{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_238-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"IV ZR 238/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 238/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2003\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Februar 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, mitarbeitender Inhaber eines Automatenaufstellbetrie-\n\nbes, begehrt von der beklagten Versicherungsgesellschaft über die von\n\ndieser freiwillig gezahlte Rente für eine 40%ige Berufsunfähigkeit hinaus\n\ndie volle vereinbarte Rente (monatlich 4.453 DM) \n\nfür die Zeit ab\n\n1. Januar 1994.\n\nNach den Vertragsbedingungen der 1976 von den Parteien verein-\n\nbarten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gewährt die Beklagte bei\n\nteilweiser Berufsunfähigkeit die für vollständige Berufsunfähigkeit festge-\n\nsetzten Leistungen nur in der Höhe, die dem Grad der Berufsunfähigkeit\n\nentspricht. Teilweise Berufsunfähigkeit von weniger als einem Viertel gibt\n\nkeinen Anspruch. Ab einer teilweisen Berufsunfähigkeit von mindestens\n\nDreiviertel werden die vollen Leistungen erbracht.\n\nDer Kläger ist seit 1975 selbständiger Automatenaufsteller, der in\n\nGaststätten Geldspielgeräte, Billardtische und Musikboxen aufstellt, die\n\nGeräte wartet und auswechselt und jeden seiner etwa 80 bis 100 Kunden\n\nalle 14 Tage aufsucht, um die Automaten zu leeren, das Geld mit Hilfe\n\neiner Geldzählmaschine zu zählen, dem Gastwirt seinen Anteil auszu-\n\nkehren und den eigenen Anteil mitzunehmen. Die Abrechnungstätigkeit\n\nübte der Kläger persönlich und allein aus, bis er zum 1. Mai 1989 zu-\n\nsätzlich zu den bis dahin von ihm beschäftigten Mitarbeitern (zwei Mon-\n\nteure und für die Büroarbeiten seine Ehefrau) seinen Sohn einstellte, der\n\nihn seitdem auf seinen Abrechnungsfahrten begleitet und ihm das Tra-\n\ngen schwerer Gegenstände abnimmt (Laptop, das eingesammelte Hart-\n\ngeld, insbesondere aber die 20 kg schwere Geldzählmaschine).\n\n1986 wurde bei dem Kläger wegen einer Ulcus-Erkrankung eine\n\n2/3-Magenresektion vorgenommen. Seit 1987 zahlt die Beklagte ihm eine\n\nBerufsunfähigkeitsrente. Vom 1. Oktober 1987 bis zum 1. Oktober 1990\n\nbetrug sie 60% der vollen Rente; vom 2. Oktober 1990 bis zum 1. Januar\n\n1994 35%, und seit dem 1. Oktober 1990 zahlt die Beklagte 40%. Dem-\n\ngegenüber begehrt der Kläger ab 1. Januar 1994 die volle Rente mit der\n\nBegründung, er sei spätestens seit Anfang 1989 zu mindestens 75% be-\n\nrufsunfähig. Nicht nur habe er nach wie vor erhebliche Magenbeschwer-\n\nden, deretwegen er täglich fünf kleine Mahlzeiten einnehmen und an-\n\nschließend jeweils eine halbstündige Ruhepause einhalten müsse, son-\n\ndern er leide auch an Erkrankungen des Bewegungsapparates, vor allem\n\nder Wirbelsäule, der Knie- und der Hüftgelenke, die sich seit den 70er\n\nJahren kontinuierlich verschlimmert und ihm spätestens seit Anfang 1989\n\ndas Tragen schwerer Gegenstände, insbesondere der Geldzählmaschi-\n\nne, unmöglich gemacht hätten. Allein aus diesem Grund habe er zum\n\n1. Mai 1989 seinen Sohn als Begleiter bei den Abrechnungsfahrten ein-\n\ngestellt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der\n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner\n\nRevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts\n\ntragen die Klageabweisung nicht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei nicht zu\n\nmehr als 40% berufsunfähig. Aufgrund des vom Landgericht eingeholten\n\northopädischen Sachverständigengutachtens stehe zwar zur Überzeu-\n\ngung des Senats fest, daß der Kläger keine schweren Gegenstände tra-\n\ngen dürfe. Auch sei bewiesen, daß der Kläger früher Geräte aufgestellt\n\nund vor Ort oder in seiner Werkstatt repariert und daß er die Geräte ent-\n\nleert und mit den Gastwirten den Gewinn abgerechnet habe, wozu er die\n\nschweren Spielgeräte bzw. die schwere Geldzählmaschine, habe heben\n\nund tragen müssen. Durch seine krankheitsbedingte Unfähigkeit zu die-\n\nsen für seinen Beruf prägenden, wesentlichen Einzelverrichtungen sei\n\nder Kläger