{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_233-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"IV ZR 233/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19a § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist nicht auf einen Versicherungsfall anzuwenden, der sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. März 1999) ereignet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 233/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. März 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBNotO § 19a\n\n§ 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist nicht auf einen Versicherungsfall anzuwenden, der\nsich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. März 1999) ereignet hat.\n\nBGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - OLG München\n LG München I\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. März 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des\n\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n7. August 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer\n\neines Notars Zahlung von 368.852,92 DM nebst Zinsen.\n\nDie Klägerin hat den Notar wegen einer Amtspflichtverletzung bei\n\nder Abwicklung eines von ihm am 17. Januar 1994 beurkundeten Grund-\n\nstückskaufvertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch\n\nein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil ist er verurteilt worden, an\n\ndie Klägerin 480.000 DM nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Ab-\n\ntretung ihrer Ansprüche auf Darlehensrückzahlung gegen den Käufer und\n\nÜbertragung von Grundschulden. Die Klägerin hat die Ansprüche des\n\nNotars aus seiner bei der Beklagten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung\n\nunterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung pfänden und sich zur Einzie-\n\nhung überweisen lassen. Gegenüber dem Notar ist die Beklagte nach § 6\n\nNr. 1 i.V. mit § 5 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen\n\nVersicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögens-\n\nschäden (AVB) von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil er seine Ob-\n\nliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles verletzt\n\nhat.\n\nDie Beklagte beruft sich auf den - an sich auch gegenüber der\n\nKlägerin durchgreifenden - Leistungsausschluß der Schadenstiftung\n\ndurch wissentliche Pflichtverletzung des Notars nach § 4 Nr. 5 AVB und\n\nauf Verjährung. Die Klägerin meint, auf eine wissentliche Pflichtverlet-\n\nzung komme es nicht an. Nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO könne der Be-\n\nrufshaftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten den Ausschluß-\n\ngrund der wissentlichen Pflichtverletzung nicht geltend machen, sondern\n\nsei auf den Regreß gegen den Vertrauensschadenversicherer verwiesen.\n\nDiese Vorschrift sei zwar erst am 1. März 1999 in Kraft getreten, aber\n\nrückwirkend anzuwenden.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht\n\nhat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückver-\n\nwiesen.\n\nDagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen der Parteien führen zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Das Berufungsgericht sieht Verfahrensfehler des Landgerichts\n\ndarin, daß es ein Geständnis der Klägerin nicht beachtet und außerdem\n\ngegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme versto-\n\nßen habe. Die Klägerin habe in erster Instanz zugestanden, der Notar\n\nhabe bei Auszahlung des Treuhandbetrages von 480.000 DM am\n\n17. Februar 1994 gewußt, daß die Treuhandauflage, nämlich die Eintra-\n\ngung einer Auflassungsvormerkung, noch nicht erfüllt gewesen sei. Au-\n\nßerdem habe das Landgericht aufgrund der Zeugenaussage des Notars\n\nnicht annehmen dürfen, ein bewußter Verstoß gegen die Treuhandaufla-\n\nge sei nicht bewiesen. Da es hierfür auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen\n\nabgestellt habe, hätten die erkennenden Richter den Zeugen selbst ver-\n\nnehmen und sich nicht auf das Vernehmungsprotokoll des beauftragten\n\nRichters stützen dürfen, der nicht einmal an dem Urteil mitgewirkt habe.