{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_307-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-10-16","aktenzeichen":"IV ZR 307/01","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 307/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 16. Oktober 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n6. April 2001 wird nicht angenommen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDer Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:5)\n\n153.387,56 \n\n DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger, ein Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Ver-\n\nsicherungswesens, begehrt die Richtigstellung von Äußerungen der Be-\n\nklagten, einer Lebensversicherungs-AG, in einem Rundschreiben, das\n\ndie Ersetzung von für unwirksam erklärten Allgemeinen Versicherungs-\n\nbedingungen in Kapitallebensversicherungsverträgen (AVB) zum Gegen-\n\nstand hat und an die davon betroffenen Versicherungsnehmer gerichtet\n\nist.\n\nIn einem vom Kläger betriebenen Verbandsklageverfahren unter-\n\nsagte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 28. Mai 1999\n\n(VersR 1999, 832) der Beklagten, § 15 AVB (Abschlußkosten) und teil-\n\nweise § 17 AVB (Überschußermittlung/ Gewinnbeteiligung) bei Abschluß\n\nvon Kapitallebensversicherungsverträgen zu verwenden oder sich bei\n\nAbwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf diese Klauseln zu be-\n\nrufen. Die Beklagte nahm ihre dagegen gerichtete Revision zurück. Auf\n\ndie Revision des Klägers untersagte der Senat durch Urteil vom 9. Mai\n\n2001 (IV ZR 138/99 - BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) der Beklagten\n\nweiterhin die Verwendung von § 6 AVB (Umwandlung in eine beitrags-\n\nfreie Versicherung/ Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts).\n\nIm Juli 2000 versandte die Beklagte mit einem Rundschreiben an\n\nmindestens 1,5 Mio. betroffene Versicherungsnehmer neue, die für un-\n\nwirksam erklärten Klauseln ersetzende Allgemeine Versicherungsbedin-\n\ngungen. Diese hatte sie durch einen vom Bundesaufsichtsamt für das\n\nVersicherungswesen benannten Treuhänder überprüfen lassen.\n\nDer Kläger hält einen Austausch von Versicherungsbedingungen\n\nunter Einschaltung eines Bedingungstreuhänders und ohne Zustimmung\n\nder betroffenen Versicherungsnehmer nur bei den in § 172 Abs. 1 S. 1\n\nVVG genannten Lebensversicherungen und jedenfalls nicht beim Kapi-\n\ntalanteil einer Kapitallebensversicherung für zulässig.\n\nIm Berufungsverfahren hat er von der Beklagten verlangt, Be-\n\nhauptungen in drei Passagen des Rundschreibens richtigzustellen.\n\nHilfsweise hat er beantragt festzustellen, daß die mit dem Rundschreiben\n\nverschickten neuen Fassungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-\n\ngungen, soweit sie von den bei Vertragsschluß einbezogenen Versiche-\n\nrungsbedingungen abwichen, nicht ohne Zustimmung der Versiche-\n\nrungsnehmer Vertragsbestandteil würden.\n\nDas Oberlandesgericht hat insoweit mit Urteil vom 6. April 2001\n\n(VersR 2001, 1141 mit Anm. Lorenz) die Berufung zurückgewiesen. Nach\n\nseiner Auffassung ermöglicht § 172 Abs. 2 VVG für sämtliche Lebens-\n\nversicherungen einschließlich der Kapitallebensversicherung die Erset-\n\nzung unwirksamer Versicherungsbedingungen durch neue Klauseln nach\n\nMaßgabe des § 172 Abs. 1 VVG. Mit der Revision verfolgt der Kläger\n\nseine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b\n\nAbs. 1 ZPO a.F.). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Haupt- und\n\ndem Hilfsantrag des Klägers den Erfolg versagt. Dabei kann offenblei-\n\nben, ob die Beklagte berechtigt ist, die für unwirksam erklärten Allgemei-\n\nnen Versicherungsbedingungen mittels eines Bedingungstreuhänderver-\n\nfahrens durch andere Klauseln zu ersetzen.\n\na) Bereits eine wesentliche Voraussetzung der als Anspruchs-\n\ngrundlagen für einen Richtigstellungsanspruch allein in Betracht kom-\n\nmenden §§ 1 und 3 UWG ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts stellt die Versendung des Rundschreibens kein Han-\n\ndeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dar. Ein\n\nsolches liegt in jedem Verhalten, das objektiv geeignet ist, den eigenen\n\noder einen fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu begün-\n\nstigen. Dabei ist in subjektiver Hinsicht eine entsprechende Absicht des\n\nHandelnden erforderlich, die zwar nicht die einzige oder wesentliche\n\nZielsetzung für die Handlung sein muß, doch nicht als völlig nebensäch-\n\nlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3,\n\n270, 