{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_259-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"IV ZR 259/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2325 Ob die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR durch einen erst nach dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilser- gänzungsansprüche als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Wert- verhältnissen bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäft vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 259/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. April 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 2325\n\nOb die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR durch einen erst\nnach dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilser-\ngänzungsansprüche als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Wert-\nverhältnissen bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäft\nvor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen\nEinigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.\n\nBGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - OLG Brandenburg\n LG Cottbus\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Rich-\n\nterin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. April 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 13. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Schwester, die Er-\n\nmittlung des Wertes eines Grundstücks. Es war der Beklagten von der\n\nMutter der Parteien aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat am\n\n28. März 1985 geschlossenen Vertrages übertragen worden. Die Mutter\n\nist am 4. Dezember 1994 in W. bei C. gestorben. Die Beklagte war im\n\ngemeinschaftlichen Testament der Eltern als Alleinerbin nach dem\n\nLängstlebenden eingesetzt worden; der Vater ist vorverstorben.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.\n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger im Hinblick\n\nauf das der Beklagten 1985 übertragene Grundstück in W. kein Pflicht-\n\nteilsrecht und damit auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach\n\n§ 2325 BGB. Zwar sei gemäß Art. 235 § 1 EGBGB für die erbrechtlichen\n\nVerhältnisse das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. § 2325 BGB\n\nschütze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon\n\npflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf den Kläger nicht zu, weil für ihn\n\nim Jahre 1985 § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gegolten\n\nhabe, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch\n\nhatten, wenn sie unterhaltsberechtigt gegenüber dem Erblasser waren.\n\nDamals sei der Kläger aber wirtschaftlich schon von seiner Mutter unab-\n\nhängig gewesen.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Wie der Senat in\n\nBGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398; ZEV 2001, 238 m. Anm. Klin-\n\ngelhöffer; BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz; JZ 2001, 1088 m. Anm.\n\nKuchinke) entschieden hat, kommt es auch für die Pflichtteilsberechti-\n\ngung gemäß Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB an. Daß der Kläger 1985 nicht unterhaltsberechtigt\n\ngegenüber seiner Mutter war, ist daher ohne Bedeutung. Der Anspruch\n\nauf Pflichtteilsergänzung wird auch im Internationalen Privatrecht nach\n\ndem Erbstatut beurteilt (Soergel/Schurig, EGBGB 12. Aufl. Art. 25\n\nRdn. 44; MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 228; Staudin-\n\nger/Dörner, Stand Januar 2000 Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188).\n\n3. Das Landgericht hatte die Klage mit anderer Begründung abge-\n\nwiesen: Bei der Übertragung des Grundstücks habe es sich nicht um ei-\n\nne Schenkung gehandelt. Nach der notariellen Urkunde gewährte die\n\nBeklagte der Mutter \"als Entgelt\" ein lebenslanges, unentgeltliches\n\nWohn-, Mitbenutzungs- und Pflegerecht, dessen Jahreswert mit ca.\n\n1.200 Mark der DDR angegeben wurde; als Zeitwert des Grundstücks\n\nnennt die Urkunde einen Betrag von ca. 15.000 Mark der DDR. Das\n\nLandgericht hat allein das Wohn- und Mitbenutzungsrecht der Mutter,\n\ndie bei Vertragsschluß 61 Jahre alt war, im Hinblick auf eine Lebenser-\n\nwartung von damals noch 15 Jahren auf einen Wert von 18.000 Mark\n\ngeschätzt. Daß der Zeitwert des Objekts 1985 tatsächlich höher gelegen\n\nhabe, sei nicht dargetan. Damit übersteige die Gegenleistung den Zeit-\n\nwert des übertragenen Anwesens.\n\nMit den dagegen gerichteten Angriffen des Klägers hat sich das\n\nBerufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht\n\nbefaßt. Das wird nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen sein.\n\nDazu gibt der Senat folgende Hinweise:\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\n\nder vom Kläger geltend gemachte Wertermittlungsanspruch nach § 2314\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nur ein Pflichtteilsrecht voraussetzt,\n\nnicht aber schon das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, zu dessen\n\nBeurteilung die Auskunft dienen soll (BGHZ 28, 177, 179 f.; BGH, Urteil\n\nvom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 46/80 - NJW 1981, 2051, 2052 unter 1).\n\nAllerdings reicht auch der Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsbe-\n\nrechtigten Nichterben nicht so weit, daß allein der begründete Verdacht\n\neiner unter § 2325 BGB fallenden Schenkung genügen würde, um eine\n\nWertermittlung durch Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses zu\n\nerreichen; vielmehr muß der Pflichtteilsberechtigte schon für den Wer-\n\ntermittlungsanspruch darlegen und beweisen, daß unter Berücksichti-\n\ngung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte\n\nSchenkung vorliegt (BGHZ 89, 24, 29 f., 32; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985\n\n- II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter I 3; MünchKomm/Frank § 2314\n\nRdn. 12 m.w.N.; wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kosten dagegen\n\nselbst übernimmt, genügen greifbare Anhaltspunkte für eine unentgeltli-\n\nche Verfügung: BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 \n\n- IV ZR 259/92 -\n\nNJW 1993, 2737 unter I 1).