{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_276-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"IV ZR 276/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 276/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Oktober 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n13. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer am 9. April 1999 verstor-\n\nbenen Mutter E. F. die Rückgabe von Sicherheiten und Zah-\n\nlung. Die Beklagten verteidigen sich demgegenüber mit einem Anspruch\n\nauf Rückzahlung eines Darlehens und auf Ausgleich eines Gesellschaf-\n\nterverrechnungskontos.\n\nE. F . übertrug am 25. Mai 1981 einen als Einzelfirma\n\ngeführten Handwerksbetrieb an die Beklagte zu 1), deren Geschäftsfüh-\n\nrer und Alleingesellschafter ihr Sohn, der Beklagte zu 2), war. Aufgrund\n\nnotarieller Verträge vom 18. Februar 1982 und 30. November 1984 wur-\n\nde auch E. F. Gesellschafterin. Sie hielt zuletzt einen Ge-\n\nschäftsanteil von 20%.\n\nDer seitens der Beklagten zu 1) erworbene Betrieb war mit\n\n536.133,15 DM überschuldet. Diesen Betrag sollte E. F. der\n\nBeklagten zu 1) als Darlehen schulden, das zunächst gestundet wurde.\n\nIm Gegenzug stellte E. F . Briefgrundschulden an ihren in\n\nS. belegenen Grundstücken Fr. straße 56 a und Fr. \n\n straße 54, die die Beklagten zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten\n\ngegenüber der Raiffeisenbank S. einsetzten. Bereits am\n\n1. Dezember 1980 hatte E. F. mit der Beklagten zu 1) eine Ver-\n\neinbarung getroffen, wonach sie für alle von ihr gegebenen \"selbst-\n\nschuldnerischen Bürgschaften\" eine Avalprovision von 2,5% p.a. erhalten\n\nsollte.\n\nMit notariellem Vertrag vom 30. November 1987 veräußerte E. \n\nF. das Grundstück B. straße 229 in M. an die Beklagte\n\nzu 1). Der Kaufpreis wurde u.a. dadurch erbracht, daß die Käuferin eine\n\nDarlehensschuld in Höhe von 300.000 DM übernahm, die seitens E. \n\nF. gegenüber dem Beklagten zu 2) bestand. Ein Teilbetrag in Hö-\n\nhe von 502.332,40 DM wurde mit der Darlehensverbindlichkeit gemäß\n\nVertrag vom 25. Mai 1981 und ein weiterer Teil von 626.000 DM mit dem\n\nNegativsaldo aus einem bei der Beklagten zu 1) für E. F. ge-\n\nführten Gesellschafterkonto verrechnet.\n\nAm 28. Februar 1989 bestimmte E. F. die Klägerin und\n\nden Beklagten zu 2) zu ihren testamentarischen Erben, wobei ihr Sohn\n\n\"alle GmbH-Anteile und Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber\n\nder GmbH\" sowie das Grundstück Fr. straße 56 a erhalten sollte.\n\nDiese Verfügung wurde mit Testament vom 25. November 1998 geän-\n\ndert; der Beklagte zu 2) wurde enterbt.\n\nMit Schreiben vom 17. August 1998 forderte E. F. die Be-\n\nklagten zur Rückgabe der von ihr gewährten Sicherheiten (\"Bürgschaf-\n\nten\") auf. Sie begründete dies damit, die Beklagte zu 1) sei mittlerweile\n\nin der Lage, ihre Darlehensverpflichtungen anderweitig abzusichern. Im\n\nJanuar 1999 stellte die Beklagte zu 1) die Zahlung der Avalprovision von\n\n2.500 DM monatlich ein. Dem Rückgewähranspruch hielt sie den erneut\n\nnegativen Saldo des bei ihr für E. F. bestehenden Gesell-\n\nschafterverrechnungskontos entgegen, das mit Gesellschafterbeschluß\n\nvom 17. März 1999 fällig gestellt worden war. Der Beklagte zu 2) ver-\n\nlangte die Zahlung von 250.000 DM unter Verweis auf einen Darlehens-\n\nvertrag, den er mit seinem von E. F. beerbten Vater am 1. März\n\n1979 geschlossen hatte. Das Darlehen sollte dem Kauf des Hauses in\n\nder B. straße dienen. In der Urkunde heißt es:\n\n\"Herr R. F. jun. verzichtet in Anbetracht des Versprechens\nder späteren Erbschaft dieses Hauses in M. B. stras-\nse 229 auf eine grundbuchsichere Absicherung des von ihm ge-\nwährten Darlehens. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahren\nund ist somit am 28.2.1989 zurückzuzahlen. Die Zinsen sind halb-\n\njährlich zu entrichten. Der Darlehensbetrag wurde am 28.2.1979\nüberwiesen.\"\n\nDas Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Rückabtretung\n\nder Grundschulden und die Herausgabe der Briefe an die Klägerin zu\n\nbewirken sowie darüber hinaus die Beklagte zu 1), die Avalprovision in\n\nHöhe von 7.500 DM für die Monate Februar bis April 1999 zu zahlen. Die\n\nKlage auf Zahlung der Avalprovision auch für die Monate Mai bis Juli\n\n1999 und die Widerklagen der Beklagten zu 1) \n\nin Höhe von\n\n258.899,81 DM nebst Zinsen und des Beklagten zu 2) in Höhe von\n\n250.000 DM nebst Zinsen hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat\n\ndie Klägerin ihren Antrag, sie von den Verpflichtungen aus den Grund-\n\nschulden freizustellen, einseitig für erledigt erklärt. Gegenüber dem\n\nDarlehensanspruch des Beklagten zu 2) hat sie hilfsweise mit Ansprü-\n\nchen auf Nutzungsentschädigung für das von diesem bewohnte Haus\n\nFr. straße 56 a aufgerechnet. Die Beklagte zu 1) hat gegenüber\n\ndem Zahlungsanspruch der Klägerin, soweit er Gegenstand der erstin-\n\nstanzlichen Verurteilung gewesen ist, mit ihrer Widerklageforderung auf-\n\ngerechnet. Das Berufungsgericht hat die \n\nteilweise Erledigung des\n\nRechtsstreits festgestellt und die Klage im übrigen abgewiesen, da die\n\nBeklagten zur Freistellung der Klägerin von den den Grundschulden je-\n\nweils zugrunde liegenden Verpflichtungen aufgrund des von ihnen gel-\n\ntend gemachten Zurückbehaltungsrechtes nur Zug um Zug gegen Erfül-\n\nlung der Widerklageforderungen verpflichtet seien. Den Widerklagen hat\n\ndas Berufungsgericht im wesentlichen stattgegeben; die Zahlungsklage\n\ngegen die Beklagte zu 1) hat es insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet\n\nsich die Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angegriffenen Entschei-\n\ndung, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt ist, und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat zu den Widerklagen ausgeführt:\n\nDer Beklagte zu 2) habe durch Vorlage des Überweisungsbeleges\n\nnachgewiesen, daß das Darlehen für den Hauskauf in der B. stra-\n\nße 229 ausgezahlt worden sei. In Verbindung mit der Überweisungsbe-\n\nstätigung, die in der Darlehensurkunde enthalten sei, sei von der Ausrei-\n\nchung des Darlehens auszugehen. Selbst aus dem Vortrag der Klägerin\n\nergebe sich letztlich, daß der Beklagte zu 2) finanziell in der Lage gewe-\n\nsen sei, einen Betrag in Höhe von 250.000 DM zur Verfügung zu stellen.