{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__47-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"IV ZR 47/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 829, 835 1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner vor- aus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. 2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 47/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO §§ 829, 835\n\n1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der\nPerson des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner vor-\naus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.\n\n2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der\nPfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden\nsoll.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom\n\n12. Dezember 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Ja-\n\nnuar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist seit dem 4. Februar 1997 Konkursverwalter über das\n\nVermögen des L. A.. Dieser unterhielt bei dem Beklagten insgesamt\n\nsechs Kapitallebensversicherungen. Im Oktober 1989 und Dezember\n\n1990 trat er seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen\n\nsicherungshalber an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. ab. Mit\n\nSchreiben vom 20. Juli 1992 gab die Sparkasse W. einen erstrangingen\n\nTeilbetrag der Rückkaufswerte und Überschußanteile bis 230.000 DM\n\nzugunsten der ... Bank (Schweiz) AG frei. Der Gemeinschuldner trat am\n\n15. Oktober 1992 dieser die Rechte und Ansprüche aus den Lebensver-\n\nsicherungen allerdings der Höhe nach unbeschränkt ab. Mit einem an\n\nden Gemeinschuldner gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1993, dessen\n\nZugang streitig ist, verzichtete die Sparkasse W. auf die Kapitallebens-\n\nversicherungen als Sicherheit, soweit die Ansprüche für den Erlebensfall\n\nbetroffen waren, und erklärte, diese Ansprüche an den Gemeinschuldner\n\nrückabzutreten. Im Oktober 1994 erwirkte sie zulasten des Gemein-\n\nschuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter an-\n\nderem dessen “gegenwärtige, künftige und bedingte Ansprüche” gegen\n\nden Beklagten auf Zahlung der Gewinnanteile und des Rückkaufswertes\n\naus den bestehenden Lebensversicherungen erfaßte. Mit Schreiben vom\n\n27. März 1996 kündigte die C. L. (Schweiz) AG als Rechtsnachfolgerin\n\nder ... Bank sämtliche Lebensversicherungsverträge, deren Rückkaufs-\n\nwert nach Abrechnung des Beklagten 386.365,40 DM betrug. Davon\n\nzahlte der Beklagte an die C. L. die verlangten 230.000 DM. Die restli-\n\nchen 156.365,40 DM erhielt die Sparkasse W.. Nachdem die C. L. im\n\nAugust 1997 die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen,\n\nsoweit nicht bereits Erfüllung eingetreten war, an den Kläger rückabge-\n\ntreten hatte, nahm dieser den Beklagten auf Zahlung mit der Begründung\n\nin Anspruch, der Betrag von 156.365,40 DM habe dem Gemeinschuldner\n\nund nicht der Sparkasse W. zugestanden. Zuvor hatte er am 25. März\n\n1997 mit der Sparkasse W. eine die freihändige Verwertung eines in N.\n\nbelegenen Anwesens des Gemeinschuldners betreffende Verwertungs-\n\nvereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 4 wie folgt lautete:\n\n\"Die Parteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, daß\nsämtliche zugunsten der Sparkasse W. bestehenden Si-\ncherungsrechte und bestellten Grundpfandrechte ord-\nnungsgemäß gegeben worden sind und keinerlei Tatbe-\nstände vorliegen, die diese Sicherungsrechte konkurs-\nrechtlich angreifbar oder sonstwie nichtig oder unwirk-\nsam machen würden.\"\n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dage-\n\ngen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit seiner Revision\n\nerstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe der Beklagte eine\n\nGenehmigung seiner an die Sparkasse W. getätigten Zahlung durch den\n\nGemeinschuldner nicht bewiesen. Jedoch liege in der Vereinbarung vom\n\n25. März 1997 eine Genehmigung durch den Kläger selbst. Die Verein-\n\nbarung wirke nicht nur im Verhältnis zur Sparkasse W., sondern hindere\n\nden Kläger gemäß § 242 BGB auch, gegenüber dem Beklagten die Un-\n\nwirksamkeit der Sicherungsabtretungen vom Oktober 1989/Dezember\n\n1990 geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, durch den Be-\n\nschluß vom 6. Oktober 1994 sei ein wirksames Pfändungspfandrecht zu-\n\ngunsten der Sparkasse W. nicht begründet worden. Der Zugang des\n\nSchreibens der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 an den Gemeinschuldner\n\nkönne dahinstehen. Entweder sei die Sparkasse W. weiterhin Inhaberin\n\nder Ansprüche aus den Lebensversicherungen geblieben oder ihr seien\n\ndiese Ansprüche wirksam zur Einziehung überwiesen worden, da der\n\nBeschluß vom 6. Oktober 1994 auch die Ansprüche erfasse, die infolge\n\neiner künftigen Rückübertragung wieder zum Gemeinschuldner gelang-\n\nten. In beiden Fällen sei die Zahlung des Beklagten an die richtige\n\nGläubigerin erfolgt.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Aus der Vereinbarung vom 25. März 1997 folgt keine Genehmi-\n\ngung der seitens des Beklagten an die Sparkasse W. erfolgten Zahlung\n\ndurch den Kläger.