{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__69-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"IV ZR 69/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. April 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AVB f. Warenkreditvers. (1984) § 9 Zur Bestimmung des Versicherungsfalls bei Eröffnung eines ausländischen In- solvenzverfahrens gegen einen dort ansässigen Kunden des Versicherungs- nehmers (hier: amministrazione controllata nach Art. 187 ff. des italienischen Konkursgesetzes vom 16. März 1942) im Wege der ergänzenden Auslegung der AVB Warenkredit 1984.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 69/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n24. April 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAVB f. Warenkreditvers. (1984) § 9\n\nZur Bestimmung des Versicherungsfalls bei Eröffnung eines ausländischen In-\nsolvenzverfahrens gegen einen dort ansässigen Kunden des Versicherungs-\nnehmers (hier: amministrazione controllata nach Art. 187 ff. des italienischen\nKonkursgesetzes vom 16. März 1942) im Wege der ergänzenden Auslegung\nder AVB Warenkredit 1984.\n\nBGH, Urteil vom 24. April 2002 - IV ZR 69/01 - OLG Brandenburg\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, die\n\nRichter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. April\n\n2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 24. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom\n\n20. April 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Ver-\n\nsicherungsleistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.\n\nDie J. Sc. & S. KG hatte mit der Klägerin eine Warenkreditversi-\n\ncherung abgeschlossen, in die ab dem 1. Januar 1995 auch die Beklagte\n\neinbezogen war. Versichert sind Ausfälle von Forderungen, die während\n\nder Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zahlungsunfähigkeit ver-\n\nsicherter Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und West-\n\neuropa entstehen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für\n\ndie Warenkreditversicherung der Beklagten zugrunde (AVB Warenkredit\n\n1984, übereinstimmend mit den in VerBAV 1984, 98 veröffentlichten AVB\n\nWarenkredit 1984).\n\nDie Beklagte hat seit November 1996 gegen eine in Italien ansäs-\n\nsige \n\nKapitalgesellschaft \n\nfällige \n\nForderungen \n\nin Höhe \n\nvon\n\n262.953,12 DM. Sie reichte in Italien Klage ein, um gegen die Schuldne-\n\nrin einen Vollstreckungstitel in Gestalt eines Zahlungsdekrets zu erwir-\n\nken. Dieses Ziel erreichte sie nicht. Die Klage konnte nicht weiterverfolgt\n\nwerden, weil die Schuldnerin durch richterliches Dekret vom 12. August\n\n1997 zum Verfahren der amministrazione controllata (Geschäftsaufsicht,\n\nauch - so im Rechtsstreit - als Zwangsverwaltung bezeichnet) nach\n\nArt. 187 ff. des italienischen Konkursgesetzes vom 16. März 1942 (kö-\n\nnigliches Dekret Nr. 267, Text \n\nund Übersetzung \n\nbei Bau-\n\ner/König/Kreuzer, Italienisches Konkursrecht und andere Insolvenzver-\n\nfahren, 2. Aufl.) zugelassen wurde. Im Hinblick darauf erbrachte die Klä-\n\ngerin an die Beklagte im November 1997 und im Juli 1998 Entschädi-\n\ngungsleistungen in Höhe von insgesamt 121.684,62 DM. Das Versiche-\n\nrungsverhältnis endete zum 31. Dezember 1998 durch Kündigung, wobei\n\nungeklärt geblieben ist, wer gekündigt hat. Das Verfahren der Ge-\n\nschäftsaufsicht war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Von\n\nder Schuldnerin hat die Beklagte keine Zahlungen erhalten.\n\nDie Klägerin meint, die Beklagte sei zur Rückzahlung der Ent-\n\nschädigung verpflichtet, weil der Versicherungsfall der Zahlungsunfähig-\n\nkeit im Sinne der in § 9 AVB Warenkredit 1984 genannten Tatbestände\n\nwährend der Vertragslaufzeit nicht eingetreten sei. Die Bestimmung\n\nlautet:\n\n\"§ 9 Versicherungsfall\n\n1. Der Versicherungsfall tritt ein mit Zahlungsunfähigkeit\ndes Kunden.