{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_248-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"IV ZR 248/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB für Rechtsschutzversicherung § 4 (1) a) (ARB 94) Als ein Ereignis im Sinne von § 4 (1) a) ARB 94 kommen nur Ursachen in Be- tracht, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetzt worden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 248/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. September 2002\nHeinekamp,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAVB für Rechtsschutzversicherung § 4 (1) a) (ARB 94)\n\nAls ein Ereignis im Sinne von § 4 (1) a) ARB 94 kommen nur Ursachen in Be-\n\ntracht, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetzt\n\nworden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht\n\nhaben.\n\nBGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter\n\nam Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden, den Richter\n\nDr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2001\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz auf-\n\ngrund eines am 1. April 1999 abgeschlossenen Rechtsschutzversiche-\n\nrungsvertrages, dem die ARB 94 (vgl. VerBAV 1994, 97) zugrunde lie-\n\ngen. Danach war u.a. Schadensersatz-Rechtsschutz für die Geltendma-\n\nchung von Schadensersatzansprüchen vereinbart, soweit diese nicht auf\n\neiner Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes\n\nan Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen \n\n(§ 2 a\n\nARB 94). Die Parteien streiten über die Auslegung von § 4 (1) a)\n\nARB 94; die Bestimmung lautet:\n\n\"(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts-\n\nschutzfalles\n\na) im Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem er-\n\nsten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde\n\noder verursacht worden sein soll; ...\n\nDie Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Ver-\n\nsicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung ein-\n\ngetreten sein. ...\"\n\nIn der Sendung \"R \" vom 13. Dezember 1999 berichtete der\n\nS. über den Geflügelzuchtbetrieb und die Geflügel-\n\nschlachterei der Klägerin. Dabei wurden die Art der Tierhaltung, die von\n\ndem Betrieb ausgehenden Emissionen und die schon seit Jahren gegen\n\nihn gerichteten Demonstrationen von Anwohnern und Tierschützern dar-\n\ngestellt. Die Berichterstattung bezog mithin auch Ereignisse aus der Zeit\n\nvor Abschluß des Versicherungsvertrages am 1. April 1999 ein. Wegen\n\nfalscher geschäftsschädigender Äußerungen verlangt die Klägerin mit ei-\n\nner Klage beim Landgericht Mainz Schadensersatz vom S. .\n\nDie Beklagte hat eine Deckungszusage verweigert, weil ein vorvertragli-\n\ncher Versicherungsfall vorliege.\n\nDas Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt,\n\nfür die Schadensersatzklage Versicherungsschutz zu gewähren. Die Be-\n\nrufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision\n\nerstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision war zurückzuweisen, weil die Vorinstanzen jedenfalls\n\nim Ergebnis der Klage mit Recht stattgegeben haben.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist § 4 (1) a) ARB 94 zu\n\nweit gefaßt. Nach dem Wortlaut sei Vorvertraglichkeit anzunehmen,\n\nwenn für den Schaden auch nur ein entferntes, vor Vertragsschluß lie-\n\ngendes Ereignis mitursächlich geworden sei, selbst wenn diese Ursache\n\nnicht von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen gesetzt worden\n\nsei. Es sei aber absurd anzunehmen, daß kein Rechtsschutz für einen\n\nVerkehrsunfall gewährt werden solle, der sich nach Vertragsschluß zu-\n\ngetragen habe, aber darauf zurückzuführen sei, daß die Bremsen wegen\n\neines schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorhandenen\n\nProduktionsfehlers versagt hätten. Ein sinnvolles Ergebnis könne im vor-\n\nliegenden Fall nur durch eine gesetzesähnliche Auslegung der Allgemei-\n\nnen Versicherungsbedingungen gewonnen werden. Nach § 14 \n\n(1)\n\nARB 75 habe bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher\n\nHaftpflichtbestimmungen als Versicherungsfall der Eintritt des dem An-\n\nspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses gegolten. Um zu ver-\n\nmeiden, daß ein Versicherungsnehmer, der einen Schadensfall schon\n\nmehr oder weniger voraussehe, noch Rechtsschutz dafür erlangen kön-\n\nne, sei die Neuregelung in § 4 (1) a) ARB 94 getroffen worden. Aus die-\n\nser Entstehungsgeschichte folge, daß vom Versicherungsschutz nur\n\nFälle hätten ausgenommen werden sollen, in denen der Haftungstatbe-\n\nstand von einer bestimmten, später vom Versicherungsnehmer in An-\n\nspruch genommenen Person bereits vor Abschluß des Versicherungs-\n\nvertrages verwirklicht worden sei und nur die konkreten Auswirkungen\n\ndes Haftungstatbestandes erst nach Vertragsschluß eingetreten seien.