\n\nDie tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, wie\n\nhier vom 25. März 1997, bindet das Revisionsgericht unter anderem\n\ndann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsre-\n\ngeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein aner-\n\nkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (BGH, Urteil\n\nvom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Die\n\ngenannten Auslegungsvorschriften verlangen, daß der Tatrichter alle für\n\ndie Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Er-\n\nwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt.\n\nZumindest die wichtigsten für und gegen eine Auslegung sprechenden\n\nUmstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erör-\n\ntern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne\n\nfehlerhaft, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bin-\n\ndet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII\n\nZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). So liegt der Fall\n\nhier. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auslegung\n\nallein darauf berufen, sie ergebe sich nach \"Wortlaut, Sinn und Zweck\"\n\nder Vereinbarung. Das ist weder nachvollziehbar, noch läßt es auch nur\n\nansatzweise erkennen, welche Bedeutung es dem Wortlaut - dem eine\n\nGenehmigung durch den Kläger zumindest nicht unmittelbar zu entneh-\n\nmen ist -, dem Sinn der zwischen dem Kläger und der Sparkasse getrof-\n\nfenen Vereinbarung und dem mit ihr nach der Interessenlage der Partei-\n\nen verfolgten Zweck beigemessen hat. Die Begründung des Berufungs-\n\ngerichts beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Leerformel. Da nach\n\ndem bisherigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachen, die für die\n\nAuslegung Bedeutung haben könnten, nicht ersichtlich sind, legt der Se-\n\nnat die Vereinbarung selbst aus.\n\nAus ihrem Wortlaut ergibt sich für eine Genehmigung der Zahlun-\n\ngen des Beklagten an die Sparkasse W. nichts; Versicherungsleistungen\n\nsind nicht erwähnt. Ebensowenig läßt allein der Wortlaut einen hinrei-\n\nchenden Schluß darauf zu, daß der Kläger mit ihr die Wirksamkeit der\n\nAbtretungen von Versicherungsansprüchen aus den Jahren 1989/90 be-\n\nstätigen oder die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts streitfrei stel-\n\nlen wollte.\n\nVielmehr ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichti-\n\ngen, daß sie einen konkreten Anlaß hatte, der in der Urkunde selbst g e-\n\nnannt wird, nämlich den freihändigen Verkauf des Grundstücks des Ge-\n\nmeinschuldners in N.. Sie ist folgerichtig als \"Verwertungsvereinbarung\"\n\nüberschrieben. Sämtliche Abreden in den der Ziffer 4 vorangehenden\n\nvertraglichen Bestimmungen befassen sich mit dem freihändigen Verkauf\n\nzur Vermeidung einer Zwangsversteigerung. Es ist nichts dafür ersicht-\n\nlich, daß die Parteien sich darüber hinaus in Ziffer 4 mit Sicherungs-\n\nrechten befassen wollten, die mit dem zu verwertenden Grundstück\n\nnichts zu tun hatten. Umstände, die eine davon abweichende Auslegung\n\nrechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat nur einen\n\nTag nach Abschluß der Vereinbarung vom 25. März 1997 die Beklagte\n\nzur Zahlung des jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert und die\n\nAnsicht vertreten, die Pfändung der Forderung durch die Sparkasse W.\n\nsei ins Leere gegangen. Das ist mit der Vereinbarung, wie sie vom Be-\n\nrufungsgericht verstanden wird, nicht in Einklang zu bringen. Im März\n\n1997 war der Kläger zudem noch nicht berechtigt, über die geltend ge-\n\nmachte Forderung, die ihm erst im August 1997 durch die Rechtsnach-\n\nfolgerin der Zweitzessionarin rückabgetreten worden ist, zu disponieren.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, seitens des Gemeinschuldners liege eine Genehmigung\n\nder Auskehrung des Betrages in Höhe von 156.365,40 DM an die Spar-\n\nkasse W. nicht vor. Die darauf zielende Gegenrüge des Beklagten bleibt\n\nohne Erfolg. Die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung\n\nerweist sich als rechtsfehlerfrei; sie bezieht alle dafür maßgeblichen\n\nUmstände ein.\n\nAuf die Erklärungen, die der für den Gemeinschuldner tätige \"Un-\n\nternehmerlotse\" gegenüber der Sparkasse W. abgegeben hat, kommt es\n\nnicht an. Dieser hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen und\n\nwar zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht befugt. Seinem an die\n\nSparkasse W. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1996 ist die vom\n\nBeklagten behauptete umfassende Bevollmächtigung nicht zu entneh-\n\nmen. Auch nach den Aussagen des Gemeinschuldners und seiner Ehe-\n\nfrau anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht sind Vol l-\n\nmachten nicht erteilt worden. Im übrigen stand die vorgetragene Verein-\n\nbarung, daß 156.365,40 DM der Sparkasse W. zufließen sollten, unter\n\ndem Vorbehalt des Abschlusses eines Vergleichs mit dem Gemein-\n\nschuldner, zu dem es aber nach den insoweit vom Beklagten nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen ist.