\n\nZahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn\n\na) das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung\nvom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist oder\n\nb) das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des\nKonkurses eröffnet worden ist oder\n\nc) mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liqui-\ndations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist oder\n\nd) eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangs-\nvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat.\n\n2. Als Zeitpunkt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gilt\n\nim Falle a) und b) der Tag des Gerichtsbeschlusses,\n\nim Falle c) der Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre Zu-\nstimmung zum Vergleich gegeben haben,\n\nim Falle d) der Tag der Zwangsvollstreckung.\"\n\nOb die mit dem Verfahren der Geschäftsaufsicht bezweckte Sanie-\n\nrung des Unternehmens gescheitert sei und es zu einem Konkurs- oder\n\nVergleichsverfahren komme, stehe, so die Klägerin, erst mit Beendigung\n\ndes längstens zwei Jahre dauernden Verfahrens fest.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\n\nhat ihr bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit ihrer Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der angefochte-\n\nnen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Entschädi-\n\ngung, weil der Versicherungsfall durch die gerichtliche Zulassung der\n\nSchuldnerin zum Verfahren der Geschäftsaufsicht während der Laufzeit\n\ndes Versicherungsvertrages eingetreten ist.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, § 9 AVB Warenkredit 1984 beziehe\n\nsich seinem Inhalt nach nur auf die Zahlungsunfähigkeit inländischer\n\nKunden. Dies folge daraus, daß die für die Zahlungsunfähigkeit maß-\n\ngeblichen Fälle ausschließlich mit Begriffen des im Jahr 1984 geltenden\n\ndeutschen Rechts erfaßt würden. Da aber nach dem Vertrag Italien zu\n\nden versicherten Ländern gehöre, wiesen die Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen insofern eine Regelungslücke auf. Deshalb sei im\n\nWege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, wann ein italieni-\n\nscher Kunde als zahlungsunfähig anzusehen sei. Hätten die Parteien\n\ndes Versicherungsvertrags das italienische Insolvenzrecht berücksich-\n\ntigt, hätten sie den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dem deutschen Recht\n\nentsprechend geregelt. Es komme also darauf an, in welchen Fällen\n\nnach italienischem Recht die Zahlungsunfähigkeit mit ähnlicher Sicher-\n\nheit nach außen dokumentiert sei wie in dem abschließenden Katalog\n\nder in § 9 Nr. 1 Satz 2 AVB Warenkredit 1984 genannten Fälle des deut-\n\nschen Rechts.\n\nDie Anordnung der Zwangsverwaltung (amministrazione control-\n\nlata) sei noch kein manifestes Kriterium für die Zahlungsunfähigkeit und\n\nstehe deshalb keinem der in § 9 Nr. 1 Satz 2 AVB Warenkredit 1984 an-\n\ngeführten Fälle gleich. Diese Anordnung setze nach Art. 187 des italie-\n\nnischen Konkursgesetzes nicht die Zahlungsunfähigkeit des Unterneh-\n\nmers voraus, sondern nur, daß er sich in vorübergehenden Schwieri g-\n\nkeiten befinde, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Die Zwangsverwaltung\n\nbrauche nicht in einen Konkurs (fallimento, Art. 5 ff.) oder in einen Ver-\n\ngleich zur Abwendung des Konkurses \n\n(concordato preventivo,\n\nArt. 160 ff.) zu münden. Vielmehr könne es auch zur Aufhebung der\n\nZwangsverwaltung kommen, wenn der Unternehmer nachweislich in der\n\nLage sei, seine Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 193).\n\nAus dem Schreiben des Zwangsverwalters ergebe sich hier, daß die\n\nSchuldnerin nach Ablauf der für die Zwangsverwaltung geltenden Zwei-\n\njahresfrist des Art. 187 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des\n\nKonkurses beantragt habe, das durch Gerichtsbeschluß vom 4. Oktober\n\n1999 eingeleitet worden sei. Erst dieser Beschluß würde dem in § 9\n\nNr. 1 Satz 2 b AVB Warenkredit 1984 geregelten Fall der gerichtlichen\n\nEröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses ent-\n\nsprechen. In diesem Zeitpunkt sei das Versicherungsverhältnis bereits\n\nbeendet gewesen.