{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__40-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-03-13","aktenzeichen":"IV ZR 40/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AUB 61 §§ 11, 13; BGB § 242 A Die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversi- cherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Ein früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen Lei- stungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungs- nehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterläßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 40/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. März 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AUB 61 §§ 11, 13; BGB § 242 A\n\nDie Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversi-\ncherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die\nnach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen\nMitwirkungshandlungen vorgenommen hat.\n\nEin früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen Lei-\nstungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungs-\nnehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterläßt.\n\nBGH, Urteil vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01 - OLG Hamm\n LG Dortmund\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. März 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. No-\n\nvember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Invaliditätsentschädigung\n\naus einer Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-\n\nBedingungen 1961 (AUB 61) zugrunde liegen.\n\nAm 6. März 1993 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall u.a. ein\n\nSchädelhirntrauma zweiten Grades. \n\nIm ärztlichen Erstbericht vom\n\n7. April 1993 wurde festgestellt, daß der Unfall voraussichtlich eine dau-\n\nernde Beeinträchtigung (Invalidität) hinterlassen werde. Die Schwester\n\ndes Klägers zeigte der Beklagten den Unfall am 23. März 1993 an. Im\n\nAnschluß an die stationären Klinikaufenthalte des Klägers rechnete die\n\nBeklagte mit Schreiben vom 20. August 1993 Krankenhaustagegeld und\n\nGenesungsgeld ab und wies zugleich darauf hin, daß ein Dauerschaden\n\ninnerhalb von 15 Monaten ab dem Unfalltag geltend gemacht werden\n\nmüsse.\n\nIm Juli 1998 wurde für den Kläger ein Betreuungsverfahren ein-\n\ngeleitet. Das in diesem Verfahren eingeholte ärztliche Gutachten kam zu\n\ndem Ergebnis, daß er infolge einer auf den Unfall zurückzuführenden\n\nhirnorganischen Schädigung als geschäftsunfähig anzusehen sei. Am\n\n17. September 1998 wurde dem Kläger u.a. für Vermögensangelegen-\n\nheiten ein Betreuer bestellt. Der von diesem beauftragte Rechtsanwalt\n\nmachte mit Schreiben vom 23. November 1998 Invaliditätsleistungen\n\ngeltend. Die Beklagte lehnte diese mit Schreiben vom 12. Februar 1999\n\nab, weil die 15-monatige Frist des § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 nicht einge-\n\nhalten worden sei; der Kläger habe Invalidität nicht rechtzeitig geltend\n\ngemacht. Nachfolgend berief sie sich auch auf Verjährung.\n\nMit der am 15. Dezember 1999 zunächst über einen Teil des gel-\n\ntend gemachten Anspruchs eingereichten, mit der Berufungsbegründung\n\nam 5. September 2000 auf die volle Invaliditätsleistung von 300.000 DM\n\nerweiterten Klage beruft sich der Kläger darauf, er sei seit dem Unfall\n\ngeschäftsunfähig beziehungsweise ohne Verschulden nicht in der Lage\n\ngewesen, den Anspruch geltend zu machen.\n\nIn beiden Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben, weil\n\nder Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjährt sei. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob mit\n\ndem Anwaltsschreiben vom 23. November 1998 die Invalidität des Klä-\n\ngers noch fristgerecht geltend gemacht worden sei. Der Anspruch auf In-\n\nvaliditätsleistung sei gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjährt. Gehe man zugun-\n\nsten des Klägers davon aus, daß die Invaliditätsleistung erst zu dem\n\nZeitpunkt habe verlangt werden können, in dem auch der Grad der Inva-\n\nlidität festgestanden habe - nach Auffassung des Berufungsgerichts drei\n\nJahre nach dem Unfall -, so habe der Lauf der zweijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG am 31. Dezember 1996 begon-\n\nnen und grundsätzlich mit dem 31. Dezember 1998 geendet. Da der Klä-\n\nger nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten zu diesem\n\nZeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei und der Mangel seiner Vertre-\n\ntung erst am 17. September 1998 geendet habe, habe sich die Verjäh-\n\nrungsfrist gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bis zum 17. März 1999\n\nverlängert. Außerdem sei die Verjährung von der Anmeldung des An-\n\nspruchs auf Invaliditätsleistung bis zur Leistungsablehnung der Beklag-\n\nten am 12. Februar 1999 gemäß § 12 Abs. 2 VVG gehemmt und damit\n\njedenfalls Ende Juni 1999 vollendet gewesen.