\n\nDer Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht verwirkt. E. F. \n\nsei noch im Jahre 1998 davon ausgegangen, daß ein solcher Anspruch\n\nbestehe. Sie sei sich auch bewußt gewesen, daß der Beklagte das Dar-\n\nlehen am Tage seiner Fälligkeit, dem 28. Februar 1989, deshalb nicht\n\nzurückgefordert habe, weil am selben Tage seine Erbeinsetzung hin-\n\nsichtlich des Grundstücks Fr. straße 56 a erfolgt sei. Nach der\n\nEnterbung am 25. November 1998 habe jedoch kein Grund mehr bestan-\n\nden, das Darlehen nebst Zinsen nicht zurückzuverlangen. Dabei könne\n\nder Beklagte zu 2) Darlehenszinsen ab dem 1. Dezember 1987 verlan-\n\ngen. Für die Zeit davor seien die Zinsen gemäß § 197 BGB verjährt. Ei-\n\nnen bereicherungsrechtlichen Anspruch, der der 30-jährigen Verjährung\n\nunterliege, habe der Beklagte zu 2) hinsichtlich der Zinsen nicht. Wenn\n\ner in der Erwartung, das Grundstück in der B. straße zu erben, keine\n\nZinsen verlangt habe, so sei ihm das Fehlschlagen dieser Erwartung mit\n\ndem Verkauf des Grundstücks an die Beklagte zu 1) am 30. November\n\n1987 bekannt geworden. Falls der weitere Verzicht auf Zinsen im Hin-\n\nblick auf das Erbe in der Fr. straße 56 a erfolgt sei, so sei ihm\n\nder Wegfall dieser Geschäftsgrundlage mit der Enterbung gemäß Testa-\n\nment vom 25. November 1998 offenkundig geworden.\n\nDie Aufrechnung der Klägerin mit einem Bereicherungsanspruch\n\nwegen unentgeltlicher Nutzung des Objekts Fr. straße 56 a sei\n\nunbegründet. Die Klägerin trage selbst vor, das mietfreie Wohnen sei\n\nGegenleistung für eine vereinbarte Altersversorgung gewesen. Diese\n\nAltersversorgung sei monatlich mit 2.500 DM geleistet worden; die Aus-\n\nweisung als Avalprovision sei allein aus steuerlichen Gründen gesche-\n\nhen. Dementsprechend habe E. F. bis zum Jahre 1998 auch zu\n\nkeinem Zeitpunkt Mietforderungen geltend gemacht.\n\nDie Beklagte zu 1) könne von der Klägerin als Inhaberin des von\n\nE. F. ererbten Geschäftsanteils den Ausgleich des auf dem Ge-\n\nsellschafterverrechnungskonto bestehenden Negativsaldos fordern. Ob\n\nder Klägerin unter erbrechtlichen Gesichtspunkten ihrerseits ein Aus-\n\ngleichsanspruch gegen den Beklagten zu 2) zustehe, sei ohne Belang.\n\nEin Verzicht auf die Rückzahlung des als Darlehen zu qualifizierenden\n\nSollsaldos sei nicht erfolgt. Schon bei Verkauf des Objekts in der B. -\n\nstraße sei der damals bestehende Sollsaldo mit dem Kaufpreis verrech-\n\nnet worden. Daß E. F. seit Ende 1987 nicht in Anspruch ge-\n\nnommen worden sei, sei darauf zurückzuführen, daß nach der damaligen\n\ntestamentarischen Verfügung der Beklagte zu 2) den Geschäftsanteil\n\nhabe erben und für den Ausgleich des Kontos haben sorgen sollen. Mit\n\nihren Einwänden gegen die Höhe des Negativsaldos vermöge die Kläge-\n\nrin nicht durchzudringen. Daß die \"Avalzinsen\" - als eigentliche Unter-\n\nhaltszahlungen - nicht dem Verrechnungskonto belastet worden seien,\n\nhabe die Aussage des Steuerberaters K. ergeben. Nach den vorge-\n\nlegten Kontoauszügen seien Aufwendungen für das Anwesen Fr. -\n\n straße 56 a und Barauszahlungen zugunsten von E. F. ge-\n\nbucht worden. Der Zeuge habe zudem bekundet, keine Anhaltspunkte für\n\nunrichtige Buchungen gefunden zu haben. Auch sonst seien die aus den\n\nBelegen ersichtlichen Abbuchungen nicht zu beanstanden. Von dem An-\n\nspruch der Beklagten zu 1) sei aber der Betrag von 7.500 DM in Abzug\n\nzu bringen, zu dessen Zahlung das Landgericht sie verurteilt habe.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht einen\n\nAnspruch des Beklagten zu 2) aus § 607 BGB a.F. auf Rückzahlung ei-\n\nnes Betrages in Höhe von 250.000 DM bejaht.