{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_278-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"IV ZR 278/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Aa; MB/KK 76 §§ 1 Abs. 1 S. 2 lit. a, Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 2 a) Zur Ermittlung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen den beiderseiti- gen Leistungen sind die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschal- vergütungen mit den Entgelten zu vergleichen, die andere nicht der Bundes- pflegesatzverordnung unterworfene Privatkliniken für vergleichbare Kranken- hausleistungen nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangen. b) Mit der Wendung \"medizinisch notwendige Heilbehandlung\" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 hat der Versicherer keine Beschränkung seiner Leistungs- pflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt. c) Das Kürzungsrecht des Versicherers bei sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 erstreckt sich nicht auch auf Übermaßvergütungen (Auf- gabe von BGH VersR 1978, 267).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 278/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. März 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 138 Aa; MB/KK 76 §§ 1 Abs. 1 S. 2 lit. a, Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 2\n\na) Zur Ermittlung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen den beiderseiti-\ngen Leistungen sind die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschal-\nvergütungen mit den Entgelten zu vergleichen, die andere nicht der Bundes-\npflegesatzverordnung unterworfene Privatkliniken für vergleichbare Kranken-\nhausleistungen nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangen.\n\nb) Mit der Wendung \"medizinisch notwendige Heilbehandlung\" in § 1 Abs. 2\nSatz 1 MB/KK 76 hat der Versicherer keine Beschränkung seiner Leistungs-\npflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt.\n\nc) Das Kürzungsrecht des Versicherers bei sog. Übermaßbehandlung gemäß\n§ 5 Abs. 2 MB/KK 76 erstreckt sich nicht auch auf Übermaßvergütungen (Auf-\ngabe von BGH VersR 1978, 267).\n\nBGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. März 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober\n\n2001 wird auf Kosten der Beklagten, der auch die Ko-\n\nsten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kran-\n\nkenhauskosten.\n\nEr ist zu 50% beihilfeberechtigt und unterhält zur Abdeckung der\n\nanderen Hälfte seiner Krankheitskosten eine private Krankheitskosten-\n\nversicherung bei der Beklagten. In den Versicherungsvertrag einbezogen\n\nsind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die\n\nKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) - Teil I\n\nin der Fassung der Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten\n\nKrankenversicherung (MB/KK 76, VerBAV 1976, 437) und als Teil II die\n\nTarife mit Tarifbedingungen (TB/KK). Nach Ziffer 1.2.5. TB/KK werden\n\nfür den Fall, daß Krankenhausleistungen nicht nach der Bundespflege-\n\nsatzverordnung (BPflV) berechnet sind, in dem zwischen den Parteien\n\nvereinbarten Tarif B 3 \"die Kosten der III. bzw. der allgemeinen (Mehr-\n\nbettzimmer) ... Pflegeklasse der Erstattung zugrunde gelegt\".\n\nDer Kläger unterzog sich drei minimal-invasiven Bandscheibenope-\n\nrationen in der von seiner Streithelferin betriebenen privaten Belegklinik,\n\ndie nicht der BPflV unterliegt. Als Entgelt für die Klinikleistungen - ohne\n\nArztkosten - stellte sie ihre mit ihm vereinbarten \"selbstdefinierten Fall-\n\npauschalen\" in Rechnung, und zwar für die beiden ersten stationären\n\nBehandlungen vom 28. bis 29. September 1999 und vom 10. bis 11. Ok-\n\ntober 1999 jeweils 12.644,00 DM einschl. MWSt. und für den dritten Kli-\n\nnikaufenthalt vom 23. bis 29. Februar 2000 20.996,00 DM einschl.\n\nMWSt. Der Kläger beglich diese Rechnungen.\n\nDie Beklagte erstattete dem Kläger pro Aufenthaltstag 50% des\n\nfrüher von der Streithelferin berechneten tagesgleichen Pflegesatzes in\n\nHöhe von 810,61 DM, insgesamt 4.458,35 DM. Sie hält die zwischen\n\ndem Kläger und der Streithelferin abgeschlossenen Krankenhausauf-\n\nnahmeverträge für nichtig, da die Fallpauschalen der Streithelferin im\n\nVergleich zu tagesgleichen Pflegesätzen anderer Krankenhäuser um ca.\n\n900% sittenwidrig überhöht seien. Außerdem meint sie, sie sei nach § 1\n\nAbs. 2 Satz 1 MB/KK 76 nur für die kostengünstigste Heilbehandlung er-\n\nstattungspflichtig und dürfe ihre Leistungen auf dafür angemessene Be-\n\nträge gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 herabsetzen.\n\nDas Landgericht hat die u.a. auf Zahlung von 18.683,66 DM - der\n\nHälfte der Fallpauschalen abzüglich der Teilleistungen der Beklagten -\n\ngerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in diesem\n\nUmfang stattgegeben (VersR 2002, 222 mit Anm. Patt).