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß § 12\n\nAbs. 1 VVG in zwei Jahren. Nach Satz 2 dieser Vorschrift beginnt die\n\nVerjährung mit Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt\n\nwerden kann. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht auf\n\ndie Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs an. Es muß al-\n\nso Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (vgl. nur BGH,\n\nUrteile vom 10. Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II; vom\n\n14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a und zuletzt\n\nvom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - unter 1 b, zur Veröffentlichung\n\nvorgesehen, jeweils m.w.N.). Werden Leistungen, die ein Versicherer\n\naus Anlaß eines Versicherungsfalls schuldet, zu unterschiedlichen Zei-\n\nten fällig, so laufen für die einzelnen Teilleistungen auch unterschiedli-\n\nche Verjährungsfristen (Senatsurteil vom 14. April 1999 aaO).\n\na) Geldleistungen des Versicherers sind gemäß § 11 Abs. 1 VVG\n\nmit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des\n\nUmfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Diese\n\nVorschrift ist in zulässiger Weise (§ 15 a VVG) durch die §§ 11 und 13\n\nAbs. 1 AUB 61 modifiziert worden (vgl. BGH, Urteile vom 4. November\n\n1987 - IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und - zu § 11 AUB 88 -\n\nvom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 c). Gemäß\n\n§ 13 Abs. 1 AUB 61 wird die Entschädigung zwei Wochen nach ihrer\n\nFeststellung gemäß §§ 11 und 12 AUB 61 gezahlt. Die Feststellung des\n\nVersicherers erfolgt, soweit Invaliditätsentschädigung beansprucht wird,\n\ninnerhalb von drei Monaten nach Eingang der vom Anspruchsteller ge-\n\nmäß § 11 Satz 2 AUB 61 beizubringenden Unterlagen. Somit hängen der\n\nEintritt der Fälligkeit und damit auch der Verjährungsbeginn - wenn der\n\nVersicherer nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt die Leistung end-\n\ngültig und umfassend abgelehnt hatte (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar\n\n2002 aaO unter 1 b) - von bestimmten vorausgehenden Handlungen des\n\nAnspruchstellers ab. Ein früherer Verjährungsbeginn in Fällen, in denen\n\ndiese Mitwirkung unterbleibt, ergibt sich weder aus den vereinbarten\n\nVersicherungsbedingungen noch aus den gesetzlichen Verjährungsvor-\n\nschriften. Die Verjährung kann deshalb grundsätzlich nicht vor den Mit-\n\nwirkungshandlungen des Anspruchstellers zu laufen beginnen, selbst\n\nwenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg nicht vorgenommen\n\nwerden.\n\naa) Für die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei darauf abzu-\n\nheben, wann der Kläger die Invaliditätsleistung spätestens hätte verlan-\n\ngen können, gibt es keine Rechtsgrundlage; zudem bliebe unklar, wo-\n\nnach sich der hierfür maßgebliche Zeitpunkt bestimmen soll. Ebensowe-\n\nnig geht es an, die Verjährung - etwa in Anlehnung an die für die Nicht-\n\nausübung eines Kündigungs- oder Anfechtungsrechts geltenden Be-\n\nstimmungen der §§ 199, 200 BGB a.F. - bereits mit der Möglichkeit be-\n\nginnen zu lassen, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Denn da-\n\ndurch würde beim zögernden Anspruchsteller der Verjährungsbeginn in\n\neiner sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise vorverlegt (vgl. Senats-\n\nurteil vom 4. November 1987 aaO unter II 3). Schließlich kann nicht auf\n\nein etwaiges Verschulden des Versicherungsnehmers abgestellt werden.\n\nAndernfalls würde ein dem Gesetz in diesem Zusammenhang fremdes\n\nMerkmal eingeführt, das auch nicht verläßlich genug die Feststellung\n\ndes maßgeblichen Zeitpunkts gestatten würde (BGH, Urteile vom\n\n4. November 1987 aaO VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 19. Januar\n\n1994 - IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 c). Eine Vorverlegung\n\ndes Verjährungsbeginns kann nur in Betracht kommen, wenn der Versi-\n\ncherungsnehmer durch das Unterlassen seiner \"Mitwirkung\" gegen die\n\nallgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verstößt (§§ 162 Abs. 1,\n\n242 BGB; vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG § 12 Rdn. 11). Die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für einen solchen Verstoß trägt der Versicherer,\n\nder sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. Römer aaO).\n\nbb) Diese Abhängigkeit der Fälligkeit eines Leistungsanspruchs\n\nund damit des Verjährungsbeginns von einer vorausgehenden Handlung\n\ndes Gläubigers ist keine Besonderheit des Versicherungsvertragsrechts.