\n\nII. Dagegen wenden sich beide Parteien zu Recht mit der Verfah-\n\nrensrüge aus § 539 ZPO a.F.. Die vom Berufungsgericht angenommenen\n\nVerfahrensfehler waren bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht ent-\n\nscheidungserheblich. Auf die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung\n\nkommt es zwar an, aber aus anderen tatsächlichen Gründen, als das Be-\n\nrufungsgericht, das Landgericht und die Parteien bisher gemeint haben.\n\n1. Gegen eine aufhebende und zurückverweisende (kassatorische)\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts kann mit der Revision nur geltend\n\ngemacht werden, daß die ausgesprochene Aufhebung und Zurückver-\n\nweisung gegen das Gesetz verstößt. Dabei kann eine Rüge zu § 539\n\nZPO a.F. zulässigerweise auch so lauten, daß die nach dieser Vorschrift\n\nausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung verfahrensfehlerhaft\n\nsei, weil das Berufungsgericht bei korrekter Anwendung des materiellen\n\nRechts selbst in der Sache hätte entscheiden müssen, mithin für ein\n\nVorgehen nach § 539 ZPO a.F. mangels Entscheidungserheblichkeit des\n\nangenommenen Verfahrensverstoßes kein Raum bestanden habe (BGH,\n\nBeschluß vom 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710 f.).\n\nEin Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts, der sich auf das Er-\n\ngebnis der Entscheidung rechtlich nicht ausgewirkt hat, rechtfertigt keine\n\nZurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO a.F.. Das Berufungsge-\n\nricht muß die rechtliche Relevanz des Verfahrensfehlers im Rahmen sei-\n\nner Sachentscheidungskompetenz nach § 537 ZPO a.F. umfassend prü-\n\nfen. Die Richtigkeit dieser materiell-rechtlichen Prüfung als Vorausset-\n\nzung seiner kassatorischen Entscheidung ist revisibel (BGH, Urteil vom\n\n9. Mai 1996 - VII ZR 259/94 - NJW 1996, 2155 unter III 1 m.w.N.).\n\n2. Beide Parteien rügen im Ergebnis zu Recht, daß es nach dem\n\nSach- und Streitstand am Schluß der mündlichen Verhandlung auf die\n\nvom Berufungsgericht angenommenen Verfahrensfehler bei zutreffender\n\nmateriell-rechtlicher Beurteilung nicht ankam und daß das Berufungsge-\n\nricht deshalb in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Zwar ist der\n\nvon den Parteien jeweils vertretene materiell-rechtliche Standpunkt nicht\n\nrichtig (dazu unten III.). Die Klägerin meint, die Neufassung des § 19a\n\nAbs. 2 Satz 2 BNotO gelte auch für den vor ihrem Inkrafttreten eingetre-\n\ntenen Haftpflicht- und Versicherungsfall, so daß die Beklagte sich nicht\n\nauf den Risikoausschluß der wissentlichen Pflichtverletzung berufen\n\nkönne. Die Beklagte meint, der Anspruch sei verjährt. Das ändert aber\n\nnichts daran, daß die Verfahrensrügen in zulässiger Weise erhoben wor-\n\nden sind und der Senat nach der oben zitierten Rechtsprechung ohne\n\nBindung an die unzutreffenden Rechtsansichten der Parteien selbst zu\n\nprüfen hat, ob die vom Berufungsgericht angenommenen Verfahrens-\n\nfehler bei zutreffender materiell-rechtlicher Beurteilung entscheidungser-\n\nheblich waren.