{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR___6-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"IV ZR 6/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 16 Bei der Beantwortung von vorformulierten Antragsfragen geht es nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers, wenn der Agent durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 6/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 16\n\nBei der Beantwortung von vorformulierten Antragsfragen geht es nicht zu Lasten\ndes künftigen Versicherungsnehmers, wenn der Agent durch einschränkende\nBemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben\nund in das Formular aufzunehmen ist.\n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - OLG Dresden\n LG Zwickau\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Oktober 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Dresden \n\nvom\n\n8. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunterneh-\n\nmen eine Berufsunfähigkeitsrente.\n\nDer Kläger, von Beruf Elektroinstallateur, stellte am 1. Juni 1996\n\nbei der Beklagten den Antrag auf Abschluß einer Rentenversicherung\n\nmit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Antragsformular wurde\n\nvom Agenten der Beklagten ausgefüllt. Zwischen den Parteien ist strei-\n\ntig, ob der Agent dem Kläger sämtliche Gesundheitsfragen vorlas und\n\nwas der Kläger darauf im einzelnen antwortete. Unstreitig erwähnte der\n\nKläger jedenfalls Rückenbeschwerden und kreuzte der Agent gleichwohl\n\nbei der Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden u.a. der\n\nWirbelsäule die Antwort \"nein\" an. Der Kläger war seit April 1994 wegen\n\nRückenschmerzen zunächst bei Dr. G. und ab Januar 1995 bei der Or-\n\nthopädin V. in Behandlung. Auf Veranlassung der letzteren wurde er vom\n\n30. August bis 2. September 1995 im V.klinikum P. untersucht und vom\n\n6. März bis 3. April 1996 in der Rehabilitationsklinik B. behandelt, wo als\n\nBefund eine fortgeschrittene Spondylosis deformans (degenerative Er-\n\nkrankung der Wirbelkörper und Bandscheibenschaden) der Lendenwir-\n\nbelsäule mit fortgeschrittener Osteochondrose (Knochen- und Knorpel-\n\ndegeneration) geschildert wurde. Aus der Rehabilitation wurde der Klä-\n\nger als voll arbeitsfähig entlassen. Aufgrund zunehmender Beschwerden\n\nan der Lendenwirbelsäule wurde er jedoch ab 6. November 1998 ar-\n\nbeitsunfähig krankgeschrieben und in der Folgezeit zweimal operiert.\n\nDie Beklagte lehnte die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähig-\n\nkeitsrente von monatlich 375 DM ab, weil der Kläger sie nicht ausrei-\n\nchend über sein Rückenleiden informiert habe. Sie trat vom Vertrag zu-\n\nrück und focht ihn außerdem wegen arglistiger Täuschung an.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Be-\n\ngründung, es sei dabei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\nabgewichen, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Der\n\nKläger begehrt nunmehr die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur\n\nAnfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung\n\nberechtigt gewesen, und hierzu ausgeführt:\n\nDer Kläger habe die Gesundheitsfragen im Antragsformular zu-\n\nmindest bezüglich seines Rückenleidens unrichtig beantwortet. Ange-\n\nsichts seiner Krankengeschichte, aus der ein ernsthaftes, hartnäckiges\n\nRückenleiden hervorgehe, habe die Erklärung des Klägers gegenüber\n\ndem Versicherungsvertreter, er leide an gelegentlichen Kreuzschmerzen,\n\ndie manchmal mit einer Ischiasspritze behandelt würden, eine grobe\n\nVerharmlosung des wahren Krankheitsbildes dargestellt. Dies sei dem\n\nKläger auch bewußt gewesen. Falls seine Behauptung zutreffe, der Ver-\n\nsicherungsvertreter habe erwidert, daß nur ernsthafte Erkrankungen an-\n\ngegeben werden müßten, nicht aber Kreuzschmerzen, die wohl jeder\n\neinmal habe, so habe der Kläger daraus ersehen müssen, daß er dem\n\nVersicherungsvertreter ein falsches Bild von seinen Beschwerden ver-\n\nmittelt hatte. Der Kläger habe auch arglistig gehandelt, nämlich damit\n\ngerechnet, daß sich die Mitteilung des wahren Sachverhalts negativ auf\n\nden gewünschten Abschluß des Versicherungsvertrages auswirken kön-\n\nne. Hierfür spreche sowohl, daß seine Rückenerkrankung seine Berufs-\n\nfähigkeit gefährdet habe, was ihm nicht verborgen geblieben sei, als\n\nauch, daß er keine plausible Erklärung für die verfälschende Darstellung\n\nseiner Beschwerden gegeben habe.