zweck der Richtlinie sogar abgese-\n\nhen werden könnte (vgl. dazu den Schlußantrag des Generalanwalts in\n\nder Rechtssache \"Boyle\", aaO Rdn. 67). Denn sie ist im Streitfall erfüllt.\n\nDie Klägerin erhielt während ihres Mutterschaftsurlaubs neben dem\n\nMutterschaftsgeld des Bundes gemäß § 13 Abs. 2 MuSchG in Höhe von\n\ndamals 25 DM pro Tag, maximal jedoch insgesamt 400 DM, von ihrem\n\nArbeitgeber den \"Zuschuß\" gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG in Höhe der\n\nDifferenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt. Ihr Mutterschaftsurlaub wurde\n\nalso jedenfalls auch (zum weitaus überwiegenden Teil) vom Arbeitgeber\n\nbezahlt.\n\n(2) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1g ist nach dem Wortlaut\n\nnicht auf den Erwerb solcher Rentenansprüche beschränkt, die unter der\n\nVoraussetzung bleibender Zugehörigkeit zu dem betrieblichen System im\n\nVersorgungsfall entstehen, wie dies gemäß § 37 Abs. 1a VBLS bei der\n\nVersorgungsrente der Fall ist. Damit sind auch Ansprüche auf eine Ver-\n\nsicherungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS erfaßt. Vertretbar er-\n\nscheint allerdings auch, Ansprüche auf eine solche Versicherungsrente\n\nvom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG\n\nauszunehmen, weil sie nicht der sozialen Absicherung des Arbeitneh-\n\nmers (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie) zu dienen bestimmt\n\nsind, sondern lediglich einen Ausgleich für eingezahlte Umlagen schaffen\n\nsollen. Der Senat neigt dieser Auffassung jedoch nicht zu. Die Richtlinie\n\nbeschränkt zwar ihren Anwendungsbereich auf die in den Artikeln 2 und\n\n4 näher beschriebenen betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit,\n\nverbietet bei diesen aber, wie sich aus Artikel 5 Abs. 1 dritter Spiegel-\n\nstrich ergibt, jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ohne\n\nRücksicht auf die Art der Leistungen.\n\n(3) Die Richtlinie 86/378/EWG ist auch zeitlich anwendbar. Hin-\n\nsichtlich des Mutterschaftsurlaubs der Klägerin nach dem 31. Dezember\n\n1992 folgt dies ohne weiteres aus Art. 8 Abs. 1. Danach war die Richtli-\n\nnie spätestens bis zum 1. Januar 1993 umzusetzen. Sie erfaßt aber auch\n\nrückwirkend die Mutterschutzzeiten der Klägerin vom 16. bis\n\n31. Dezember 1992. Das ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 der Än-\n\nderungsrichtlinie 96/97/EG. Dieser bestimmt - in Umsetzung der zwi-\n\nschenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-\n\nhofes (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 1990, Rs. C-262/88\n\n- \"Barber\" - EUGHE 1990, I-1889 und vom 14. Dezember 1993, Rs. C-\n\n110/91 - \"Moroni\" - EUGHE 1993, I-6591) -, daß jede Umsetzungsmaß-\n\nnahme in Bezug auf die unselbständig Erwerbstätigen alle Leistungen\n\nabdecken muß, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 ge-\n\nwährt werden, und rückwirkend bis zu diesem Datum gilt.\n\n(4) Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie\n\n86/378/EWG ist entgegen der Revisionserwiderung auch nicht deshalb\n\nausgeschlossen, weil die Richtlinie 92/85/EWG die speziellere und damit\n\nvorrangige Regelung enthält. Beide Richtlinien wirken sich zugunsten\n\nvon Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft und nach der Geburt\n\naus. Nach der Schutzrichtung der später in Kraft getretenen Richtlinie\n\n92/85/EWG kann aber nicht angenommen werden, daß sie bestehende\n\noder weitergehende Rechte, die (werdenden) Müttern aufgrund anderer\n\nRegelungen des Gemeinschaftsrechts bereits eingeräumt worden sind,\n\nbeseitigen will. Das Gegenteil ergibt sich auch aus den Erwägungsgrün-\n\nden der Richtlinie, wonach der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit\n\nder betreffenden Frauen \"nicht die Richtlinien zur Gleichbehandlung von\n\nMännern und Frauen beeinträchtigen\" darf. In der Rechtssache \"Boyle\"\n\nbrauchte der Europäische Gerichtshof nicht auf die Richtlinie\n\n86/378/EWG einzugehen (wie es der Generalanwalt getan hatte, aaO\n\nRdn. 66), da er die Vorlagefrage bereits allein nach Art. 11 Nr. 2a der\n\nRichtlinie 92/85/EWG beantworten konnte.