{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__93-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"IV ZR 93/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1 Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der Sicherung bestimmter gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Siche- rungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert, regelmäßig überraschend i.S. des § 3 AGBG. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede beschränkt sich auf die Einbeziehung der durch den einen Miteigentümer allein begründeten Verbindlichkeiten in den Siche- rungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld. Hat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu fingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 93/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. März 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1\n\nBestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der Sicherung bestimmter\ngemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Siche-\nrungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle\nbestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert,\nregelmäßig überraschend i.S. des § 3 AGBG.\n\nDie Unwirksamkeit der Sicherungsabrede beschränkt sich auf die Einbeziehung der\ndurch den einen Miteigentümer allein begründeten Verbindlichkeiten in den Siche-\nrungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld.\nHat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf\nRückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu\nfingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01 - OLG Frankfurt am Main\n LG Darmstadt\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. März 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des\n\n24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin\n\nerkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der\n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt \n\nvom\n\n11. November 1998 teilweise geändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Brief-\n\ngrundschuld über 1,5 Mio. DM, eingetragen im Grund-\n\nbuch von O.-R., Bd. 188, Bl. 7802, Abteilung III Nr. 2,\n\nlastend auf dem Grundstück Flur 36, Flurstück 26/9, zu\n\nbewilligen, soweit sie auf dem \n\nfrüheren hälftigen\n\nMiteigentumsanteil der Klägerin lastet.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu\n\n71% und die Beklagte zu 29%.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Löschung, hilfsweise Ab-\n\ntretung einer Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM. Für den Fall, daß sie\n\nmit ihrem Hauptantrag nicht vollständig obsiegt, verlangt sie darüber\n\nhinaus die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.826.906,62 DM.\n\nDie Klägerin ist Alleinerbin ihrer am 11. Dezember 1990 verstor-\n\nbenen Mutter. Die Mutter und deren Lebensgefährte W. waren Gesell-\n\nschafter der mittlerweile im Register gelöschten B. GmbH, die bei der\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten, der Volksbank G.-Z. eG, Investitions-\n\ndarlehen aufgenommen hatte. Zur Absicherung dieser Verbindlichkeiten\n\nhatten die Mutter und W. der Volksbank auf einem Grundstück in O.-R.,\n\ndas in ihrem Miteigentum zu je 1/2 stand, eine Briefgrundschuld über\n\n1,5 Mio. DM bestellt.\n\nAm 12. März 1991 schlossen die Klägerin und W. mit der Volks-\n\nbank u.a. zur Ablösung früherer Kreditverpflichtungen der Erblasserin\n\neinen Darlehensvertrag über 1,5 Mio. DM und einen Kontokorrentkredit-\n\nvertrag über 210.000 DM. Sie unterzeichneten am selben Tage eine\n\nZweckerklärung, wonach die Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM zur Si-\n\ncherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Volksbank ge-\n\ngen die Klägerin und/oder W. und \"gegen jeden einzelnen von ihnen\"\n\ndienen sollte. Am 25. Januar 1996 belasteten sie zugunsten der Volks-\n\nbank weitere in ihrem Miteigentum stehende Grundstücke mit einer Ge-\n\nsamtbriefgrundschuld über 1 Mio. DM zur Absicherung von Darlehens-\n\nverbindlichkeiten, die die B. GmbH betrafen. Für diese Grundschuld\n\nwurde am 27. März 1996 eine Zweckerklärung mit entsprechendem In-\n\nhalt unterzeichnet.