{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_302-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"IV ZR 302/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 302/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Dezember 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 20. November 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger unterhält bei der beklagten Versicherungsgesellschaft\n\nseit dem 1. Juni 1993 eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlosse-\n\nner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Parteien streiten dar-\n\nüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die mit der Zusatzver-\n\nsicherung versprochenen Leistungen - die Zahlung einer Berufsunfähig-\n\nkeitsrente und die Befreiung von der Beitragspflicht - über den 30. Juni\n\n2000 hinaus zu erbringen.\n\nDem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen der Beklagten\n\nfür die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Nr. 421; im folgenden\n\nB-BUZ) zugrunde, deren §§ 2 (1) und 7 (1) den Musterbedingungen für\n\ndie Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus den Jahre 1990 (VerBAV\n\n1990, 347) entsprechen. § 2 (1) der Bedingungen der Beklagten lautet\n\nauszugsweise:\n\n\"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versi-\ncherte ... außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere\nTätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und\nFähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen\nLebensstellung entspricht.\"\n\nIn § 7 wird u.a. bestimmt:\n\n\"(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Lei-\nstungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Be-\nrufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nach-\nzuprüfen ... . Dabei können wir erneut prüfen, ob die versi-\ncherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2\nAbs. 1 ausüben kann, wobei neu erworbene Kenntnisse\nund Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.\n...\n(5) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr\nGrad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere\nLeistungen einstellen. ...\"\n\nDer 1964 geborene Kläger war von Beruf Gärtnergeselle und hatte\n\nsich nach mehrjähriger Angestelltentätigkeit im Mai 1993 selbständig\n\ngemacht. Am 24. Januar 1994 erlitt er durch einen Unfall eine Quer-\n\nschnittslähmung. Die Beklagte erbrachte daraufhin die vertraglich ver-\n\nsprochenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.\n\nDer Kläger ließ sich zum Verwaltungsfachangestellten umschulen und\n\nwurde zum 16. Juni 2000 bei einem Einwohnermeldeamt eingestellt, wo\n\ner seitdem für das Ausstellen von Ausweisen und für Wohnortverände-\n\nrungen zuständig ist. Sein Einkommen ist höher als dasjenige, welches\n\ner vor dem Unfall aus seiner Tätigkeit als selbständiger Gärtner erzielte.\n\nDie Anstellung beim Einwohnermeldeamt ist bis zum 31. März 2003 be-\n\nfristet. Die Beklagte stellte wegen dieser Anstellung ihre Leistungen zum\n\n1. Juli 2000 ein.\n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung der Renten-\n\nbeträge für die Monate Juli bis November 2000 sowie die Feststellung,\n\ndaß die Beklagte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vom\n\n1. Dezember 2000 bis zum 1. September 2019 fortzahlen muß und daß\n\ner von der Beitragszahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrag befreit\n\nist. Er meint, seine jetzige befristete Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei\n\nseiner früheren Lebensstellung als selbständiger Gärtner nicht ver-\n\ngleichbar.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen\n\nhat die Beklagte Revision eingelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Freiheit des selbständigen\n\nHandwerkers, einen Auftrag überhaupt anzunehmen und zu entscheiden,\n\nwie er die ihm übertragene Aufgabe im einzelnen lösen wolle, sei mit der\n\nWeisungsgebundenheit eines Verwaltungsangestellten nicht vergleich-\n\nbar. Außerdem sei der Kläger mit dem Ausstellen von Ausweisen und der\n\nBearbeitung von Wohnortveränderungen kenntnis- und erfahrungsmäßig\n\nvergleichsweise wenig gefordert. An der Vergleichbarkeit fehle es auch\n\ndeshalb, weil er vor dem Unfall die Einstellung von Mitarbeitern geplant\n\nhabe, die vom Betriebsinhaber besondere Fähigkeiten der Personalfüh-\n\nrung verlange. Ferner könnten keine realistischen Beförderungschancen\n\ndes Klägers im neuen Beruf festgestellt werden. Die fehlende Vergleich-\n\nbarkeit der Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten mit der eines selb-\n\nständigen Gärtners gelte insbesondere dann, wenn der Angestellte ver-\n\ngleichsweise einfache Aufgaben zu erfüllen habe und nicht aufgrund ei-\n\nnes dauerhaften Anstellungsverhältnisses tätig sei.\n\nII. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen auf unzurei-\n\nchenden Feststellungen insbesondere zur beruflichen Tätigkeit des Klä-\n\ngers vor Eintritt der Berufsunfähigkeit.