{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_287-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-09-18","aktenzeichen":"IV ZR 287/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2219 Abs. 1, 195 a.F., 197 Abs. 1 Nr. 2 n.F. Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig ge- worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 287/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. September 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 2219 Abs. 1, 195 a.F., 197 Abs. 1 Nr. 2 n.F.\n\nSchadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach\n\n§ 2219 Abs. 1 BGB verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung,\n\nauch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig ge-\n\nworden ist.\n\nBGH, Urteil vom 18. September 2002 - IV ZR 287/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den\n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n26. Oktober 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht als Testamentsvollstrecker einen Schadenser-\n\nsatzanspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten geltend, der\n\n(zusammen mit einem inzwischen verstorbenen Mitvollstrecker) vom\n\n14. November 1968 bis zum 31. Dezember 1989 den Nachlaß verwaltet\n\nhat. Der Erblasser berief in seinem Testament seine Tochter als Vorerbin\n\nund seine Enkel als Nacherben; er ordnete Testamentsvollstreckung an\n\nmindestens solange die Vorerbin lebt, jedenfalls bis das jüngste Enkel-\n\nkind das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Testamentsvollstrecker sollen\n\nden Nachlaß, zu dem 8 Mehrfamilienhäuser gehören, verwalten und \"alle\n\nHandlungen vornehmen, die zur Erhaltung und Vermehrung des Nach-\n\nlasses erforderlich sind.\"\n\nDer Kläger meint, der Beklagte habe trotz einer ansehnlichen Er-\n\nhöhung des Mietaufkommens im ganzen bei immerhin 16 Wohnungen\n\nversäumt, Mieterhöhungen durchzusetzen; dadurch sei dem Nachlaß ein\n\nBetrag von fast 277.000 DM entgangen. Der Beklagte hält solche Mieter-\n\nhöhungen nach dem Zustand der Räume nicht für gerechtfertigt und\n\nsieht sich auch nicht verpflichtet, den Ertrag \"auf Teufel komm raus\" zu\n\noptimieren. Im übrigen beruft er sich auf die Einrede der Verjährung.\n\nDas Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 143.170,49 DM\n\nstattgegeben, das Berufungsgericht hat sie ganz abgewiesen. Mit der\n\nRevision verfolgt der Kläger die Gesamtforderung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für aktivlegitimiert.\n\nDas Landgericht habe auch die Pflichten des Beklagten überspannt; da\n\nes sich um eine Gesamtverwaltung mehrerer Mietobjekte handle, könne\n\nes nur auf das Gesamtergebnis ankommen. Jedenfalls sei der Anspruch\n\nverjährt. Denn die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die analoge\n\nAnwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F.\n\nauf Ersatzansprüche gegen den Konkursverwalter nach § 82 KO entwik-\n\nkelt habe (BGHZ 93, 278 ff.), seien auf den hier geltend gemachten An-\n\nspruch aus § 2219 BGB zu übertragen.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\na) Für den Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB ist eine besondere\n\nVerjährungsfrist im Gesetz nicht vorgesehen. Da die hier geltend ge-\n\nmachten Schäden während der Amtszeit des Beklagten entstanden sein\n\nsollen, die am 31. Dezember 1989 endete, kommt es zunächst auf § 195\n\nBGB a.F. an, der als Regelfrist 30 Jahre vorsah (Art. 229 § 6 Abs. 1\n\nEGBGB). Seit 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist\n\ngem. § 195 BGB n.F. zwar nur noch 3 Jahre; familien- und erbrechtliche\n\nAnsprüche verjähren aber nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. nach wie\n\nvor in 30 Jahren seit ihrer Entstehung (§ 200 Satz 1 BGB). Auch der An-\n\nspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB ist ein erbrechtlicher Anspruch in diesem\n\nSinne (Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts,\n\nErgänzungsband zu BGB, 61. Aufl., § 197 Rdn. 8; Brambring ZEV 2002,\n\n137).