als mitarbeitender Betriebsinhaber jedoch noch nicht berufs-\n\nunfähig. Dazu genüge nicht, daß er Einzelverrichtungen, die er sich bis-\n\nher ausgesucht hatte, nicht mehr ausüben könne. Der Kläger übe viel-\n\nmehr immer noch eine angemessene Tätigkeit aus, weil er weiter seine\n\nMitarbeiter überwache und einsetze, die Kundenwerbung weiterbetreibe\n\nund die Spielgeräte entleere und mit seinen Kunden abrechne. Wegen\n\ndieser fortdauernden Erledigung seiner alten Aufgaben habe er, unge-\n\nachtet der Einstellung eines neuen Mitarbeiters, seinen Betrieb auch\n\nnicht umorganisiert. Der Kläger falle zwar bei dem Transport und der\n\nReparatur der Spielgeräte völlig aus, jedoch mache dieser Teil seiner\n\nTätigkeit nach seinen eigenen Angaben nur 10% seiner Arbeitszeit aus,\n\nwährend er 80% für das Abkassieren und die Abrechnung verwende.\n\nBeim Abkassieren und Abrechnen sei ihm aber nur das Tragen der Geld-\n\nzählmaschine und das Tragen des eingesammelten Hartgeldes zur Bank\n\nunmöglich. Er habe nicht nachgewiesen, daß diese beiden Tragevorgän-\n\nge mehr als 30% seiner gesamten Arbeitszeit ausmachten, so daß nicht\n\ndavon ausgegangen werden könne, daß er zu mehr als 40% berufsunfä-\n\nhig sei.\n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. Berufsunfähigkeit liegt nach den Vertragsbedingungen vor, wenn\n\nder Versicherte infolge Krankheit oder Körperverletzung ganz oder teil-\n\nweise außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit\n\nauszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähig-\n\nkeiten angemessen ist. Bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber muß\n\nzunächst, genau wie bei jedem anderen Versicherten, die Voraussetzung\n\nerfüllt sein, daß er zu seiner konkreten beruflichen Tätigkeit, so wie sie\n\nbis zum Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgestaltet war, in ei-\n\nnem Ausmaß nicht mehr imstande ist, das nach den Versicherungsbe-\n\ndingungen einen Rentenanspruch begründet. Darüber hinaus muß der\n\nmitarbeitende Betriebsinhaber aber darlegen und erforderlichenfalls be-\n\nweisen, daß ihm eine zumutbare Betriebsorganisation keine gesundheit-\n\nlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen kann, die be-\n\ndingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (BGH, Urteil\n\nvom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 3 a). Bei\n\nder Prüfung der ersten Voraussetzung ist dem Berufungsgericht ein\n\nRechtsfehler unterlaufen, der dazu geführt hat, daß es die\n\n- erforderliche - Prüfung der zweiten Voraussetzung unterlassen hat.\n\n1. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der gerichtliche\n\nSachverständige bei seiner Feststellung, daß der Kläger keine schweren\n\nGegenstände mehr tragen könne, dem insoweit rechtsirrtümlichen Be-\n\nweisbeschluß des Landgerichts folgend, auf einen falschen Stichtag ab-\n\ngestellt hat, nämlich auf den 1. Januar 1994, der den Beginn des vom\n\nKläger geltend gemachten Leistungszeitraums markiert. Sollte die Unfä-\n\nhigkeit des Klägers, schwer zu tragen, tatsächlich erst an diesem Tage\n\neingetreten sein, so hätte sie keine Berufsunfähigkeit herbeigeführt.\n\nDenn bei dieser geht es darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchti-\n\ngungen bei einer konkreten Berufsausübung auswirken (BGH, Urteil vom\n\n12. Juni 1996 - IV ZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II 1). Dabei ist\n\nmaßgebend die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie noch in ge-\n\nsunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des\n\nVersicherten noch nicht beeinträchtigt war \n\n(BGH, Urteil vom\n\n22. September 1993 - IV ZR 203/92 - VersR 1993, 1470 unter 3). Die Ab-\n\nrechnungstätigkeit des Klägers war aber bereits lange vor dem 1. Januar\n\n1994, nämlich schon seit dem 1. Mai 1989, dem Tage der Einstellung\n\nseines Sohnes als Begleiter, so ausgestaltet, daß er gar nicht mehr\n\nschwer zu tragen brauchte; denn dies nahm ihm seitdem sein Sohn ab.