{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_212-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"IV ZR 212/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 61 Zur Bestimmung der Alkoholisierung eines Kraftfahrers mit Hilfe nur einer Blutal- koholmessung nach dem ADH-Verfahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 212/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. September 2002\nHeinekamp,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVVG § 61\n\nZur Bestimmung der Alkoholisierung eines Kraftfahrers mit Hilfe nur einer Blutal-\n\nkoholmessung nach dem ADH-Verfahren.\n\nBGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 - Brandenburgisches Ober-\n landesgericht\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter\n\nSeiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Am-\n\nbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. September 2002\n\nfür Recht erkannt :\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zi-\n\nvilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts\n\nvom 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand :\n\nNach einem Verkehrsunfall verlangt der Kläger Versicherungslei-\n\nstungen in Höhe von 30.700 DM für den Totalschaden seines bei der Be-\n\nklagten vollkaskoversicherten Pkw Honda Accord.\n\nEr verlor am 7. Februar 1997 um 4.20 Uhr innerorts ausgangs einer\n\nLinkskurve die Gewalt über das Fahrzeug, welches infolgedessen von der\n\nFahrbahn abkam, zunächst einen Straßenbaum streifte und sodann frontal\n\ngegen einen weiteren Baum prallte.\n\nDer Kläger wurde bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihm\n\nwar ein Unterschenkel abgerissen worden. Zur Vorbereitung der erforder-\n\nlichen sofortigen Beinamputation veranlaßte der zuständige Anästhesist\n\neine Blutalkoholbestimmung, die alsbald im Labor des Krankenhauses\n\nmittels eines automatischen Meßgeräts, das nach der Alkoholhydrogena-\n\nse-Methode (ADH-Methode) arbeitet, vorgenommen wurde. Es wurde le-\n\ndiglich eine Messung durchgeführt, welche für 5.30 Uhr, den Zeitpunkt der\n\nBlutprobenentnahme, einen Alkoholgehalt von 1,12 g/l Blutserum ergab.\n\nFür weitere Blutuntersuchungen zu Ermittlungszwecken blieb keine Zeit\n\nmehr.\n\nDie Beklagte hält sich unter Berufung auf § 61 VVG für leistungsfrei,\n\nweil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er sei infol-\n\nge Alkoholkonsums jedenfalls relativ fahruntauglich gewesen. Der Unfall\n\nsei die Folge typischer alkoholbedingter Fahrfehler, insbesondere über-\n\nhöhter Geschwindigkeit.\n\nDer Kläger bestreitet, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Er\n\nmeint, die nur einmalige Bestimmung des BAK-Wertes nach der ADH-\n\nMethode erlaube keine ausreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Alko-\n\nholisierung und deren Grad und sei deshalb kein verwertbares Beweis-\n\nmittel.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe :\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig. Seine Zulassung durch das Beru-\n\nfungsgericht ist bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1999\n\n- II ZB 12/99 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1, Nichtzulassungsbeschwerde 2\n\nm.w.N.). Es hat in der Sache hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Versicherungsleistungen\n\nnach § 61 VVG versagt, weil es davon überzeugt ist, der Kläger habe sein\n\nFahrzeug im Zustand alkoholbedingter relativer Fahruntauglichkeit ge-\n\nsteuert und den Unfall durch alkoholbedingte Fahrfehler herbeigeführt.\n\nDarin liege ein grober Verstoß gegen die im Straßenverkehr erforderliche\n\nSorgfalt.