\n\nMit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht wertet die von der Streithelferin berech-\n\nneten Fallpauschalen als nach dem vereinbarten Tarif B 3 erstattungsfä-\n\nhige Kosten der allgemeinen Pflegeklasse. Das ergebe sich aus der in\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a und 2 Satz 1 MB/KK 76 enthaltenen Verpflichtung,\n\ndie Aufwendungen medizinisch notwendiger Heilbehandlungen zu über-\n\nnehmen, und der Zusage freier Klinikwahl (§ 4 Abs. 4 MB/KK 76). Aller-\n\ndings habe die Beklagte nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Die\n\nKosten einer Heilbehandlung, die diejenigen einer zum gleichen Erfolg\n\nführenden Behandlung um ein Vielfaches überstiegen, seien nicht not-\n\nwendiger Luxus und deshalb nicht erstattungsfähig. Die insoweit darle-\n\ngungspflichtige Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, daß die vom\n\nKläger in Anspruch genommene Heilbehandlung in einem anderen Kran-\n\nkenhaus und/oder mit einer anderen Methode zum selben Heilerfolg bei\n\ngeringeren Gesamtkosten geführt hätte. Sie habe auch nicht dargetan,\n\nvon welcher Klinik die gleiche Behandlung wie die vom Kläger in An-\n\nspruch genommene zu einem Preis angeboten werde, der den von der\n\nStreithelferin geforderten erheblich unterschreite. Das Kürzungsrecht\n\nwegen sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 sei nicht\n\neinschlägig, weil die drei Operationen des Klägers medizinisch notwen-\n\ndig gewesen seien.\n\nDie zwischen dem Kläger und der Streithelferin getroffene Entgelt-\n\nvereinbarung sei nicht sittenwidrig. Vergleichsmaßstab sei der objektive\n\nWert der Leistungen, der anhand des üblichen Preises, d.h. des Markt-\n\npreises, ermittelt werden müsse. Dieser bilde sich durch die freie Kon-\n\nkurrenz verschiedener Anbieter. Die reine Privatklinik der Streithelferin\n\nstehe nicht im Wettbewerb mit öffentlich geförderten Krankenhäusern in\n\nprivater oder öffentlicher Trägerschaft. Die von diesen nach der BPflV\n\nberechneten tagesgleichen Pflegesätze oder Fallpauschalen enthielten\n\n- anders als die Entgelte ausschließlich privatwirtschaftlich betriebener\n\nKliniken - nicht sämtliche mit der Erbringung der Leistungen verbundene\n\nKosten, insbesondere nicht die Investitionskosten. Daher seien diese\n\nVergütungen nicht geeignet zur Ermittlung des für die Streithelferin maß-\n\ngeblichen Marktpreises. Vielmehr seien die Preise maßgeblich, die ande-\n\nre nicht geförderte Kliniken für vergleichbare Leistungen forderten. Inso-\n\nweit habe die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt.\n\nII. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-\n\nrufungsgericht hat ohne durchgreifende Rechts- oder Verfahrensfehler\n\neine Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Erstattung der von der\n\nStreithelferin berechneten Fallpauschalen angenommen.\n\n1. Aufwendungen für Heilbehandlung, die der Versicherer im Ver-\n\nsicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung nach § 1 Abs. 1\n\nSatz 2 lit. a MB/KK 76 zu ersetzen hat, entstehen dem Versicherungs-\n\nnehmer durch das Eingehen von Verbindlichkeiten (Schoenfeldt/Kalis in\n\nBach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 1 MB/KK Rdn. 3).\n\nAllerdings verpflichtet die Krankheitskostenversicherung als Passiven-\n\nversicherung den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur\n\nzum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in bezug auf das ver-\n\nsicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten An-\n\nsprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV\n\nZR 61/97 - VersR 1998, 350 unter I 1; OLG Stuttgart VersR 2001, 491;\n\nSchoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 4 m.w.N.). Der Kläger verpflich-\n\ntete sich im Rahmen sog. gespaltener Krankenhausaufnahmeverträge\n\nzur Zahlung der Fallpauschalen gegenüber der Streithelferin. Dafür\n\nschuldete sie als Trägerin des Belegkrankenhauses die gesamten nicht-\n\närztlichen personellen und die sächlichen Klinikleistungen, insbesondere\n\ndie Krankenpflege, Verwaltungsleistungen, die Bereitstellung der medizi-\n\nnisch-technischen Ausstattung einschließlich des Operationssaales, die\n\nVersorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterbringung und\n\nVerpflegung. Zur Erbringung der ärztlichen Leistungen waren die behan-\n\ndelnden Belegärzte nach Maßgabe besonderer Behandlungsverträge\n\nverpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 -\n\nVersR 1995, 706 unter II 3 a aa m.w.N.; vom 19. Februar 1998 - III ZR\n\n169/97 - NJW 1998, 1778 unter 2 a; Genzel in Laufs/Uhlenbruck, Hand-\n\nbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 93 Rdn. 4 f. m.w.N.). Die Revision macht\n\nohne Erfolg geltend, die Krankenhausaufnahmeverträge seien wegen\n\nWuchers nach § 138 Abs. 2 BGB oder als sog. wucherähnliche Rechts-\n\ngeschäfte gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.