\n\nIm Laufe des Jahres 1996 löste die Klägerin einen wesentlichen\n\nTeil der Kreditverpflichtungen der B. GmbH ab. Am 10. Dezember 1996\n\nerkundigte sich ihr Ehemann in seiner Eigenschaft als Liquidator der B.\n\nGmbH nach den restlichen Sollständen der bei der Beklagten bestehen-\n\nden Konten und kündigte deren Rückführung an. Das Schreiben endet:\n\n\"Nach Ausgleich der Kontostände erwarten wir die sofortige Löschung\n\naller Grundbucheintragungen zu Ihren Gunsten sowie die Schließung\n\nbeider Konten.\" Die Beklagte antwortete der B. GmbH i.L. mit Schreiben\n\nvom 13. Dezember 1996, gab die Sollstände mit \n\ninsgesamt\n\n2.826.906,62 DM an und \n\nteilte mit, dieser Betrag sei bis zum\n\n20. Dezember 1996 zu zahlen, \"damit das Gesamtengagement B. auf-\n\ngelöst werden kann\". Den angeforderten Betrag überwies die Klägerin;\n\ndaraufhin wurden die Konten der B. GmbH i.L. von der Beklagten ge-\n\nschlossen.\n\nMit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 verkaufte W. sei-\n\nne Miteigentumsanteile an den belasteten Grundstücken an die Klägerin,\n\ndie am 28. Oktober 1997 als Alleineigentümerin in das Grundbuch ein-\n\ngetragen wurde. Die Klägerin übernahm von den gemeinsamen Darle-\n\nhensverbindlichkeiten, die im Vertrag mit 3.994.861,98 DM angegeben\n\nwurden, den auf W. entfallenden Anteil. W. trat ihr dafür \"mit dem Tage\n\nder Eigentumsumschreibung anteilige Eigentümerrechte und sonstige\n\nAnsprüche, die durch Tilgung oder aus anderen Gründen bis zur Eigen-\n\ntumsumschreibung entstehen\" ab. Die Schuldübernahme wurde im Au-\n\nßenverhältnis von der Beklagten als Gläubigerin nicht genehmigt.\n\nIm Mai 1997 forderte die Klägerin, die die gesamtschuldnerischen\n\nVerbindlichkeiten bei der Beklagten getilgt hatte, die Beklagte zur Lö-\n\nschung der beiden Grundschulden auf. Die Beklagte verweigerte dies\n\nund berief sich darauf, daß die Grundschulden noch für private Verbind-\n\nlichkeiten des W. hafteten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Löschung der\n\nGrundschuld über 1 Mio. DM zu bewilligen und den Grundschuldbrief an\n\ndie Klägerin herauszugeben. Die weitergehende, auf Löschung der\n\nGrundschuld über 1,5 Mio. DM gerichtete Klage und den hilfsweise ge-\n\nstellten Zahlungsantrag über 2.826.906,62 DM hat es abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien – einschließlich\n\nder hilfsweisen Anträge der Klägerin auf Abtretung der Grundschuld über\n\n1,5 Mio. DM bzw. auf Feststellung, daß diese als Eigentümergrundschuld\n\nauf sie übergegangen sei, sowie auf Grundbuchberichtigung - zurückge-\n\nwiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Lö-\n\nschung, hilfsweise Abtretung der Grundschuld und ihren hilfsweisen\n\nZahlungsantrag weiter. Die Anschlußrevision der Beklagten hat der Se-\n\nnat nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Lö-\n\nschung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM mit folgender Begründung\n\nversagt: Die von der Klägerin und W. am 12. März 1991 unterzeichnete\n\nZweckerklärung sei wirksam. Danach hafte die Klägerin mit ihrem Mitei-\n\ngentumsanteil für die Verbindlichkeiten des W.. Die entsprechende\n\nKlausel der Zweckerklärung sei nicht überraschend im Sinne des § 3\n\nAGBG. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben. Die Klägerin sei zudem\n\nwirtschaftlich und kaufmännisch erfahren. Auch sei sie aufgrund des\n\nnotariellen Kaufvertrages und der darin enthaltenen Abtretung Rechts-\n\nnachfolgerin des W. geworden. Damit seien Sicherungsgeberin und Kre-\n\nditschuldner identisch. Die Klägerin habe die Rechtsstellung des W. ge-\n\ngenüber der Beklagten übernommen; für sie gälten die Rechtsfolgen der\n\nZweckerklärung mit der darin enthaltenen weiten Haftung der Grund-\n\nschuld.\n\nAus der zwischen der B. GmbH und der Beklagten geführten Kor-\n\nrespondenz sei eine Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der\n\nGrundschuld nicht herzuleiten. Angesichts ihres erheblichen Interesses\n\nan einer Aufrechterhaltung der Grundschuld als Sicherung ihrer Forde-\n\nrungen gegen W. könne das Antwortschreiben der Beklagten vom\n\n13. Dezember 1996 nicht als verbindliche Zusage, die Grundschuld zu\n\nlöschen, gewertet werden. Da das Schreiben vom 10. Dezember 1996\n\nvon der B. GmbH i.L. verfaßt worden sei, habe die Beklagte keinen An-\n\nlaß zu der Annahme gehabt, es werde zugleich die Löschung der Grund-\n\nschuld über 1,5 Mio. DM angestrebt, die \n\nin \n\nkeinem Bezug\n\nzu den Verbindlichkeiten der B. GmbH mehr gestanden habe.\n\nDer Betrag von 2.826.906,62 DM sei zur Erfüllung der Verbindlich-\n\nkeiten der B. GmbH geleistet worden; er könne von der Klägerin nicht\n\nzurückgefordert werden.\n\nII. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten\n\nStand.\n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die uneingeschränkte\n\nWirksamkeit der Zweckerklärung vom 12. März 1991 bejaht. Die Klägerin\n\nhaftet mit ihrem Miteigentumsanteil nicht für die Verbindlichkeiten des\n\nW., die dieser allein gegenüber der Beklagten begründet hat.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht\n\naus der Bestimmung des § 9 AGBG. Inhalt und Umfang der schuldrecht-\n\nlichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt,\n\nsondern unterliegen der freien Vereinbarung. Es gibt - anders als etwa\n\nfür die Bürgschaft in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB - kein gesetzliches Leit-\n\nbild, an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen zu mes-\n\nsen wären. Sie sind daher gemäß § 8 AGBG einer Überprüfung nach den\n\n§§ 9 ff. AGBG entzogen (vgl. BGHZ 100, 82, 84; BGH, Urteile vom\n\n3. Juni 1997 - XI ZR 133/96 - ZIP 1997, 1229 unter II 3 b; vom\n\n6. Februar 1996 - XI ZR 121/95 - WM 1996, 2233 unter II 2 b).\n\nb) Ein Teil der Klausel ist jedoch im Sinne des § 3 AGBG überra-\n\nschend und insoweit nicht Vertragsbestandteil der Sicherungsabrede\n\nzwischen den Parteien geworden. Für ihr individuelles Aushandeln fehlt\n\nes an substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten.\n\nEine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht so\n\nungewöhnlich sein, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen\n\nbraucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von seinen berechtigten\n\nErwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individuellen Be-\n\ngleitumständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. Da-\n\nnach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditauf-\n\nnahme zum Anlaß hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen\n\nHaftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Siche-\n\nrungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige\n\nAusdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Ver-\n\nbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung sol-\n\ncher Drittkredite außerhalb des Einflußbereichs des Sicherungsgebers\n\nliegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001,\n\n507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001,\n\n408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter\n\nII 1).