\n\ncc) Art. 119 EGV:\n\nDer Senat hält auch einen Verstoß gegen die primärrechtliche Be-\n\nstimmung des Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG) für möglich. Art. 119 EGV\n\nbestimmt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen\n\nbei gleicher Arbeit.\n\n(1) Zum Entgelt gehören nach ständiger Rechtsprechung des Eu-\n\nropäischen Gerichtshofes alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen,\n\ndie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses\n\ngewährt, unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags, kraft\n\neiner Rechtsvorschrift oder freiwillig gewährt werden (vgl. nur Urteile\n\nvom 21. Oktober 1999, Rs. C-333/97 - \"Lewen\" - EuGHE 1999, I-7243,\n\nRdn. 19 und vom 17. Mai 1990 - \"Barber\" - aaO Rdn. 12 u. 20). Ent-\n\nscheidend ist der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis\n\n(EuGH, Urteile vom 25. Mai 2000, Rs. C-50/99 - \"Podesta\" - EUGHE\n\n2000, I-4039 Rdn. 26 und vom 21. Oktober 1999 - \"Lewen\" - aaO\n\nRdn. 20). Entgelt sind damit auch die Leistungen aus einem betrieblichen\n\nZusatzversorgungssystem, auch wenn diese nicht unmittelbar durch den\n\nArbeitgeber selbst, sondern mittelbar durch eine von ihm betraute recht-\n\nlich selbständige Einrichtung erbracht werden (EuGH, Urteile vom\n\n9. Oktober 2001, Rs. C-379/99 - \"Barmer Ersatzkasse\" - EuGHE 2001, I-\n\n7275, Rdn. 20 = NJW 2001, 3693; Urteil vom 28. September 1994\n\n- \"Colorell\" - aaO Rdn. 20 und vom 17. Mai 1990 - \"Barber\" - aaO\n\nRdn. 29). Folglich ist auch die Anwartschaft der Klägerin auf eine Versi-\n\ncherungsrente erfaßt.\n\n(2) Demnach erhält die Klägerin während ihrer Mutterschaftszeiten\n\nein geringeres Entgelt als im selben Zeitraum aktiv beschäftigte Arbeit-\n\nnehmer, soweit beim Aufbau ihrer Versicherungsrentenanwartschaften\n\nMutterschutzzeiten nicht berücksichtigt werden. Ob diese unterschiedli-\n\nche Behandlung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar\n\nist, ist zweifelhaft.\n\nDer Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache \"Boyle\" die\n\nFrage der Anwendbarkeit des Art. 119 EGV neben Art. 11 Nr. 2a der\n\nRichtlinie 92/85/EWG offen gelassen (aaO Rdn. 86). Er geht in seiner\n\nRechtsprechung davon aus, daß die besondere Situation und Schutzbe-\n\ndürftigkeit einer Frau während des vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs\n\nweder mit der Situation eines krankheitsbedingt arbeitsunfähigen (vgl.\n\nUrteile vom 16. September 1999, Rs. C-218/98 - \"Abdoulaye\" - EuGHE\n\n1999, \n\nI-5723, Rdn. 20; vom 19. November 1998, Rs. C-66/96\n\n- \"Pedersen\" - EuGHE 1999, I-7327 Rdn. 33; vom 27. Oktober 1998\n\n- \"Boyle\" - aaO Rdn. 40 f.; vom 14. Juli 1994, Rs. C-32/93 - \"Webb\" -\n\nEuGHE 1994, I-3567, Rdn. 25) noch mit derjenigen eines Arbeitnehmers\n\nim aktiven Beschäftigungsverhältnis (Urteil vom 13. Februar 1996\n\n- Gillespie\" - aaO Rdn. 17) gleichgesetzt werden kann. Andererseits hat\n\ner jedoch das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem auf\n\ndieser besonderen Situation beruhenden Beschäftigungsverbot (vgl.\n\nArt. 8 der Richtlinie 92/85/EWG) für anwendbar erklärt mit der Folge, daß\n\nMutterschutzzeiten insoweit Beschäftigungszeiten gleichzustellen sind\n\n(so ausdrücklich Urteil vom 21. Oktober 1999 - \"Lewen\" - aaO Rdn. 41\n\nbetreffend die unzulässige Versagung einer Weihnachtsgratifikation; vgl.\n\nauch Urteile vom 3. Februar 2000, Rs. C-207/98 - \"Mahlburg\" - EUGHE\n\n2000, I-549 Rdn. 24 und vom 14. Juli 1994 - \"Webb\" - aaO Rdn. 26 f.).\n\nDamit ist nicht auszuschließen, daß er auch die Nichtberücksichtigung\n\nvon Mutterschutzzeiten beim Aufbau einer Versicherungsrente wie derje-\n\nnigen der Klägerin als eine mit Art. 119 EGV unvereinbare geschlechts-\n\nbezogene Diskriminierung ansehen wird. Da hiervon nur Frauen betrof-\n\nfen sein können, läge gegebenenfalls eine unmittelbare Diskriminierung\n\nvor (vgl. etwa Urteile vom 3. Februar 2000 - \"Mahlburg\" - aaO Rdn. 20;\n\nvom 30. April 1998 - \"Thibault\" - EuGHE 1998, I-2011, Rdn. 33 und vom\n\n8. November 1990 - \"Dekker\" - EuGHE 1990 I-3941, Rdn. 12).\n\nb) Der Senat geht davon aus, daß die Klägerin eine etwaige Un-\n\nvereinbarkeit der Nichtberücksichtigung ihrer Mutterschutzzeiten in der\n\nSatzung der Beklagten mit den vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen\n\nBestimmungen gegenüber der Beklagten selbst geltend machen kann.