\n\na) Die \n\ntatrichterliche Beurteilung der Darlehensurkunde vom\n\n1. März 1979 ist rechtsfehlerfrei. Der in die Urkunde aufgenommene\n\nVermerk, daß der Darlehensbetrag am 28. Februar 1979 überwiesen\n\nwurde, kann dahin verstanden werden, daß das Kapital durch den Be-\n\nklagten zu 2) als Darlehensgeber tatsächlich zur Verfügung gestellt wor-\n\nden war, so daß er nicht zusätzlich die Ausführung seines Überwei-\n\nsungsauftrages vom 28. Februar 1979 und den Eingang des Betrages\n\nauf dem Empfängerkonto zu beweisen hatte. Dem Berufungsgericht ist\n\ndarin zu folgen, daß in der Darlehensurkunde insoweit ein schriftliches\n\nEmpfangsbekenntnis (§ 368 BGB) enthalten ist. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang\n\nweder einen Beweisantritt der Klägerin übergangen noch ihr Vorbringen\n\nnicht ausreichend gewürdigt. Es ist Aufgabe der Klägerin, gegen den In-\n\nhalt der Darlehensurkunde, deren Echtheit nicht im Streit ist, den Nach-\n\nweis für ihren Vortrag zu führen, daß der Darlehensvertrag zum Schein\n\nabgeschlossen und mit einem den Tatsachen nicht entsprechendem In-\n\nhalt schriftlich niedergelegt worden ist. Ihr Vortrag, der Beklagte zu 2)\n\nhabe gar nicht die finanziellen Mittel gehabt, um ein Darlehen in dieser\n\nHöhe auszureichen, ist jedoch unsubstantiiert. Er beschränkt sich auf die\n\ndurch Einzelheiten nicht unterlegte und der Nachprüfung daher nicht zu-\n\ngängliche Behauptung, seine damalige Ehefrau könne bestätigen, daß er\n\nnicht auf ein Kapital in Höhe von 250.000 DM habe zurückgreifen kön-\n\nnen.\n\nEbensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der\n\nim Jahre 1998 durch die Erblasserin E. F. gefertigten Abrech-\n\nnung ein Indiz dafür gesehen hat, daß diese die Berechtigung des Darle-\n\nhensanspruchs nicht in Frage stellte. Denn darin ist der Hinweis enthal-\n\nten, der Beklagte zu 2) könne Mietschulden in Höhe von 208.642 DM \"für\n\ndie Schulden B. straße\" verrechnen. Damit konnte nur das Darlehen\n\nüber 250.000 DM gemeint sein; das weitere Darlehen über 300.000 DM\n\nwar seit dem notariellen Vertrag vom 30. November 1987 erledigt.\n\nSchließlich durfte das Berufungsgericht darauf abstellen, daß die\n\nErrichtung eines den Beklagten zu 2) begünstigenden Testaments mit\n\nder ersten Fälligkeit des Darlehens am 28. Februar 1989 zeitlich zusam-\n\nmenfiel, was erklärt, weshalb der Beklagte zu 2) in der Erwartung, als\n\nErbe bedacht zu werden, von der Rückforderung des Darlehens zunächst\n\nabsah. Die von der Revision aufgezählten weiteren Umstände, insbeson-\n\ndere daß das Darlehen weder in das spätere Nachlaßverzeichnis noch in\n\nden notariellen Kaufvertrag vom 30. November 1987 aufgenommen wur-\n\nde, lassen nicht zwingend den Schluß zu, daß es in Wahrheit nicht ge-\n\nwährt worden ist.\n\nb) Anders als von der Revision vertreten, hat der Beklagte zu 2)\n\nauf seine Darlehensforderung in Höhe von 250.000 DM weder verzichtet,\n\nnoch hat er eine Rückforderung in entsprechender Höhe verwirkt.\n\n(1) Grundsätzlich hat ein Gläubiger keinen Anlaß, eine bestehende\n\nForderung aufzugeben. Sein Verzichtswille darf nicht unterstellt werden;\n\nim Zweifel sind seine Erklärungen nicht als Verzicht zu werten (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - ZIP 1993, 1849 unter II 2\n\nb; Urteil vom 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94 - ZIP 1995, 1195 unter II 2 b,\n\nbb; Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - ZIP 1997, 1803 unter II 2 a).