\n\nII. Dem folgt der Senat im Ergebnis nicht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend gesehen, daß\n\ndie Entscheidung von einer ergänzenden Vertragsauslegung abhängt.\n\nDavon gehen auch die Revision und die Revisionserwiderung aus. § 9\n\nAVB Warenkredit 1984 ist mit den in Nr. 1 Satz 2 genannten Tatbestän-\n\nden ersichtlich darauf zugeschnitten, daß ein in Deutschland ansässiger\n\nKunde des Versicherungsnehmers zahlungsunfähig wird. Verwirklicht\n\nsich bei einem Kunden mit Sitz im Ausland ein vergleichbarer Tatbe-\n\nstand (z.B. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, erfolglo-\n\nse Zwangsvollstreckung), was hier aber nicht der Fall ist, liegt die An-\n\nnahme des Versicherungsfalls schon bei sinngemäßer Auslegung von\n\n§ 9 AVB Warenkredit 1984 nahe. Für die in dieser Bestimmung nicht\n\naufgeführte Geschäftsaufsicht nach dem italienischen Konkursgesetz ist\n\ndagegen auf die ergänzende Auslegung zurückzugreifen, weil die Ge-\n\nschäftsaufsicht seinerzeit im deutschen Insolvenzrecht keine Entspre-\n\nchung hatte. Ziel dieser Auslegung ist es, einen Versicherungsschutz zu\n\ngewährleisten, der hinter dem bei Zahlungsunfähigkeit von Kunden mit\n\nSitz im Inland nicht zurückbleibt, aber auch nicht darüber hinausgeht\n\n(vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen BGHZ \n\n117, \n\n92, \n\n98 ff. \n\nund H. Schmidt \n\nin Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 31, 32). Denn hin-\n\nsichtlich des versprochenen Versicherungsschutzes wird zwischen Kun-\n\nden mit Sitz im Inland und im Ausland nicht differenziert.\n\n2. Das Berufungsgericht hat bei der ergänzenden Auslegung der\n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen, die \n\nrevisionsrechtlich voll\n\nüberprüfbar ist (vgl. H. Schmidt, aaO Rdn. 32), im wesentlichen auf die\n\nVoraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens der Geschäftsauf-\n\nsicht und die Vergleichbarkeit mit der in § 9 Nr. 1 Satz 2 b AVB Waren-\n\nkredit 1984 genannten Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens\n\nzur Abwendung des Konkurses abgestellt. Bei der vergleichenden Be-\n\ntrachtung ist der Blick aber nach dem Zweck der Warenkreditversiche-\n\nrung insbesondere darauf zu richten, welche Auswirkungen das gericht-\n\nliche Verfahren der Geschäftsaufsicht auf die Durchsetzbarkeit der For-\n\nderung des Versicherungsnehmers hat und ob diese Auswirkungen de-\n\nnen vergleichbar sind, die nach § 9 AVB Warenkredit 1984 den Versi-\n\ncherungsfall auslösen. Dabei darf sich die Prüfung entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung nicht darauf beschränken, ob die Ge-\n\nschäftsaufsicht jeweils einem einzelnen in § 9 Nr. 1 Satz 2 AVB Waren-\n\nkredit 1984 genannten Tatbestand entspricht. Es ist vielmehr eine ver-\n\ngleichende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.\n\na) Die Warenkreditversicherung bietet Schutz gegen den Ausfall\n\nvon Forderungen durch Zahlungsunfähigkeit versicherter Kunden. Wann\n\nein Ausfall durch Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist in § 9 AVB Warenkre-\n\ndit 1984 geregelt.\n\nDer Blick auf die einzelnen in Nr. 1 Satz 2 aufgeführten Tatbe-\n\nstände zeigt, daß Zahlungsunfähigkeit nicht voraussetzt, daß der Vers i-\n\ncherungsnehmer mit seiner Forderung endgültig und in vollem Umfang\n\nausfällt. Selbst im Konkursverfahren kann sich ergeben, daß die einfa-\n\nchen Konkursgläubiger noch eine Quote erhalten. Zur Eröffnung des ge-\n\nrichtlichen Vergleichsverfahrens und zum Zwangsvergleich kommt es\n\nnur, wenn eine bestimmte Quote zu erwarten ist und gezahlt werden\n\nkann. Bei einem außergerichtlichen Liquidations- oder Quotenvergleich\n\nerhält der Versicherungsnehmer eine teilweise Befriedigung. Eine ganz\n\noder teilweise erfolglose Zwangsvollstreckung bedeutet keinesfalls, daß\n\nder Schuldner überhaupt oder dauernd zahlungsunfähig ist und die For-\n\nderung des Versicherungsnehmers nicht mehr durchsetzbar ist. Die Er-\n\nfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme kann auch darauf\n\nberuhen, daß der Schuldner sich nur in vorübergehenden Zahlungs-\n\nschwierigkeiten befindet oder zahlungsunwillig ist oder daß dem Gläubi-\n\nger vorhandene Vermögenswerte nicht bekannt sind.