\n\na) Beide Tatbestände erfordern zunächst objektiv ein auffälliges\n\nMißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. dazu: BGHZ\n\n104, 102, 104 m.w.N.; 128, 255, 257; BGH, Urteile vom 30. Mai 2000 - IX\n\nZR 121/99 - NJW 2000, 2669 unter II 1 m.w.N.; vom 19. Januar 2001 - V\n\nZR 437/99 - NJW 2001, 1127 unter II 1 b m.w.N.). Das Berufungsgericht\n\nhat ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den vom Kläger gezahlten\n\n\"selbstdefinierten Fallpauschalen\" und den jeweiligen Krankenhauslei-\n\nstungen der Streithelferin verneint. Ein solches Mißverhältnis ergibt sich\n\nnicht - wie die Revision meint - schon ohne weiteres aus der Höhe der\n\nVergütung für einen kurzen Krankenhausaufenthalt. Entscheidend ist\n\nnicht die Dauer der Gegenleistung, sondern ihr Wert. Dieser bestimmt\n\nsich nach den von der Streithelferin tatsächlich erbrachten Leistungen.\n\nNicht maßgeblich ist der erzielte Leistungserfolg. Deshalb ist es entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Bewertung der verein-\n\nbarten Fallpauschalen ohne Belang, wie hoch die von der Beklagten zu\n\nersetzenden Kosten gewesen wären, wenn der Kläger seinen Band-\n\nscheibenvorfall im Wege einer herkömmlichen Schnittoperation hätte be-\n\nhandeln lassen und länger stationär untergebracht worden wäre (vgl.\n\nOLG Stuttgart VersR 2001, 491 f.). Die dafür angemessenen Aufwen-\n\ndungen besagen nichts über den Wert der von der Streithelferin im Zu-\n\nsammenhang mit den minimal-invasiven Operationen erbrachten Kran-\n\nkenhausleistungen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob nach her-\n\nkömmlichen Bandscheibenoperationen zusätzliche Rehabilitationsmaß-\n\nnahmen zu insgesamt gleich hohen oder höheren Kosten geführt hätten.\n\nb) Als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung hat das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend den objektiven Wert herangezogen (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 12. Januar 1996 - V ZR 289/94 - NJW 1996, 1204 unter II a;\n\nvom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99 - NJW 2000, 1254 unter II 2 a;\n\nvom 19. Januar 2001 aaO unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Ein geeignetes\n\nMittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist der Marktvergleich\n\n(BGHZ 80, 153, 162 ff.; vgl. Jung, Das wucherähnliche Rechtsgeschäft\n\n2001 S. 124 ff.). Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen\n\nPreis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistun-\n\ngen fordert, gegenüberzustellen (vgl. BGHZ 104, 102, 105; 125, 135,\n\n137; BGH, Urteile vom 22. Dezember 1999 aaO; vom 30. Mai 2000 aaO;\n\njeweils m.w.N.).\n\naa) Demgemäß sind die von der Streithelferin in Rechnung ge-\n\nstellten \"selbstdefinierten Fallpauschalen\" mit den Entgelten zu verglei-\n\nchen, die andere nicht der BPflV unterworfene Privatkliniken für einen\n\nstationären Aufenthalt im Zusammenhang mit den beim Kläger durchge-\n\nführten minimal-invasiven Bandscheibenoperationen nach einem ent-\n\nsprechenden Abrechnungsmodus verlangt hätten. Nur diese Vergütun-\n\ngen bilden sich im Wettbewerb verschiedener Anbieter von vergleichba-\n\nren Krankenhausleistungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher\n\ndie Vergütungen außer acht gelassen, die für solche stationären Be-\n\nhandlungen von öffentlich geförderten Krankenhäusern und Versor-\n\ngungskrankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft nach den\n\nBestimmungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-\n\nkenhäuser (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) und der BPflV - in\n\nder jeweils zur Zeit der streitgegenständlichen Operationen geltenden\n\nFassung - berechnet worden wären.\n\nDie allgemeinen Krankenhausleistungen solcher Krankenhäuser\n\nwurden seinerzeit gemäß § 10 Abs. 1 BPflV vergütet durch Pflegesätze\n\nnach § 11 BPflV (Fallpauschalen und Sonderentgelte) oder einen Ge-\n\nsamtbetrag nach § 12 BPflV (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze\n\nnach § 13 BPflV, durch die das Budget den Patienten oder ihren Kosten-\n\nträgern anteilig berechnet wurde.\n\nDie zwischen den Trägern geförderter Krankenhäuser und den So-\n\nzialleistungsträgern gemäß § 18 Abs. 2 KHG auf der Grundlage des\n\nBudgets und der voraussichtlichen Belegung vereinbarten tagesgleichen\n\nPflegesätze - Abteilungspflegesätze, Basispflegesatz und entsprechende\n\nteilstationäre Pflegesätze - (§§ 13, 14 Abs. 1 und 2, 17 BPflV) enthalten\n\nnicht sämtliche Kosten, die mit der Erbringung der Leistung verbunden\n\nsind. Das gilt auch für die zwischen den Vertragsparteien auf Bundes-\n\nund Landesebene vereinbarten Fallpauschalen für einen Behandlungsfall\n\nund Sonderentgelte für einen Leistungskomplex eines Behandlungsfalles\n\n(§§ 17 Abs. 2a KHG, 11, 15, 16, 17 BPflV). Insbesondere umfaßt die\n\nKalkulation des Pflegesatzes nach § 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 1 KHG bei\n\nnach diesem Gesetz voll geförderten Krankenhäusern von den Investiti-\n\nonskosten nur die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern\n\nmit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Ge-\n\nbrauchsgüter, § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Abgrenzung der im\n\nPflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pfle-\n\ngesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser, Abgrenzungsverordnung -\n\nAbgrV) und die Kosten der Finanzierung von Rationalisierungsinvestitio-\n\nnen nach § 18b KHG. Im übrigen sind Investitionskosten grundsätzlich\n\nnicht im Pflegesatz zu berücksichtigen. Investitionskosten sind gemäß\n\n§ 2 Nr. 2 Halbs. 