\n\nDie Anfechtungserklärung der Beklagten verstoße auch nicht ge-\n\ngen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte eine\n\ngebotene Risikoprüfung unterlassen habe. Zwar treffe den Versicherer\n\nim Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Obliegenheit zur Risiko-\n\nprüfung, bei deren Verletzung er später nicht mit der Begründung vom\n\nVertrag zurücktreten könne, der Versicherungsnehmer habe seine An-\n\nzeigeobliegenheit verletzt. Nicht gefolgt werden könne hingegen aber\n\nder weitergehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Ver-\n\nsicherer sei, wenn er die gebotene Nachfrage unterlassen habe, auch\n\ndie Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt (BGHZ 117, 385,\n\n387 f.). Der arglistig Täuschende verdiene keinen Schutz seines Ver-\n\ntrauens auf den Bestand des erschlichenen Vertrages. Eine Ausnahme\n\nkomme nur dann in Betracht, wenn sich dem Versicherer beim Vertrags-\n\nschluß aufdrängen müsse, daß der Versicherungsnehmer eine arglistige\n\nTäuschung versuche. So liege es hier aber nicht.\n\nII. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\n1. a) Der Kläger hat die Antragsfrage nach Krankheiten, Störungen\n\noder Beschwerden nicht objektiv unrichtig beantwortet. Das Berufungs-\n\ngericht hat insoweit den Prozeßstoff nicht vollständig gewürdigt.\n\nUnerheblich ist, daß der Agent i m Antragsformular die Frage nach\n\nVorerkrankungen verneinte. Es kommt allein auf die mündlichen Erklä-\n\nrungen des Klägers an. Bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluß\n\neines Versicherungsvertrages steht dem Antragsteller der empfangsbe-\n\nvollmächtigte Vermittlungsagent des Versicherers, bildlich gesprochen,\n\nals dessen Auge und Ohr gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die An-\n\ntragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und\n\nvorgelegt worden, auch wenn der Agent es nicht in das Formular aufge-\n\nnommen hat (BGHZ 116, 387, 389).\n\nSoweit es um den Inhalt der mündlichen Erklärungen des Klägers\n\ngeht, ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit seines diesbezüglichen\n\nVortrags zu unterstellen. Die Beweislast dafür, daß er etwas anderes\n\ngesagt hat, als er behauptet, trifft die Beklagte. Nach der Auge-und-Ohr-\n\nRechtsprechung läßt sich, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat,\n\nallein mit dem Formular nicht beweisen, daß der Versicherungsnehmer\n\nfalsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den\n\nAgenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dann muß vielmehr\n\nder Versicherer beweisen, daß der Versicherungsnehmer den Agenten\n\nmündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Beweis ist regelmäßig\n\nnur durch die Aussage des Versicherungsagenten zu führen (BGHZ 107,\n\n322, 325). Hier hat das Landgericht den Versicherungsagenten und ge-\n\ngenbeweislich die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat aber ausdrücklich offengelassen, ob es der Aussage\n\ndes Agenten Glauben schenkt, wonach der Kläger lediglich von einmalig\n\naufgetretenen Kreuzschmerzen sprach, die der Arzt als belanglos einge-\n\nstuft habe. Deshalb ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers\n\nseine anderslautende Darstellung als wahr zu unterstellen.\n\nDie Darstellung des Klägers ergibt sich aus der Zeugenaussage\n\nseiner Ehefrau. Das Berufungsgericht hat lediglich auf den schriftsätzli-\n\nchen Vortrag des Klägers Bezug genommen, er habe dem Agenten an-\n\ngegeben, daß er Rückenschmerzen habe und sich deshalb ab und zu\n\nvom Arzt eine Ischias-Spritze geben lassen müsse. Dabei hat es überse-\n\nhen, daß der Kläger sich im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zeu-\n\ngenaussage seiner Ehefrau zu eigen gemacht hat. Aber auch ohne die\n\nausdrückliche Berufung des Klägers auf diese Aussage müßte davon\n\nausgegangen werden, daß er sie, als ihm günstig, zum Gegenstand sei-\n\nnes eigenen Vortrags machen wollte. Die Ehefrau hat folgendes bekun-\n\ndet: Ihr Mann habe gesagt, daß er Rückenschmerzen habe und, wenn\n\ndiese aufträten, er zum Arzt - der Orthopädin V. - gehe und dort immer\n\neine Spritze bekomme, die dann je nach Arbeitsbelastung oder sonstigen\n\nUmständen auch unterschiedlich lange anhalte.\n\nSchon danach steht fest, daß der Kläger dem Agenten nicht nur\n\nangegeben hat, unter Rückenschmerzen zu leiden; aus seiner Antwort\n\nergibt sich vielmehr zugleich, daß diese Schmerzen wiederholt auftraten\n\nund jeweils - bei unterschiedlichem Erfolg - ärztlich mit Spritzen behan-\n\ndelt werden mußten.