{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__91-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"IV ZR 91/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 6 Abs. 2 AFB 87 § 7 Nr. 1 a und 2 Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erfor- derlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter 2).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 91/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. April 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: nein\n_____________________\n\nVVG § 6 Abs. 2\nAFB 87 § 7 Nr. 1 a und 2\n\nBei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein\ninnerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen\nGefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erfor-\nderlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen\ndie Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des Senatsurteils vom\n3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter 2).\n\nBGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - OLG Frankfurt am Main\n LG Fulda\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. April 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter ihrer Zurück-\n\nweisung im übrigen - das Urteil des 14. Zivilsenats in\n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n27. Februar 2001 aufgehoben. Die Berufungen der Par-\n\nteien gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Fulda vom 29. Juni 2000 werden mit der Maßgabe\n\nzurückgewiesen, daß von den erstinstanzlichen Kosten\n\ndes Rechtsstreits der Kläger 80% und die Beklagte 20%\n\ntragen.\n\nVon den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der\n\nKläger 80%, die Beklagte 20%.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Eigentümer eines bäuerlichen Anwesens, früher beste-\n\nhend aus Wohngebäude, Ställen und Scheunen, hatte bei der Beklagten\n\neine gebündelte Gebäudeversicherung gegen Feuerschäden zum gleiten-\n\nden Neuwert abgeschlossen, welcher Versicherungsbedingungen der Be-\n\nklagten zugrunde liegen, die inhaltlich den Allgemeinen Bedingungen für\n\ndie Feuerversicherung (AFB 87) entsprechen.\n\nIm Juli 1994 wurde dem Kläger die Baugenehmigung erteilt, den\n\nmittleren Scheunentrakt abzureißen und statt dessen vier Wohnungen zu\n\nerrichten. Damit verbunden war die Auflage, den von den Umbaumaß-\n\nnahmen betroffenen Gebäudeteil durch klassische Brandwände von den\n\nangrenzenden Gebäudeteilen abzuschotten.\n\nAm 10. April 1999 - zu dieser Zeit waren zwei Wohnungen fertigge-\n\nstellt und bewohnt - legte ein unbekannter Täter Feuer im nicht umge-\n\nbauten ehemaligen Stall-/Scheunenbereich. Dieser Gebäudeteil brannte\n\ninfolgedessen weitgehend nieder. Weil er unmittelbar an die neu errich-\n\nteten Wohnungen angrenzte und die dortige Trennwand noch nicht zur\n\nBrandschutzmauer ausgebaut worden war, griff das Feuer auch auf den\n\nWohnbereich über und richtete dort Schäden an.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die\n\nBeklagte verpflichtet sei, ihm den gesamten durch den Brand verursach-\n\nten Schaden zu ersetzen. Die Beklagte, die den Versicherungsvertrag mit\n\nSchreiben vom 5. Mai 1999 gekündigt hatte, hat Versicherungsleistungen\n\nabgelehnt, weil der Kläger gegen die behördliche Auflage, eine Brand-\n\nmauer zu errichten, verstoßen habe. Darin liege zugleich eine Obliegen-\n\nheitsverletzung und eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung.\n\nDas Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festge-\n\nstellt, die Beklagte sei lediglich zum Ersatz der Schäden am ehemaligen\n\nStall-/Scheunengebäude verpflichtet. Hinsichtlich der Neuwertspitze hat\n\nes diese Ersatzpflicht unter den Vorbehalt der Sicherstellung der Wie-\n\ndererrichtung eines Scheunengebäudes gleicher Art und Zweckbestim-\n\nmung bis zum 10. April 2002 gestellt. Nach Berufungen beider Parteien\n\nhat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner\n\nRevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe :\n\nDie zulässige Revision hat nur teilweise Erfolg. Sie führt zur Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger dadurch,\n\ndaß er zwischen dem ehemaligen Stallgebäude und dem Wohnkomplex\n\nnoch keine Brandmauer errichtet hatte, gegen die Auflage aus der Bauge-\n\nnehmigung verstoßen und zugleich eine gefahrvorbeugende Obliegenheit\n\nim Sinne von § 6 Abs. 2 VVG verletzt. Er könne sich nicht darauf berufen,\n\ndie Brandmauer habe erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet sein\n\nmüssen.\n\nInfolge der Obliegenheitsverletzung sei die Beklagte gemäß § 7\n\nNr. 1 a und 2 AFB 87 von der Leistung frei. Der Kläger habe jedenfalls\n\nnicht auszuräumen vermocht, daß die Verletzung auf grober Fahrlässi g-\n\nkeit beruht.\n\nAuch der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG sei dem\n\nKläger nicht gelungen. Für den Schaden am Wohnkomplex scheitere er\n\nschon daran, daß das Feuer gerade durch die (auflagewidrigen) Öffnun-\n\ngen der nicht zur Brandschutzmauer ausgebauten Trennwand auf die\n\nWohnungen übergegriffen habe. Aber auch für das ehemalige Stallgebäu-\n\nde gelte nichts anderes. Denn obgleich der Brand dort von einem Unbe-\n\nkannten gelegt, die fehlende Brandmauer mithin nicht für die Brandent-\n\nstehung ursächlich geworden sei, habe sich der Auflagenverstoß jeden-\n\nfalls auf die Schadenshöhe ausgewirkt. Ein Vergleich der Absätze 2 und 3\n\ndes § 6 VVG zeige, daß die erstgenannte Vorschrift eine teilweise Lei-\n\nstungsfreiheit des Versicherers nicht vorsehe. Stehe - wie hier - fest, daß\n\nsich die Obliegenheitsverletzung auf die Versicherungsleistung auswirke,\n\nbefreie dies den Versicherer umfassend von seiner Leistungspflicht. Die\n\nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG erforderliche Kündigung des Versicherungs-\n\nvertrages habe die Beklagte rechtzeitig ausgesprochen.\n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur insoweit Stand, als das Be-\n\nrufungsgericht dem Kläger Versicherungsleistungen für Schäden am\n\nWohnkomplex versagt hat.\n\nNach § 7 Nr. 1 a der vereinbarten Versicherungsbedingungen hat\n\nder Versicherungsnehmer unter anderem alle behördlichen Sicherheits-\n\nvorschriften zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, so ist der Versi-\n\ncherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung be-\n\nrechtigt, aber auch leistungsfrei. Dabei tritt Leistungsfreiheit nicht ein,\n\nwenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit be-\n\nruht (§ 7 Nr. 2 der Bedingungen).\n\n1. Der Kläger hat die Obliegenheit, alle behördlichen Sicherheits-\n\nvorschriften zu beachten (§ 7 Nr. 1 a AFB 87), verletzt. Die Auflage in der\n\nBaugenehmigung, den zu errichtenden Wohnkomplex durch Brandmauern\n\nvon den übrigen Gebäudeteilen abzuschotten, ist eine behördliche Si-\n\ncherheitsvorschrift. Sie hätte, wie das Berufungsgericht zu Recht an-\n\nnimmt, schon zur Zeit des Brandes erfüllt sein müssen.\n\nErfolglos beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es\n\nverfahrensfehlerhaft unterlassen, vom Kläger angebotene Beweise zu er-\n\nheben. Diese Beweisangebote waren darauf gerichtet, daß eine dritte\n\nWohnung im Wohnkomplex noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Darauf\n\nkam es hier aber nicht an. Denn das Berufungsgericht ist ohnehin davon\n\nausgegangen, daß diese Wohnung - wie unter Beweis gestellt - nicht fer-\n\ntiggestellt war. Es hat auch nicht verkannt, daß die Baugenehmigung nicht\n\nexakt festgelegt hatte, wann die Brandmauer im Rahmen der gesamten\n\nUmbaumaßnahmen fertigzustellen war, und daß ihr Fehlen jedenfalls im\n\nHerbst 1997 noch nicht zu Beanstandungen durch die zuständige Baube-\n\nhörde geführt hatte. Das Berufungsgericht hat die Auflage in der Bauge-\n\nnehmigung aber ohne Rechtsfehler nach ihrem Zweck ausgelegt und dar-\n\nauf abgestellt, daß zur Zeit des Brandes die beiden unmittelbar an die\n\nvorgesehene Brandmauer angrenzenden Wohnungen bereits fertiggestellt\n\nund bewohnt waren. Damit war, auch für den Kläger erkennbar, die Gefah-\n\nrenlage eingetreten, der die Auflage der Baugenehmigung gefahrmindernd\n\nentgegentreten sollte. Deshalb war der Zeitpunkt, zu dem diese Brand-\n\nwand spätestens zu errichten war, zur Zeit des Brandes jedenfalls über-\n\nschritten, ohne daß es noch auf eine genaue Festlegung des maßgebl i-\n\nchen Zeitpunkts oder den Bauzustand der dritten Wohnung angekommen\n\nwäre.