1 lit. a KHG die Kosten der Errichtung (Neu-, Um-, Er-\n\nweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Kran-\n\nkenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Verbrauchsgü-\n\nter (vgl. § 2 Nr. 3 AbgrV) sowie nach § 2 Nr. 2 Halbs. 1 lit. b KHG die\n\nKosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehö-\n\nrenden Anlagevermögens (Anlagegüter, § 2 Nr. 1 AbgrV). Für die nicht\n\npflegesatzfähigen Investitionskosten und die ihnen nach § 2 Nr. 3 KHG\n\ngleichstehenden Kosten werden Fördermittel gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und\n\n2 KHG gewährt. Im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen sind ferner die\n\n- nach § 2 Nr. 2 Halbs. 2 KHG nicht zu den Investitionskosten zählen-\n\nden - Kosten der Krankenhausgrundstücke, ihres Erwerbs, ihrer Er-\n\nschließung sowie ihrer Finanzierung (§ 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 2 KHG)\n\nsowie Anlauf- und Umstellungskosten (§ 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 3 KHG).\n\nLetztere werden bei innerbetrieblichen Änderungen ebenso wie die Ko-\n\nsten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken nach\n\n§ 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG nur gefördert, soweit ohne die Förderung die Auf-\n\nnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre.\n\nVersorgungskrankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den\n\nLandesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-\n\nkassen abgeschlossen haben und damit zur Krankenhausbehandlung der\n\ngesetzlich Versicherten zugelassen sind (§§ 108 Nr. 3, 109 SGB V),\n\nwerden zwar nach dem KHG nicht gefördert (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KHG) und\n\nsind daher bei der Kalkulation ihrer Pflegesätze nicht den Einschränkun-\n\ngen des § 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 1-3 KHG unterworfen. Sie unterliegen\n\naber im übrigen den für Plankrankenhäuser wesentlichen Bestimmungen\n\nüber die Bemessung der Pflegesätze. So werden die Pflegesatzver-\n\nhandlungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den\n\nVerbänden der Ersatzkassen mit den Trägern der Versorgungskranken-\n\nhäuser nach Maßgabe des KHG und der BPflV geführt (§ 109 Abs. 4 S. 3\n\nSGB V). Dabei sind Investitionskosten nur in dem von § 8 Abs. 1 und 2\n\nBPflV vorgesehenen Umfang im Budget und in den Pflegesätzen zu be-\n\nrücksichtigen.\n\nHingegen können und müssen nicht geförderte und nicht an einen\n\nVersorgungsvertrag gebundene Krankenhäuser - wie die von der Streit-\n\nhelferin betriebene Belegklinik - alle vorgenannten Kosten in die Berech-\n\nnung ihrer Pflegesätze im Rahmen einer Vollkostenrechnung miteinbe-\n\nziehen. Infolgedessen müssen sie ihre Dienste auf einer anderen Kalku-\n\nlationsgrundlage als Plan- oder Versorgungskrankenhäuser anbieten.\n\nAußerdem werden sie durch § 17 Abs. 5 S. 1 KHG daran gehindert, den\n\nInvestitionskostenanteil der Pflegesätze gegenüber Sozialleistungsträ-\n\ngern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern geltend zu ma-\n\nchen (BVerfGE 82, 209, 224). Sie erhalten die für gemeinnützige Ein-\n\nrichtungen in den §§ 5 Nr. 9 S. 1 KStG, 3 Nr. 6 S. 1 GewStG, 4 a Abs. 1\n\nS. 1 UStG sowie für Krankenhäuser im Sinne von § 67 Abs. 1 und 2 AO\n\nin den §§ 3 Nr. 20 lit. b GewStG, 4 Nr. 16 lit. b UStG vorgesehenen\n\nSteuervergünstigungen nicht - wie das Berufungsgericht richtig gesehen\n\nhat. Schon um die Gesamtkosten abdecken und die Steuernachteile\n\nausgleichen zu können, sind reine Privatkliniken nicht in der Lage, ihre\n\nPreise so zu gestalten wie in den Krankenhausplan aufgenommene\n\nKrankenhäuser und Versorgungskrankenhäuser. Zudem haben sie wie\n\njedes Wirtschaftsunternehmen ein legitimes Interesse an Gewinnerzie-\n\nlung, zumal sie das volle unternehmerische Risiko tragen.\n\nbb) Zu keinem anderen Ergebnis führen die von der Revision an-\n\ngeführten Vorteile, die die Streithelferin gegenüber in den Krankenhaus-\n\nplan aufgenommenen oder an einen Versorgungsvertrag gebundenen\n\nKrankenhäusern genießt - keine Aufnahme- und Behandlungspflicht, kei-\n\nne Beteiligung an der Notfallversorgung (vgl. dazu Genzel aaO § 84\n\nRdn. 26, 29), freies Leistungsangebot, keine Umsatzbegrenzung durch\n\nBudget oder Fallzahlen, keine Ausbildungsaufgaben. Diese Umstände\n\nbelegen nur die unterschiedliche Ausgestaltung von Plan- und Versor-\n\ngungskrankenhäusern einerseits und reinen Privatkliniken andererseits\n\nsowie die damit einhergehenden Unterschiede in der Abrechnung der\n\nstationären Leistungen.\n\ncc) Mit Recht hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Kosten\n\nder Streithelferin nicht zur Bestimmung des objektiven Wertes der von ihr\n\nerbrachten Leistungen herangezogen. Es brauchte das insoweit von der\n\nBeklagten beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Bei\n\nder Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen\n\nLeistungen besteht, geht es nicht darum, ob die geforderte Leistung in\n\nRelation zu den Gestehungskosten der Gegenleistung angemessen ist.