\n\nAuch in anderen Fällen entspricht es ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs, daß die Verjährung ohne die an sich vorgesehene\n\nHandlung des Gläubigers grundsätzlich, also abgesehen von einem\n\ntreuwidrigen Verhalten, nicht beginnen kann (vgl. zur vereinbarten\n\n\"Zahlung gegen Dokumente\" beim Kaufvertrag BGHZ 55, 340, 343 f.; zur\n\nSchlußrechnung des Auftragnehmers beim VOB-Werkvertrag Urteile vom\n\n24. Mai 1971 - VII ZR 155/70 - NJW 1971, 1455 unter 2 d und vom\n\n16. Juni 1977 - VII ZR 66/76 - WM 1977, 1053 unter 2; zur Honorar-\n\nschlußrechnung des Architekten Urteile vom 19. Juni 1986 - VII ZR\n\n221/85 - WM 1986, 1388 unter 2 und vom 11. November 1999 - VII ZR\n\n73/99 - WM 2000, 675 unter II 3 a; zur Heizkostenrechnung des Ver-\n\nmieters BGHZ 113, 188, 195 ff.). Denn es gibt gerade keinen allgemei-\n\nnen Grundsatz, daß bei Ansprüchen mit einer von der Disposition des\n\nGläubigers abhängenden Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zeit-\n\npunkt beginnt, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit herbeiführen kann\n\n(BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/80 - NJW 1982, 930 unter II\n\n2 b bb; BGHZ 113, 188, 195 sowie Urteil vom 11. November 1999 aaO\n\nWM 2000, 675 unter II 3 a (3)).\n\nb) Der Kläger hat die Invaliditätsleistung erstmals mit Schreiben\n\nvom 23. November 1998 geltend gemacht. Die Beklagte hat die Leistung\n\nmit Schreiben vom 12. Februar 1999 abgelehnt. Folglich konnte die\n\nVerjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht vor Ablauf des Jahres\n\n1999 beginnen. Ein treuwidriges Verhalten des Klägers ist den bisheri-\n\ngen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die verspätete Geltendmachung\n\nder Invalidität allein genügt hierfür nicht. Treuwidrigkeit scheidet von\n\nvornherein aus, wenn er tatsächlich unfallbedingt gehindert war, die zur\n\nFeststellung der Leistungspflicht der Beklagten erforderlichen Handlun-\n\ngen vorzunehmen. Bei dieser Sachlage ist der - für die Revision zu un-\n\nterstellende - Leistungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Vielmehr\n\nhaben die Klage und die Klageerweiterung im zweiten Rechtszug die\n\nVerjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.\n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als\n\nim Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.).\n\na) Vom Eintritt der am 7. April 1993 ärztlich festgestellten unfall-\n\nbedingten Invalidität des Klägers innerhalb eines Jahres seit dem Un-\n\nfalltag gemäß § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 ist nach seinem zwar bestrittenen,\n\naber unter Beweis gestellten Vortrag für die Revision auszugehen.\n\nb) Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Versäumung\n\nder 15-monatigen Frist zur Geltendmachung der Invalidität gemäß § 8 II\n\n(1) Satz 1 AUB 61 entgegen. Die Frist ist eine Ausschlußfrist, deren Ver-\n\nsäumen unbeachtlich bleibt, wenn der Versicherungsnehmer ausrei-\n\nchend entschuldigt \n\nist (BGHZ 130, 171, 173 f.; Senatsurteil vom\n\n19. November 1997 - IV ZR 348/96 - VersR 1998, 175 unter 2 b cc). Es\n\nkommt daher auf die streitige und unter Beweis gestellte Behauptung\n\ndes Klägers an, er sei seit dem Unfall geschäftsunfähig beziehungsweise\n\nunverschuldet nicht in der Lage gewesen, den Anspruch geltend zu ma-\n\nchen.\n\nDaß seine Schwester, die der Beklagten den Unfall gemeldet hat-\n\nte, nicht auch die Invalidität des Klägers geltend gemacht hat, ist ihm\n\nnicht zuzurechnen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die\n\nSchwester als seine Vertreterin oder Repräsentantin anzusehen (zum\n\nRepräsentantenbegriff vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR\n\n287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b m.w.N.).\n\nAllerdings beginnt bei entschuldbarer Fristversäumung keine neue\n\nFrist. Vielmehr muß der Versicherungsnehmer die Geltendmachung der\n\nInvalidität nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes unverzüglich, d.h.\n\nohne schuldhaftes Zögern, nachholen (BGHZ 130, 171, 175). Der von\n\ndem Kläger behauptete Entschuldigungsgrund war spätestens mit der\n\nBestellung des Betreuers am 17. September 1998 behoben. Zwar wurde\n\ndie Invalidität erst mit Anwaltsschreiben vom 23. November 1998 geltend\n\ngemacht. Das ist jedoch entgegen der Revisionserwiderung den bisher\n\nfestgestellten Umständen nach noch als unverzüglich anzusehen. Denn\n\nder Betreuer musste sich erst einarbeiten, was nach den beigezogenen\n\nBetreuungsakten nicht ohne Schwierigkeiten möglich war.\n\n4. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Zurück-\n\nverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Beweisange-\n\nboten des Klägers zum bedingungsgemäßen Eintritt der Invalidität sowie\n\nzur Entschuldigung der Überschreitung der Geltendmachungsfrist gemäß\n\n§ 8 II (1) Satz 1 AUB 61 durch Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens nachzugehen.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__40-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-13/iv-zr-40-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__40-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__40-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-13/iv-zr-40-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR__40-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:11.756917+00:00"}}