\n\nDagegen erfordere der Zweck des § 4 (1) a) ARB 94 nicht, Versiche-\n\nrungsschutz auch in Fällen zu versagen, in denen ein vor Vertragsschluß\n\nliegendes Verhalten dritter Personen mitursächlich geworden sei, die\n\naußerhalb des Haftpflichtverhältnisses stünden, für das Rechtsschutz\n\nbegehrt werde. Außerhalb des Schadensersatz-Rechtsschutzes komme\n\nes gemäß § 4 (1) c) ARB 94 darauf an, ob der Pflichtverstoß des Versi-\n\ncherungsnehmers oder eines anderen vor oder nach Abschluß des\n\nRechtsschutzversicherungsvertrages liege. Damit führe auch die syste-\n\nmatische Auslegung zu dem Ergebnis, daß es auf die Beteiligten des\n\nHaftpflichtanspruchs ankomme, für den Rechtsschutz begehrt werde. Ei-\n\nne andere Auslegung gerate auch in Widerspruch zu der zwingenden ge-\n\nsetzlichen Regelung der §§ 16 ff., 34 a VVG.\n\nMithin komme es im vorliegenden Fall nicht auf die schon vor Ver-\n\ntragsschluß laut gewordene Kritik an dem Unternehmen der Klägerin und\n\ndas Verhalten von Demonstranten an, sondern allein auf die Sendung\n\n\"R. \" vom 13. Dezember 1999. Diese Sendung sei aufgrund der Er-\n\neignisse vor Vertragsschluß nicht schon mit Sicherheit zu erwarten ge-\n\nwesen.\n\n2. a) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht - wie\n\nes nicht verkannt hat - mit dieser Begründung von der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats abweicht, daß Allgemeine Versicherungsbedin-\n\ngungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versiche-\n\nrungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und\n\nBerücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß;\n\ndabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungs-\n\nnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit\n\n- auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Für eine an diesen\n\nGrundsätzen orientierte Auslegung hat die Entstehungsgeschichte der\n\nBedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt,\n\naußer Betracht zu bleiben, auch wenn ihre Berücksichtigung zu einem\n\ndem Versicherungsnehmer günstigen Ergebnis führen könnte; dies gilt\n\nauch bei Risikoausschlußklauseln, die grundsätzlich eng und nicht weiter\n\nauszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen\n\nZwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senat, Urteil vom\n\n17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a, b und c\n\nm.krit. Anm. Lorenz). Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben auch\n\nGesichtspunkte, die etwa aus der Systematik der §§ 16 ff. VVG abgelei-\n\ntet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versi-\n\ncherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der\n\nVersicherungsbedingungen nicht erschließen \n\n(Senat, Urteil vom\n\n21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2). An dieser\n\nRechtsprechung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.\n\nb) Der Senat kann die streitige Klausel selbst auslegen\n\n(BGHZ 112, 204, 210; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 -\n\nNJW-RR 1996, 537 unter II 1).