\n\nSo ist es hier. Konkreter Anlaß für die Unterzeichnung der Zwek-\n\nkerklärung vom 12. März 1991 waren gemeinsam aufgenommene Kredi-\n\nte, die im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der wenige Monate zu-\n\nvor verstorbenen Mutter der Klägerin standen. Die Klägerin mußte daher\n\nmit einer Einbeziehung von Verbindlichkeiten, die ausschließlich W. be-\n\ntrafen und noch dazu außerhalb des Anlasses der Darlehensaufnahme\n\nstanden, nicht rechnen.\n\nDer Annahme des Berufungsgerichts, die Verbindlichkeiten des W.\n\nseien im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen und\n\ndamit zu eigenen geworden, kann nicht gefolgt werden. Nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen hat die Beklagte es als Gläubigerin abgelehnt,\n\nW. aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen. Die Vereinba-\n\nrung im notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1996 bezog sich überdies\n\nauf die Verpflichtungen, die die Klägerin und W. gemeinsam eingegan-\n\ngen waren, nicht jedoch auf diejenigen, die W. allein gegenüber der Be-\n\nklagten begründet hatte. Es besteht daher keine Identität zwischen Si-\n\ncherungsgeberin und Kreditschuldner; das der Klausel innewohnende\n\nÜberraschungsmoment bleibt unberührt.\n\nc) Das mit der Zweckerklärung verbundene Überraschungselement\n\nwird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch\n\ndie drucktechnische Gestaltung der Zweckerklärung ausgeräumt. Die\n\nHervorhebung einzelner Elemente des Formulars - wie der Hinweis auf\n\ndie Sicherung aller \"bestehenden und künftigen Ansprüche\" aus der Ge-\n\nschäftsverbindung - reicht nicht. Denn der von der Hervorhebung be-\n\ntroffene Teil des Vertragstextes bezieht sich ebenso auf die - rechtlich\n\nunbedenkliche - umfassende Haftung des Miteigentumsanteils der Kläge-\n\nrin für deren eigene Verbindlichkeiten und kann daher keine besondere\n\nAufmerksamkeit hinsichtlich der Haftung für die Verbindlichkeiten auch\n\ndes W. erzeugen. Das maschinenschriftliche Einfügen der Namen der\n\nSchuldner, deren Verbindlichkeiten die Grundschuld sichern soll, vermag\n\ndie ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks ebenfalls nicht\n\ndeutlich genug hervorzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992\n\n- XI ZR 126/91 - ZIP 1992, 386 unter II 2 b aa). Die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin sei wirtschaftlich und kaufmännisch erfahren,\n\nfindet im Sachverhalt keine Stütze. Überdies ließe sich daraus nicht der\n\nErfahrungssatz ableiten, die Klägerin habe allein deshalb den\n\n- drucktechnisch mangelhaft gestalteten - Text der Zweckerklärung in ei-\n\nner das Überraschungsmoment ausräumenden Weise erfassen können.\n\nd) Die Unwirksamkeit der Zweckerklärung beschränkt sich auf die\n\nEinbeziehung der Verbindlichkeiten des W. in den Sicherungszweck der\n\nden Miteigentumsanteil der Klägerin belastenden Grundschuld. Die\n\nZweckerklärung im übrigen bleibt aufrechterhalten. Sie ist aus sich her-\n\naus sinnvoll und verständlich, auch wenn der unzulässige Regelungsteil\n\nvom zulässigen getrennt wird (BGHZ 106, 19, 25). Die Beklagte ist daher\n\nberechtigt, aus ihr eine Haftung der Grundschuld abzuleiten, soweit der\n\nMiteigentumsanteil des W. betroffen ist. Da die Beklagte unstreitig noch\n\nForderungen gegen W. hat, die den nominalen Betrag der Grundschuld\n\nübersteigen, ist in seiner Person kein schuldrechtlicher Rückgewähran-\n\nspruch entstanden, den er an die Klägerin mit notariellem Vertrag vom\n\n19. Dezember 1996 hätte abtreten können. Es kann allein die Klägerin\n\nin bezug auf ihren Miteigentumsanteil einen Rückgewähranspruch gel-\n\ntend machen, da sie die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten zu-\n\nrückgeführt hat und eine Haftung für solche des W. nicht gegeben ist.\n\n2. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der gesamten Grund-\n\nschuld über 1,5 Mio. DM ist hingegen zu verneinen. Das Berufungsge-\n\nricht hat zutreffend in dem Schreiben vom 13. Dezember 1991 keine zu-\n\ngunsten der Klägerin und W. wirkende Zusage der Beklagten gesehen,\n\ndie Grundschuld freizugeben. Die tatrichterliche Interpretation des zwi-\n\nschen der B. GmbH i.L. und der Beklagten geführten Schriftwechsels\n\nläßt Auslegungsfehler nicht erkennen; insbesondere wird der Grundsatz\n\nder beiderseitigen interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom\n\n29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a) nicht\n\nverletzt.\n\nDas Schreiben vom 10. Dezember 1996 stammt von der B. GmbH\n\ni.L. und nicht von der Klägerin oder W.. Wenn darin der Liquidator seine\n\nBereitschaft erklärte, die Konten der GmbH auszugleichen, und die Er-\n\nwartung der \"Löschung aller Grundbucheintragungen\" äußerte, mußte\n\ndie Beklagte als Erklärungsempfängerin dies nicht dahin verstehen, die\n\nB. GmbH i.L. verlange die Aufgabe sämtlicher Sicherheiten, selbst wenn\n\ndiese für noch offene Verbindlichkeiten gestellt waren, die sich nicht auf\n\ndie zu liquidierende Gesellschaft bezogen. Selbst wenn die B. GmbH\n\ndies - für die Beklagte erkennbar - angestrebt haben sollte, ist die Be-\n\nklagte in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 darauf nicht einge-\n\ngangen. In diesem Schreiben hat sie lediglich die angeforderten Konto-\n\nstände mitgeteilt, verbunden mit der Zusage, bei fristgerechtem Zah-\n\nlungseingang das \"Gesamtengagement B.\" aufzulösen. Damit waren nur\n\ndie Verbindlichkeiten der B. GmbH, nicht aber die persönlichen Ver-\n\npflichtungen des W. gemeint. Auch von einer Aufgabe der Sicherheiten\n\nist in dem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht die Rede. Die Be-\n\nklagte hatte zudem keine Veranlassung für eine gesonderte Löschungs-\n\nzusage gegenüber der B. GmbH zugunsten der Klägerin und W.. Mit bei-\n\nden Sicherungsgebern war sie durch Zweckerklärungen verbunden. Aus-\n\nschließlich nach deren Inhalt richtete sich das rechtliche Schicksal der\n\nSicherheiten, sollten offene Kreditschulden ganz oder teilweise zurück-\n\ngeführt werden. Da W. gegenüber der Beklagten noch Verbindlichkeiten\n\nin erheblicher Höhe hatte, bestand bei dieser ein unmittelbares und nach\n\ndem Inhalt der Zweckerklärung vom 12. März 1991 berechtigtes Interes-\n\nse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit, jedenfalls soweit es dessen\n\nMiteigentumsanteil betraf.\n\n3. Dem teilweisen Löschungsanspruch der Klägerin steht schließ-\n\nlich nicht entgegen, daß sich die beiden Miteigentumsanteile in ihrer\n\nHand zu Alleineigentum vereinigt haben.\n\na) Die Klägerin und W. hatten an dem ihnen ursprünglich zu je 1/2\n\ngehörenden Grundstück eine Gesamtgrundschuld bestellt (vgl. BGHZ\n\n106, 19, 22; BGHZ 103, 72, 80). Diese an beiden Miteigentumsanteilen\n\nbestehende Gesamtgrundschuld sicherte die gesamtschuldnerischen,\n\nmittlerweile abgelösten Kreditverbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten\n\ndes W. waren hingegen allein durch dessen Miteigentumsanteil mit der\n\ndarauf lastenden Grundschuld (vgl. BGHZ 106 aaO S. 26) besichert; der\n\nMiteigentumsanteil der Klägerin stand der Beklagten insoweit nicht als\n\nHaftungsobjekt zur Verfügung. Daran vermag die Eintragung der Kläge-\n\nrin als Alleineigentümerin nichts zu ändern. Die Klägerin kann weiterhin\n\ngeltend machen, daß ihr vormaliger Miteigentumsanteil für die Ge-\n\nsamtgrundschuld nur im beschränkten Umfang gehaftet hätte. Nach der\n\nVereinigung der Miteigentumsanteile ist dem dadurch Rechnung zu tra-\n\ngen, daß für ihren Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbe-\n\nstand der Miteigentumsanteile fingiert wird (vgl. BGHZ 106, 19, 27; RGZ\n\n94, 155, 157, jeweils zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen als\n\nfortbestehend fingierten Miteigentumsanteil; BGHZ 90, 207, 213 f. für\n\nden Fall des anfechtbaren Erwerbs).