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Frage der Bindungswirkung des\n\nHaftpflichturteils rechtsfehlerhaft offengelassen. Das Haftpflichturteil\n\nentfaltet Bindungswirkung zudem nicht nur, wie das Berufungsgericht\n\nmeint, zur Schadenshöhe, sondern auch zum Haftungsgrund. Das Haft-\n\npflichturteil konkretisiert den schadenverursachenden Pflichtverstoß des\n\nVersicherungsnehmers, hier des Notars. Nur ein im Haftpflichtprozeß\n\nfestgestellter Pflichtverstoß kann die Grundlage für den Risikoausschluß\n\nder wissentlichen Pflichtverletzung (hier nach § 4 Nr. 5 AVB ) bilden; auf\n\neine andere schadenverursachende Pflichtwidrigkeit kann der Versiche-\n\nrer sich im Deckungsprozeß nicht berufen (Senatsurteil vom 20. Juni\n\n2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II m.w.N.; zuletzt Senats-\n\nurteil vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268/01 - NJW-RR 2002, 1539 unter II\n\nund III).\n\nb) Bisher ist rechtsfehlerhaft nicht beachtet worden, daß nur der\n\ndem Versäumnisurteil gegen den Notar zugrunde liegende Pflichtverstoß\n\ndie Grundlage für den Risikoausschluß nach § 4 Nr. 5 AVB bilden kann.\n\nDas Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht und die Beklagte\n\nin zweiter Instanz angenommen, die Amtspflichtverletzung des Notars\n\nliege darin, daß er am 17. oder 18. Februar 1994 über das Treuhandgeld\n\nverfügt habe, ohne daß eine Auflassungsvormerkung zugunsten des\n\nKäufers eingetragen war. Da das Versäumnisurteil keine Entscheidungs-\n\ngründe enthält und damit keine Feststellungen zum Pflichtverstoß ge-\n\ntroffen hat, muß auf die Klageschrift zurückgegriffen werden (BGH, Urteil\n\nvom 21. Februar 1963 - II ZR 71/61 - VersR 1963, 421 unter I). In der\n\nKlageschrift vom 14. Juli 1997 hatte die Klägerin dem Notar nicht vorge-\n\nworfen, sich dadurch pflichtwidrig verhalten zu haben, daß er am\n\n17. oder 18. Februar 1994 über die Gelder verfügt hatte, obwohl noch\n\nkeine Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen war. Im Kern hat die\n\nKlägerin dem Notar damals (wie auch heute) als schadensursächliche\n\nPflichtverletzung vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, daß die\n\nGrundschulden am alleinigen Wohnungseigentum des Käufers bestellt\n\nworden sind, was bei einer Teilungserklärung nach § 3 WEG der Fall\n\ngewesen wäre, sondern daß es wegen der Teilung nach § 8 WEG dazu\n\ngekommen sei, daß die Grundschulden am Bruchteilseigentum am Ge-\n\nsamtgrundstück bestellt worden sind. Zwar wird in der Klageschrift auf\n\nSeite 12 im letzten Absatz und auf Seite 13 im letzten Absatz auch auf\n\nden Widerruf des Treuhandauftrags mit Schreiben vom 22. Februar 1994\n\nhingewiesen. Es wird aber nicht behauptet, daß der Notar erst nach Zu-\n\ngang des Widerrufs über das Treuhandgeld verfügt habe. Der Zeitpunkt\n\nder Verfügung war damit im Haftpflichtprozeß offengeblieben. Im vorlie-\n\ngenden Deckungsprozeß ist nach der Beweiserhebung in erster Instanz,\n\ninsbesondere nach der Vorlage von Unterlagen, unstreitig, daß der Notar\n\ndie Treuhandgelder schon am 17. oder 18. Februar 1994 überwiesen hat.\n\nDamit wirft die Beklagte dem Notar jedenfalls nicht mehr als Pflichtver-\n\nletzung vor, über das Treuhandgeld nach Kenntnis des Widerrufs vom\n\n22. Februar 1994 verfügt zu haben.\n\nDie Beklagte hat in den Vorinstanzen die Ansicht vertreten, sie sei\n\nan das Versäumnisurteil nicht gebunden, weil die Klägerin ihre Ver-\n\npflichtung nach § 158d Abs. 2 VVG, die gerichtliche Geltendmachung\n\ndes Anspruchs dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, mit\n\nder Rechtsfolge des § 158e Abs. 1 Satz 1 VVG verletzt habe. Richtig\n\ndaran ist, daß die Klägerin der Beklagten die Erhebung der Klage gegen\n\nden Notar nicht unverzüglich angezeigt hat. Dennoch ist die Beklagte an\n\ndas Versäumnisurteil gebunden, weil ihr durch den Anwalt der Klägerin\n\nmit Schreiben vom 12. November 1997 und schon Ende Oktober 1997\n\ndurch die Notarkammer mitgeteilt worden war, daß gegen den Notar am\n\n29. September 1997 ein Versäumnisurteil ergangen sei. Tatsächlich ist\n\ndas nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO erlassene Versäumnisurteil erst\n\ndurch die Zustellung an den Notar am 28. Mai 1998 existent