{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_227-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"IV ZR 227/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1191, 262 Der Sicherungsnehmer hat das Wahlrecht (§ 262 BGB), welche von mehreren selb- ständigen Sicherheiten er im Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeber zurückgibt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Freigabe einer nachran- gigen Sicherheit zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 227/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 1191, 262\n\nDer Sicherungsnehmer hat das Wahlrecht (§ 262 BGB), welche von mehreren selb-\nständigen Sicherheiten er im Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeber\nzurückgibt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Freigabe einer nachran-\ngigen Sicherheit zu entscheiden.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 227/01 - OLG Celle\n LG Hildesheim\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom\n\n29. August 2001 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom\n\n22. November 2000 - unter ihrer Zurückweisung im üb-\n\nrigen - teilweise geändert.\n\nDie Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars\n\nH. S. \n\nin P. vom 31. August 1977 (Urkundenrolle\n\nNr. 412/77) wird für zur Zeit unzulässig erklärt, soweit\n\nsie einen rangersten Betrag in Höhe von 60.093,81 DM\n\nnebst 4% Zinsen seit dem 31. August 2000 übersteigt.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger\n\n60% und die Beklagte 40%.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer\n\nnotariellen Urkunde als zur Zeit unzulässig.\n\nSeine Mutter übertrug ihm im Jahre 1986 ein Grundstück in L.-S..\n\nDieses war zugunsten der Beklagten in Abteilung III mit vier Grundschul-\n\nden über 60.000 DM (lfd. Nr. 8), 100.000 DM (lfd. Nr. 9), 50.000 DM (lfd.\n\nNr. 10) und 100.000 DM (lfd. Nr. 11) belastet. Hinsichtlich der Grund-\n\nschuld III Nr. 9 hatte sich die Mutter mit Wirkung gegen den jeweiligen\n\nEigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.\n\nDie Grundschulden dienten als Sicherheit für zwei verzinsliche\n\nDarlehen über 186.000 DM und 70.000 DM, die die Beklagte den Eltern\n\ndes Klägers gewährt hatte. Am 12. Juni 1987 unterzeichnete auch der\n\nKläger eine Zweckerklärung, wonach die Grundschulden III Nr. 8-11 alle\n\nbestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen den Vater\n\nund/oder die Mutter des Klägers besichern sollten. Im Jahre 1989 gerie-\n\nten die Eltern des Klägers mit den monatlich geschuldeten Darlehensra-\n\nten in Verzug. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom\n\n20. Oktober 1989 ihre Geschäftsbeziehung zu den Darlehensnehmern.\n\nGegenüber dem Kläger erklärte sie mit Schreiben vom selben Tage die\n\nKündigung der Grundschulden. Im Juni 1990 bestätigte die Beklagte den\n\nDarlehensnehmern eine Vereinbarung über die Darlehensrückführung zu\n\nneu festgesetzten Bedingungen; im Falle regelmäßiger Ratenzahlung\n\nsollte von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Bis August\n\n1994 gelang es den Eltern des Klägers, das Darlehen über 70.000 DM\n\nvollständig abzulösen. Für die Grundschuld III Nr. 11 erteilte die Be-\n\nklagte eine Löschungsbewilligung. Hinsichtlich des verbleibenden Darle-\n\nhens kam es wiederum zu Rückständen; per 30. August 2000 bestand\n\nein Negativsaldo in Höhe von 60.093,81 DM. Im Hinblick darauf betrieb\n\ndie Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld III Nr. 9.\n\nDas Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet. Es führt unter Aufhebung\n\nder angegriffenen Entscheidung zur Klagabweisung, soweit die Beklagte\n\nwegen eines Betrages von 60.093,81 DM nebst Zinsen in das belastete\n\nGrundstück vollstreckt.\n\nI. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Zweckerklärung\n\nvom 12. Juni 1987 gegen § 3 AGB-Gesetz verstößt. Jedenfalls habe die\n\nVollstreckungsgegenklage aus anderen Gründen Erfolg. Die Beklagte,\n\nder Grundpfandrechte über 210.000 DM zur Verfügung stünden, sei end-\n\ngültig übersichert. Schon die Grundschuld III Nr. 8 reiche unter Berück-\n\nsichtigung der dinglichen Zinsen aus, die Restschuld von 60.093,81 DM\n\nabzudecken. Die Beklagte wäre daher auf Aufforderung verpflichtet, die\n\nGrundschulden III Nr. 9 und 10 freizugeben. Sie handele rechtswidrig,\n\nwenn sie gerade aus der Grundschuld vorgehe, die schuldrechtlich zu-\n\nrückzugewähren sei. Sie habe kein Wahlrecht, welche Sicherheit sie für\n\nsich beanspruchen könne, zumal ihr mit der Grundschuld III Nr. 8 die be-\n\nstrangige Grundschuld verbleibe. Daß sie bei der Grundschuld III Nr. 9\n\nnicht erst auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen müsse, sondern\n\nsofort vollstrecken könne, führe zu keiner anderen Beurteilung.\n\nDie Darlehensforderung über 60.093,81 DM und die dingliche\n\nGrundschuld seien zudem nicht \n\nfällig. Auf die Kündigungen vom\n\n20. Oktober 1989 könne sich die Beklagte angesichts der im Juni 1990\n\nerfolgten Darlehensprolongation nicht mehr berufen. Eine in der Beru-\n\nfungsbegründung enthaltene erneute Kündigung der Grundschuld sei der\n\nBeklagten wegen des für den Kläger gegebenen Rückgewähranspruches\n\nverwehrt gewesen.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten\n\nnicht stand.\n\n1. Die Grundschuld III Nr. 9 haftet für die vom Berufungsgericht in\n\nHöhe von 60.093,81 DM festgestellte Forderung der Beklagten. Das folgt\n\naus der vom Kläger am 12. Juni 1987 unterzeichneten Zweckerklärung.\n\nEntgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel ist ihr Inhalt in\n\ndem hier entscheidenden Teil nicht überraschend im Sinne des § 3\n\nAGBG und daher in den Sicherungsvertrag der Parteien einbezogen.\n\na) Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf al-\n\nlerdings nicht so ungewöhnlich sein, daß der Vertragspartner mit ihr nicht\n\nzu rechnen braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von seinen be-\n\nrechtigten Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individu-\n\nellen Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich ab-\n\nweicht. Danach kann bei Bestellung einer Grundschuld durch einen Si-\n\ncherungsgeber, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, die formu-\n\nlarmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf bestehende und künftige\n\nVerbindlichkeiten eines Dritten, die nicht Anlaß für die Hingabe der Si-\n\ncherheit sind, überraschend sein, zumal die Aufnahme und Erweiterung\n\nsolcher Drittkredite außerhalb seines Einflußbereichs liegt (Senatsurteil\n\nvom 20. März 2002 - IV ZR 93/01 - unter II 1 b m.w.N.; WM 2002, 1117).\n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Kon-\n\nkreter Anlaß für die Sicherungsabrede vom 12. Juni 1987 waren die von\n\nden Eltern des Klägers gemeinsam aufgenommenen Kredite. Allein aus\n\ndiesen beiden Darlehensverträgen hat die Beklagte ihre Ansprüche her-\n\ngeleitet. Wegen der Verbindlichkeiten, die aus dem \n\nin Höhe von\n\n186.000 DM gewährten Kredit noch bestehen, betreibt sie gegen den\n\nKläger als dem Eigentümer des belasteten Grundstücks die Zwangsvoll-\n\nstreckung. Das entspricht dem vereinbarten, auf bestimmte Kreditauf-\n\nnahmen bezogenen Sicherungszweck und geht daher über die Vorstel-\n\nlungen, die der Kläger im Juni 1987 hatte und haben mußte, nicht hi n-\n\naus.\n\n2. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, gerade aus der Grund-\n\nschuld III Nr. 9 in das Grundstück des Klägers zu vollstrecken.