{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_263-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"IV ZR 263/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 263/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 8. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf Antrag der Beklagten wird der Wert ihrer Beschwer\n\ndurch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Celle vom 22. Oktober 2001 auf mehr als\n\n60.000 DM festgesetzt.\n\nDer Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren beträgt\n\n100.000 DM (= 51.129,19 €).\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus ei-\n\nner notariellen Urkunde vom 1. Juli 1977. In dieser Urkunde hatten sie\n\nund ihr geschiedener Ehemann als Miteigentümer eines Grundstücks in\n\nLa. zugunsten der L. V. eG eine in Abteilung III Nr. 7 eingetragene\n\nGrundschuld in Höhe von 100.000 DM nebst 14% Jahreszinsen bestellt\n\nund sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Grund-\n\nschuld diente der Absicherung des Kredits, den der Ehemann zur Finan-\n\nzierung des Grundstückskaufpreises aufgenommen hatte. Das Darlehen\n\nwurde in der Folgezeit zurückgeführt. Am 4. Februar 1997 trat die L. V.\n\nauf Veranlassung des Ehemannes die nicht mehr valutierende Grund-\n\nschuld an dessen damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau, die Be-\n\nklagte, ab. Im Teilungsversteigerungsverfahren, das ihr Ehemann ange-\n\nstrengt hatte, blieb die Klägerin Meistbietende. Das Grundstück wurde\n\nihr am 25. Februar 1997 zugeschlagen. Die Grundschuld III Nr. 7 blieb\n\nals Teil des geringsten Gebots bestehen. Wegen dieser Grundschuld\n\nbetreibt die Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung.\n\nDas Landgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin\n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. Die von ihr in zweiter Instanz erhobenen Hilfswiderklagen\n\nauf Zahlung von 50.000 DM und auf Verurteilung der Klägerin, der hälfti-\n\ngen Teilung der Grundschuld zuzustimmen und die Herstellung eines\n\nTeilgrundschuldbriefes zu bewilligen, hat es für nicht sachdienlich er-\n\nachtet und als unzulässig abgewiesen. Den Wert der Beschwer der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzt. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt, im Rechtsmittelverfahren seien gemäß § 14\n\nGKG allein die Anträge des Rechtsmittelführers maßgebend. Danach\n\nbemesse sich das Interesse der Beklagten auf lediglich 50.000 DM.\n\nDenn sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt,\n\nsich im Zusammenhang mit der Grundschuld und der Verteilung eines\n\netwaigen Versteigerungserlöses lediglich einer Forderung in Höhe von\n\n50.000 DM zu berühmen, was der Hälfte des Nennwertes der Grund-\n\nschuld entspreche. Erstrecke sich der Antrag aber nur auf einen Teil des\n\nSchuldtitels, sei dieser wertbestimmend, wobei es genüge, daß sich eine\n\nsolche Beschränkung aus dem Parteivorbringen ergebe. Die von der Be-\n\nklagten gestellten Hilfswiderklaganträge wirkten sich gemäß § 19 Abs. 2\n\nGKG nicht streitwerterhöhend aus, weil über sie eine Entscheidung nicht\n\nergangen sei.\n\nDie Beklagte hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision\n\neingelegt. Sie begehrt die Festsetzung des Wertes ihrer Beschwer auf\n\neinen Betrag über 60.000 DM. Die Klage verfolge das Ziel, die Zwangs-\n\nvollstreckung aus dem Titel insgesamt für unzulässig zu erklären. Da-\n\nnach richte sich ihre Beschwer. Ihre vom Berufungsgericht herangezo-\n\ngene Erklärung beinhalte nicht, sich bereits bei Durchsetzung ihrer\n\nRechte aus der Grundschuld auf einen Teilbetrag \n\nin Höhe von\n\n50.000 DM zu beschränken. Jedenfalls müßten ihre beiden Hilfswider-\n\nklaganträge beschwererhöhend berücksichtigt werden.\n\nII. Der Antrag der Beklagten ist statthaft (§§ 554 Abs. 4, 546\n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert\n\nder Beschwer ist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht\n\ngebunden und daher nicht gehindert, diesen höher festzusetzen (Se-\n\nnatsbeschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 120/01 - NJW-RR 2002, 573\n\nunter II; BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW\n\n2000, 1724 unter II 1).\n\nEr erweist sich darüber hinaus als begründet. Entgegen der An-\n\nnahme des Berufungsgerichts übersteigt der Wert der Beschwer der Be-\n\nklagten den Betrag von 60.000 DM.\n\n1. Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem\n\nUmfang der von der Klägerin erstrebten Ausschließung der Zwangsvol l-\n\nstreckung. Entsprechend richtet sich die Beschwer der Beklagten da-\n\nnach, inwieweit die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel für\n\nunzulässig erklärt worden ist, sie mithin durch den Inhalt der angefoch-\n\ntenen Entscheidung materiell belastet wird \n\n(BGH, Urteile vom\n\n20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318 unter II 2 b; vom\n\n29. Mai 1991 \n\n- XII ZR 22/91 - WM 1991, 1616; Beschluß vom\n\n23. September 1987 - III ZR 96/87 - NJW-RR 1988, 444). Das Beru-\n\nfungsurteil enthält gegenüber dem Klagantrag keine Einschränkungen.\n\nVielmehr spricht es in Bestätigung der landgerichtlichen Entscheidung\n\nrechtskraftfähig aus, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen\n\nUrkunde vom 1. Juli 1977 insgesamt unzulässig ist. Damit wäre die Be-\n\nklagte gehindert, wegen einer Grundschuld über nominal 100.000 DM\n\naus dem Titel gegen die Klägerin vorzugehen. Sie ist daher in Höhe ei-\n\nnes Betrages beschwert, der 60.000 DM übersteigt.\n\n2. Auf weiteres kommt es nicht an. Insbesondere ist dem Beru-\n\nfungsgericht nicht darin zu folgen, daß sich aus dem Parteivorbringen\n\neine Beschränkung der Klage nach § 767 ZPO auf einen Teil des\n\nSchuldtitels ergibt. Zwar ist richtig, daß für diesen Fall nur der Teil wer t-\n\nbestimmend ist, auf den sich die Vollstreckungsabwehrklage bezieht\n\n(Schneider, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4909, 4911). Maßgebend\n\ndafür sind aber der Klagantrag oder die Klagebegründung, denn allein\n\ndie klagende Partei bestimmt den Umfang des prozessualen Angriffs\n\n(BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806).\n\nDie Beklagte hat erklärt, aus dem nach Abschluß der Zwangsver-\n\nsteigerung zu verteilenden Erlös nicht mehr als 50.000 DM zu beanspru-\n\nchen. Sie hat dies dahin ergänzt, unbeschadet der beabsichtigten hälfti-\n\ngen Teilung des Erlöses die Zwangsvollstreckung im Umfang von\n\n100.000 DM zu betreiben. Darin liegt keine Aufgabe der Rechte aus dem\n\nvon der Klägerin bekämpften Titel. Folgerichtig hat die Klägerin auch in\n\nder Berufungsinstanz ausdrücklich an ihrem Klageziel festgehalten, die\n\nUnzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde\n\ninsgesamt und nicht nur wegen eines abgrenzbaren Teils zu erreichen.\n\nDem hat das Berufungsgericht durch seinen Urteilsausspruch Rechnung\n\ngetragen, was zu einer entsprechenden Beschwer der Beklagten führt.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/iv-zr-263-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/iv-zr-263-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_263-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:55.832291+00:00"}}