\n\nDie im Krankenhaus vorgenommene Blutalkoholbestimmung, die ei-\n\nnen Wert von \"1,12‰\" ergeben habe, sei verwertbar. Nach den Zeugen-\n\naussagen der mit der Analyse betrauten medizinisch-technischen Assi-\n\nstentin und eines Diplom-Chemikers sei erwiesen, daß das Analysegerät\n\nvor der Blutuntersuchung ordnungsgemäß kalibriert worden sei. Das le-\n\ndiglich auf eine einzige ADH-Bestimmung gestützte Meßergebnis lasse\n\nzwar nicht den sicheren Schluß zu, der Kläger habe sein Fahrzeug mit ei-\n\nner Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1‰ - und damit im Zu-\n\nstand absoluter Fahruntauglichkeit - geführt. Es sei andererseits aber für\n\ndie richterliche Überzeugungsbildung nicht schlechthin unverwertbar. Da-\n\nbei könne offen bleiben, ob es nur indizielle Wirkung für eine Alkoholisie-\n\nrung des Klägers in der Gesamtschau mit weiteren Indizien entfalte oder\n\nnach einem in freier Beweiswürdigung zu bestimmenden großzügigen Si-\n\ncherheitsabschlag unmittelbar auf die Blutalkoholkonzentration des Klä-\n\ngers schließen lasse. Denn beide Wege führten hier zu dem Ergebnis,\n\ndaß der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt relativ fahruntauglich\n\ngewesen sei.\n\nDer vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige habe\n\nsich eingehend mit der Verwertbarkeit der Blutalkoholbestimmung befaßt\n\nund ausgeführt, der zugunsten des Klägers zu gewährende Sicherheitsab-\n\nschlag ergebe auch ohne eine auf den Unfallzeitpunkt bezogene Rück-\n\nrechnung eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 0,74‰. Ob davon\n\nein weiterer Sicherheitsabschlag von 0,1‰ zum Ausschluß aller theoreti-\n\nschen Bedenken vorgenommen werden müsse, brauche nicht entschieden\n\nzu werden. Denn auch die Gesamtschau der übrigen Indizien ergebe eine\n\nalkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit des Klägers. Der Kläger sei\n\nein langjährig erfahrener Kraftfahrer. Er habe ohne erkennbaren äußeren\n\nGrund die Gewalt über sein Fahrzeug in einer Verkehrssituation verloren,\n\ndie einem nüchternen Fahrer keine Probleme bereitet hätte. Der Kläger\n\nhabe den Straßenverlauf ausgangs der von ihm durchfahrenen Linkskurve\n\nfalsch eingeschätzt und damit einen alkoholtypischen Fahrfehler began-\n\ngen. Es komme hinzu, daß der Pkw des Klägers nach dem vom Gericht\n\nveranlaßten Unfall-Rekonstruktionsgutachten mit einer Geschwindigkeit\n\nvon 77 bis 89 km/h gegen den Baum geprallt sei, mithin der Kläger die in-\n\nnerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich über-\n\nschritten habe. Auch das weise jedenfalls in der Gesamtschau aller Um-\n\nstände auf ein alkoholbedingtes Versagen des Klägers hin.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verwertung der nur\n\nauf einem einzigen ADH-Test beruhenden BAK-Bestimmung und gegen\n\ndie durch das Berufungsgericht im übrigen vorgenommene Bewertung der\n\nFahrfehler des Klägers.\n\n1. Das Berufungsgericht durfte die Blutalkoholbestimmung für seine\n\nÜberzeugungsbildung heranziehen.\n\nOb ein Fahrzeugführer infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der\n\nLage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, ist eine Tat-\n\nfrage, die der Tatrichter grundsätzlich in freier richterlicher Beweiswürdi-\n\ngung klären muß.\n\na) Allerdings unterliegt er dabei Einschränkungen, die die Recht-\n\nsprechung unter Heranziehung medizinisch gesicherter Erfahrungssätze\n\nentwickelt hat. So ist - ungeachtet aller individuellen Unterschiede in der\n\nAlkoholtoleranz - ab einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkon-\n\nzentration von 1,1‰ von dem zwingenden medizinischen Erfahrungssatz\n\nauszugehen, daß der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahr-\n\nzeug sicher im Straßenverkehr zu führen (absolute Fahruntauglichkeit,\n\ndazu BGHSt 37, 89 ff.; Schoknecht, NZV 1990, 104). Insoweit unterliegt\n\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters auch der uneingeschränkten Kon-\n\ntrolle durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR\n\n8/87 - VersR 1988, 950 unter I 2 a m.w.N.).