\n\nMit dem als Vergleichsmaßstab anerkannten Marktpreis ist es nicht ver-\n\neinbar, individuelle Kriterien wie die Kosten des Anbieters einer Leistung,\n\nein von diesem übernommenes Risiko und einen angemessenen Gewinn\n\nzu berücksichtigen und so einseitig auf die Seite des Anbieters einer\n\nLeistung abzustellen. Der Marktvergleich, der auf das üblicherweise für\n\neine Leistung bezahlte Entgelt abstellt, bietet die Gewähr dafür, daß sich\n\ndie juristische Äquivalenzkontrolle nicht abkoppelt von der marktwirt-\n\nschaftlichen Preisbildung (Jung, aaO S. 53, 189). Der Marktpreis für die\n\nGegenleistungen der Streithelferin kann auch nicht dergestalt ermittelt\n\nwerden, daß auf die Pflegesätze geförderter Krankenhäuser außer den\n\nnicht pflegesatzfähigen Kosten ein Gewinnanteil aufgeschlagen wird.\n\n§ 138 BGB bietet nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts keine Grundlage für die Bestimmung eines im Verhältnis zu den\n\nGesamtkosten der Gegenleistung angemessenen Gewinnaufschlags.\n\ndd) Ferner kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\nauf die frühere Abrechnungspraxis der Streithelferin an. Der Umstand,\n\ndaß die Streithelferin selbst vorher einen Tagessatz in Höhe von\n\n810,61 DM verlangt hatte, belegt nicht ein auffälliges Mißverhältnis der\n\nKlinikleistungen zu den nunmehr berechneten Fallpauschalen. Zum ei-\n\nnen kann die Summe der tagesgleichen Pflegesätze, die für die tatsäch-\n\nliche Dauer des stationären Aufenthalts des Klägers angefallen wären,\n\nnicht ohne weiteres mit einer Fallpauschale, die sich an einer statistisch\n\nermittelten durchschnittlichen Verweildauer orientiert, gleichgesetzt wer-\n\nden. Verkürzt sich die Verweildauer des Patienten im konkreten Fall, so\n\nergibt dies einen höheren Gewinn für die Streithelferin. Dagegen bedeu-\n\ntet es für sie eine Verringerung ihres Gewinns oder gar einen Verlust,\n\nwenn sich der tatsächliche stationäre Aufenthalt verlängert, weil sie dafür\n\nkeine zusätzliche Vergütung verlangen kann. Diese Unwägbarkeiten\n\nmüssen bei der Kalkulation der Fallpauschalen berücksichtigt werden,\n\nauch wenn mögliche längere Verweilzeiten durch unvorhersehbare kür-\n\nzere Verweilzeiten ausgeglichen werden können. Dabei ist unerheblich,\n\ndaß die in der Klinik der Streithelferin tätigen Belegärzte vergleichbare\n\nBandscheibenoperationen früher ambulant ausgeführt haben. Auch wenn\n\ndie Streithelferin aus dieser Erfahrung heraus ihren Fallpauschalen je-\n\nweils eine kurze Verweildauer zugrunde legt, bleibt die Kalkulation not-\n\nwendigerweise mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Zum anderen\n\ndeckt eine Fallpauschale die Gesamtheit der Krankenhausleistungen ab\n\n- bei einer Belegklinik mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen. Damit\n\nwerden auch die kostenintensiven Leistungen abgegolten, die im Zu-\n\nsammenhang mit der regelmäßig am Anfang der stationären Behandlung\n\nstehenden Operation erbracht werden, beispielsweise das Zurverfügung-\n\nstellen eines betriebsbereiten Operationssaales. Diese Leistungen füh-\n\nren bei der Abrechnung mittels tagesgleicher Pflegesätze zunächst zu\n\neinem Verlust. Dieser kann erst im weiteren Behandlungsverlauf ausge-\n\nglichen werden, weil die Kosten mit fortschreitender Genesung des Pati-\n\nenten sinken (vgl. Schmidt-Graumann in Graumann/Schmidt-Graumann,\n\nRechnungslegung und Finanzierung der Krankenhäuser S. 85 f.). Des-\n\nhalb sind die \n\n\"selbstdefinierten Fallpauschalen\" der Streithelferin\n\n- ebenso wie die nach der BPflV vereinbarten, hier aber schon nach dem\n\nLeistungstatbestand nicht einschlägigen Fallpauschalen (vgl. den Bun-\n\ndesweiten Entgeltkatalog für Fallpauschalen und Sonderentgelte nach\n\n§ 17 Abs. 2a KHG, abgedruckt bei Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzie-\n\nrungsrecht, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht Band 2\n\nS. 50d/1 ff.) - zwangsläufig höher als die der regelmäßigen oder der tat-\n\nsächlichen Verweildauer entsprechende Summe der durchschnittlichen\n\nTagespflegesätze.\n\nc) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die von der Streit-\n\nhelferin berechneten Fallpauschalen in einem auffälligen Mißverhältnis\n\nzum Marktpreis für vergleichbare Operationen in anderen reinen Privat-\n\nkliniken stehen, hat das Berufungsgericht zutreffend der Beklagten auf-\n\nerlegt, da sie die Nichtigkeit der Krankenhausaufnahmeverträge gemäß\n\n§ 138 BGB einwendet (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urteile vom 4. Juli\n\n1974 - III ZR 66/72 - NJW 1974, 1821 unter II 3; vom 26. Februar 2002\n\n- IX ZR 226/01 - ZIP 2002, 701 unter II 2 m.w.N.). Die diesbezüglichen\n\nBehauptungen der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht als un-\n\nsubstantiiert gewertet. Die von ihr genannten Vergleichszahlen betreffen\n\nmit einer Ausnahme öffentlich geförderte Krankenhäuser aus dem Um-\n\nfeld der Streithelferin und sind für diese aus den genannten Gründen oh-\n\nne Bedeutung. Welche Vergütungen für vergleichbare Krankenhauslei-\n\nstungen andere nicht geförderte Krankenhäuser fordern, hat die Beklagte\n\nnicht aufgezeigt.