{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_226-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"IV ZR 226/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziff. 1 AHB. 2. Der Risikoausschluß für \"Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigen- tum\" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 226/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Dezember 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nAHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2\n\n1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziff. 1\n\nAHB.\n\n2. Der Risikoausschluß für \"Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigen-\ntum\" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von\nder Leistungspflicht aus.\n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01 - Hans. OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom\n\n21. August 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft. Sie verlangen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz für\n\nbereits erbrachte sowie Freistellung von noch zu erbringenden Aus-\n\ngleichszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer wegen Beeinträchti-\n\ngungen des jeweiligen Sondereigentums.\n\nDem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag für\n\nHaus- und Grundbesitzer-Haftpflicht liegen die Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besonde-\n\nre Bedingungen des Beklagten (BB) zugrunde. Unter Teil A \"Haus- und\n\nGrundbesitzer-Haftpflicht\" der Besonderen Bedingungen ist in Ziff. 4 d\n\nzum Umfang des Versicherungsschutzes u.a. vereinbart:\n\n\"Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. II 2 AHB in\nVerbindung mit § 7 Ziff. 1 AHB -\n\n.....\n\n2) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers ge-\ngen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;\n\n.....\n\nAusgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-,\nSonder- und Teileigentum.\"\n\nAnläßlich einer Wohnungsrenovierung im Herbst 1998 wurde am\n\ngemeinschaftlichen Eigentum echter Hausschwamm festgestellt. Die be-\n\ntroffenen Gebäudeteile wurden saniert, wobei raumweise Zwischendek-\n\nken entfernt, Balkone abgebrochen, Wandputz abgeschlagen, Teppich-\n\nböden entfernt und Heizkörper demontiert werden mußten. Die Kosten\n\nder Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums sowie der Wohnun-\n\ngen der betroffenen Wohnungseigentümer trugen die Kläger gemein-\n\nschaftlich. Weiterhin ersetzten sie der Klägerin zu 20) einen Mietzins-\n\nausfall für die Zeit von Mitte November 1998 bis Juli 1999 in Höhe von\n\n10.540 DM, der Klägerin zu 16) Mietzinszahlungen für eine von Oktober\n\n1998 bis Ende April 1999 angemietete Ersatzwohnung in Höhe von\n\n6.896,40 DM sowie der Klägerin zu 21) Transportkosten für zwischen-\n\nzeitlich ausgelagerte Möbel in Höhe von 1.848,44 DM.\n\nDie Kläger verlangen für diese Zahlungen Ersatz. Außerdem be-\n\ngehren sie Freistellung von weiteren Mietausfallkosten, die die Klägerin\n\nzu 20) für die Monate August und September 1999 in Höhe von\n\n2.480 DM ihnen gegenüber geltend macht. Der Beklagte lehnt Leistun-\n\ngen ab, weil insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.\n\nIn beiden Vorinstanzen hatte die Klage hinsichtlich dieser Positio-\n\nnen Erfolg; weitere, von den Klägern erfolglos geltend gemachte Ersatz-\n\nansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Mit der zu-\n\ngelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung\n\nder Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hält den Beklagten im ausgeurteilten Um-\n\nfang für bedingungsgemäß leistungspflichtig. Bei dem allein in Betracht\n\nkommenden Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemein-\n\nschaft der Wohnungseigentümer aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG handele\n\nes sich um einen von der Haftpflichtversicherung gedeckten echten\n\nSchadensersatzanspruch. Seine verschuldensunabhängige Ausgestal-\n\ntung und die ihm zugrunde liegenden aufopferungsähnlichen Grundge-\n\ndanken änderten daran nichts.