\n\nDie Darlegung eines Verzichts unterliegt daher strengen Anforderungen,\n\ndenen der Vortrag der Klägerin nicht genügt. Für ihre Behauptung, E. \n\n F. habe den Vertrag vom 30. November 1987 dahin verstehen\n\ndürfen, daß darin eine Generalbereinigung für das Objekt B. straße\n\nenthalten sei, bietet die betreffende notarielle Urkunde keinen Anhalt.\n\nZudem übersieht die Revision, daß Vertragspartei von E. F. \n\nnicht der Beklagte zu 2), sondern ausschließlich die Beklagte zu 1) ge-\n\nwesen \n\nist. Daß diese eine Darlehensverbindlichkeit \n\nin Höhe von\n\n300.000 DM, der E. F. als Erbin ihres verstorbenen Mannes\n\ngegenüber dem Beklagten zu 2) ausgesetzt war, übernommen hat, be-\n\nsagt nicht, daß auch das Darlehen in Höhe von 250.000 DM erledigt sein\n\nsollte. Jedenfalls ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen ent-\n\nsprechenden Verzichtswillen des Beklagten zu 2).\n\n(2) Auch eine Verwirkung des Darlehensanspruchs gemäß § 242\n\nBGB scheidet aus. Voraussetzung dafür ist, daß sich der Schuldner we-\n\ngen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei\n\nobjektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und äußerlich ersichtlich\n\neingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen.\n\nNur dann kann die späte Geltendmachung gegen Treu und Glauben ver-\n\nstoßen (vgl. BGHZ 146, 217, 220 m.w.N.; Staudinger/Olzen 13. Bearb.\n\n[2000] Einl. zu §§ 362 ff. BGB Rdn. 70). Das im Jahre 1979 gewährte\n\nDarlehen ist erstmals im Jahre 1989 fällig geworden. Es ist nicht ersicht-\n\nlich, weshalb der Rückzahlungsanspruch - weit vor Ablauf der regulären\n\nVerjährungsfrist des § 195 BGB a.F. - bereits im Jahre 1999 zum Zeit-\n\npunkt der Erhebung der Widerklage verwirkt gewesen sein sollte. Über\n\nden bloßen Zeitablauf hinaus müssen zudem besondere Umstände ge-\n\ngeben sein, die die Feststellung rechtfertigen, der Schuldner habe darauf\n\nvertrauen können, daß der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend\n\nmache (BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 - NJW 1984,\n\n1684 unter 2 b). Daran fehlt es hier. Vielmehr hat das Berufungsgericht\n\nmit Recht darauf verwiesen, daß der Erblasserin die bestehende Darle-\n\nhensschuld noch im Jahre 1998 bewußt gewesen und in die von ihr ge-\n\nfertigte Abrechnung einbezogen worden ist.\n\nc) Indes hat das Berufungsgericht verkannt, daß dem Beklagten zu\n\n2) Zinsen erst ab dem 1. Januar 1995 zugesprochen werden können.\n\n(1) Gemäß § 197 BGB a.F. verjähren Ansprüche auf Rückstände\n\nvon Zinsen binnen vier Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 201 BGB\n\na.F. mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht, d.h.\n\nfällig wird (Staudinger/Peters 13. Bearb. [2001] § 198 BGB Rdn. 1, 3).\n\nDaraus folgt die Verjährung aller Zinsansprüche bis zum 31. Dezember\n\n1994. Denn die erste verjährungsunterbrechende Handlung ist in der Er-\n\nhebung der Widerklage im Juni 1999 zu sehen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.).