\n\nFalls der Kläger seinen Sohn noch \"in gesunden Tagen\" eingestellt hatte,\n\nhat eine nachträglich eingetretene Unfähigkeit zum Tragen ihn also nicht\n\nberufsunfähig gemacht. Der Kläger hat aber substantiiert behauptet, daß\n\ner bereits seit Anfang 1989 nicht mehr in der Lage sei, schwere Lasten\n\nzu heben, und allein aus diesem Grund seinen Sohn als Gehilfen einge-\n\nstellt habe. Dieser Vortrag ist indessen durch das gerichtliche Sachver-\n\nständigengutachten noch nicht bewiesen, weil das Landgericht dem Gut-\n\nachter fälschlich die Frage vorgelegt hat, ob der Kläger seit dem\n\n1. Januar 1994 nicht mehr schwer tragen könne, und der Sachverständi-\n\nge dementsprechend auch eine auf dieses Datum bezogene bejahende\n\nAntwort gegeben hat.\n\nIst aber somit bislang offen, ob und wie sich die behaupteten ge-\n\nsundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers Anfang 1989 auf seine\n\nFähigkeit zur weiteren Berufsausübung auswirkten, so fehlt es an einer\n\nBeurteilungsgrundlage dafür, wie hoch der Grad seiner Berufsunfähigkeit\n\nanzusetzen ist und ob der Kläger sich durch Umorganisation ein Berufs-\n\nunfähigkeit ausschließendes Tätigkeitsfeld verschaffen konnte.\n\nDas Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben. Es war\n\naufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen weiteren\n\nFeststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n2. Dabei wird das Berufungsgericht die folgenden rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkte berücksichtigen müssen:\n\na) Falls der Kläger schon vor der Einstellung seines Sohnes nicht\n\nmehr schwer tragen konnte, darf das Berufungsgericht bei der Bemes-\n\nsung des Grades der hierdurch hervorgerufenen Berufsunfähigkeit des\n\nKlägers nicht nur auf den - vom Berufungsgericht nicht bezifferten - Zeit-\n\nanteil abstellen, der auf das Tragen der Geldzählmaschine entfiel. Das\n\nTragen der Geldzählmaschine war keine abtrennbare und deshalb ge-\n\nsondert zu veranschlagende berufliche Einzelverrichtung, sondern ein\n\nuntrennbarer Bestandteil des Abrechnungsvorgangs, der aus An- und\n\nAbfahrt, der Leerung der Automaten, dem Zählen des Hartgeldes mittels\n\nder Geldzählmaschine, der Berechnung des Anteils des jeweiligen Gast-\n\nwirts, der Auszahlung dieses Anteils an den Gastwirt und dem Abtrans-\n\nport des eigenen Anteils des Klägers bestand. Diese Abrechnung war ein\n\neinheitlicher Lebensvorgang, zu dem das Tragen der Geldzählmaschine\n\ndazugehörte; denn ohne diese konnte der Kläger nicht abrechnen.\n\nb) Bei der etwaigen Prüfung, ob der Kläger die Tätigkeiten in sei-\n\nnem Betrieb auch nicht auf zumutbare Weise so umschichten kann, daß\n\nihm eine die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließende Tä-\n\ntigkeit verbleibt (BGH, Urteil vom 12. Juni 1996, aaO unter 3), wird zu\n\nbeachten sein, daß der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, eine Umorganisation seines Betriebes bereits vorgenommen hat,\n\nindem er seinen Sohn einstellte (zur Umorganisation durch Einstellung\n\nweiterer Mitarbeiter vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1991 - IV ZR\n\n145/90 - VersR 1998, 1358 unter 2 b). Es kommt deshalb darauf an, ob\n\ndiese Umorganisation für ihn unzumutbar war. Eine Umorganisation ist\n\nfür den Versicherten nur dann zumutbar, wenn sie nicht mit auf Dauer ins\n\nGewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist (BGH, Urteile\n\nvom 5. April 1989 \n\n- IV ZR 35/88 - VersR 1989, 579 und vom\n\n25. September 1991 - IV ZR 145/90 - VersR 1991, 1358).\n\nc) Schließlich darf das Berufungsgericht das Magenleiden des Klä-\n\ngers nicht unberücksichtigt lassen. Sollte der Kläger aus orthopädischer\n\nSicht Anfang 1989 zu weniger als 75% berufsunfähig oder sollte ihm die\n\nUmorganisation zumutbar gewesen sein, so müßte das Berufungsgericht\n\ndie Frage klären, ob, seit wann und inwieweit ihn sein Magenleiden an\n\nder Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit hindert.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/iv-zr-238-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/iv-zr-238-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_238-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:21.593957+00:00"}}