{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_268-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"IV ZR 268/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 268/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zi-\n\nvilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-\n\nbrücken vom 31. Januar 2001 aufgehoben, soweit die\n\nBerufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juni 2000\n\nhinsichtlich des Deckungsschutzes für den Schadensfall\n\nS. ./. D. Versicherung AG zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer mit\n\nihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte in An-\n\nspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen\n\nder Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von\n\nRechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-A) zugrunde.\n\nAm 8. September 1992 beauftragte eine Mandantin den Kläger mit\n\nder Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrs-\n\nunfall vom 22. Januar 1990 gegen die D. Versicherung AG sowie aus ei-\n\nnem weiteren Verkehrsunfall vom 9. August 1992 gegen die A. Versiche-\n\nrung AG. Wegen der Ansprüche gegen die D. Versicherung AG ließ der\n\nKläger im Juni 1993 beim Landgericht F. durch einen dort zugelassenen\n\nKollegen Klage einreichen. Sie wurde nicht zugestellt, weil der Gerichts-\n\nkostenvorschuß nicht eingezahlt wurde. Am 3. August 1995 wurde die\n\nKlage auf Veranlassung des Klägers zurückgenommen. Eine erneute\n\nKlage wurde nicht eingereicht. Die D. Versicherung AG hat sich inzwi-\n\nschen auf Verjährung berufen. Auch die A. Versicherung AG hat die Ein-\n\nrede der Verjährung erhoben.\n\nDie Mandantin nimmt den Kläger wegen fehlerhafter Bearbeitung\n\nder beiden Verkehrsunfallsachen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie\n\nhat im Mai 1999 Klage beim Landgericht F. erhoben. Wegen des materi-\n\nellen Schadens verlangt sie Zahlung von 445.491,88 DM, ferner Ersatz\n\nfür ein entgangenes Schmerzensgeld von mindestens 50.000 DM sowie\n\ndie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle\n\nSchäden. Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom\n\n30. März 2000 Ansprüche aus dem Mandat gegen die A. Versicherung\n\nAG abgewiesen, weil der Unfall vom 9. August 1992 nach dem eigenen\n\nVortrag der (dortigen) Klägerin zu keinen weiteren nachteiligen Folgen\n\ngeführt habe; hinsichtlich des Mandats gegen die D. Versicherung AG\n\nhat das Landgericht eine Haftung des Klägers angenommen und die\n\nZahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die\n\nErsatzpflicht des Klägers für künftige Schäden festgestellt.\n\nDer Kläger hat von der Beklagten Deckungsschutz wegen der von\n\nder Mandantin gegen ihn erhobenen Ansprüche aus beiden Unfallange-\n\nlegenheiten verlangt. Die Beklagte stützt ihre Ablehnung auf § 4 Nr. 5\n\nAVB-A. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haft-\n\npflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissentliches Ab-\n\nweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftrag-\n\ngebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.\n\nDas Landgericht hat die Klage hinsichtlich des zweiten Verkehrs-\n\nunfalls schon deshalb abgewiesen, weil insoweit die Klage im Haft-\n\npflichtprozeß abgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Bearbeitung des\n\nMandats wegen der Ansprüche gegen die D. Versicherung AG hat es\n\nLeistungsfreiheit der Beklagten wegen wissentlicher Pflichtverletzung\n\nangenommen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Re-\n\nvision erstrebt er Deckungsschutz nur noch wegen der Ansprüche, die\n\ngegen ihn aus der Bearbeitung der Unfallsache gegen die D. Versiche-\n\nrung AG erhoben werden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt im beantragten Umfang zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht nimmt an, der Versicherungsschutz sei\n\nnach § 4 Nr. 5 AVB-A wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung des\n\nKlägers ausgeschlossen. Aus seinem vorgerichtlichen Schreiben vom\n\n22. Juni 1998 an die Beklagte ergebe sich, daß ihm das die Hemmung\n\nder Verjährung beendende Ablehnungsschreiben der D. Versicherung\n\nAG vom 5. April 1992 jedenfalls im Jahr 1995 vorgelegen habe. Daraus\n\nfolge, daß er spätestens bis zum 5. April 1995 hätte tätig werden müs-\n\nsen, um die Verjährung des Schadensersatzanspruchs seiner Mandantin\n\nsicher zu verhindern. Nach dem von ihm nicht substantiiert bestrittenen\n\nVortrag der Beklagten sei ihm bekannt gewesen, daß er im Hinblick auf\n\ndas Ablehnungsschreiben vom April 1992 verjährungsunterbrechende\n\nHandlungen hätte vornehmen müssen; ihm sei bewußt gewesen, in di e-\n\nser Richtung nichts unternommen zu haben.\n\nII. 1. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung schon\n\ndeshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen da-\n\nzu getroffen hat, welche konkrete objektive Pflichtverletzung, die den\n\nEintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat, dem Kläger\n\nim rechtskräftigen Haftpflichturteil angelastet worden ist. Wegen der Bin-\n\ndungswirkung des Haftpflichturteils ist es der Beklagten verwehrt, sich im\n\nDeckungsprozeß auf eine andere schadensverursachende Pflichtverlet-\n\nzung zu berufen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR\n\n101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 2 m.w.N.).\n\n2. Aus dem Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen geht hervor,\n\ndaß das Berufungsgericht seine Entscheidung jedenfalls auf eine andere\n\nPflichtverletzung gestützt hat als die, die dem Kläger in der Haftpflicht-\n\nklage vorgeworfen worden ist. Der von der Beklagten vorgelegten Ab-\n\nschrift der Klage ist zu entnehmen, daß dem Kläger als unmittelbar\n\nschadensverursachendes Fehlverhalten angelastet worden ist, im Hin-\n\nblick auf ein Ablehnungsschreiben der D. Versicherung AG vom\n\n21. September 1992 nicht spätestens im August 1995 erneut Klage ein-\n\ngereicht zu haben. Das im Haftpflichtprozeß ergangene Urteil befindet\n\nsich nicht bei den in den Tatsacheninstanzen angefallenen Akten. Die\n\nAkten des Haftpflichtprozesses hatte das Berufungsgericht zwar ange-\n\nfordert, aber nicht erhalten, weil sie sich im Verfahren über die Höhe des\n\nAnspruchs beim Sachverständigen befanden.\n\nIII. Das Berufungsgericht wird deshalb auf der Grundlage der Fest-\n\nstellungen im Haftpflichturteil erneut zu prüfen haben, ob dem Kläger ei-\n\nne wissentliche Pflichtverletzung anzulasten ist. Diese im Revisionsver-\n\nfahren vorgelegte Entscheidung stützt die Verurteilung des Klägers dar-\n\nauf, daß er im Hinblick auf das Ablehnungsschreiben der D. Versiche-\n\nrung AG vom 21. September 1992 nicht bis spätestens 25. September\n\n1995 die Unterbrechung der Verjährung durch eine erneute Klage her-\n\nbeigeführt habe.\n\nHinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen sekundären\n\nDarlegungslast des Klägers wird es in seine Erwägungen einzubeziehen\n\nhaben, daß nach dem vom Kläger unter Beweis gestellten Vortrag die\n\nHandakten am 3. Juli 1998 an die Beklagte abgesandt wurden, ohne daß\n\nzuvor Kopien angefertigt wurden.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/iv-zr-268-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/iv-zr-268-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:44.654203+00:00"}}