{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__28-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"IV ZB 28/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 2077 § 2077 BGB ist auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern nicht ent- sprechend anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 28/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. April 2003\n\nin der Nachlaßsache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB § 2077\n\n§ 2077 BGB ist auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern nicht ent-\n\nsprechend anwendbar.\n\nBGH, Beschluß vom 2. April 2003 - IV ZB 28/02 - OLG Naumburg\n LG Halle\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nSeiffert und Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter\n\nWendt und Felsch\n\nam 2. April 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der\n\nBeschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom\n\n15. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Erteilung\n\ndes Erbscheins wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsge-\n\nbührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat-\n\ntet.\n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Be-\n\nschwerde beträgt 9.970,19 \n\nGründe:\n\nI. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der Mutter des\n\nBeteiligten zu 2) bzw. früheren Schwiegermutter der Beteiligten zu 1).\n\nIn dem aus Anlaß ihrer Ausreise nach Westdeutschland errichteten\n\nnotariellen Testament vom 24. September 1976 berief die Erblasserin zu\n\nihren Erben ihren \"Sohn W. E. ... sowie dessen Ehefrau S. E. ...\n\nzu gleichen Anteilen\".\n\nNach ihrer Rückkehr Anfang der 90iger Jahre lebte die Erblasserin\n\nim Haushalt der Beteiligten, bis diese sich 1996 trennten, und blieb dann\n\nbei ihrem Sohn. Die Ehe wurde am 7. März 2000 geschieden. Die Erb-\n\nlasserin verstarb am 14. Oktober 2000.\n\nDie Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, sie sei als Person und nicht\n\nals Ehefrau bedacht und damit Miterbin geworden. Der Beteiligte zu 2)\n\nhält dagegen ihre Erbeinsetzung wegen der Scheidung für unwirksam\n\nund verweist zusätzlich auf die Regelung des § 2077 BGB.\n\nDas Amtsgericht hat als Nachlaßgericht den von der Beteiligten zu\n\n1) beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilt; danach ist die Er-\n\nblasserin aufgrund testamentarischer Erbfolge von den Beteiligten zu je\n\n1/2 beerbt worden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das\n\nLandgericht u.a. gestützt auf eine analoge Anwendung des § 2077\n\nAbs. 1 BGB, das Amtsgericht angewiesen, den gemeinschaftlichen Erb-\n\nschein einzuziehen. Das Oberlandesgericht möchte der dagegen ge-\n\nrichteten weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) stattgeben, weil\n\n§ 2077 BGB nicht analog auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern\n\nanzuwenden sei. Daran sieht es sich jedoch durch die gegenteilige Auf-\n\nfassung in dem ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergan-\n\ngenen Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1993\n\n(FamRZ 1994, 1205 f. = NJW-RR 94, 589) gehindert und hat die Sache\n\ndeshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entschei-\n\ndung vorgelegt.\n\nII. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof\n\ngemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung des Falles\n\nhängt von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, die das Oberlandesge-\n\nricht Saarbrücken anders entschieden hat, als es dem vorlegenden\n\nOberlandesgericht Naumburg zutreffend erscheint.