{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__23-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"IV ZB 23/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 23/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 18. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-\n\nschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin\n\nvom 25. April 2002 aufgehoben.\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\n\nBerufung gewährt.\n\nBeschwerdewert : 7.889,07 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:5)\n\nGründe:\n\nI. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Be-\n\nklagtenvertreter am 9. Oktober 2001 zugestellt worden. Am Montag, dem\n\n12. November 2001, ging seine auf den 8. November 2001 datierte Be-\n\nrufungsschrift beim Berufungsgericht ein. Nachdem dieses - eingehend\n\nbeim Beklagtenvertreter am 20. Dezember 2001 - darauf hingewiesen\n\nhatte, daß die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, hat der Be-\n\nklagte durch am 3. Januar 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen\n\nSchriftsatz dagegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDer Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zur Begründung des Wie-\n\ndereinsetzungsgesuchs versichert, er habe den Ablauf der Berufungsfrist\n\nordnungsgemäß für den 9. November 2001 notiert und nicht nur die Be-\n\nrufungsschrift am 8. November 2001 gefertigt, sondern im weiteren auch\n\nüberwacht, daß der Schriftsatz versendungsfertig in die Postausgang-\n\nschale der Kanzlei gelegt worden sei. Die darin liegende Ausgangspost\n\nwerde nach seiner Anweisung von denjenigen Mitarbeitern mitgenom-\n\nmen, die die Kanzlei bei Dienstschluß um 16.00 Uhr verließen. Die Post\n\nwerde dann in einen Briefkasten am Nachbarhaus der Kanzlei einge-\n\nworfen. Er habe sich am 8. November 2001 persönlich davon überzeugt,\n\ndaß der Berufungsschriftsatz nach 16.00 Uhr nicht mehr im Postaus-\n\ngangsfach gelegen habe.\n\nMit Beschluß vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht die\n\nWiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519b Abs. 1 Satz 2\n\nZPO a.F. als verspätet verworfen. Es hat einen dem Beklagten zure-\n\nchenbaren Mangel der anwaltlichen Büroorganisation angenommen.\n\nDenn mit der anwaltlichen Anweisung, Post des Postausgangsfachs der\n\nKanzlei sei von Mitarbeitern - meist Auszubildenden - mitzunehmen und\n\nin einen nahegelegenen Briefkasten zu werfen, welche die Kanzlei bei\n\nDienstschluß um 16.00 Uhr verließen, sei nicht festgelegt, welcher Mit-\n\narbeiter jeweils konkret mit diesem Botendienst betraut sei. Es sei auch\n\nnicht gewährleistet, daß eine ausreichende Belehrung des betreffenden\n\nMitarbeiters über die besondere Sorgfalt im Umgang mit Fristsachen und\n\neine stichprobenartige Kontrolle der Zuverlässigkeit der Auszubildenden\n\nerfolge.\n\nII. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4\n\nZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 574\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nvon der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, muß der Prozeß-\n\nbevollmächtigte dafür sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz recht-\n\nzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Im\n\nRahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle (vgl. dazu BGH, Urteil\n\nvom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577 = VersR 2002,\n\n380 unter II 1 m.w.N.) muß der Rechtsanwalt durch organisatorische\n\nMaßnahmen auch gewährleisten, daß für den Postversand vorgesehene\n\nSchriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im\n\nallgemeinen dann gewährleistet, wenn durch die Kanzleiorganisation si-\n\nchergestellt wird, daß der fristwahrende Schriftsatz in ein Postaus-\n\ngangsfach der Kanzlei als \"letzter Station auf dem Weg zum Adressaten\"\n\neingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Einer\n\nzusätzlichen Ausgangskontrolle bedarf es dann nicht mehr (BGH aaO.\n\nm.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die all-\n\ngemeine Anweisung eines Rechtsanwalts, die in einem solchen Postaus-\n\ngangsfach liegende Post von Mitarbeitern zweimal täglich frankieren und\n\n(ohne weiteren Zwischenschritt) am selben Tag zum Briefkasten bringen\n\nzu lassen, als ausreichend angesehen (BGH aaO unter II. 2).\n\n2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Sorgfaltspflichten\n\ndes Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener Post\n\nüberspannt. Seine Forderung, es müsse gewährleistet sein, daß sich der\n\njeweilige Auftrag, Post aus dem Postausgangsfach zu entnehmen und in\n\nden am Nachbarhaus der Kanzlei angebrachten Briefkasten zu werfen,\n\nstets an einen konkret identifizierbaren Kanzleimitarbeiter richte, über-\n\nsieht, daß es insoweit um Botendienste einfachster Art geht (vgl. dazu\n\nauch BGH, Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233\n\nBüropersonal 5 unter 1.). Sie verlangen den damit betrauten Personen\n\nkeine weitergehenden eigenen Entscheidungen ab und können deshalb\n\nvon jedermann - und insbesondere auch von Auszubildenden einer\n\nRechtsanwaltskanzlei - geleistet werden, ohne daß es hierfür einer wei-\n\ntergehenden Belehrung über die besonderen Sorgfaltspflichten im Um-\n\ngang mit fristgebundenen Schriftsätzen bedarf. Der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten ist deshalb den genannten Anforderungen an eine\n\nKanzleiorganisation ausreichend gerecht geworden.\n\nEr hat überdies glaubhaft gemacht, daß er nicht nur das Einlegen\n\nder versandfertigen Berufungsschrift \n\nin das Postausgangsfach der\n\nKanzlei überwacht, sondern sich darüber hinaus davon überzeugt hatte,\n\ndaß das Fach am 8. November nach 16.00 Uhr geleert war.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/iv-zb-23-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/iv-zb-23-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2002/IV_ZB__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:59.790154+00:00"}}