\n\nb) Für die Frage, ob das Grundstück, das die Erblasserin der Be-\n\nklagten übertragen hat, als eine zumindest gemischte Schenkung zum\n\nfiktiven, der Pflichtteilsergänzung unterliegenden Nachlaß gehört, kommt\n\nes auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages an (BGHZ 147,\n\n95, 98; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1994 - IV ZA 3/94 - ZEV\n\n1995, 335 = FamRZ 1995, 420). Hierzu hat das Berufungsgericht festge-\n\nstellt, daß die am 28. März 1985 vor dem Staatlichen Notariat beurkun-\n\ndete Übertragung des Grundstücks am 6. August 1985 durch Eintragung\n\nim Grundbuch vollzogen worden sei. Das hat das Berufungsgericht den\n\nGrundakten entnommen, die in der mündlichen Verhandlung zusammen\n\nmit den Vertretern der Parteien eingesehen wurden (GA II 251). Dabei\n\nhat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß das Grundbuchblatt im Z u-\n\nge der Neufassung des Grundbuchs im Jahre 1993 durch eine kreuzför-\n\nmige Durchstreichung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts handelt es sich jedoch nicht um eine\n\nRötung, wie sie in der Grundbuchverfügung in Fällen der Löschung von\n\nRechten (zusätzlich neben dem nach § 46 GBO erforderlichen Lö-\n\nschungsvermerk) vorgesehen ist.\n\nDas läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hatte zwar den\n\nVortrag in der Berufungsbegründung des Klägers, sie sei erst am 12. Juli\n\n1993 ins Grundbuch eingetragen worden, in ihrer Berufungserwiderung\n\nnicht ausdrücklich bestritten. In einem Vermerk des Liegenschaftsdien-\n\nstes auf der vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Urkunde des nota-\n\nriellen Übertragungsvertrages wird als Datum der Eintragung ins Grund-\n\nbuch aber der 6. August 1985 angegeben. Das Berufungsgericht hat da-\n\nher die Grundakten mit Recht beigezogen und mit den Parteien erörtert\n\n(§ 139 ZPO). Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag geändert und den\n\n6. August 1985 als Datum des Vollzugs der Schenkung übernommen.\n\nDanach kommt es für das Vorliegen einer Schenkung auf die\n\nWertverhältnisse im Jahre 1985 an.\n\nc) Lag damals ein entgeltliches Geschäft vor, kann daraus durch\n\ndie Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen Einigung kein\n\nauch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.\n\nUm dagegen eine ergänzungspflichtige Schenkung im Sinne von\n\n§§ 2325 ff. BGB annehmen zu können, bedarf es zunächst objektiv einer\n\nBereicherung des einen Vertragspartners (zu übernommenen Lasten und\n\nGegenleistungen vgl. BGHZ 107, 156, 159 ff.; BGH, Urteil vom\n\n19. Januar 1999 - X ZR 42/97 - NJW 1999, 1626 unter I 2 b). Dabei sind\n\nsowohl das Grundstück als auch das Wohn-, Mitbenutzungs- und Pflege-\n\nrecht der Erblasserin nach den Verhältnissen in der DDR im Jahre 1985\n\nzu bewerten. Daß eine Schenkung schon deshalb ausscheide, weil ein\n\nsolches Rechtsgeschäft nach § 282 Abs. 2 ZGB nicht von einer Bedin-\n\ngung oder einer Auflage abhängig gemacht werden konnte, ist entgegen\n\nder Ansicht des Landgerichts für die hier in Rede stehende Anwendung\n\nvon § 2325 BGB nicht entscheidend. Auch wenn ein Rechtsgeschäft kei-\n\nne Gegenleistung im Rechtssinne vorsieht, die Zuwendung aber Ge-\n\nschäftsgrundlage für gleichwertige Leistungen des Empfängers ist, kann\n\nEntgeltlichkeit \n\nvorliegen \n\n(sog. \n\nkausale \n\nVerknüpfung, \n\nvgl.\n\nMünchKomm/Kollhosser, BGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 16).\n\nUnentbehrlich für die Annahme einer Schenkung ist eine dahinge-\n\nhende Einigung der Parteien (BGHZ 116, 178, 181). Wie das Landge-\n\nricht mit Recht feststellt, bietet die notarielle Urkunde vom 28. März 1985\n\ndafür keinen Anhalt. Die Einigung über eine zumindest teilweise Unent-\n\ngeltlichkeit wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der ei-\n\nnen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Mißverhältnis\n\nbesteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein\n\nkann; dabei ist allerdings unter Verwandten zu berücksichtigen, daß sie\n\nden ohnehin nur abzuschätzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exakt\n\nkalkulieren; deshalb ist für die einzelnen Leistungen von Werten auszu-\n\ngehen, die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender\n\nBeurteilung noch als vertretbar gelten können (BGH, Urteil vom 27. Mai\n\n1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458 unter I; Urteil vom 15. März\n\n1989 - IVa ZR 338/87 - LM BGB § 2325 Nr. 23 unter 2 und 3; Urteil vom\n\n1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b). Obwohl der\n\nKläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine der\n\nPflichtteilsergänzung unterliegende Schenkung trägt, hat die an dem\n\nRechtsgeschäft unmittelbar beteiligte Beklagte zunächst die seinerzeit\n\nfür die Bewertung maßgebenden Vorstellungen der Beteiligten vorzutr a-\n\ngen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - ZEV 1996,\n\n186 unter 2 b bb m.w.N.).\n\nd) Falls das Geschäft schon damals jedenfalls zum Teil unentgelt-\n\nlich war, weil der Beklagten voraussichtlich auch nach dem Tod der\n\nMutter noch etwas von dem zugewandten Wert übrig blieb, kommt es für\n\n§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nur auf diesen, aus der Sicht des Jahres 1985\n\nund nach den damals in der DDR maßgebenden Verhältnissen zu be-\n\nwertenden Anteil an (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395, 397).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/iv-zr-259-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/iv-zr-259-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_259-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:59.761903+00:00"}}