\n\naa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut\n\nder Klausel aus. Danach muß schon das erste Ereignis, durch das der\n\nSchaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, nach Be-\n\nginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten\n\nsein. Mithin kommen schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages\n\ndurchgeführte Protestaktionen gegen den Betrieb der Klägerin, ja sogar\n\nder Betrieb der Klägerin selbst als erste Ereignisse im Sinne der Klausel\n\nin Betracht. Die streitige Klausel setzt dagegen nicht voraus, daß ein\n\nFortsetzungszusammenhang zwischen der ersten Ursache und dem\n\nSchadenseintritt bestehen müsse oder daß der Schaden erst nach Ver-\n\ntragsschluß vorhersehbar geworden sei; sie verlangt nach ihrem Wortlaut\n\nnicht einmal, daß das erste Kausalereignis von dem Haftpflichtigen ge-\n\nsetzt worden ist, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden\n\nsoll. Damit nimmt die Klausel in außerordentlich weitem Umfang, der\n\nauch durch das Erfordernis der Adäquanz des Kausalzusammenhangs\n\nnicht wesentlich eingeschränkt wird, Schäden von der Versicherbarkeit in\n\nder Rechtsschutzversicherung aus (Prölss in Prölss/Martin, Versiche-\n\nrungsvertragsgesetz, 26. Aufl. § 4 ARB 94 Rdn. 2; Harbauer, Rechts-\n\nschutzversicherung, 6. Aufl., § 4 ARB 94 Rdn. 3).\n\nBei diesem ersten Ergebnis einer Auslegung der Klausel nach ih-\n\nrem Wortlaut wird es der verständige Versicherungsnehmer nicht be-\n\nwenden lassen. Er wird es vielmehr für ausgeschlossen halten, keinen\n\nSchadensersatz-Rechtsschutz zu bekommen, wenn einzelne Umstände\n\nschon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorgelegen haben,\n\ndurch die er später zum Opfer eines Angriffs geworden ist. Es muß ihm\n\ngeradezu absurd erscheinen, daß Rechtsschutz für Schadensersatzan-\n\nsprüche etwa aus Anlaß eines Einbruchs oder Raubüberfalles nach Ver-\n\ntragsschluß nicht gewährt werden solle, nur weil die Wertgegenstände,\n\nauf die es der Täter abgesehen hatte und die deshalb für den Schaden\n\nmitursächlich geworden sind, dem Versicherungsnehmer schon vor Ver-\n\ntragsschluß gehörten. Auch das vom Berufungsgericht angeführte Bei-\n\nspiel eines Schadensersatzanspruchs aus Anlaß eines Verkehrsunfalls,\n\nfür den ein Produktionsfehler des gegnerischen Fahrzeugs mitursächlich\n\ngeworden ist, belegt, daß eine solche am Wortlaut haftende Auslegung\n\nabwegig ist.\n\nbb) Dem Versicherungsnehmer wird sich daher die Frage nach\n\ndem Sinn der Klausel aufdrängen. Ausgehend von der in § 4 (1) a)\n\nARB 94 ausdrücklich zitierten Bestimmung des § 2 a ARB 94 wird er sich\n\nvergegenwärtigen, daß die auszulegende Klausel den Rechtsschutz für\n\ndas Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen betrifft.\n\n(1) Unter diesem Blickwinkel wird der Versicherungsnehmer als für\n\nden Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende erste Ereignisse\n\nnur solche Ursachen verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegen\n\nden er Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat. Folgerichtig wird er\n\ndie in den Bedingungen vorgesehene Einschränkung auf Ursachen, die\n\nnach Beginn und vor Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten\n\nsind, nicht auf Ursachen beziehen, die etwa von ihm selbst oder von au-\n\nßerhalb des Haftpflichtverhältnisses stehenden Dritten stammen (vgl.\n\nPrölss aaO Rdn. 3).\n\n(2) Der Versicherungsnehmer entnimmt mithin dem Sinnzusam-\n\nmenhang, daß in § 4 (1) a) ARB 94 nicht schlechthin von jedem den\n\nSchaden mitverursachenden Ereignis die Rede ist. Da der Schadenser-\n\nsatz-Rechtsschutz erst im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens über-\n\nhaupt sinnvoll ist, wird der Versicherungsnehmer unter einer ersten Ur-\n\nsache im Sinne dieser Regelung nicht schon jeden Umstand verstehen,\n\nder den Eintritt eines Schadens vorbereiten kann, mag er auch eine da-\n\nfür notwendige Bedingung darstellen. Er wird allenfalls solche, vom Haft-\n\npflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen für Erstereignisse im Sinne\n\nder Klausel halten, die den Eintritt jedenfalls irgendeines Schadens nach\n\nder Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen.\n\nc) Danach ist im vorliegenden Fall Schadensersatz-Rechtsschutz\n\nschon deshalb zu gewähren, weil der S. als der von der\n\nKlägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommene Haftpflichtige vor\n\nVertragsschluß noch keinerlei Ursache für den geltend gemachten Scha-\n\nden gesetzt hatte.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/iv-zr-248-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/iv-zr-248-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_248-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:53.898620+00:00"}}