\n\n(2) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Zinsanspruch\n\nscheidet aus. Er läßt sich insbesondere nicht mit den erbrechtlichen Er-\n\nwartungen des Beklagten zu 2) begründen. Geschäftsgrundlage sind die\n\nbei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil er-\n\nkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der\n\neinen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von\n\ndem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände,\n\nsofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut\n\n(BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82 - NJW 1984, 1746\n\nunter II 1 e, bb). Im Darlehensvertrag vom 1. März 1979 findet das Ver-\n\nsprechen der späteren Erbschaft des Grundstückes B. straße 229\n\nausdrückliche Erwähnung. Im Hinblick darauf ist von einer grundbuchli-\n\nchen Sicherung des Darlehens abgesehen worden, nicht aber von der\n\nFestsetzung eines Zinssatzes und damit von der Vereinbarung der Ent-\n\ngeltlichkeit der Kapitalüberlassung. Es kann daher nicht davon ausge-\n\ngangen werden, der Beklagte zu 2) habe in der zur Geschäftsgrundlage\n\nerstarkten Erwartung der Erbfolge keine Zinsen auf das Darlehen ver-\n\nlangt. Auch mit dem späteren Testament vom 28. Februar 1989 verhält\n\nes sich nicht anders. Damit verbunden war allenfalls die stillschweigende\n\nProlongation des Darlehens in der durch die letztwillige Verfügung be-\n\nstätigten Hoffnung des Beklagten zu 2), er werde statt des schon 1987\n\nan die Beklagte zu 1) veräußerten Grundstücks in der B. straße das\n\nGrundstück Fr. straße 56 a erben.\n\nAuf Grundlage dieser Erwägungen ist auch für die Erhebung des\n\nRechtsmißbrauchseinwandes (§ 242 BGB) durch den Beklagten zu 2)\n\nkein Raum.\n\nd) Fehlerhaft ist ferner die Beurteilung der Ansprüche durch das\n\nBerufungsgericht, mit denen sich die Klägerin gegenüber dem Darle-\n\nhensanspruch des Beklagten zu 2) im Wege der Aufrechnung verteidigt.\n\n(1) Dabei geht es allein um die Gegenrechnung von Mietforderun-\n\ngen betreffend das Objekt Fr. straße 56 a. Die Revision verweist\n\nzutreffend darauf, daß sich die Aufrechnungserklärung, die die restliche\n\nKaufpreissumme aus dem Vertrag vom 30. November 1987 in Höhe von\n\n111.888,67 DM zum Gegenstand hat, allein gegen die Beklagte zu 1)\n\nrichtet. Zwar ist in dem dazugehörigen Vortrag der Klägerin von einer\n\nAufrechnung gegenüber \"dem Beklagten zu 1)\" die Rede. Aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang erschließt sich indes, daß \"die Beklagte zu 1)\" ge-\n\nmeint ist. Daher kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nzur fehlenden Gegenseitigkeit der Ansprüche im Verhältnis der Klägerin\n\nzum Beklagten zu 2) nicht an.\n\n(2) Das Berufungsgericht bezieht sich auf den Vortrag der Kläge-\n\nrin, das mietfreie Wohnen des Beklagten zu 2) im Hause Fr. -\n\nstraße 56 a sei Gegenleistung für die vereinbarte Altersversorgung von\n\nE. F. gewesen. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei die Al-\n\ntersversorgung als Avalprovision bezeichnet worden. Dann aber hat das\n\nBerufungsgericht übersehen, daß der Anspruch auf Altersversorgung mit\n\ndem Tode der Erblasserin am 9. April 1999 endete. Damit war zugleich\n\ndie Grundlage für eine unentgeltliche Nutzung des Objektes Fr. -\n\nstraße 56 a durch den Beklagten zu 2) entfallen. Soweit der Beklagte zu\n\n2) darauf verweist, bei Vereinbarung der \"Avalprovision\" am 1. Dezember\n\n1980 hätten die Beteiligten die Vorstellung gehabt, er werde das Objekt\n\nFr. straße 56 a erben, so daß er deshalb keine Nutzungsent-\n\nschädigung zu zahlen habe, ist dies nicht tragfähig. Denn dann hätte\n\nkeine Veranlassung bestanden, das mietfreie Wohnen überhaupt als Ge-\n\ngenleistung für die versprochene Altersversorgung anzusehen. Es be-\n\nsteht daher ein entsprechender bereicherungsrechtlicher Anspruch der\n\nKlägerin, den diese für die Zeit bis zum 20. August 2000 in den Rechts-\n\nstreit eingeführt hat. Die angemessene Höhe der monatlich geschuldeten\n\nNutzungsentschädigung ist zwischen den Parteien im Streit. Feststellun-\n\ngen dazu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht\n\ngetroffen. Dies wird nachzuholen sein.