\n\nZwar beanstandet das Oberlandesgericht Saarbrücken im Aus-\n\ngangspunkt seiner Entscheidung nur, das Beschwerdegericht habe die\n\nallgemeinen Auslegungsregeln nicht berücksichtigt und die den besonde-\n\nren erbrechtlichen Auslegungsregeln des § 2077 Abs. 1 und 3 BGB\n\nzugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht beachtet. Die weiteren Grün-\n\nde zeigen jedoch, daß die Entscheidung auf der analogen Anwendung\n\ndes § 2077 BGB beruht. Ob die vom Oberlandesgericht Saarbrücken\n\ndeswegen angenommene Unwirksamkeit der Erbeinsetzung der später\n\ngeschiedenen Schwiegertochter bereits über eine ergänzende Auslegung\n\ndes Erbvertrages zu erreichen gewesen wäre (vgl. Staudinger/Otte, BGB\n\n[1995] § 2077 Rdn. 29; Erman/M. Schmidt, BGB 10. Aufl. § 2077 Rdn. 7;\n\nBrox, Erbrecht, 19. Aufl. Rdn. 219), ist für die Statthaftigkeit der Vorlage\n\nohne Bedeutung. Erforderlich aber auch ausreichend ist, daß das vorle-\n\ngende Oberlandesgericht bei der Beschlußfassung über die weitere Be-\n\nschwerde von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab-\n\nweichen will, die von anderer Beurteilung der Rechtsfrage getragen wird\n\n(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 28 Rdn. 14 m.w.N.), und es\n\nselbst die Rechtsfrage als erheblich ansieht (Senat, Beschluß vom 3. Mai\n\n1968 - IV ZB 502/68 - MDR 1968, 650 f.). Das ist hier der Fall.\n\nIII. Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde\n\nhat in der Sache Erfolg.\n\n1. Das Testament wurde zwar unter der Geltung des Zivilgesetz-\n\nbuches der DDR errichtet. Die Erblasserin starb aber erst nach der Wie-\n\ndervereinigung. Deshalb gilt für die Auslegung des Testaments, um die\n\nes hier geht, das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Ausnahmen des Art. 235\n\n§ 2 EGBGB sind nicht gegeben.\n\n2. Das vorlegende Oberlandesgericht stellt fest, daß der wirkliche\n\nWille der Erblasserin im vorliegenden Fall nicht ermittelbar ist und für\n\nweitere Ermittlungen zum Sachverhalt keine Ansatzpunkte bestehen.\n\nWeder dem Testament noch den sonstigen Umständen lasse sich mit\n\nhinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Erbeinsetzung auch für den\n\nFall gelten sollte, daß die Ehe der Beteiligten geschieden werde.\n\nDem ist zuzustimmen. Für die Auslegung kommt es auf den Erb-\n\nlasserwillen bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/48 - FamRZ 1960, 28 unter II 2 c; Lange/\n\nKuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 820). Die bloße Angabe \"Ehefrau\" neben\n\nder vollen Namensnennung der Beteiligten zu 1) im Testament und die\n\nunterbliebene Änderung nach Trennung und Scheidung erlauben hier\n\nkeine ausreichenden Schlüsse darauf, ob die Erblasserin bei der Testa-\n\nmentserrichtung vor über 20 Jahren die Erbeinsetzung ihrer Schwieger-\n\ntochter vom Bestand der Ehe mit ihrem Sohn abhängig machen wollte\n\noder nicht. Weiteres gibt es nach den gegebenen Umständen nicht zu\n\nermitteln.\n\nDamit bleibt die vorrangige individuelle Auslegung ohne Ergebnis.\n\na) Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat - soweit ersichtlich -\n\nerstmalig eine analoge Anwendbarkeit von § 2077 BGB in einem Fall\n\nbejaht, in dem die \"zukünftige Ehefrau\" des Sohnes der Erblasser nach\n\ndessen zukünftigen Kindern als weitere Ersatzerbin eingesetzt war. Nach\n\nMeinung dieses Oberlandesgerichts entspricht es regelmäßig - wie in\n\ndem unmittelbar von § 2077 BGB erfaßten Fall - dem Willen der Eltern,\n\n\"daß der Ehegatte ihres Kindes nur dann Erbe wird, wenn mit dem Fort-\n\nbestand der familienrechtlichen Bindung noch gerechnet werden kann\"\n\n(aaO S. 1206).\n\nDieser Ansicht hat sich unter bloßer Bezugnahme auf die Ent-\n\nscheidung und ohne weitere Auseinandersetzung und Begründung ein\n\nTeil der Kommentarliteratur angeschlossen (Palandt/Edenhofer, BGB\n\n62. Aufl. § 2077 Rdn. 2; Soergel/Loritz, BGB 12. Aufl. Nachtrag [1996]\n\n§ 2077 Rdn. 22; MünchKomm/Leipold, BGB 3. Aufl. § 2077 Rdn. 5; ab-\n\nweichend davon halten Staudinger/Otte, aaO und Erman/M. Schmidt,\n\naaO bei dieser Fallkonstellation ein dem § 2077 BGB entsprechendes\n\nErgebnis bereits im Wege der ergänzenden Auslegung für möglich).