277; 19, 299, 303; BGH, Urteile vom 23. Mai 1996 - I ZR 122/94 -\n\nWRP 1996, 1099 unter II 1 a; vom 28. November 1996 - I ZR 184/94 -\n\nGRUR 1997, 473 unter III 1; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht\n\n21. Aufl. Einl. UWG Rdn. 215, 232 ff., jeweils m.w.N.). Eine auf Außen-\n\nwirkung im Markt gerichtete Förderung eigenen oder fremden Wettbe-\n\nwerbs zum Nachteil eines anderen Marktteilnehmers fehlt, wenn es nach\n\neinem Vertragsschluß allein noch um die Erfüllung und Durchsetzung in-\n\ndividueller vertraglicher Pflichten oder um die Abwehr von Gewährlei-\n\nstungsansprüchen oder Reklamationen geht, die aus einem Vertrag her-\n\ngeleitet werden. In einem solchen Fall wird nur die Wahrnehmung von im\n\nWettbewerb bereits erlangten Rechtspositionen erstrebt, aber nicht mehr\n\ndie - durch den vorangegangenen Vertragsschluß bereits verwirklichte -\n\nFörderung des eigenen Wettbewerbs zu Lasten von Mitbewerbern (Piper\n\nin Köhler/Piper, UWG 2. Aufl. Einf. Rdn. 220). Die Versendung des\n\nRundschreibens mit den geänderten Allgemeinen Versicherungsbedin-\n\ngungen hielt sich im Rahmen der davon betroffenen Kapitallebensversi-\n\ncherungsverträge. Die Beklagte nahm ihre Interessen als Versicherer\n\ngegenüber ihren Vertragspartnern wahr, indem sie ihren Versicherungs-\n\nnehmern anstelle der für unwirksam erklärten Klauseln neue Versiche-\n\nrungsbedingungen übersandte und diese Maßnahme in dem Rundschrei-\n\nben erläuterte. Gerade wenn die Beklagte damit - wie das Berufungsge-\n\nricht ausführt - Auseinandersetzungen mit den Versicherungsnehmern\n\nzuvorkommen und die ungewisse Vertragssituation klären wollte, be-\n\nwegte sie sich im Rahmen der bestehenden Verträge. Die Versendung\n\ndes Rundschreibens mag auch der Erhaltung der Marktstärke der Be-\n\nklagten förderlich gewesen sein, war aber nicht auf ihre Mitbewerber be-\n\nzogen. Vielmehr war der Klauselaustausch in erster Linie auf den Erhalt\n\nder betroffenen Kapitallebensversicherungsverträge ohne Änderungen\n\nund Einbußen gerichtet. Damit ging es der Beklagten um die Gestaltung\n\nvon bestehenden Vertragsverhältnissen.\n\nMaßnahmen innerhalb eines bereits begründeten Vertragsverhält-\n\nnisses haben ausnahmsweise u.a. dann Außenwirkung, wenn sie verhin-\n\ndern sollen, daß Kunden zu anderen Anbietern abwandern. Denn der\n\nWettbewerb beschränkt sich nicht auf die Gewinnung neuer Kunden,\n\nsondern erstreckt sich auch auf die Erhaltung des bisherigen Kunden-\n\nstammes (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - I ZR 79/90 - GRUR 1992,\n\n450 unter II 1 b m.w.N.). Eine solche Zielsetzung kann der Versendung\n\ndes Rundschreibens an die Versicherungsnehmer der Beklagten nicht\n\nentnommen werden. Es ist schon nicht erkennbar, daß der Beklagten ein\n\nVerlust ihres Kundenstamms deshalb drohte, weil die §§ 6, 15, 17 AVB\n\nfür unwirksam erklärt wurden.\n\nb) Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Der Kläger wendet\n\nsich ausschließlich gegen die Ersetzung der Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen im Wege des Treuhänderverfahrens und damit gegen\n\ndie Einbeziehungspraxis der Beklagten. \n\nIm Verbandsklageverfahren\n\nkonnte jedoch nach dem hier noch einschlägigen § 13 Abs. 1 AGBG\n\n- ebenso wie jetzt gemäß § 1 UKlaG - nur der Inhalt von Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen, nicht aber die Art ihrer Einbeziehung kontrolliert\n\nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84 - NJW-RR\n\n1987, 45 unter 2 a).\n\n2. Die Rechtsfrage, ob § 172 Abs. 2 VVG für sämtliche Lebensver-\n\nsicherungsverträge eine Ersetzung unwirksamer Versicherungsbedin-\n\ngungen ermöglicht oder nur auf Lebensversicherungen im Sinne von\n\n§ 172 Abs. 1 S. 1 VVG anwendbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme der\n\nRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese im Schrifttum kontro-\n\nvers diskutierte und vom Senat noch nicht entschiedene Frage ist hier\n\nnicht entscheidungserheblich, weil kein wettbewerbsrechtlich relevanter\n\nTatbestand gegeben ist.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_307-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-16/iv-zr-307-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_307-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_307-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-16/iv-zr-307-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_307-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:54.049655+00:00"}}