\n\n3. Jedoch durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob das\n\nSchreiben der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 dem Gemeinschuldner zu-\n\ngegangen ist.\n\na) Vom Zugang dieses Schreibens hängen die Wirksamkeit der\n\nRückabtretung und damit der erneute Übergang der Ansprüche aus den\n\nLebensversicherungen auf den Gemeinschuldner ab. Der Gemein-\n\nschuldner hätte in diesem Fall die Verfügungsbefugnis über die erstmals\n\nim Oktober 1989 und Dezember 1990 an die Rechtsvorgängerin der\n\nSparkasse W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt. Gemäß § 185\n\nAbs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wäre damit die Zession an die ... Bank\n\n(Schweiz) AG vom 15. Oktober 1992 auch insoweit wirksam geworden,\n\nals sie über den von der Erstzessionarin freigegebenen Betrag in Höhe\n\nvon 230.000 DM hinausging (Staudinger/Busche, [1999] § 398 BGB\n\nRdn. 6; Staudinger/Gursky, [1995] § 185 BGB Rdn. 58). Die Forde-\n\nrungsinhaberschaft wäre insgesamt auf die ... Bank übergegangen; eine\n\nsolche des Gemeinschuldners hätte nicht mehr bestanden.\n\nBei einem solchen Sachverhalt ging der von der Sparkasse W. im\n\nOktober 1994 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ins Lee-\n\nre. Dieser war auf die \"gegenwärtigen, künftigen und bedingten” Ansprü-\n\nche des Gemeinschuldners gegen den Beklagten aus den bestehenden\n\nLebensversicherungsverträgen gerichtet. Er kann, weil es sich um einen\n\nstaatlichen Hoheitsakt handelt, vom Revisionsgericht eigenständig aus-\n\ngelegt werden (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - WM\n\n2000, 489 unter II 2; vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979\n\nunter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfaßte der\n\nBeschluß nicht die Ansprüche, die sich nicht mehr in der Rechtszustän-\n\ndigkeit des Schuldners befanden, selbst wenn zu erwarten stand, daß\n\nsie künftig dorthin zurückkehrten. Mit “künftigen” Ansprüchen waren\n\nvielmehr allein die aus dem Lebensversicherungsverhältnis noch entste-\n\nhenden gemeint in Abgrenzung zu den bereits entstandenen “gegenwär-\n\ntigen” Ansprüchen. Die Pfändung erstreckte sich daher nicht auf die An-\n\nsprüche, auf die die Sparkasse W. eigentlich hatte zugreifen wollen.\n\nAuch wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daß der\n\nBeschluß auch die Ansprüche erfaßte, die infolge einer künftigen Rüc k-\n\nabtretung durch die ... Bank (Schweiz) AG wieder zum Gemeinschuldner\n\ngelangen würden, hätte die Pfändung und Überweisung hinsichtlich der\n\nstreitbefangenen Forderung keinen Erfolg gehabt. Ist eine Forderung be-\n\nreits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie,\n\nwenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von die-\n\nser nicht erfaßt; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\n\nauch nicht nachträglich unterworfen. Vielmehr setzt die Pfändung einer\n\nForderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuld-\n\nners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies\n\nnicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwen-\n\ndung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht\n\n(BGHZ 56, 339, 350 f.; 100, 36, 42 f.; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - IX\n\nZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 2; Zöller/Stöber, § 829 ZPO Rdn. 4;\n\nStaudinger/Busche, § 408 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Smid, § 829 ZPO\n\nRdn. 6; Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rdn. 19). Die gerichtliche Über-\n\nweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer\n\nVerstrickung noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um\n\ndie Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. Leistet der Dritt-\n\nschuldner - wie hier der Beklagte - dennoch, wird er dadurch von seiner\n\nLeistungspflicht gegenüber dem wahren Gläubiger nicht frei; § 836\n\nAbs. 2 ZPO hat keine Geltung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987, aaO unter\n\nII 2). Auch ein materiell-rechtlicher Schutz des Beklagten über die\n\n§§ 408 Abs. 1, 2, 407, 409 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht, da ihm\n\ndie maßgeblichen Abtretungsvorgänge angezeigt waren.\n\nb) Anders verhält es sich, sollte es zu keiner Rückabtretung mit\n\nWirkung vom 1. Juli 1993 gekommen sein. Die Rechtszuständigkeit wäre\n\nbei der Sparkasse W. verblieben; der Beklagte hätte die Zahlung an die\n\nrichtige Gläubigerin erbracht.\n\n4. Die für die Frage des Zugangs des Schreibens vom 1. Juli 1993\n\nerforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht unter Vervoll-\n\nständigung seiner bereits durchgeführten Beweisaufnahme nachzuholen\n\nhaben.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__47-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/iv-zr-47-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__47-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__47-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/iv-zr-47-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__47-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:47.586315+00:00"}}