\n\nb) Der Anspruch wäre jedoch schon vor Inkrafttreten des neuen\n\nRechts verjährt, wenn § 852 Abs. 1 BGB a.F. analog anzuwenden wäre,\n\nwie das Berufungsgericht meint (ebenso Riederer v. Paar in: Bengel/\n\nReimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1994, S. 519 f.; ferner\n\nZugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rdn. 1184; Pickel, Die\n\nHaftung des Testamentsvollstreckers, Diss. Köln 1986, S. 198 f., 202).\n\nNach herrschender Meinung gilt jedoch für § 2219 BGB die 30jährige\n\nVerjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl.,\n\n§ 2219 Rdn. 11; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl., § 2219 Rdn. 10; Stau-\n\ndinger/Reimann, BGB 1995, § 2219 Rdn. 22; MünchKomm/Brandner,\n\nBGB 3. Aufl., § 2219 Rdn. 15; Erman/M. Schmidt, BGB 10. Aufl. § 2219\n\nRdn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl., § 2219 Rdn. 1; Ebenroth,\n\nErbrecht 1992, Rdn. 682; J. Mayer in: Mayer, Bonefeld, Daragan, Praxis-\n\nhandbuch Testamentsvollstreckung, 2000, Rdn. 474). Daran ist festzu-\n\nhalten.\n\nAuf die Haftung des Testamentsvollstreckers trifft nämlich nicht zu,\n\nworin BGHZ 93, 278, 281 im wesentlichen die Vergleichbarkeit der Haf-\n\ntung des Konkursverwalters mit der deliktischen Haftung gesehen hat:\n\nObwohl sie der rechtsgeschäftlichen Haftung insoweit ähnlich sei, als sie\n\nnur gegenüber solchen Betroffenen gilt, denen gegenüber im Konkurs-\n\nverfahren besondere Pflichten bestehen, könnten im Konkursverfahren\n\neine Vielzahl von Beteiligten schadensersatzberechtigt sein. Der Testa-\n\nmentsvollstrecker haftet dagegen gemäß § 2219 Abs. 1 BGB nur gegen-\n\nüber den aus dem Testament ersichtlichen Erben und Vermächtnisneh-\n\nmern. Für eine entsprechende Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB a.F.\n\nfehlt vor allem eine Regelungslücke, denn die Verjährungsfrist ergab sich\n\naus § 195 BGB a.F. Der Bundesgerichtshof hat für die Haftung eines\n\nGeschäftsführers nach Auftragsrecht mangels gesetzlicher Sonderrege-\n\nlung ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angenommen und da-\n\nbei ausgesprochen, daß weder die Schwierigkeiten, nach längerer Zeit\n\neine schuldhafte Pflichtverletzung festzustellen, noch gewisse Wer-\n\ntungswidersprüche zu den Fällen kurzer Verjährung (etwa im Hinblick auf\n\ndie dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO) ein Abweichen von der\n\ngesetzlichen Regelung des § 195 BGB a.F. rechtfertigten (Urteil vom\n\n11. März 1999 - III ZR 292/97 - NJW 1999, 1540 unter II 2, insbesondere\n\n2 c). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß unterschiedlich lange\n\nVerjährungsfristen für den Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB je nach\n\ndem, ob ein Rechtsanwalt oder ein anderer als Testamentsvollstrecker\n\ntätig geworden ist, nicht verständlich wären. Um die Haftung aus einem\n\nAnwaltsvertrag, für deren Verjährung die Sonderregelung in § 51 b\n\nBRAO gelten würde, geht es hier nicht.\n\nDie Einrede der Verjährung greift mithin nicht durch.\n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig. Daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt sei, einen\n\nAnspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber einem früheren Testa-\n\nmentsvollstrecker geltend zu machen, trifft nicht zu: Der Anspruch gehört\n\nentsprechend § 2041 Satz 1 BGB zum Nachlaß (Ersatzsurrogation) und\n\nunterliegt daher dem Prozeßführungsrecht des Testamentsvollstreckers\n\naus § 2212 BGB (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89 -\n\nWM 1991, 205, 206 unter 1 = BGHR BGB § 2041 Satz 1 Schadenser-\n\nsatzanspruch 2).