\n\nDie Mietausfall-, Mietzinszusatz- und Möbeltransportkosten stellten\n\nsogenannte unechte Vermögensschäden dar, die zwar im Vermögen des\n\nGeschädigten einträten, jedoch adäquat kausal auf einen Sachschaden\n\nzurückzuführen seien. Derartige Folgeschäden seien von der Ausschluß-\n\nklausel in Teil A Ziff. 4 d BB nicht erfaßt. Diese schließe ausdrücklich nur\n\nSchäden am Eigentum aus, d.h. an körperlichen Sachen. Folgeschäden\n\nwürden nicht erwähnt. Die Klausel sei daher aus Sicht des durchschnitt-\n\nlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß der Ausschluß nur\n\nauf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt sei.\n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nII. 1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht schon an\n\neinem den Klägern zuzurechnenden Schadenereignis im Sinne von § 1\n\nZiff. 1 AHB.\n\nDie Klausel knüpft die Gewährung von Versicherungsschutz zu-\n\nnächst an den Eintritt eines Ereignisses, das einen Personen- oder\n\nSachschaden zur Folge hat. Versicherungsschutz setzt weiter voraus,\n\ndaß der Versicherungsnehmer für diese Folge - also etwa den Sach-\n\nschaden - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-\n\nchen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Gesetzli-\n\nche Haftpflichtbestimmungen sind dabei solche, die unabhängig vom\n\nWillen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1\n\nZiff. 1 der Bedingungen fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (std.\n\nRspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 -\n\nVersR 2000, 311 unter II 3 a).\n\nDie Kläger begehren Versicherungsschutz für die Inanspruchnah-\n\nme durch Wohnungseigentümer, die auf § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ge-\n\nstützt ist. Unterstellt man, daß diese Vorschrift eine gesetzliche Haft-\n\npflichtbestimmung darstellt, die die Gemeinschaft zum Schadensersatz\n\nverpflichtet (siehe dazu nachfolgend unter 3.), kann es sich bei dem\n\nSchadenereignis nur um ein solches handeln, das ebendiesen Anspruch\n\nauszulösen geeignet ist. Damit scheidet der Schwammbefall von vorn-\n\nherein aus, denn für dessen Folgen haben die Kläger aufgrund des § 14\n\nNr. 4 Halbsatz 2 WEG dem jeweiligen Wohnungseigentümer keinen\n\nSchadensersatz zu leisten. Gleiches gilt für das Duldungsverlangen an\n\nsich.\n\nAls Schadenereignis kommt vielmehr allein der Eingriff in die im\n\njeweiligen Sondereigentum der betroffenen Wohnungseigentümer ste-\n\nhenden Gebäudeteile (Putz, Teppichböden, Heizkörper, Balkonbelag,\n\nvgl. dazu allgemein Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 5\n\nRdn. 27 m.w.N.) in Betracht. Diese Eingriffe waren zur Instandhaltung\n\nund \n\nInstandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich.\n\nDeshalb sind die Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 2\n\nWEG zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.\n\nDiese Eingriffe sind den Klägern auch haftungsrechtlich zuzurechnen.\n\nDaran ändert nichts, daß sie bewußt vorgenommen worden sind. Auch\n\nein vom Versicherungsnehmer gewollt herbeigeführtes Ereignis kann ein\n\nSchadenereignis sein. Versicherungsschutz besteht allerdings dann\n\nnicht, wenn dies vorsätzlich und widerrechtlich geschehen ist (vgl. § 152\n\nVVG und § 4 I Ziff. 1 AHB). Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn die\n\nbetroffenen Wohnungseigentümer waren gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1\n\nWEG zur Duldung der - mithin rechtmäßigen - Eingriffe verpflichtet.\n\n2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß § 14\n\nNr. 4 Halbsatz 2 WEG eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung mit privat-\n\nrechtlichem Inhalt ist. Die an die Eingriffe in das Sondereigentum ge-\n\nknüpfte Rechtsfolge ist vom Willen der Beteiligten unabhängig. Denn die\n\nKläger haften ohne weiteres für die daraus entstehenden Schäden.\n\n3. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist auch ein An-\n\nspruch auf Schadensersatz im Sinne von § 1 Ziff. 1 AHB. Dies ergibt die\n\nAuslegung der Klausel.