\n\n2. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Be-\n\nklagten zu 1) ist grundsätzlich gerechtfertigt.\n\na) Er beruht ebenfalls auf § 607 BGB a.F.\n\nFür den Ausgleich des auf dem Verrechnungskonto bestehenden\n\nNegativsaldos hat die Klägerin als Alleinerbin ihrer Mutter einzustehen.\n\nOb der Beklagte zu 2) als Vermächtnisnehmer gemäß § 2174 BGB einen\n\nschuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegen die Klägerin hat, der auf\n\ndie Übertragung des Geschäftsanteils gerichtet ist, ist unerheblich. Denn\n\neine solche Übertragung des Geschäftsanteils ist bislang nicht erfolgt.\n\nDie Beklagte zu 1) kann ihren Anspruch gegenüber der Klägerin erhe-\n\nben, die in die gesellschaftsrechtliche Stellung von E. F. einge-\n\nrückt ist. Alles andere bleibt der Auseinandersetzung im Innenverhältnis\n\nzwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) vorbehalten.\n\nb) Jedoch rügt die Klägerin mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\nnicht hinreichend aufgeklärt hat, ob der Anspruch aus § 607 BGB a.F. in\n\nder von der Beklagten zu 1) behaupteten Höhe besteht (§ 286 ZPO).\n\n(1) Es ist schon nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht von ei-\n\nner richtigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen\n\nist. Der Gläubiger, der aus einer Saldoabrechnung gemäß § 355 Abs. 3\n\nHGB vorgeht, muß die dieser zugrunde liegenden gegenseitigen Ansprü-\n\nche und Leistungen so substantiiert darlegen, daß dem Gericht eine voll-\n\nständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist. Bestreitet\n\nder Schuldner den Saldo, ist näheres Vorbringen zu den darin zusam-\n\nmengefaßten gegenseitigen Ansprüchen und Leistungen erforderlich\n\n(BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90 - ZIP 1991, 867 unter II 1\n\na; Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 187/81 - NJW 1983, 2879 unter II 2 a).\n\nDas steht indes unter dem Vorbehalt, daß der Gläubiger kein Anerkennt-\n\nnis - wie etwa einen bestätigten Rechnungsabschluß - seines Schuldners\n\ndarzutun vermag. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht\n\nsich nicht damit auseinandergesetzt, ob E. F. an der Erstellung\n\nder Bilanzen ab dem Jahre 1987 gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG durch\n\nUnterschriftsleistung mitgewirkt hat. In den Bilanzen sind gemäß § 42\n\nAbs. 3 GmbHG \"Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten\" der\n\nGesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern auszuweisen oder im An-\n\nhang anzugeben. Es liegt nicht fern, in der Unterschriftsleistung die Be-\n\nstätigung eines Rechnungsabschlusses zu sehen, der zu einer Verlage-\n\nrung der Darlegungs- und Beweislast auf die Klägerin führen könnte.