{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_309-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"IV ZR 309/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PflVG § 3 Nr. 6; VVG § 158 c Die in § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG enthaltenen Ausnahmetatbestände sind ei- ner erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Sie beziehen sich allein auf Fälle der Leistungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 309/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nPflVG § 3 Nr. 6; VVG § 158 c\n\nDie in § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG enthaltenen Ausnahmetatbestände sind ei-\nner erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Sie beziehen sich allein auf Fälle\nder Leistungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG.\n\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - IV ZR 309/01 - OLG Rostock\n LG Schwerin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Oktober 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom\n\n3. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 5. Ok-\n\ntober 2000 teilweise geändert.\n\nDie gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird ins-\n\ngesamt abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin\n\ndie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll\n\nsowie ihre eigenen außergerichtlichen und die gerichtli-\n\nchen Kosten je zur Hälfte auferlegt. Die restlichen Ko-\n\nsten fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, macht als Sozialver-\n\nsicherungsträgerin aus übergegangenem Recht Ansprüche der bei einem\n\nVerkehrsunfall geschädigten M. F. geltend.\n\nDer Beklagte zu 2), der über keine Fahrerlaubnis verfügte, erwarb\n\nim September 1996 einen PKW Audi. Auf seine Veranlassung stellte der\n\ndamals 16jährige A. K. unter Angabe eines unrichtigen Ge-\n\nburtsdatums bei der Beklagten zu 1) für das Fahrzeug einen Antrag auf\n\nAbschluß einer Haftpflichtversicherung. \n\nIhm wurde eine Versiche-\n\nrungsdoppelkarte ausgehändigt. Das Fahrzeug erhielt daraufhin von der\n\nStraßenverkehrsbehörde ein Überführungskennzeichen. Am 22. Sep-\n\ntember 1996 kam der Beklagte zu 2) mit dem PKW während einer nächt-\n\nlichen Fahrt aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab\n\nund prallte gegen einen Baum. Die auf der Rückbank befindliche M. \n\nF. wurde schwer verletzt. Der Klägerin entstanden Kosten für die\n\nstationäre Krankenhausbehandlung und die anschließenden Rehabilitati-\n\nonsmaßnahmen, für die sie in Höhe von 191.777,16 DM die Beklagten\n\nals Gesamtschuldner in Anspruch nimmt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung verurteilt und ihre\n\nVerpflichtung festgestellt, der Klägerin auch die künftigen unfallbedingten\n\nKosten zu ersetzen. Gegen den Beklagten zu 2) ist die Entscheidung\n\ndurch Versäumnisurteil ergangen, das Rechtskraft erlangt hat. Die Be-\n\nrufung der Beklagten zu 1) ist - bis auf einen geringen Teil des Zinsan-\n\nspruchs - ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Re-\n\nvision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es führt im Ergebnis zur vollstän-\n\ndigen Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage.\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen gemäß § 116 SGB X auf die\n\nKlägerin übergegangenen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823\n\nAbs. 1, 2 BGB i.V. mit den §§ 21 Abs. 1 StVG, 3 PflVG bejaht. Den Um-\n\nstand, daß das Versicherungsverhältnis gestört sei, könne die Beklagte\n\nzu 1) gegenüber der Klägerin nicht geltend machen. Sie habe durch\n\nAushändigung der Doppelkarte ihrem Versicherungsnehmer K. kon-\n\nkludent eine Deckungszusage erteilt. Zwar sei der mit dem minderjähri-\n\ngen K. über die vorläufige Deckung geschlossene Vertrag endgültig\n\nunwirksam, weil dessen gesetzliche Vertreterin die Genehmigung ver-\n\nweigert habe. Die Beklagte unterliege aber der Nachhaftung gemäß § 3\n\nNr. 5 PflVG; zugunsten der Geschädigten werde insoweit ein Versiche-\n\nrungsverhältnis fingiert.\n\nSoweit der Beklagte zu 2) keine Fahrerlaubnis gehabt habe, liege\n\ndarin eine vertragliche Obliegenheitsverletzung nach § 2b Abs. 1c AKB.