\n\n1. Nach den Bedingungen der Beklagten kommt eine Verweisung\n\ndes Versicherten auf eine andere Tätigkeit - auch unter Berücksichtigung\n\nneu erworbener beruflicher Fähigkeiten - nur dann in Betracht, wenn die\n\nandere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§§ 7 (1), 2\n\n(1) B-BUZ). Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt\n\nausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten\n\naus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung er-\n\nfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen\n\nwird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und\n\ndiese orientiert sich - ebenso wie die Vergütung der Tätigkeit - wiederum\n\ndaran, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und\n\nsachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätig-\n\nkeit ist mithin dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine\n\ndeutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer\n\nVergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des\n\nbislang ausgeübten Berufes absinkt \n\n(st. Rspr. BGH, Urteil vom\n\n11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II, 3 b).\n\nLiefert demgemäß die Berufsausübung vor Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür, ob die neue Tätigkeit der bis-\n\nherigen Lebensstellung entspricht, muß bekannt sein, wie diese konkret\n\nausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte,\n\nwelche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm si-\n\ncherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real\n\ndarstellten.\n\n2. Das Berufungsgericht beschränkt sich insoweit darauf festzu-\n\nstellen, der Kläger habe sich im Mai 1993 in seinem erlernten Beruf als\n\nGärtner (Gärtnergehilfenbrief) selbständig gemacht und diese Tätigkeit\n\nbis zu dem Unfall am 24. Januar 1994 - also für etwa neun Monate -\n\nausgeübt. Sein Auftragsbuch sei für Monate gefüllt gewesen, so daß er\n\ndeshalb die Anstellung von Mitarbeitern geplant habe.\n\nDaß mit diesen Feststellungen die frühere Tätigkeit des Klägers\n\nnicht in der erforderlichen Weise beschrieben worden ist, liegt auf der\n\nHand. Ihnen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Tätigkeiten der\n\nKläger konkret ausgeübt hat, welche Anforderungen sich daraus für ihn\n\nergaben, inwieweit die Tätigkeit organisatorische und kaufmännische\n\nAufgaben mit sich brachte. Demgemäß entbehren die Einschätzungen\n\ndes Berufungsgerichts (die Tätigkeit des Selbständigen bestehe in der\n\nFührung des Unternehmens, sie erfordere unternehmerisches Umgehen\n\nmit Geld- und Sachmitteln, der übliche Einsatz von Mitarbeitern verlange\n\nbesondere Fähigkeiten in der Personalführung) mit Blick auf den Kläger\n\n- wie die Revision mit Recht rügt - einer tragfähigen tatsächlichen\n\nGrundlage.\n\nSoweit das Berufungsgericht eine Vergleichbarkeit der Lebens-\n\nstellung schon deshalb verneint, weil der Kläger seine Selbständigkeit\n\neingebüßt habe, hat es nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs berücksichtigt, daß auch einem früher Selbständigen die Aufnahme\n\neiner Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar\n\nist (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1985 - IVa ZR 23/84 - VersR\n\n1986, 278 unter 4; vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR\n\n1988, 234 unter 2 b).\n\n3. Allerdings verhält sich das Vorbringen der für den Wegfall der\n\nBerufsunfähigkeit im Rahmen des § 7 B-BUZ beweispflichtigen Beklag-\n\nten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 1 a) zur Ausge-\n\nstaltung der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner nicht.\n\nDie Beklagte trifft jedoch insoweit auch nicht die Darlegungslast. Will der\n\nVersicherte geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit ent-\n\nspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, ist es an ihm, die kon-\n\nkreten Umstände darzulegen, aus der sich die fehlende Vergleichbarkeit\n\nergeben soll (BGH, Urteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/99 - VersR\n\n2000, 171 unter III); das gilt auch und gerade, wenn er sich auf solche\n\nUmstände stützen will, die sich aus Art und Ausgestaltung seiner frühe-\n\nren Tätigkeit ergeben. Sache der Beklagten ist es dann, diesen Vortrag\n\nzu widerlegen.\n\nDieser Darlegungslast hat der Kläger bislang nicht genügt. Das\n\nführt indessen nicht zur Abweisung der Klage. Denn der Kläger hatte\n\nnach der Entscheidung des Landgerichts, das der Klage stattgegeben\n\nhatte, keinen Anlaß davon auszugehen, er habe bislang seiner Darle-\n\ngungslast nicht genügt. Das Berufungsgericht hat einen der Sache nach\n\ngebotenen Hinweis (§ 139 ZPO) nicht erteilt. Das Verfahren war deshalb\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit der Kläger Gelegen-\n\nheit erhält, seinen Vortrag zu ergänzen.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_302-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/iv-zr-302-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_302-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_302-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/iv-zr-302-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_302-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:16.801689+00:00"}}