\n\nb) Das vorlegende Oberlandesgericht hält dem entgegen, daß an-\n\nders als bei Ehegatten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nur\n\nein Schwägerschaftsverhältnis und regelmäßig keine Lebens- und Wirt-\n\nschaftsgemeinschaft bestehe, die Erbeinsetzung des Schwiegerkindes\n\ndie Ausnahme darstelle und für eine Erbeinsetzung durchaus andere\n\nMotive wie etwa ein besonders gutes persönliches Verhältnis in Betracht\n\nkämen. Es sei daher nicht ohne weiteres möglich, in diesen Fällen auf\n\neine regelmäßig vorhandene Willenslage der Erblasser zu schließen, daß\n\neine solche Erbeinsetzung nur mit Rücksicht auf die bestehende Ehe\n\nzwischen Kind und Schwiegerkind erfolgt. Dann fehle es aber auch an\n\neiner inneren Rechtfertigung, die Beweis- bzw. Feststellungslast zu ver-\n\nändern. Ohne eine analoge Anwendung des § 2077 BGB bliebe dem\n\nKind des Erblassers im Falle seiner Scheidung nur die Anfechtung des\n\nTestamentes gemäß § 2078 Abs. 2 BGB. Dabei müsse der Anfechtende\n\nbeweisen, daß der Fortbestand der Ehe tragender Grund der Erbeinset-\n\nzung war. Wende man dagegen § 2077 BGB entsprechend an, hätte das\n\nSchwiegerkind zu beweisen, daß es trotz der Scheidung zum Erben be-\n\nrufen sei (zur Beweis- und Feststellungslast bei § 2077 BGB vgl. BGH\n\naaO unter II 2 a; BayObLG FamRZ 1993, 362 f. m.w.N.).\n\n3. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesge-\n\nrichts.\n\na) Die Regelung des § 2077 BGB soll einer nachträglich eintreten-\n\nden wesentlichen Veränderung in den Beziehungen von Erblasser und\n\nBedachtem mit Rücksicht auf die allgemeine Lebenserfahrung Rechnung\n\ntragen (Kipp/Coing, Erbrecht 13. Aufl. § 23 V 4). Das Gesetz gibt dafür\n\nnach heute ganz h.M. mit § 2077 BGB eine dispositive Auslegungsregel\n\nentsprechend dem von ihm vermuteten wirklichen Willen des Erblassers,\n\nder auf Hinfälligkeit des Testamentes u.a. im Scheidungsfall gerichtet ist\n\n(BGH aaO unter II 2 a; Staudinger/Otte aaO Rdn. 4, 5; jeweils m.w.N.).\n\nFür den Regelfall mißt § 2077 Abs. 1 BGB einer solchen letztwilligen\n\nZuwendung den Inhalt zu, nur für den Fall des Bestehens der Ehe ge-\n\ntroffen zu sein (MünchKomm/Leipold aaO Rdn. 4).\n\nDamit ist der historische Gesetzgeber von der ursprünglich vorge-\n\nsehenen Anfechtbarkeit der Verfügung, weil der Erblasser von dem un-\n\nrichtigen Motiv des Fortbestandes der Ehe bis zu seinem Tod ausgegan-\n\ngen sei, abgerückt. Er hat sich in diesen Fällen für die auf den vermutli-\n\nchen Willen des Erblassers sich stützende Annahme der regelmäßigen\n\nUnwirksamkeit der Verfügung entschieden und damit die Bedenken der\n\nersten Kommission, daß die Verfügung auf diese Weise gegen den Wil-\n\nlen des Erblassers entkräftet werde, fallen gelassen. Denn wenn jemand\n\nseinen Ehegatten oder Verlobten letztwillig bedenke, so wolle er ihn re-\n\ngelmäßig nur in der Eigenschaft als Ehegatten oder Verlobten bedenken;\n\ndie Verfügung erweise sich dann schon vermöge ihres Inhalts als hinfäl-\n\nlig, wenn der dem Wortlaut nach Bedachte zur Zeit des Erbfalls jene we-\n\nsentliche Eigenschaft nicht mehr besitze (Planck, BGB 3. Aufl. [1908]\n\nund 4. Aufl. [1930] § 2077 Anm. 1; Mugdan, Materialien zum BGB [1899]\n\nBd. 5 S. VI, VII, 28, 29, 537; Protokolle Bd. 5 [1899] S. 58, 59; Mot.z.\n\nBGB V S. 54; Prot. S. 6681/82).\n\nb) Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob diese vom Gesetzge-\n\nber unterstellte Lebenserfahrung im Hinblick auf den Wandel der Ein-\n\nstellungen zu Ehe, nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und anderen Le-\n\nbensbeziehungen noch heutigem Verständnis entspricht. Die vom Ge-\n\nsetzgeber gesehene und der gesetzlichen Regelung zugrunde gelegte\n\nRegelmäßigkeit der Willensrichtung bei letztwilligen Verfügungen unter\n\nEhegatten ist im Verhältnis von Schwiegereltern zu Schwiegerkindern je-\n\ndenfalls nicht gegeben. Bereits das steht einer analogen Anwendung des\n\n§ 2077 BGB entgegen. Die dafür