\n\n4. Ob der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker\n\nschuldhaft verletzt habe, hat das Berufungsgericht trotz Bedenken gegen\n\ndie Schlüssigkeit der vom Landgericht immerhin für teilweise begründet\n\nerachteten Klage letzten Endes offen gelassen. Zu den Maßstäben, nach\n\ndenen das Berufungsgericht Pflichtverletzung und Schuld des Testa-\n\nmentsvollstreckers nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben\n\nwird, gibt der Senat folgende Hinweise:\n\nDer Testamentsvollstrecker genießt zwar als Person und Institution\n\ndas besondere Vertrauen des Erblassers und hat deshalb einen Ermes-\n\nsensspielraum; er darf sich aber nicht mit einem nur mäßigen Erfolg sei-\n\nner Tätigkeit begnügen, sondern muß Möglichkeiten zu besserem Erfolg\n\nwahrnehmen (st.Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR\n\n184/93 - NJW-RR 1995, 577 unter 2 a im Hinblick auf zinsgünstige Anla-\n\ngen). Die Revision rügt mit Recht, daß die überdurchschnittlich hohen\n\nMieteinnahmen, die der Beklagte bei bestimmten Objekten erzielt hat,\n\ndie ihm vorgeworfene Versäumung rechtzeitiger Renovierungen und\n\nMieterhöhungen bei anderen Objekten nicht kompensieren. Vielmehr\n\nwird es um die 16 Wohnungen gehen müssen, hinsichtlich deren der\n\nKläger Versäumnisse geltend macht.\n\nSoweit der Beklagte versucht hat, die Bestimmung im Testament,\n\nwonach der Testamentsvollstrecker alle Handlungen vornehmen soll, die\n\nzur Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses erforderlich sind, durch\n\nHinweise auf den Interessengegensatz zwischen Vorerbin und Nacher-\n\nben sowie darauf zu relativieren, daß schon der Erblasser die Mietob-\n\njekte \"sozialverträglich\" verwaltet habe, bleibt zunächst das Testament\n\nauszulegen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstrek-\n\nkers liegt nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar\n\nerheblichen Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung\n\ngelangt (BGH, Urteil vom 11. März 1992 - IV ZR 31/91 - NJW-RR 1992,\n\n775 unter III). Ist hier Testamentsvollstreckung sowohl für die Vorerbin\n\nals auch für die Nacherben angeordnet worden (zu dieser Möglichkeit\n\nvgl. MünchKomm/Brandner § 2222 Rdn. 1), wird der Testamentsvoll-\n\nstrecker mangels besonderer Anordnungen des Erblassers auf § 2124\n\nBGB Bedacht nehmen müssen (dazu vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993\n\n- IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198 unter II 2). Auf dieser Grundlage wird\n\ndas Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob ein Leerstehenlassen\n\nbestimmter Wohnungen über mehrere Jahre hinweg etwa wegen zu ho-\n\nher, den Beteiligten hier nicht zumutbarer Renovierungskosten gerecht-\n\nfertigt war, wie der Beklagte geltend gemacht hat.\n\nIm übrigen ist die Auffassung des Berufungsgericht nicht zu bean-\n\nstanden, soweit sich die streitigen Wohnungen in älteren Häusern mit ei-\n\nnem Reparaturstau befunden hätten, sei es Sache des Klägers, als\n\nGrundlage für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses zunächst\n\nden Zustand der Wohnungen im einzelnen darzulegen und zu beweisen\n\n(zur Beweislast vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 64/00 -\n\nZEV 2001, 358 unter 3).\n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-18/iv-zr-287-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2041","ref_norm":"2041","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2124","ref_norm":"2124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2212","ref_norm":"2212","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-18/iv-zr-287-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:22.727415+00:00"}}