\n\na) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie\n\nein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-\n\ngung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren\n\nSinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständ-\n\nnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-\n\nliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an\n\n(BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 25. September 2002 aaO unter 2\n\na). Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Aus-\n\ndruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, daß darunter auch\n\ndie Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (vgl.\n\nSenatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa m.w.N.).\n\nb) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut. Danach\n\nsetzt Versicherungsschutz unter anderem voraus, daß der Versiche-\n\nrungsnehmer von einem Dritten \"auf Schadenersatz in Anspruch ge-\n\nnommen wird\". Den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche\n\nSpezialkenntnisse führt der Ausdruck Schadensersatz nicht eindeutig in\n\nden Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen, in seinen Konturen\n\neindeutig festgelegten Schadensersatzbegriff gibt; in der Umgangsspra-\n\nche umschreibt der Ausdruck Schadensersatz allgemein den Ausgleich\n\neines erlittenen Nachteils (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter\n\nII 4 b bb). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängig\n\ndavon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese\n\nRechtsfolge beschreibt, nach § 1 Ziff. 1 AHB Versicherungsschutz je-\n\ndenfalls dann erwarten, wenn der Anspruch auf Ausgleich des eingetre-\n\ntenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem\n\nSchadenereignis gerichtet ist (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO\n\nunter II 4 b cc). Deshalb besteht etwa Versicherungsschutz für einen Be-\n\nseitigungsanspruch aus § 1004 BGB, der dieselbe wiederherstellende\n\nWirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzan-\n\nspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b cc und\n\n5). Gleiches gilt für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ent-\n\nsprechend § 906 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR\n\n377/98 - VersR 1999, 1139 unter II 2).\n\nc) Nach diesen Grundsätzen sind auch die gegen die Kläger gel-\n\ntend gemachten Ansprüche solche auf Schadensersatz im Sinne von § 1\n\nZiff. 1 AHB. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG sieht als Rechtsfolge die Pflicht\n\nvor, den durch den Eingriff entstandenen Schaden zu ersetzen. Darauf\n\nfinden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB über Art, Inhalt\n\nund Umfang der Schadensersatzleistung uneingeschränkte Anwendung\n\n(BayObLG NJW-RR 1994, 1104,1105; KG ZMR 2000, 335 m.w.N.). Zu\n\nersetzen sind danach die Vermögenseinbußen durch zusätzliche Miet-\n\nzinszahlungen und Möbeltransportkosten, sowie der entgangene Miet-\n\nzins (§ 249 Abs. 1, 252 BGB).\n\nDaß der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verschuldens-\n\nunabhängig ausgestaltet ist und - wie die Regelung zum Notstand in\n\n§ 904 Satz 2 BGB, der er nachgebildet ist - einen aufopferungsentschä-\n\ndigenden Charakter hat, weil der Geschädigte den Eingriff in sein Ei-\n\ngentum dulden muß (vgl. BayObLGZ 1987, 50; KG aaO; Pick, aaO § 14\n\nWEG Rdn. 60; Lüke in Weitnauer, WEG, 8. Aufl. § 14 Rdn. 8), steht der\n\nEinordnung als Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 1 Ziff. 1\n\nAHB nicht entgegen. Den Bedingungen ist nicht zu entnehmen, daß der\n\nVersicherungsschutz auf Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll,\n\ndie ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares\n\nVerhalten voraussetzen. Dementsprechend ist in der Literatur seit lan-\n\ngem einhellig anerkannt, daß Schadensersatzansprüche im Sinne von\n\n§ 1 Ziff. 1 AHB grundsätzlich auch solche sein können, die - wie etwa die\n\nAnsprüche aus §§ 228 Satz 2, 904 Satz 2 BGB - Ersatz für von Dritten zu\n\nduldende Beeinträchtigungen gewähren (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG\n\n26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 7; Späte, AHB § 4 Rdn. 205; Littbarski, AHB § 4\n\nRdn. 369; BK-Baumann, VVG § 149 Rdn. 53; Bruck/Möller/Johannsen,\n\nVVG 8. Aufl. Band IV Anm. G 58; Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 70 u. 76;\n\nSieg, VersR 1984, 1105, 1107).