erforderliche Rechtsähnlichkeit des\n\nnicht geregelten Tatbestandes, der von dem gesetzlich geregelten erfaßt\n\nwerden soll (vgl. nur Palandt/Heinrichs aaO Einl. Rdn. 40 m.w.N.), liegt\n\nnicht vor. Denn die schon bei der Entstehung des BGB erörterte Gefahr\n\neiner Entkräftung der letztwilligen Verfügung gegen den Erblasserwillen\n\nbesteht in diesem Verhältnis in verstärktem Maß. Für letztwillige Zuwen-\n\ndungen an das Schwiegerkind können - worauf das vorlegende Gericht\n\nzu Recht hinweist - ganz unterschiedliche Motive unabhängig von dem\n\nBestand der Ehe mit dem Kind des Erblassers bestimmend gewesen\n\nsein. Auch kommen in diesem Verhältnis nicht die bei einer Ehe beste-\n\nhenden Versorgungsgesichtspunkte zum Tragen. Auf eine Lebenserfah-\n\nrung, wie sie für § 2077 BGB ausschlaggebend gewesen ist, läßt sich\n\ndaher bei der Einsetzung von Schwiegerkindern nicht zurückgreifen.\n\nFehlt es an solcher Lebenserfahrung, kann diese Regelung auch nicht\n\ndurch richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie zum allge-\n\nmeinen Prinzip für letztwillige Zuwendungen an Ehepartner anderer er-\n\nhoben werden.\n\nc) Besondere Umstände, wie z.B. die der Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts Saarbrücken (aaO) zugrunde liegende letztwillige Zuwen-\n\ndung an einen im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vorhandenen Ehe-\n\ngatten, können bereits im Auslegungsweg ausreichend berücksichtigt\n\nwerden. Im übrigen stellt der Rückgriff auf das Anfechtungsrecht am\n\nehesten sicher, daß dem Erblasserwillen entsprochen wird. Denn für ei-\n\nnen von der Scheidung unabhängigen Zuwendungswillen im Zeitpunkt\n\nder Errichtung spricht immerhin die unverändert gebliebene letztwillige\n\nVerfügung. Dies zu entkräften obliegt demjenigen, der sich für das von\n\nihm geltend gemachte Erbrecht auf einen davon abweichenden Erblas-\n\nserwillen beruft, also die Unwirksamkeit der Verfügung insoweit be-\n\nhauptet.\n\nDem vorlegenden Gericht ist daher auch darin zuzustimmen, daß\n\neiner Veränderung der Feststellungs- bzw. Beweislast über eine Analo-\n\ngie zu § 2077 BGB in Anbetracht des durch die Verfügung weiterhin aus-\n\ngewiesenen Erbrechts die innere Rechtfertigung fehlt. Das vom Verhält-\n\nnis unter Ehepartnern abweichende Näheverhältnis zwischen Schwie-\n\ngereltern und Schwiegerkindern reicht nicht dafür, die Wirksamkeit der\n\nZuwendung allein wegen der gescheiterten Ehe in Frage zu stellen, da\n\n- wie ausgeführt - anders als bei Ehegatten insoweit die Persönlichkeit\n\nder bedachten Person gegenüber ihrem familiären Status erheblich an\n\nBedeutung gewinnt. Es muß daher bei der für die Irrtumsanfechtung\n\ngeltenden Feststellungs- und Beweislast verbleiben, wenn behauptet\n\nwird, eine vorliegende letztwillige Verfügung sei nicht vom Erblasserwil-\n\nlen gedeckt.\n\n4. Eine Testamentsanfechtung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist dem\n\nBeteiligten zu 2) nach den noch feststellbaren Umständen nicht möglich.\n\nSeine Beschwerde war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus\n\n§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen\n\nzum Verfahren der weiteren Beschwerde beruhen auf §§ 13a Abs. 1\n\nSatz 1 FGG, 131 Abs. 1 Satz 2 und 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__28-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-02/iv-zb-28-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2077","ref_norm":"2077","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2078","ref_norm":"2078","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 2","ref_norm":"235-2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__28-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__28-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-02/iv-zb-28-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__28-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:55.192998+00:00"}}