geworden\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 108/95 - VersR 1997, 130\n\nunter II). Mit Ablauf des 18. Juni 1998 wurde es rechtskräftig. Die Be-\n\nklagte hatte damit rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage\n\nKenntnis und hätte aufgrund ihrer Vollmacht nach § 5 Nr. 3 c AVB den\n\nProzeß für ihren Versicherungsnehmer weiterführen können (vgl. dazu\n\nBGHZ 101, 276, 282 ff.). Deshalb muß die Beklagte das gegen ihren\n\nVersicherungsnehmer ergangene rechtskräftige Versäumnisurteil für sich\n\nals verbindlich anerkennen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 - II ZR\n\n137/55 - VersR 1956, 707 f.; BGH, Urteil vom 19. Februar 1959 - II ZR\n\n171/57 - VersR 1959, 256 unter 2 bis 4).\n\nc) Die Beklagte hat bisher nicht vorgetragen, welchen im Haft-\n\npflichtprozeß festgestellten objektiven Pflichtverstoß der Notar wissent-\n\nlich begangen haben soll. Es liegt damit kein rechtlich erheblicher und\n\ndamit geständnisfähiger Tatsachenvortrag für den Leistungsausschluß\n\nnach § 4 Nr. 5 AVB vor. Da der Prozeß in den Vorinstanzen schon vom\n\nrechtlichen Ansatz her fehlerhaft geführt worden ist, ist beiden Parteien\n\ndurch eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu\n\ngeben, zur Pflichtverletzung ergänzend vorzutragen. Abschließende\n\nFeststellungen zur Bindungswirkung kann der Senat nicht treffen, weil\n\ndie Akten des Haftpflichtprozesses in den Vorinstanzen nicht beigezogen\n\nworden sind und deshalb nicht auszuschließen ist, daß es neben der\n\nKlageschrift weiteren Vortrag der Klägerin im Haftpflichtprozeß zu\n\nPflichtverstößen des Notars gibt.\n\nIII. Der Senat kann nicht aus anderen Gründen abschließend ent-\n\nscheiden.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der Beklagten nicht\n\nverwehrt, sich auf den Leistungsausschluß nach § 4 Nr. 5 AVB zu beru-\n\nfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß § 19a Abs. 2\n\nSatz 2 BNotO hier nicht anzuwenden ist. Die Bestimmung ist durch das\n\nDritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Geset-\n\nze vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585) in die Bundesnotarordnung ein-\n\ngefügt worden und am 1. März 1999 in Kraft getreten. Sie entfaltet keine\n\nRückwirkung.\n\nSchuldverhältnisse sind in der Regel dem Recht der Entstehungs-\n\nzeit unterworfen, wie sich schon aus Art. 170 EGBGB ergibt (\"Für ein\n\nSchuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.\"; vgl.\n\nauch Art. 232 § 1 EGBGB; BGHZ 44, 192 ff.; BGH, Urteil vom\n\n3. November 1970 - VI ZR 76/69 - VersR 1971, 180 f.; BGH, Urteil vom\n\n5. Juni 1997 - I ZR 27/95 - NJW-RR 1997, 1393 unter II 1; Palandt/Hein-\n\nrichs, BGB 61. Aufl. Einl. vor § 241 Rdn. 19 m.w.N.). Der Haftpflichtfall\n\nund der Versicherungsfall sind hier lange vor Inkrafttreten der Gesetzes-\n\nänderung eingetreten. Der Versicherungsvertrag endete 1997 mit dem\n\nAusscheiden des Notars aus dem Amt. Gegen eine Anwendung der Neu-\n\nregelung auf vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklichte Haft-\n\npflicht- und Versicherungsfälle spricht die Regelung über das Inkrafttre-\n\nten in Art. 14 des Änderungsgesetzes vom 31. August 1998. Danach trat\n\ndas Gesetz am Tage nach der Verkündung (7. September 1998) in Kraft\n\nmit Ausnahme von einer Regelung, die das Notariat in den neuen Bun-\n\ndesländern betrifft, und von den Änderungen bei der Haftpflichtversiche-\n\nrung für Amtspflichtverletzungen von Notaren in § 19a Abs. 2 Satz 2,\n\nAbs. 3 Satz 1 und § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 1 BNotO. Das Hinaus-\n\nschieben des Inkrafttretens dieser Bestimmungen macht deutlich, daß\n\nsie keinesfalls auf Sachverhalte anwendbar sein sollen, die sich vor dem\n\nInkrafttreten ereignet haben. Insbesondere spricht dagegen die Verdop-\n\npelung der Mindestversicherungssumme auf 1 Mio. DM in § 19a Abs. 3\n\nSatz 1 BNotO. Die Anwendung dieser Bestimmung auf in der Vergan-\n\ngenheit liegende Sachverhalte hätte dann zur Folge gehabt, daß Notare\n\nnach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO ihres Amtes zu entheben gewesen wä-\n\nren, wenn die von ihnen unterhaltene Pflichthaftpflichtversicherung unter\n\nder neuen Mindestversicherungssumme gelegen hätte.