\n\nIII. Entgegen der Auffassung der Revision greift auch der Lei-\n\nstungsausschluß in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB zugunsten des Beklagten\n\nnicht ein. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versiche-\n\nrungsnehmers ist die Klausel so zu verstehen, daß nur unmittelbare\n\nSachschäden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus-\n\ngenommen sind.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind\n\nRisikoausschlußklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn\n\nunter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Aus-\n\ndrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer\n\nbraucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz\n\nhat, ohne daß die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsur-\n\nteile vom 25. September 2002 aaO unter 2 a und vom 17. März 1999 - IV\n\nZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a, jeweils m.w.N.). Hiervon ausge-\n\nhend hat der Bundesgerichtshof etwa § 4 I Ziff. 6 b AHB, wonach sich\n\nder Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden\n\nbezieht, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche\n\nTätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstan-\n\nden sind, so ausgelegt, daß damit nur der unmittelbare Sachschaden von\n\nder Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen ist (BGHZ 88, 228,\n\n231; Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO; vgl. auch BGHZ 23, 349,\n\n352 ff.).\n\n2. Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der Klausel in Teil A\n\nZiff. 4 d Satz 2 BB, soweit danach Schäden einzelner Wohnungseigen-\n\ntümer am Sonder- und Teileigentum ausgeschlossen bleiben.\n\nDie Klausel nennt nach ihrem Wortlaut nur Schäden \"am\" Eigen-\n\ntum, sei es Gemeinschafts-, Sonder- oder Teileigentum. Folgeschäden\n\nwerden nicht erwähnt. Damit ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versi-\n\ncherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nur\n\nder unmittelbare Sachschaden von dem Ausschluß erfasst. Es kann da-\n\nhinstehen, ob es sich bei den verwendeten Ausdrücken um fest umrisse-\n\nne Rechtsbegriffe handelt und ob sie deshalb im Sinne der Rechtsspra-\n\nche zu verstehen sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999\n\naaO unter II 4 b aa m.w.N. und vorstehend unter III 3 a). Denn sowohl in\n\nder Rechtssprache als auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden\n\nunmittelbare Schäden am verletzten Recht oder Rechtsgut selbst und\n\nmittelbare Schäden als Einbußen am sonstigen Vermögen (Vermögens-\n\nfolgeschäden, \n\nunechte Vermögensschäden) \n\nunterschieden \n\n(vgl.\n\nMünchKommBGB-Oetker, 4. Aufl. § 249 Rdn. 94 f.; Staudinger/Schie-\n\nmann, BGB 13. Bearb. 1998 vor § 249 Rdn. 43 f.; Palandt/Heinrichs,\n\nBGB 62. Aufl. vor § 249 Rdn. 15). Dabei wird der Eigentumsbegriff im\n\nallgemeinen Sprachgebrauch wie auch im bürgerlichen Recht auf Sa-\n\nchen, also bewegliche oder unbewegliche körperliche Gegenstände, be-\n\nzogen (vgl. MünchKommBGB/Holch, 4. Aufl. § 90 Rdn. 7 sowie Münch-\n\nKommBGB/Säcker, 3. Aufl. § 903 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO § 903\n\nBGB Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen der Sachsubstanz selbst sind da-\n\nher, auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, als\n\nSchäden \"am\" Eigentum anzusehen.\n\nDanach erfaßt die Ausschlußklausel in Teil A Ziff. 4 d Satz 2 BB\n\nAufwendungen zur Behebung von Schäden an den betroffenen Gebäu-\n\ndebestandteilen. Die streitbefangenen Aufwendungen sind jedoch erst\n\ninfolge der Beschädigungen der Sachsubstanz eingetreten. Für derartige\n\nmittelbare (Vermögens-) Schäden gilt der Risikoausschluß nach der ge-\n\nbotenen engen Auslegung nicht.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/iv-zr-226-01","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/iv-zr-226-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_226-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:30.757204+00:00"}}