\n\nBindungswirkung in diesem Sinne entfaltet die BAK-Bestimmung\n\naber nur dann, wenn sie nach standardisierten Regeln getroffen worden\n\nist, die einen hinreichend sicheren Ausschluß möglicher Meß- und Be-\n\nrechnungsfehler gewährleisten. Bei der Analyse einer Blutprobe muß des-\n\nhalb das Meßergebnis dem arithmetischen Mittelwert aus einer Mindest-\n\nzahl voneinander unabhängiger Einzelmeßwerte entnommen werden.\n\nWerden diese nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren ermittelt, so\n\nsind insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das Wid-\n\nmark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse\n\n(GC) ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-\n\nMethode und der Gaschromatographie (BGHSt 28, 1, 2; vgl. auch BGHSt\n\n21, 157, 167; BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 b). Das dient\n\ndem Zweck, mittels wechselseitiger Kontrolle der gewonnen Meßergeb-\n\nnisse eine möglichst weitgehende Annäherung des Meßergebnisses an\n\nden wahren BAK-Wert zu erreichen.\n\nb) Eine solche mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt\n\nhier nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es ihm\n\ndamit verwehrt war, aus dem vermeintlichen Meßergebnis von \"1,12‰\"\n\nBAK unter Rückgriff auf den anerkannten Grenzwert von 1,1‰ zu folgern,\n\nder Kläger sei absolut fahruntauglich gewesen.\n\nIm Ergebnis wirkt es sich deshalb auch nicht aus, daß - was das Be-\n\nrufungsgericht übersieht - das Analysegerät des Krankenhauses eine Se-\n\nrumprobe analysiert und den ermittelten Wert nicht in Promille, sondern in\n\nGramm Alkohol pro Liter Blutserum (g/l) ausgegeben hat. BAK-Werte be-\n\nziehen sich hingegen üblicherweise auf Vollblut, sie werden in Milligramm\n\nAlkohol pro Gramm Vollblut (‰) angegeben. Das Berufungsgericht hätte\n\ndeshalb eine Umrechnung vornehmen müssen, bei der das Ergebnis der\n\nSerummessung durch den Divisor 1,2 (der dem Quotienten der Wasser-\n\ngehalte von Serum - 91% - und Blut - 76% - entspricht) geteilt wird (vgl.\n\ndazu Schoknecht NZV 1990, 104, 106). Die Messung hat in Wahrheit also\n\nnur 1,12 g/l oder 0,93‰ BAK ergeben.\n\nc) Inwieweit eine auf zu wenigen Analysewerten beruhende BAK-\n\nBestimmung für die Ermittlung der Alkoholisierung überhaupt herangezo-\n\ngen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu die\n\nÜbersicht bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. StGB § 316\n\nRdn. 53). Teilweise wird eine Unverwertbarkeit des Meßwerts angenom-\n\nmen (so wohl OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 97 = VersR 1994, 167).\n\nVielfach wird demgegenüber lediglich die Feststellung eines bestimmten\n\nPromillewertes aufgrund solcher Messungen für unmöglich erachtet und\n\nstatt dessen dem Meßergebnis lediglich eine Indizwirkung zugebilligt, die\n\nerst im Zusammenspiel mit anderen Umständen den Schluß auf eine rela-\n\ntive Fahruntauglichkeit des Betroffenen zulasse (OLG Stuttgart VRS 66,\n\n450; BayObLG NJW 1982, 2131). Schließlich wird eine nicht richtlinien-\n\nkonforme BAK-Messung im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbil-\n\ndung dann als voll verwertbar angesehen, wenn das Gericht das Ergebnis\n\neiner Einzelanalyse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres\n\nZustandekommens und unter Beachtung gesicherter wissenschaftlicher\n\nErkenntnisse zur BAK-Bestimmung ausreichend würdige und insbesonde-\n\nre mit sachverständiger Hilfe einen Sicherheitsabschlag bestimme, der\n\nden Unzulänglichkeiten der Messung ausreichend Rechnung trage (OLG\n\nHamm r+s 1995, 238; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO\n\nunter I 2 e, wo die Frage der Verwertbarkeit von BAK-Bestimmungen auf\n\nder Basis zu weniger Einzeluntersuchungen aber offengelassen worden\n\nist).