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klage nicht wegen\n\nVerjährung des Anspruchs auf Deckungsschutz abgewiesen werden.\n\nAuch insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen.\n\na) Die Revision verkennt nicht, daß in einer Pflichtversicherung\n\ngemäß §§ 158b VVG bei einem gestörten Versicherungsverhältnis dem\n\nGeschädigten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versiche-\n\nrungsnehmers in analoger Anwendung von § 158c Abs. 1 VVG nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen-\n\ngehalten werden kann, vielmehr für den zugunsten des Geschädigten\n\nfingierten Deckungsanspruch ein eigener Verjährungsbeginn maßgeblich\n\nist (Urteile vom 20. Januar 1971 - IV ZR 1134/68 - VersR 1971, 333 f. =\n\nNJW 1971, 657; vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477\n\nunter III 4; vom 27. November 1968 - IV ZR 501/68 - VersR 1969, 127\n\nunter II und III; vom 15. Februar 1968 - II ZR 101/65 - VersR 1968, 361\n\nunter III; vom 23. September 1965 - II ZR 144/63 - VersR 1965, 1167\n\nunter III, insoweit in BGHZ 44, 166 nicht abgedruckt). Daran hält der Se-\n\nnat fest. Der Revision ist nicht darin zuzustimmen, das Schutzbedürfnis\n\ndes Geschädigten sei \n\nim Hinblick auf das Senatsurteil vom\n\n15. November 2000 (IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90) nicht mehr gege-\n\nben, weil er die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungs-\n\nnehmers durch eine Feststellungsklage unterbrechen könne. Der Senat\n\nhat in jenem Urteil zwar ausgesprochen, in der Haftpflichtversicherung\n\nkönne auch der Geschädigte ein rechtliches Interesse im Sinne von\n\n§ 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, daß der Versicherer dem\n\nSchädiger, d.h. im Regelfall dem Versicherungsnehmer, Deckungsschutz\n\nzu gewähren habe. Dort ging es allerdings - anders als hier - weder um\n\neine Pflichtversicherung noch um ein gestörtes Versicherungsverhältnis\n\nund damit auch nicht um einen zugunsten des Geschädigten fingierten\n\nDeckungsanspruch. Vielmehr wurde darüber gestritten, ob der Versiche-\n\nrungsnehmer selbst einen (originären) Anspruch auf Deckungsschutz\n\nhat. Bei einer erfolgreichen Feststellungsklage ist in einem solchen Fall\n\nzugunsten des Geschädigten im Verhältnis zum Prozeßgegner, dem\n\nHaftpflichtversicherer, rechtskräftig festgestellt, daß ein solcher An-\n\nspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1953 - IV ZR 241/52 - LM\n\nNr. 4 zu § 325 ZPO). Ob die Klage auch die Verjährung unterbricht, ist\n\ndann unerheblich und vom Senat im Urteil vom 15. November 2000\n\n(aaO) auch nicht entschieden worden. Bei einem gestörten Versiche-\n\nrungsverhältnis in der Pflichthaftpflichtversicherung ist die Konstellation\n\njedoch anders. Wenn es feststeht, daß der Versicherer wegen Obliegen-\n\nheitsverletzung - hier nach § 6 Nr. 1 i.V. mit § 5 Nr. 2 AVB - von der Ver-\n\npflichtung zur Leistung frei ist, hilft dem Geschädigten eine auf die Lei-\n\nstungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ge-\n\nrichtete Klage nicht weiter, weil sie unschlüssig und ohne weiteres ko-\n\nstenpflichtig abzuweisen wäre. Ein derart sinnloses Vorgehen ist dem\n\nGeschädigten nicht zuzumuten.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/iv-zr-233-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/iv-zr-233-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:12:49.285377+00:00"}}