\n\nDieser Umstand könne gemäß § 3 Nr. 4 PflVG dem Anspruch des Dritten\n\nnicht entgegengehalten werden. Die Bestimmung des § 3 Nr. 6 PflVG\n\nkomme insoweit nicht zum Tragen. Sie enthalte in ihrem Satz 1 Halbs. 2\n\nUnterausnahmen. Beruhe die Leistungsfreiheit darauf, daß das Fahrzeug\n\nvon einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wor-\n\nden sei, könne der Versicherer den Dritten nicht auf die Möglichkeit ver-\n\nweisen, anderweitig Ersatz seines Schadens zu verlangen.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen\n\nPunkt nicht stand.\n\n1. Richtig ist allerdings, daß sich die Beklagte zu 1) gegenüber der\n\nKlägerin nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung be-\n\nrufen kann. Denn diese ist darin begründet, daß der Beklagte zu 2) nicht\n\nüber die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte (§ 2 b Abs. 1c AKB). Für\n\ndiesen Fall nimmt § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG dem Versicherer die\n\nMöglichkeit, den Dritten gemäß § 158 c Abs. 4 VVG auf einen anderwei-\n\ntigen Ersatz seines Schadens zu verweisen. Es gilt ausschließlich § 3\n\nNr. 4 PflVG, wonach dem Direktanspruch des Dritten nicht entgegen-\n\ngehalten werden kann, daß der Versicherer dem ersatzpflichtigen Versi-\n\ncherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.\n\nAuch die Revision erinnert hiergegen nichts.\n\n2. Hingegen hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Beklagte\n\nzu 1) über § 3 Nr. 5 PflVG i.V. mit § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG das\n\nVerweisungsprivileg des § 158c Abs. 4 VVG für sich in Anspruch nehmen\n\nkann.\n\na) Der zwischen A. K. und der Beklagten zu 1) abge-\n\nschlossene Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung war in\n\nseinen rechtlichen Folgen für den minderjährigen Versicherungsnehmer\n\nnicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er begründete die Pflicht zur Zahlung\n\nder Prämie für die Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes (vgl.\n\nBGHZ 21, 122, 132 ff.; Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsge-\n\nsetz 26. Aufl. Zusatz zu § 1 VVG Rdn. 10 m.w.N.; Knappmann, ebenda\n\n§ 1 AKB Rdn. 6, 20; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 1\n\nAKB Rdn. 71, 78 f.; für den Fall der Kündigung vgl. § 1 Nr. 5 AKB). Die\n\nauf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung des Minderjähri-\n\ngen und der Zugang der daraufhin abgegebenen Willenserklärung der\n\nBeklagten bedurften daher der Genehmigung der gesetzlichen Vertrete-\n\nrin (§§ 107, 108 Abs. 1, 131 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 47, 352, 358). Diese\n\nhat die Mutter des Versicherungsnehmers verweigert; der auf die vorläu-\n\nfige Deckungszusage gerichtete Vertrag war somit endgültig unwirksam.\n\nDer Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß es weiterge-\n\nhend schon an dem äußeren Tatbestand eines Versicherungsverhältnis-\n\nses fehle, weil der Versicherungsnehmer K. unrechtmäßig in den Be-\n\nsitz der Versicherungsbestätigung gelangt sei, indem er sich diese unter\n\nVortäuschung seiner Volljährigkeit bei der Beklagten zu 1) erschlichen\n\nhabe. Mit willentlicher Aushändigung der zur Vorlage bei der Straßenver-\n\nkehrsbehörde gemäß § 29a StVZO bestimmten Versicherungsbestäti-\n\ngung ist zwischen K. und der Beklagten zu 1) konkludent ein Vertrag\n\nüber vorläufige Deckung zustande gekommen. Es lag der Tatbestand ei-\n\nnes Versicherungsvertrages vor; dem Versicherungsverhältnis war ledig-\n\nlich aus rechtlichen Gründen (§§ 107, 108 BGB) die Wirksamkeit versagt\n\n(vgl. Jacobsen \n\nin Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung\n\n2. Aufl. § 3 PflVG Rdn. 33; Knappmann, aaO § 158c VVG Rdn. 7; Beck-\n\nmann in BK zum Versicherungsgesetz § 158c VVG Rdn. 18).