\n\nDer Europäische Gerichtshof hat mehrfach entschieden, daß sich ein\n\nversicherter Arbeitnehmer auf Art. 119 EGV auch unmittelbar gegenüber\n\ndem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen\n\nTräger eines Betriebsrentensystems berufen kann \n\n(Urteile vom\n\n9. Oktober 2001- \"Barmer Ersatzkasse\" - aaO Rdn. 20 betr. Pensions-\n\nkasse deutschen Rechts; vom 25. Mai 2000 - \"Podesta\" - aaO Rdn. 25 ff.\n\nbetr. französische Zusatzrentenkasse; vom 28. September 1994, Rs. C-\n\n200/91 - \"Colorell\" - aaO Rdn. 20 ff. betr. Treuhänder englischen Rechts;\n\nvom 17. Mai 1990 - \"Barber\" - aaO Rdn. 29 betr. englische Pensionskas-\n\nse). Da die aus einem solchen System gewährten Leistungen Entgeltcha-\n\nrakter haben, sind - im Interesse der praktischen Wirksamkeit des\n\nArt. 119 EGV - auch diese Einrichtungen verpflichtet, alles in ihrer Zu-\n\nständigkeit Liegende zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der\n\nGleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen (vgl. nur Urteile\n\nvom 9. Oktober 2001 - \"Barmer Ersatzkasse\" - aaO Rdn. 21 ff. und vom\n\n28. September 1994 - \"Colorell\" - aaO Rdn. 22). Ebenso dürfte sich die\n\nKlägerin gegenüber der Beklagten unmittelbar auf die im Anwendungsbe-\n\nreich des Art. 119 EGV erlassenen Richtlinien 86/378/EWG und\n\n92/85/EG berufen können, nachdem der EuGH eine solche unmittelbare\n\nAnwendbarkeit auch im Verhältnis zum staatlichen Arbeitgeber aner-\n\nkannt hat (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Rs. 152/84 - \"Marshall\" -\n\nEUGHE 1986, 723 Rdn. 49 ff. und vom 27. Oktober 1998 - \"Boyle\" - aaO\n\nRdn. 2 und 82 ff.).\n\nc) Sollte die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten der Klä-\n\ngerin bei der Ermittlung ihrer Versicherungsrente durch die Beklagte ge-\n\ngen zumindest eine der vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestim-\n\nmungen in gleichheitswidriger Weise verstoßen, kann die Klägerin ver-\n\nlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie während dieser Zeiten weiter\n\ngearbeitet und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. Ins-\n\nbesondere die Beachtung des Art. 119 EGV kann nach der Rechtspre-\n\nchung des Europäischen Gerichtshofes nur dadurch sichergestellt wer-\n\nden, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Ver-\n\ngünstigungen gewährt werden wie den Angehörigen der bevorzugten\n\nGruppe (Urteile vom 28. September 1994 - \"Colorell\" - aaO Rdn. 32 und\n\nRs. C-28/93 - \"van den Akker\" - EuGHE 1994, I-4527 Rdn. 16 f. sowie\n\nvom 27. Juni 1990, Rs. C-33/89 - \"Kowalska\" - EuGHE 1990, I-2591\n\nRdn. 19). Dem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertragliche Grundlage\n\nfür die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Satzung der Be-\n\nklagten fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende na-\n\ntionale Bestimmung unangewendet lassen, ohne daß es ihre vorherige\n\nBeseitigung durch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtli-\n\nches Verfahren abwarten müßte (Urteile vom 28. September 1994\n\n- \"Colorell\" - aaO Rdn. 31 und - \"van den Akker\" - aaO Rdn. 16).\n\nd) Da die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der\n\ngenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abhängt und die\n\nAuslegungsfragen weder zweifelsfrei zu beantworten noch bisher durch\n\neine gesicherte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt\n\nsind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - \"Srl\" - EuGHE\n\n1982, 3415, Rdn. 14 ff.), legt der Bundesgerichtshof sie gemäß Art. 234\n\nEG dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.\n\nTerno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius\n Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs\n verhindert, seine Unterschrift\n beizufügen.\n\n Terno\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/iv-zr-100-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/iv-zr-100-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZR_100-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:26.289875+00:00"}}