\n\nNichts anderes besagt die Bewertung des Berufungsgerichts, die\n\ndritte Wohnung habe mit der geforderten Brandwand “nichts zu tun”. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ist damit keine brandschutztechnische\n\nFrage angesprochen, die ohne sachverständige Hilfe nicht hätte beant-\n\nwortet werden dürfen.\n\n2. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsurteil den Entschuldi-\n\ngungsbeweis des Klägers nach § 7 Nr. 2, letzter Satz AFB 87 als ge-\n\nscheitert an. Die zur Darlegung grober Fahrlässigkeit erforderliche Ge-\n\nsamtabwägung aller Umstände (vgl. dazu z.B. BGHZ 119, 147, 149) kann\n\ndem Inbegriff der Urteilsgründe ausreichend sicher entnommen werden.\n\nOb dem Kläger der Entlastungsbeweis gelungen ist, erörtert das Beru-\n\nfungsgericht im unmittelbaren Anschluß an die Frage der Obliegenheits-\n\nverletzung. Daß es die dazu angestellten Erwägungen bei der Frage nach\n\ndem Verschuldensmaßstab aus dem Auge verloren oder im übrigen den\n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt haben könnte, ist nicht\n\nzu besorgen.\n\nFür leichte Fahrlässigkeit des Klägers könnte allenfalls sprechen,\n\ndaß die zuständige Baubehörde anläßlich der Bauzustandsbesichtigungen\n\nim Herbst 1997 auf die fehlende Brandwand noch nicht hingewiesen hatte.\n\nDamit setzt sich das Berufungsurteil aber auseinander und legt dar, der\n\nKläger habe nicht davon ausgehen können, daß die Behörde ohne er-\n\nsichtlichen Grund auf die Einhaltung der Auflage habe verzichten wollen.\n\nDas bewegt sich angesichts der drohenden, erheblichen Gefahr für Leib,\n\nLeben und Sachwerte, ferner des dargelegten Zeitablaufs im Rahmen zu-\n\nlässiger tatrichterlicher Bewertung.\n\n3. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsurteils\n\nsind die (auflagewidrigen) Öffnungen in der Trennwand zwischen dem\n\nehemaligen Stallgebäude und dem Wohnbereich für das Übergreifen des\n\nFeuers auf die Wohnungen ursächlich geworden. Damit hat sich einer-\n\nseits gerade die Gefahr verwirklicht, der die Auflage aus der Baugeneh-\n\nmigung entgegentreten wollte, zum anderen scheidet für die im Wohnbe-\n\nreich eingetretenen Schäden ein Kausalitätsgegenbeweis des Klägers im\n\nSinne von § 6 Abs. 2 VVG aus.\n\n4. Anders liegt es aber beim Schaden am ehemaligen Stall-/Scheu-\n\nnengebäude.\n\na) Das Berufungsgericht hat seine Zurechnung der Obliegenheits-\n\nverletzung zum eingetretenen Schaden lediglich auf die Kausalitätsprü-\n\nfung nach § 6 Abs. 2 VVG beschränkt, das Brandgeschehen an beiden\n\nGebäudeteilen insoweit als einheitlichen Vorgang bewertet. Aus einem\n\nVergleich der Regelung in § 6 Abs. 2 VVG einerseits und Abs. 3 der Vor-\n\nschrift andererseits hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Ur-\n\nteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 (II ZR 36/61 - VersR\n\n1964, 156 unter 2 a und b) eine nur teilweise Leistungsfreiheit abgelehnt\n\n(\"Alles-oder-Nichts-Prinzip\"), weil das Fehlen der Brandschutzmauer je-\n\ndenfalls für den Umfang des Gesamtschadens verantwortlich sei.\n\nb) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraus-\n\nsetzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach\n\ndem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheits-\n\nvorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der\n\nverletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüf-\n\nten - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172\n\nunter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2;\n\n13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils\n\nm.w.N.).