{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_262-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"IV ZR 262/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 262/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter\n\nSeiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Am-\n\nbrosius und die Richter Wendt und Felsch\n\nam 15. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten zu 1), ihre Beschwer durch das\n\nUrteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle\n\nvom 27. September 2001 auf mehr als 60.000 DM festzu-\n\nsetzen, wird zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n\n12.782 € (25.000 DM, vgl. Zöller/Herget, Streitwertkom-\n\nmentar, 11. Aufl., Rdn. 3210, 3213)\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Kläger, der zusammen mit der\n\nBeklagten zu 1) Erbe des Vaters der beiden Parteien ist, einen Anspruch\n\naus §§ 2039, 670, 683 BGB gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von\n\n50.000 DM zugebilligt. Beide hatten ein Nachlaßgrundstück verkauft;\n\nvom Kaufpreis sind 358.214,34 DM zur Ablösung von Grundschulden\n\nverwendet worden, die der Erblasser (und dessen vorverstorbene Ehe-\n\nfrau) als Sicherheit für Darlehen zur Verfügung gestellt hatten; zu deren\n\nTilgung war u.a. die Beklagte zu 1) verpflichtet. Das Berufungsgericht\n\nhat angenommen, bei der Grundschuldablösung habe es sich zumindest\n\nteilweise um ein nachlaßfremdes Geschäft gehandelt, so daß die Erben-\n\ngemeinschaft wie ein Beauftragter von der Beklagten zu 1) Ersatz ihrer\n\nAufwendungen jedenfalls in Höhe des vom Kläger geltend gemachten\n\nTeilbetrages von 50.000 DM verlangen könne. Daran könne weder die im\n\nübrigen nicht substantiierte Behauptung der Beklagten zu 1) etwas än-\n\ndern, die Grundschulden seien ihr geschenkt worden; noch treffe ihre\n\nBehauptung zu, sie habe als Betreuerin Darlehensmittel für ihre Eltern\n\nverwandt. Über den vom Kläger für Betreuungsaufwand anerkannten An-\n\nspruch der Beklagten zu 1) in Höhe von 183.481,03 DM hinaus habe sie\n\nweitere Aufwendungen nicht hinreichend dargetan.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten zu 1) auf\n\n50.000 DM festgesetzt. Sie macht in der Revisionsinstanz geltend, der\n\nKläger berühme sich eines wesentlich höheren Anspruchs der Erbenge-\n\nmeinschaft, wie er sich nach Abzug der von ihm anerkannten Aufwen-\n\ndungen der Beklagten zu 1) von dem zur Ablösung der Grundschulden\n\nverwendeten Teil des Grundstückskaufpreises ergebe. Außerdem habe\n\ndie Beklagte zu 1), indem sie Gegenansprüche wegen ihres Betreuungs-\n\naufwands geltend gemacht habe, konkludent eine Hilfsaufrechnung er-\n\nklärt.\n\nII. Dem ist nicht zu folgen. Für die Beschwer der Beklagten zu 1)\n\nist die Verurteilung in Höhe des auf einen Teilbetrag von 50.000 DM be-\n\nschränkten Klageantrags maßgebend; daß der Kläger aus dem Ber u-\n\nfungsurteil weitergehende Ansprüche der Erbengemeinschaft herleitet,\n\nist unerheblich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu 1) auch kei-\n\nne Gegenforderung aberkannt, deren Geltendmachung etwa als Hilfsauf-\n\nrechnung zu werten wäre. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch inso-\n\nweit geprüft, ob die Verwendung eines Teils des durch Verkauf des\n\nNachlaßgrundstücks erzielten Preises zur Ablösung der Grundschulden\n\nein nachlaßfremdes Geschäft war. Das ist Voraussetzung des vom Be-\n\nrufungsgericht zugebilligten Anspruchs aus §§ 670, 683 BGB. Soweit der\n\nBeklagten zu 1) wegen der Betreuungsaufwendungen ein Anspruch ge-\n\ngen den Erblasser zustand, kam dagegen die Tilgung einer Nachlaßver-\n\nbindlichkeit aus dem Grundstückserlös und damit ein eigenes Geschäft\n\nder Erbengemeinschaft in Betracht (§§ 1967, 2046 BGB).\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/iv-zr-262-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2046","ref_norm":"2046","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/iv-zr-262-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:14:04.109698+00:00"}}