\n\nb) Die Klägerin als Gläubigerin des schuldrechtlichen Rückge-\n\nwähranspruchs hat das ihr zustehende Wahlrecht zwischen Aufhebung,\n\nVerzicht und Abtretung (BGHZ 108, 237, 244) dahin ausgeübt, die Auf-\n\nhebung der auf ihrem vormaligen Miteigentumsanteil lastenden Grund-\n\nschuld zu verlangen (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB). Dieser Anspruch\n\ngebührt ihr ohne die Einschränkungen des § 432 BGB (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 - WM 1990, 1253 unter 1 b aa). Es be-\n\ndarf keiner Entscheidung, ob neben dem Fortbestand des Miteigen-\n\ntumsanteils auch der Fortbestand der dazu gehörenden Miteigentümer-\n\ngemeinschaft zu fingieren wäre. Das kann schon deshalb dahinstehen,\n\nweil W. der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 alle\n\n\"anteiligen Eigentümerrechte und sonstigen Ansprüche, die durch Til-\n\ngung oder aus anderen Gründen bis zur Eigentumsumschreibung beste-\n\nhen\" übertragen hat. Die auf die Grundschuld über 1,5 Mio. DM bezoge-\n\nne Zweckerklärung vom 12. März 1991 enthält hinsichtlich der Übertrag-\n\nbarkeit der Ansprüche keine Beschränkungen, insbesondere keinen Zu-\n\nstimmungsvorbehalt seitens der Beklagten.\n\n4. Den Zahlungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht zu\n\nRecht abgewiesen.\n\na) Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder posi-\n\ntiver Vertragsverletzung als Ergebnis des zwischen der B. GmbH i.L. und\n\nder Beklagten im Monat Dezember 1996 geführten Schriftwechsels be-\n\nstehen nicht. Die Beklagte war berechtigt, ihre Interessen als Siche-\n\nrungsnehmerin an der Aufrechterhaltung der Sicherheiten zu verfolgen;\n\nsie war weder gegenüber der B. GmbH i.L. noch gegenüber der Klägerin\n\n- auch nicht aufgrund der mit dieser getroffenen Sicherungsabrede - zu\n\nbesonderer Obhut oder Aufklärung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom\n\n17. März 1994 - IX ZR 174/93 - WM 1994, 1064 unter I 3 zur Bürg-\n\nschaft). Selbst wenn sie anhand des Schreibens vom 10. Dezember 1996\n\ndas Bestreben der B. GmbH, mit dem Ausgleich der Sollstände der für\n\ndie Gesellschaft bei der Beklagten geführten Konten die Freigabe auch\n\nder Grundschuld über 1,5 Mio. DM zu erreichen, hätte erkennen müssen,\n\nhat sie sich damit in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht ein-\n\nverstanden erklärt. Eine Bereitschaft der Beklagten, nach Eingang des\n\nBetrages von 2.826.906,62 DM die Löschung der Grundschuld über\n\n1,5 Mio. DM zu bewilligen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Wei-\n\nterer aufklärender Hinweise an die Klägerin bedurfte es nicht.\n\nb) Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs\n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB nicht gegeben. Die Klägerin\n\nhat die Zahlung in Höhe von 2.826.906,62 DM zugunsten der B. GmbH\n\ni.L. erbracht. Die Voraussetzungen einer Zweckverfehlung dieser Lei-\n\nstung sind nicht dargetan. Sollte aus dem Schreiben vom 10. Dezember\n\n1996 auch die Erwartung der Klägerin hervorgegangen sein, mit der an-\n\ngekündigten Zahlung die Aufhebung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM\n\nzu bewirken, hat sich die Beklagte auf diese Erwartung jedenfalls nicht\n\neingelassen. Damit fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Willen-\n\nseinigung über den verfolgten Zweck; die nur einseitig geäußerte Er-\n\nwartung des Leistenden genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992\n\n- XII ZR 253/90 - NJW 1992, 2690 unter 2; BGHZ 44, 321, 323).\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/iv-zr-93-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1183","ref_norm":"1183","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/iv-zr-93-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__93-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:53.942583+00:00"}}