\n\nOb - wie die Revision rügt - das Berufungsgericht die Beklagte auf\n\ndie Notwendigkeit weiteren Sachvortrags gemäß §§ 139 Abs. 1, 278\n\nAbs. 3 ZPO a.F. hinweisen mußte, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht\n\nersichtlich, daß das Berufungsurteil auf einer Verletzung der Hinweis-\n\npflicht beruht. Damit das Revisionsgericht die Entscheidungserheblich-\n\nkeit eines solchen Verfahrensfehlers prüfen kann, muß der Revisionsfüh-\n\nrer im einzelnen schlüssig vortragen, was er auf den entsprechenden\n\nHinweis vorgebracht hätte (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1987 - VII ZR\n\n45/87 - NJW-RR 1988, 208 unter I 2; vom 3. März 1998 - X ZR 14/95 -\n\nNJW-RR 1998, 1268 unter II 4 b, jeweils m.w.N.). Einen schlüssigen\n\nVortrag zu den Voraussetzungen eines auffälligen Mißverhältnisses hat\n\ndie Beklagte in ihrer Revisionsbegründung nicht nachgeholt. Die Nen-\n\nnung einer einzigen Privatklinik, die zudem auf der Grundlage nicht ver-\n\ngleichbarer tagesgleicher Pflegesätze abrechnet, ist nicht geeignet, die\n\nin nicht der BPlfV unterliegenden Krankenhäusern übliche Vergütung für\n\nminimal-invasive Bandscheibenoperationen der beim Kläger durchge-\n\nführten Art darzutun. Weitere Beispiele, die ein evidentes Mißverhältnis\n\nzwischen den von der Streithelferin verlangten Fallpauschalen und den\n\nvon anderen nicht geförderten Krankenhäusern für vergleichbare Lei-\n\nstungen in vergleichbarer Weise berechneten Vergütungen belegen sol-\n\nlen, hat die Beklagte nicht substantiiert.\n\n2. Weiterhin wendet sich die Revision vergeblich dagegen, daß\n\ndas Berufungsgericht die Fallpauschalen der Streithelferin als nach dem\n\nKrankheitskostenversicherungsvertrag erstattungsfähige Aufwendungen\n\nangesehen hat.\n\na) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1\n\nAbs. 3 MB/KK 76 aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen\n\nVereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Muster-\n\nbedingungen, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vor-\n\nschriften. Tarif und Tarifbedingungen konkretisieren den in § 1 Abs. 1\n\nS. 2 lit. a MB/KK 76 beschriebenen Leistungsrahmen des Versicherers;\n\nsie schränken ihn ein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR\n\n3/94 - VersR 1995, 328 unter II 1 m.w.N.). Ob - wie das Berufungsgericht\n\nmeint - die Tarifbedingungen der Beklagten unter Ziffer 1.2.5. TB/KK die\n\n\"selbstdefinierten Fallpauschalen\" der Streithelferin als Kosten der all-\n\ngemeinen Pflegeklasse erfassen, kann dahinstehen. Enthalten die Tarif-\n\nbedingungen keine konkrete Leistungsbestimmung, so ist jedenfalls das\n\nallgemeine Leistungsversprechen nach § 1 Abs. 1 S. 2 lit. a MB/KK 76\n\nmaßgeblich. Vom Versicherer im Versicherungsfall zu ersetzende Auf-\n\nwendungen für Heilbehandlung sind auch die zwischen dem Kläger und\n\nder Streithelferin wirksam vereinbarten Fallpauschalen. Weder dem all-\n\ngemeinen Leistungsversprechen noch den TB/KK ist eine völlige Aus-\n\ngrenzung von Pauschalvergütungen im Sinne eines Leistungsausschlus-\n\nses zu entnehmen. Schließlich wäre eine auf tagesgleiche Pflegesätze\n\nbeschränkte Erstattung unvereinbar mit der in § 4 Abs. 4 MB/KK 76 ent-\n\nhaltenen Zusage der freien Klinikwahl, die nicht unter dem Vorbehalt ei-\n\nnes bestimmten Abrechnungsmodus steht.\n\nb) Die Erstattungsfähigkeit der von der Streithelferin berechneten\n\nFallpauschale steht auch im Einklang damit, daß § 1 Abs. 2 Satz 1\n\nMB/KK 76 den Versicherungsfall als \"medizinisch notwendige Heilbe-\n\nhandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen\"\n\nbeschreibt.\n\naa) Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats medizinisch notwendig, wenn es nach den objek-\n\ntiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im\n\nZeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig\n\nanzusehen. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissen-\n\nschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die ge-\n\neignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGHZ 99, 228, 233;\n\n133, 208, 212 f.; BGH, Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 175/77 -\n\nVersR 1979, 222 unter III; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 42;\n\nPrölss, VVG 26. Aufl. § 1 MB/KK 94 Rdn. 25 ff.; jeweils m.w.N.).\n\nNach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß\n\ndie Heilbehandlung zusätzlich unter Kostenaspekten vertretbar sein.\n\nSeien zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfa-\n\nches auseinanderliegende Möglichkeiten der Behandlung gegeben, so\n\nbestehe eine Leistungspflicht nur für die kostengünstigere. Eine zum\n\ngleichen Behandlungserfolg führende, erheblich teurere Heilbehandlung\n\nsei Luxus, jedoch keine notwendige Heilmaßnahme. Der Versicherten-\n\ngemeinschaft sei die Übernahme luxuriöser Behandlungen nicht zumut-\n\nbar. Anderenfalls würden die versicherungstechnischen Kalkulations-\n\ngrundlagen gesprengt (OLG Köln VersR 1995, 1177, 1178; r+s 1998, 34;\n\nr+s 1999, 82, 83; OLG Düsseldorf VersR 1997, 217, 218; LG Münster\n\nVersR 1981, 671; LG Hildesheim r+s 2000, 34, 35; BK/Hohlfeld, VVG\n\n§ 178b Rdn. 7; Prölss, aaO § 1 MB/KK 94 Rdn. 50; Schoenfeldt/Kalis,\n\naaO § 1 MB/KK Rdn. 50; Bach, VersR 1979, 792, 794). Diese Ansicht\n\nteilt der Senat nicht.