\n\na) Mit den Grundschulden III Nr. 8-10 sind der Beklagten seitens\n\ndes Klägers mehrere selbständige Sicherheiten begeben worden, die\n\nnominal einen Betrag vom 210.000 DM ausmachen. Dem steht eine For-\n\nderung der Beklagten von 60.093,81 DM nebst Zinsen gegenüber. Nur in\n\ndieser Höhe darf sie sich aus den ihr zur Verfügung stehenden Sicher-\n\nheiten befriedigen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - IX ZR 281/88 -\n\nWM 1990, 305 unter II 2 a). Wegen des überschießenden Teils der Si-\n\ncherheiten besteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch des Klä-\n\ngers, den er der Beklagten einredeweise entgegenhalten kann. Die Be-\n\nklagte als Schuldnerin des Rückgewähranspruchs hat aber gemäß § 262\n\nBGB die Wahl, welche Sicherheiten sie freigeben und welche sie zur Be-\n\nfriedigung ihrer Forderung verwenden möchte. Dieses Recht steht in sei-\n\nner Ausübung allein unter dem Gebot von Treu und Glauben gemäß\n\n§ 242 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82 - WM 1983, 926\n\nunter II 5 e). Daß die Beklagte zur Wahrung ihrer Interessen als Siche-\n\nrungsgeberin berechtigt ist, nachrangige Sicherheiten freizugeben und\n\nihre Forderung über die rangerste Sicherheit abzudecken (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85 - NJW 1986, 2108 unter I 2), be-\n\ndeutet entgegen der Auffassung des Klägers nicht, daß sie auch ver-\n\npflichtet wäre, ausschließlich die vorrangige Sicherheit zu ihren Gunsten\n\neinzusetzen. Die Vorschrift des § 1176 BGB i.V. mit § 1192 Abs. 1 BGB\n\nkann an dieser Stelle schon deshalb nicht herangezogen werden, weil\n\nsie nur in Ansehung eines grundpfandrechtlichen Teilbetrages gilt und\n\nauf das Verhältnis verschiedener Grundpfandrechte zueinander keine\n\nAnwendung findet (Staudinger/Wolfsteiner, 13. Bearb. [1996] § 1176\n\nBGB Rdn. 3; vgl. MünchKomm/Eickmann, 3. Aufl. § 1176 BGB Rdn. 2).\n\nb) Die Beklagte war daher nicht gehalten, aus der Grundschuld III\n\nNr. 8 vorzugehen, bei der sich nominaler und valutierender Grund-\n\nschuldbetrag weitgehend entsprochen hätten. Die Entscheidung, die\n\nZwangsvollstreckung statt dessen aus der Grundschuld III Nr. 9 zu be-\n\ntreiben, ist durch ihre schützenswerten Belange als Sicherungsnehmerin\n\ngerechtfertigt. Diese sind darin begründet, daß sich die Mutter der Kläge-\n\nrin in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grund-\n\nstücks unterworfen hatte (§§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Be-\n\nklagte war also der unter Umständen zeit- und kostenträchtigen Aufgabe\n\nenthoben, sich zunächst einen Duldungstitel gegen den Kläger zu ver-\n\nschaffen, wie es für die Grundschuld III Nr. 8 erforderlich gewesen wäre.\n\nSie brauchte dem Kläger zuvor keine Gelegenheit zu geben, wegen der\n\nGrundschuld III Nr. 8 den Duldungsanspruch anzuerkennen. Es genügte,\n\ndaß hinsichtlich einer anderen Sicherheit - der Grundschuld III Nr. 9 - ein\n\nsolches Anerkenntnis in Form einer titulierten Unterwerfungserklärung\n\nbereits vorlag. Vorrangige Interessen des Klägers werden dadurch nicht\n\nverletzt.\n\n3. Die Beklagte hat die Grundschuld III Nr. 9 und das Darlehen\n\nüber 186.000 DM im Oktober 1989 wirksam gekündigt. Sicherungsrecht\n\n(§ 1193 Abs. 1 BGB) und besicherte Forderung (§ 609 Abs. 1, 2 BGB)\n\nsind fällig.\n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen\n\nden Eltern des Klägers und der Beklagten kein weiteres - bislang unge-\n\nkündigtes - Darlehensverhältnis begründet worden. Ein solcher vertragli-\n\ncher Neuabschluß liegt insbesondere nicht in der mit Schreiben der Be-\n\nklagten vom 22. Juni 1990 bestätigten Vereinbarung. Da das Berufungs-\n\ngericht eine eigenständige Auslegung des Schreibens unterlassen hat,\n\nkonnte der Senat sie selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 3. April 2000\n\n- II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 unter B I 2 c).