\n\nb) Zu weiteren Angaben auf die ihm gestellte Gesundheitsfrage\n\nwar der Kläger nicht aufgerufen.\n\nDas Berufungsgericht nimmt insoweit bereits nicht hinreichend in\n\nden Blick, daß nach den Angaben der Ehefrau des Klägers - von denen\n\nim Revisionsverfahren auszugehen ist - der Agent der Beklagten auf die\n\nSchilderung des Klägers geantwortet hat, es handele sich insoweit um\n\neine Bagatelle, um eine Volkskrankheit, die eigentlich jeder habe und die\n\nman nicht in den Antrag aufnehmen müsse. Schon danach mußte sich\n\nder Kläger zu ergänzenden Angaben nicht veranlaßt sehen, zumal ihm\n\n- wie der Antrag ausweist und sich nach dieser Antwort des Agenten als\n\nfolgerichtig darstellt - die ergänzende Frage nach Art, Verlauf und Folge\n\nder Erkrankung (einschließlich Operationen, Kuren ...) offensichtlich\n\nnicht mehr gestellt worden ist.\n\nc) Dem Kläger oblag es nicht, den kurzen Krankenhausaufenthalt\n\nund die Behandlung in der Reha-Klinik B. ungefragt anzuzeigen. Das gilt\n\nzum einen schon deshalb, weil die Reaktion des Agenten auf die Anga-\n\nben des Klägers diesem den Blick darauf verstellen mußte, daß noch e r-\n\ngänzende Erklärungen geboten sein könnten. Zum anderen ergaben sich\n\naus diesen stationären Krankenhausaufenthalten jedenfalls aus der\n\nSicht des Klägers über die bereits gemachten Angaben hinaus keine\n\nweiteren gefahrerheblichen Umstände.\n\nDer erste, nur viertägige Klinikaufenthalt diente der diagnosti-\n\nschen Abklärung des Leidens und brachte kein greifbares Ergebnis. Die\n\nVerdachtsdiagnose der behandelnden Ärztin V. auf Verengung des Wir-\n\nbelkanals und Wirbelgleiten wurde nicht bestätigt, eine Operationsindi-\n\nkation wurde verneint und die Fortsetzung der konservativen Therapie\n\ndurch Spritzen wurde befürwortet. Die zweite \"stationäre Behandlung\"\n\nwar eine Rehabilitationskur, hinsichtlich derer der Kläger richtig vorge-\n\ntragen hat, daß sie einer Therapie des Rückenleidens durch Stärkung\n\nder Rückenmuskulatur diente.\n\nd) Damit fehlt es nicht nur an einer objektiven Verletzung der An-\n\nzeigeobliegenheit durch den Kläger. Zugleich erweist sich vielmehr auch\n\ndie Annahme des Berufungsgerichts als nicht tragfähig, der Kläger habe\n\nsein Leiden gegenüber dem Agenten der Beklagten verharmlost. Das\n\nLeiden verharmlost hat - nach den Angaben der Ehefrau des Klägers -\n\nder Agent. Ihn hinsichtlich der Frage zu kontrollieren, was in das An-\n\ntragsformular aufzunehmen ist, war nicht Sache des Antragstellers. Mit\n\nder Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im An-\n\ntragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheit so aus-\n\ngestaltet, daß der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände\n\nanhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der\n\nAgent dadurch, daß er dem Antragsteller durch einschränkende Bemer-\n\nkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das\n\nFormular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu La-\n\nsten des künftigen Versicherungsnehmers gehen. Anhaltspunkte für ein\n\nkollusives Zusammenwirken von Kläger und Agent hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich.\n\ne) Ist danach davon auszugehen, daß der Kläger der Anzeige-\n\nobliegenheit genügt und ihn der Vorwurf, sein Leiden verharmlost zu ha-\n\nben, nicht trifft, fehlt es an einer Grundlage für die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe die Beklagte durch Täuschung zum Ab-\n\nschluß des Vertrages bewegen wollen. Eine arglistige Täuschung des\n\nKlägers scheidet schon deshalb aus, ohne daß es insoweit auf weiteres\n\nankommt.\n\n2. Demgemäß hatte der Senat schon aus diesem Grunde die\n\nGrundsatzfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelas-\n\nsen hat, ob nämlich eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Ver-\n\nsicherers diesem auch die Arglistanfechtung verwehrt, nicht zu entschei-\n\nden (vgl. zur Wissenszurechnung bei arglistigem Verschweigen von Ge-\n\nsundheitsumständen das Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 -\n\nVersR 2001, 620 unter 2 b bb).\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR___6-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/iv-zr-6-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR___6-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR___6-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/iv-zr-6-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR___6-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:33.743221+00:00"}}