\n\nbb) Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten läßt sich § 1\n\nAbs. 2 Satz 1 MB/KK 76 im Wege der Auslegung nicht entnehmen. All-\n\ngemeine Versicherungsbedingungen sind nicht \"gesetzesähnlich\" aus-\n\nzulegen, sondern so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie\n\nbei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichti-\n\ngung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei\n\nkommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers\n\nohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf\n\nseine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urteile vom 17. Mai 2000\n\n- IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a mit Anm. Lorenz; vom\n\n3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - VersR 2002, 1089 unter II 1 a bb m.w.N.;\n\nvom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 2 a).\n\nEin solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der auszule-\n\ngenden Klausel aus und berücksichtigt ihren Zweck und den erkennba-\n\nren Sinnzusammenhang \n\n(BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom\n\n21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 3 a). Er kann\n\naus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 nicht ersehen, daß auch\n\nfinanzielle Aspekte bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit\n\nder Heilbehandlung eine Rolle spielen sollen. § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76\n\nstellt nur auf die \"medizinisch notwendige\" und nicht auf die \"medizini-\n\nsche und notwendige\", die \"notwendige medizinische\", die \"medizinisch\n\nnur notwendige\" oder gar auf die \"medizinisch und wirtschaftlich notwen-\n\ndige\" Heilbehandlung ab (vgl. Schmid, NJW 1981, 2504; Pauly, VersR\n\n1996, 1323, 1326 f.). \"Medizinisch\" bezieht sich gerade auf \"notwendig\".\n\nDieser sprachliche Zusammenhang macht bei verständiger Lektüre deut-\n\nlich, daß die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer\n\nSicht zu beurteilen ist. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versiche-\n\nrungsnehmer, daß es auf seine laienhaften Vorstellungen oder die Ein-\n\nschätzung des behandelnden Arztes nicht ankommt (Schmid, aaO). Auch\n\nnach dem ihm erkennbaren Sinnzusammenhang wird er in diese Beur-\n\nteilung Kostengesichtspunkte nicht hineinlesen. Er versteht wohl, daß\n\nihm nicht die Kosten für jede beliebige Behandlungsmaßnahme erstattet\n\nwerden, sondern nur für eine solche, die objektiv geeignet ist, sein Lei-\n\nden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Daß darüber hinaus der Ver-\n\nsicherer seine Leistungspflicht nur auf die billigste Behandlungsmethode\n\nbeschränken will, erschließt sich dem Versicherungsnehmer dagegen\n\nnicht. Aus seiner Sicht verliert eine medizinisch anerkannte Heilbehand-\n\nlung das qualifizierende Merkmal \"notwendig\" im Einzelfall nicht deshalb,\n\nweil sie teurer ist als eine nach Einschätzung des Versicherers gleich-\n\nwertige, aber kostengünstigere Behandlung. Zudem ist für den Versiche-\n\nrungsnehmer nicht erkennbar, nach welchen Maßstäben die medizini-\n\nsche Gleichwertigkeit von Heilbehandlungen zu beurteilen sein soll.\n\nÜbernimmt der Versicherer - wie die Beklagte - die Kosten einer medizi-\n\nnisch notwendigen Heilbehandlung ohne für den durchschnittlichen Ver-\n\nsicherungsnehmer erkennbare Einschränkung, so kann er ihn grundsätz-\n\nlich nicht auf einen billigeren oder den billigsten Anbieter einer Heilbe-\n\nhandlung verweisen, die er für medizinisch gleichwertig hält.\n\nc) Die Beklagte kann den Erstattungsanspruch des Klägers auch\n\nnicht entsprechend § 5 Abs. 2 MB/KK 76 kürzen.\n\naa) Diese Regelung räumt dem Versicherer lediglich die Befugnis\n\nein, bei das medizinisch notwendige Maß übersteigenden Heilbehand-\n\nlungen (sog. Übermaßbehandlungen) seine Leistungen auf einen ange-\n\nmessenen Betrag herabsetzen. Will der Versicherer von dieser Ein-\n\nschränkung der Leistungspflicht Gebrauch machen, so hat er darzulegen\n\nund zu beweisen, daß bei einer an sich medizinisch notwendigen Heilbe-\n\nhandlung eine einzelne Behandlungsmaßnahme medizinisch nicht not-\n\nwendig war (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 151/90 - VersR 1991,\n\n987 unter 3 b; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 5 MB/KK Rdn. 65 f. m.w.N.).\n\nDie Übermaßregelung erstreckt sich nach herrschender Meinung\n\nauch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Behand-\n\nlungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes bzw. des Kran-\n\nkenhausträgers (OLG Köln VersR 1986, 378; OLG Düsseldorf VersR\n\n1997, 217, 218; OLG Hamm r+s 1999, 429; LG Düsseldorf NJW-RR\n\n1999, 1046 f.; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 5 MB/KK Rdn. 64 m.w.N.). Diese\n\nAusdehnung der Kürzungsbefugnis geht auf die frühere Senatsrecht-\n\nsprechung zurück, nach der es bei einer Übermaßvergütung ebenso wie\n\nbei der von § 5 Abs. 2 MB/KK 76 unmittelbar geregelten Übermaßbe-\n\nhandlung darum geht, die durch den Versicherungsfall verursachte Ko-\n\nstenbelastung in vertretbaren Grenzen zu halten (BGH, Urteil vom\n\n30. November 1977 - IV ZR 69/76 - VersR 1978, 267 unter II 3 f bb).