\n\nEbenso wie bei Rechtspflichtverletzungen (dazu BGHZ 57, 137,\n\n142) muß auch bei Verletzungen gefahrvorbeugender Obliegenheiten ein\n\ninnerer Zusammenhang zwischen der mit der Verletzung geschaffenen\n\nGefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen. Fehlt er\n\ndeshalb, weil die Schadenfolge nicht zu denjenigen gehört, denen die\n\nSchutzvorschrift vorbeugen will (oder kann), so kann sich der Versicherer\n\nnicht auf Leistungsfreiheit berufen; seine Leistungsverweigerung liegt\n\ndann nicht im Schutzbereich der Norm (Senatsurteil vom 3. Dezember\n\n1975 aaO). Denn die Vereinbarung der Leistungsfreiheit hat für den\n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur den Sinn, den\n\nVersicherer vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit\n\nder Mißachtung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit einhergeht (Se-\n\nnatsurteil vom 13. November 1996 aaO m.w.N.).\n\nc) Das hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Die Auflage, den\n\nneu entstandenen Wohnbereich nach beiden Seiten durch Brandmauern\n\ngegen die übrigen Gebäudeteile abzuschotten, sollte zwar das Übergrei-\n\nfen eines einmal entstandenen Brandes auf den jeweils anderen Gebäu-\n\ndeteil verhindern helfen und insbesondere die Wohnungen vor in den\n\nWirtschaftsgebäuden ausgebrochenem Feuer schützen. Die Entstehung\n\ndes Brandes - zumal eines vorsätzlich gelegten - im Stallgebäude und\n\ndessen Ausbreitung in diesem konnte und sollte damit nicht verhindert\n\nwerden. Soweit das ehemalige Stallgebäude niedergebrannt ist, steht dies\n\nmithin nicht im erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zu der mit\n\nder Obliegenheitsverletzung geschaffenen Gefahr. Deshalb kann sich die\n\nBeklagte insoweit nicht auf Leistungsfreiheit berufen.\n\n5. Für eine Leistungsbefreiung der Beklagten aus dem Gesichts-\n\npunkt einer vom Kläger nicht angezeigten Gefahr oder Gefahrerhöhung\n\nergibt sich im Ergebnis nichts anderes.\n\na) Auf der Grundlage des zwischen den Parteien vor Abschluß des\n\nÄnderungsvertrages vom 22. April 1999 bestehenden Versicherungsver-\n\ntrages kommt Leistungsfreiheit gemäß §§ 23, 25 VVG schon deshalb nicht\n\nin Betracht, weil der Zustand der als Brandmauer auszugestaltenden\n\nMauer zwischen Wohnbereich und Wirtschaftsgebäude unverändert ge-\n\nblieben ist. Bereits das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hinge-\n\nwiesen, daß insbesondere die Öffnungen in der Wand bereits vorhanden\n\nwaren. Schon eine Erhöhung der Gefahr liegt danach jedenfalls insoweit\n\nnicht vor.\n\nb) Wenn die Beklagte schließlich mit Blick auf den Änderungsantrag\n\nvom 2. März 1999 eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit darin erken-\n\nnen will, daß der Kläger die Nichterfüllung der Brandschutzauflage ver-\n\nschwiegen habe, führt auch das nicht zu ihrer Leistungsfreiheit, denn eine\n\netwaige Verletzung der Anzeigeobliegenheit hätte lediglich ein Rücktritts-\n\nrecht des Versicherers begründet, §§ 16, 20 VVG. Den Rücktritt vom Ver-\n\ntrag hat die Beklagte nicht erklärt. Eine Umdeutung der Kündigung in ei-\n\nnen Rücktritt kommt nicht in Betracht (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG\n\n26. Aufl. § 20 Rdn. 7; BK-Voit, VVG § 20 Rdn. 17).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__91-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/iv-zr-91-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__91-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__91-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/iv-zr-91-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__91-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:20.903911+00:00"}}