\n\nMit der Kündigung vom 20. Oktober 1989 war das Kapitalnutzungs-\n\nrecht der beiden Darlehensnehmer entfallen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 - WM 1997, 2353 unter II 2 a; Nichtan-\n\nnahmebeschluß vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94 - WM 1995, 103,\n\njeweils zum Verbraucherkreditgesetz). Ein neues Kapitalnutzungsrecht\n\nist den Eltern des Klägers bereits nach dem Wortlaut des Schreibens\n\nvom 22. Juni 1990 nicht eingeräumt worden; der Abschluß eines zweiten\n\nKreditvertrages kommt somit nicht in Betracht. Die Parteien des gekün-\n\ndigten Darlehensvertrages haben sich statt dessen auf ein Abwicklungs-\n\nund Stillhalteabkommen verständigt, das im Falle regelmäßiger und ra-\n\ntenweiser Rückführung der Darlehensschuld die Zurückstellung von\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens der Darlehensgeberin zum\n\nZiele hatte. Daß die Schuldner dafür einen höheren Zinssatz als den ur-\n\nsprünglichen Vertragszins zu erbringen hatten, ergibt die Vereinbarung\n\nnicht. Im Gegenteil ist in dem Schreiben vom 22. Juni 1990 von einer\n\nHerabsetzung des Zinssatzes die Rede. Eine Entgeltlichkeit im Sinne\n\ndes § 1 Abs. 2 VerbrKrG scheidet daher aus; im übrigen übersieht der\n\nKläger, daß das Verbraucherkreditgesetz erst zum 1. Januar 1991\n\n- mithin nach der im Juni 1990 getroffenen Vereinbarung - in Kraft ge-\n\ntreten ist. Ob die Beklagte ihrer Berechnung zu einem späteren Zeitpunkt\n\neinen höheren (Verzugs-)Zins zugrunde gelegt hat, ist in diesem Zu-\n\nsammenhang ohne Belang, da nicht vorgetragen ist, daß dies auf einer\n\nwechselseitigen Vereinbarung beruhte. Selbst wenn dies unterstellt wird,\n\nkann der Kläger nicht auf die besonderen Kündigungsvoraussetzungen\n\ndes § 12 Abs. 1 VerbrKrG verweisen. Die Kredite waren über den\n\n22. Juni 1990 hinaus unter anderem durch die streitbefangene Grund-\n\nschuld besichert. Dann aber geht es um Realkredite im Sinne des § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, für die die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VerbrKrG\n\nkeine Geltung hat.\n\nb) Die Beklagte hat auch nach den Kündigungen vom 20. Oktober\n\n1989 in einer Vielzahl von Schreiben, die an die Darlehensnehmer und\n\nden Kläger gerichtet waren, keinen Zweifel daran gelassen, an ihrer\n\nDarlehensforderung festzuhalten und, sollten die Kreditschuldner ihren\n\nVerpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, die ihr gegebenen\n\nSicherheiten zu verwerten. Der Kläger und seine Eltern durften daher\n\nnicht darauf vertrauen, es werde nicht zur Zwangsversteigerung des\n\nGrundstücks kommen. Ihre aus den Kündigungen folgenden Rechte hat\n\ndie Beklagte daher - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht verwirkt\n\n(§ 242 BGB).\n\n4. Aus der Grundschuld III Nr. 9 darf die Beklagte die Zwangsvoll-\n\nstreckung nur in Höhe erstrangiger 60.093,81 DM betreiben. Hinsichtlich\n\ndes darüber hinausgehenden Betrages der Grundschuld, die nominal auf\n\n100.000 DM lautet, ist sie - nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts endgültig - übersichert. Sie hat diesen Teil des Grundpfandrechts\n\nan den Kläger zurückzugewähren, dem insoweit eine Einwendung im\n\nSinne der §§ 1192, 1169 BGB zusteht, durch welche die Geltendma-\n\nchung der Grundschuld in dem betreffenden Teil dauernd ausgeschlos-\n\nsen ist. Er muß daher die Zwangsvollstreckung daraus nicht dulden\n\n(BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - XI ZR 202/89 - ZIP 1991, 432 unter\n\nII 3; Urteil vom 7. Dezember 1989 - IX ZR 281/88 - WM 1990, 305 unter\n\nII 2 a).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_227-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/iv-zr-227-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1176","ref_norm":"1176","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1193","ref_norm":"1193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1169","ref_norm":"1169","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_227-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_227-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/iv-zr-227-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_227-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:05.415395+00:00"}}