\n\nbb) An dieser Auffassung, die durch das damalige Verständnis von\n\neiner gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-\n\ngungen geprägt gewesen sein mag, hält der Senat nicht fest. Der durch-\n\nschnittliche Versicherungsnehmer kann schon dem Wortlaut des § 5\n\nAbs. 2 MB/KK 76 nicht entnehmen, daß mit der Überschreitung des me-\n\ndizinisch notwendigen Maßes auch ein wirtschaftliches Übermaß gemeint\n\nist. Ebenso wie in § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 sind die Begriffe \"medizi-\n\nnisch\" und \"notwendig\" miteinander verbunden. Bei verständiger Würdi-\n\ngung dieses Zusammenhangs wird ein Durchschnittsversicherungsneh-\n\nmer auch der Regelung des § 5 Abs. 2 MB/KK 76 entnehmen, daß sich\n\ndas notwendige Maß nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen oder\n\ndenen seines Arztes, sondern nach objektiven medizinischen Gesichts-\n\npunkten bestimmt. Auch wenn er als Ziel der Übermaßregelung erkennen\n\nkann, daß der Versicherer sich vor einer unnötigen Kostenbelastung\n\nschützen will, bezieht er die Kürzungsbefugnis auf Heilbehandlungsmaß-\n\nnahmen, die aus medizinischer Sicht nicht mehr oder nicht in dem abge-\n\nrechneten Umfang notwendig waren. Ihm erhellt sich indes nicht, daß er\n\ntrotz uneingeschränkter medizinischer Notwendigkeit der Heilbehandlung\n\nreduzierte Versicherungsleistungen erhalten soll.\n\nd) Ferner ist die Beklagte nicht nach § 242 BGB zur Kürzung ihrer\n\nLeistungen gegenüber dem Kläger berechtigt. Das private Versiche-\n\nrungsverhältnis untersteht in besonderem Maße den Grundsätzen von\n\nTreu und Glauben. Der Versicherungsnehmer muß bei der Inanspruch-\n\nnahme einer besonders kostenträchtigen und nicht vital lebensnotwendi-\n\ngen Behandlung in angemessener Weise Rücksicht auf den Versicherer\n\nund die Versichertengemeinschaft nehmen. Der Versicherer braucht\n\ndeshalb jedenfalls ganz unverhältnismäßige Kosten dafür nicht zu er-\n\nstatten (BGHZ 99, 228, 235). So liegt der Fall hier nicht. Die Bandschei-\n\nbenoperationen des Klägers waren vital lebensnotwendig.\n\n3. Für die von der Revision (im Anschluß an Patt, MedR 2002,\n\n180 ff.) geforderte allgemeine Billigkeits- und Angemessenheitskontrolle\n\nder Preisgestaltung von reinen Privatkliniken gibt es weder eine verfas-\n\nsungsrechtliche noch eine einfachgesetzliche Grundlage. Fragen der all-\n\ngemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder des Gleichheits-\n\ngrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sind ersichtlich davon nicht berührt.\n\na) § 315 BGB ist nicht unmittelbar einschlägig, weil eine Individu-\n\nalvereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Kläger und\n\nder Streithelferin getroffen wurde. Die Vorschrift kommt grundsätzlich nur\n\ndann zum Zuge, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich oder still-\n\nschweigend vereinbart worden ist, daß einer von ihnen ein Leistungsbe-\n\nstimmungsrecht zustehen soll (Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 315\n\nRdn. 4). Das ist hier nicht der Fall.\n\nNicht in Betracht kommt auch eine Billigkeitskontrolle entspre-\n\nchend § 315 Abs. 3 BGB für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren\n\nInanspruchnahme der andere Vertragspartner angewiesen ist (vgl. BGHZ\n\n73, 114, 116; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86 - NJW\n\n1987, 1828 unter II 2 b; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - NJW\n\n1992, 171 unter II 5 a m.w.N.; Palandt/Heinrichs, aaO § 315 Rdn. 4\n\nm.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger darauf angewiesen war,\n\ndie Klinik der Streithelferin aufzusuchen, die zudem nicht in den staatli-\n\nchen Sicherstellungsauftrag einbezogen ist.\n\nb) Eine Anwendung des § 4 Abs. 1 WiStG auf medizinisch notwen-\n\ndige stationäre Krankenhausleistungen scheitert daran, daß die Beklagte\n\nweder eine Wettbewerbsbeschränkung im Bereich der minimal-invasiven\n\nBandscheibenoperationen noch eine wirtschaftliche Machtstellung der\n\nStreithelferin noch eine Mangellage dargetan hat. Dafür genügt es nicht,\n\ndaß die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Pa-\n\ntienten zur Verfügung stehen, regelmäßig aus medizinischen und per-\n\nsönlichen Gründen begrenzt ist.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_278-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/iv-zr-278-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"AbgrV 1985","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_278-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_278-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/iv-zr-278-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_278-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:06.812198+00:00"}}