\n\nb) Gemäß § 3 Nr. 5 PflVG kann ein Umstand, der das Nichtbeste-\n\nhen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, dem direkten An-\n\nspruch des Dritten gegen den Versicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG) nur entge-\n\ngengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat\n\nnach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Versicherer den Umstand\n\nder hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Diese Voraussetzungen lie-\n\ngen schon deshalb nicht vor, weil eine solche Anzeige der Beklagten zu\n\n1) gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unterblieben ist.\n\nDas Berufungsgericht ist daher zutreffend von einer Nachhaftung der\n\nBeklagten zu 1) gegenüber der Geschädigten M. F. ausgegan-\n\ngen.\n\nc) Zugunsten der Beklagten zu 1) greifen aber die Vorschriften der\n\n§§ 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG, 158c Abs. 4 VVG ein. Nach den ge-\n\nnannten Bestimmungen haftet der Versicherer nicht, wenn und soweit\n\nder geschädigte Dritte in der Lage ist, den Ersatz seines Schadens von\n\neinem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Der Haftpflichtversicherer\n\nsoll nicht belastet werden, wenn von anderer Seite aufgrund eines wirk-\n\nsamen Rechtsverhältnisses eine Verpflichtung zur Deckung des Scha-\n\ndens besteht. Gesetzgeberischer Beweggrund für die Haftung des Versi-\n\ncherers auch bei an sich fehlender Deckungspflicht war der Schutz des\n\nGeschädigten, dessen Interessen die Ausgestaltung der Pflichtversiche-\n\nrung vorrangig dient. Er soll vor den Nachteilen eines notleidenden Ver-\n\nsicherungsverhältnisses bewahrt werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn\n\ner anderenfalls für seinen Schaden keine Deckung erhielte (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR 1978, 609 unter I 2 b;\n\nUrteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77 - VersR 1979, 272 unter II 2\n\nb, bb; Beckmann, aaO Rdn. 37; Langheid in Römer/Langheid, Versiche-\n\nrungsvertragsgesetz § 158 c VVG Rdn. 7).\n\nSozialversicherungsträgerin ist hier die Klägerin, die die Kosten für\n\ndie stationäre Krankenhausbehandlung und die Rehabilitation von M. \n\nF. übernommen hat. Kann sich der Versicherer gegenüber dem\n\nDritten auf das Verweisungsprivileg berufen, scheiden auch Ansprüche\n\ndes Sozialversicherungsträgers aus abgeleitetem Recht (§ 116 SGB X)\n\naus, da die Vorschrift des § 158c Abs. 4 VVG anderenfalls leerliefe\n\n(BGHZ 65, 1, 6; Langheid, aaO Rdn. 17; Knappmann, aaO § 3 Nr. 6\n\nPflVG Rdn. 4).\n\nd) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß sich die in § 3 Nr. 6\n\nSatz 1 Halbs. 2 PflVG aufgeführten Ausnahmen allein auf Fälle der Lei-\n\nstungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG beziehen. Geht es um eine Nachhaf-\n\ntung gemäß § 3 Nr. 5 PflVG, hat über § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 1 PflVG die\n\nVorschrift des § 158c VVG mit ihren Abs. 3-5 uneingeschränkt Geltung.\n\nDie Bestimmung des § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG beinhaltet Ausnah-\n\nmetatbestände, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind\n\n(Knappmann, aaO § 3 Nr. 6 PflVG Rdn. 5; Jacobsen, aaO § 3 PflVG\n\nRdn. 45a; OLG Hamm VersR 2000, 1139, 1140). Sind die Voraussetzun-\n\ngen eines Ausnahmetatbestandes gegeben, scheidet eine Verweisungs-\n\nmöglichkeit für den Versicherer insoweit aus. Ihm ist es aber nicht ver-\n\nsagt, daneben eine Störung des Versicherungsverhältnisses geltend zu\n\nmachen, die von den Ausnahmeregelungen nicht erfaßt wird. Dann ist\n\nihm gleichwohl die Möglichkeit einer Verweisung eröffnet. Anderenfalls\n\nstünde er bei einer Häufung von Störungen im Deckungsverhältnis - wie\n\nbei einem Zusammentreffen von Leistungsfreiheit und Nichtigkeit -\n\nschlechter, als wenn das Versicherungsverhältnis nur aus einem zur\n\nNichtigkeit führenden Grund fehlerbehaftet wäre (vgl. Jacobsen, aaO;\n\nOLG Hamm aaO).\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_309-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/iv-zr-309-01","cited_norms":[{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_309-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_309-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/iv-zr-309-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_309-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:46.060525+00:00"}}