\n\nDaraus ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung auch für den\n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Warenkreditversicherung,\n\ndaß Zahlungsunfähigkeit und damit der Eintritt des Versicherungsfalls\n\nbereits dann anzunehmen sind, wenn durch einen bestimmten, ohne\n\nweiteres nachprüfbaren Umstand dokumentiert ist (vgl. dazu BGHZ 120,\n\n290, 296 ff. und BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 73/85 -\n\nVersR 1987, 68 unter I 1 c), daß die Forderung des Versicherungsneh-\n\nmers in absehbarer Zeit nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang\n\ndurchsetzbar ist. Dies entspricht auch dem Zweck der Versicherung, die\n\nauf die Absicherung des nur kurzfristigen Warenkredits angelegt ist, was\n\nsich insbesondere aus den Bestimmungen über das äußerste Kreditziel\n\n(hier sieben Monate) ergibt (§§ 2 Nr. 2 Abs. 2, 7 AVB Warenkredit 1984).\n\nDie Warenkreditversicherung dient demgemäß nicht nur dem Schutz des\n\nVersicherungsnehmers vor einem (irgendwann eintretenden) endgültigen\n\nVerlust seiner Forderung, sondern auch dem Schutz vor zeitweiligen\n\nEinschränkungen seiner Liquidität. Denn diese können dazu führen, daß\n\nder Versicherungsnehmer selbst zahlungsunfähig wird (oder in seiner\n\nPerson ein Tatbestand des § 9 Nr. 1 AVB Warenkredit 1984 eintritt, was\n\nden Versicherer nach § 15 AVB Warenkredit 1984 zur Vertragsaufhe-\n\nbung mit sofortiger Wirkung berechtigt).\n\nb) Während des Verfahrens der Geschäftsaufsicht nach dem ita-\n\nlienischen Konkursgesetz kann nach übereinstimmendem Vortrag der\n\nParteien kein Klageverfahren durchgeführt werden, also nicht einmal ein\n\nVollstreckungstitel erwirkt werden. Die Eröffnung eines Konkurs- oder\n\nVergleichsverfahrens auf Antrag eines Gläubigers ist nicht möglich. Eine\n\nEinzelzwangsvollstreckung \n\nist unzulässig \n\n(Art. 188 Abs. 2 \n\ni.V. mit\n\nArt. 168 Abs. 1). Das bedeutet, daß der Versicherungsnehmer während\n\nder Dauer des Verfahrens, das auf einen längeren Zeitraum angelegt ist,\n\nbis zu zwei Jahren dauern kann und hier auch gedauert hat, rechtlich\n\ndaran gehindert ist, seine Forderung zwangsweise durchzusetzen oder\n\nden Versicherungsfall der Konkurs- oder Vergleichseröffnung entspre-\n\nchend der Regelung in § 9 Abs. 1 AVB Warenkredit 1984 herbeizufüh-\n\nren.\n\nc) Das Verfahren der Geschäftsaufsicht hat damit für die Durch-\n\nsetzbarkeit der Forderungen eines Versicherungsnehmers nachteilige\n\nAuswirkungen der Art, die denen zumindest gleichkommen, die bei der\n\nGesamtbetrachtung von § 9 AVB Warenkredit 1984 den Versicherungs-\n\nfall auslösen. Hätten die Vertragsparteien das gesehen und bedacht,\n\nhätten sie redlicherweise vereinbart, daß die gerichtliche und damit ei n-\n\ndeutig nach außen hin dokumentierte Zulassung eines in Italien ansäs-\n\nsigen Unternehmers zum Verfahren der Geschäftsaufsicht generell als\n\nVersicherungsfall anzusehen ist. Nur so ist gewährleistet, daß hinsicht-\n\nlich solcher Kunden des Versicherungsnehmers sein Versicherungs-\n\nschutz nicht hinter dem zurückbleibt, der nach dem Vertrag für diese und\n\nfür Kunden mit Sitz im Inland in gleicher Weise versprochen wird.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/iv-zr-69-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/iv-zr-69-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:15.058306+00:00"}}