\n\nDamit wird sich das Berufungsgericht ebenso zu befassen haben wie mit\n\ndem weiteren Umstand, daß E. F. eine vergleichbare Konten-\n\nentwicklung für die Jahre 1982 bis 1987 hingenommen hat und damit\n\neinverstanden war, daß der damalige negative Saldo mit ihrem Kauf-\n\npreisanspruch aus dem notariellen Vertrag vom 30. November 1987 ver-\n\nrechnet wurde.\n\n(2) Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht Vorbringen der\n\nKlägerin nicht beachtet, mit dem diese Unrichtigkeiten der von der Be-\n\nklagten zu 1) vorgenommenen Saldierung gerügt hat. So hat die Klägerin\n\nausdrücklich Barentnahmen über 108.000 DM, die zu Lasten der Gesell-\n\nschafterin E. F. gebucht worden sind, bestritten. Das betrifft\n\ninsbesondere die Abbuchung vom 25. Mai 1994, die zugunsten der\n\nTochter des Beklagten zu 2) erfolgt sein soll. Ferner hat sich das Beru-\n\nfungsgericht nicht mit dem Einwand der Klägerin befaßt, die Mittel, die\n\nzugunsten des Objekts Fr. straße 56 a geflossen sind, hätten\n\nnicht zu Lasten des Verrechnungskontos der Erblasserin, sondern zu La-\n\nsten des Kontos des Beklagten zu 2) gebucht werden müssen. Ihrem\n\nHinweis, der Beklagte zu 2) habe in der mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Berufungsgericht eingeräumt, er habe die laufenden Kosten für das\n\nObjekt zu tragen gehabt, hat dieser nicht widersprochen. Desgleichen ist\n\nder Vortrag der Klägerin übergangen, eine der abgebuchten Positionen\n\nhabe sich auf Einrichtungsgegenstände bezogen, mit denen der Beklagte\n\nzu 2) das Haus in der Fr. straße 56 a ausgestattet habe.\n\nSchließlich ist die Würdigung der Zeugenaussage des Steuerbe-\n\nraters K. durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei. Der Zeu-\n\nge hat die Buchungen ab dem Jahre 1993 nur noch stichprobenartigen\n\nÜberprüfungen unterzogen. Hier hätte das Berufungsgericht im einzelnen\n\ndarlegen müssen, weshalb es die Bekundungen des Steuerberaters den-\n\nnoch als verläßlich erachtet hat. Zudem hat es nicht beachtet, daß die\n\nAngaben des Zeugen, worauf die Revision zutreffend verweist, nicht in\n\njeder Hinsicht mit der tatsächlich vorgefundenen Buchungssituation dek-\n\nkungsgleich gewesen sind. Anders als vom Berufungsgericht zugrunde\n\ngelegt, hat die Klägerin auch bestritten, daß der Steuerberater für E. \n\n F. tätig geworden ist. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr\n\nVerrechnungskonto mit entsprechenden Honorarrechnungen belastet\n\nworden ist. Soweit das Berufungsgericht Ausführungen zur Lebensversi-\n\ncherung macht, deren Prämien vom Verrechnungskonto der Gesell-\n\nschafterin E. F. abgebucht worden sind, beruhen diese auf\n\nSchlußfolgerungen, die durch entsprechende Tatsachen nicht unterlegt\n\nsind.\n\n(3) Es sind daher noch weitere Feststellungen erforderlich, die\n\ndurch das Berufungsgericht zu treffen sein werden. Erst danach stellt\n\nsich die Frage der Aufrechenbarkeit einer restlichen Forderung in Höhe\n\nvon 111.888,67 DM aus dem Vertrag vom 30. November 1987.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_276-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/iv-zr-276-01-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2174","ref_norm":"2174","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_276-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_276-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/iv-zr-276-01-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_276-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:35.074310+00:00"}}