\n\nd) Die genannten Lösungsansätze stimmen darin überein, daß das\n\nMeßergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesge-\n\nsundheitsamtes vom 1966 (dazu BGHSt 28, 1, 2) entsprechenden BAK-\n\nBestimmung für sich genommen keine verläßliche Aussage über den Grad\n\nder Alkoholisierung erlaubt. Ein darüber hinausgehendes generelles Be-\n\nweisverwertungsverbot für solche Einzelmeßwerte, welches den Tatrichter\n\nvon vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, daß\n\n- wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des Be-\n\ntroffenen nachgewiesen worden ist, läßt sich rechtlich nicht begründen.\n\nVielmehr ist der Tatrichter zunächst lediglich an der Anwendung der\n\nvon Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für\n\nbestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von\n\n1,1‰) gehindert. Das hat aber nur zur Folge, daß er die Frage der Alko-\n\nholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter\n\nHeranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muß. Das\n\nsetzt voraus, daß er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragen\n\nmuß, welche Aussagekraft dem jeweiligen Meßwert konkret zukommt. Im\n\nRegelfall wird es sich anbieten, danach zu fragen, in welcher Höhe und in\n\nwelchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren Abweichungen\n\nerwarten läßt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die Meß-\n\ngenauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu ge-\n\nwinnen (dazu Grüner/Ludwig, Blutalkohol Vol 27/1990, 316 ff.).\n\ne) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - dem Sachver-\n\nständigen folgend - statt dessen die in Rede stehende ADH-Messung mit\n\nvorangegangenen Messungen desselben Meßgeräts verglichen. Dieses ist\n\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar vor der Messung\n\nordnungsgemäß kalibriert worden. Dabei werden zweimal hintereinander\n\nSerumproben, deren Alkoholgehalt bekannt ist, analysiert, um festzustel-\n\nlen, ob sich das Meßergebnis innerhalb der vom Gerätehersteller vorge-\n\ngebenen Bandbreiten - hier plus/minus 20,1% - bewegt. Der Sicherheits-\n\nabschlag, den der Sachverständige vorgenommen hat, orientiert sich er-\n\nkennbar an diesen bei der Kalibrierung nicht überschrittenen Bandbreiten.\n\nBeim Kläger waren 1,12 Gramm Alkohol pro Liter Blutserum gemessen\n\nworden, das entspricht einem BAK-Wert von 0,93‰ (vgl. oben). Der vom\n\nSachverständigen ermittelte Mindest-BAK-Wert von 0,74‰, von dem auch\n\ndas Berufungsgericht im weiteren ausgeht, bleibt dahinter um 19‰-\n\nPunkte oder 20,43% zurück.\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beru-\n\nhen auf dem möglichen Schluß, daß nach beanstandungsfreier Kalibrie-\n\nrung des Meßgeräts sich auch die unmittelbar anschließende Analyse der\n\nSerumprobe des Klägers in den vorgegebenen Meßtoleranzen bewegt hat\n\nund lassen damit - entgegen dem Vorwurf der Revision - ausreichend er-\n\nkennen, welchen Sicherheitsabschlag das Berufungsgericht zugrundege-\n\nlegt hat. Auf den weiteren, vom Sachverständigen erwogenen Sicher-\n\nheitsabschlag von 0,1‰ kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend\n\ngesehen hat, in diesem Bereich der Blutalkoholkonzentration nicht an.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht in den Fahrfehlern des Klägers\n\n(überhöhte Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft,\n\nKontrollverlust über das Fahrzeug ohne erkennbaren äußeren Anlaß und\n\ntrotz langjähriger Fahrpraxis) einen Beleg für seine relative Fahruntaug-\n\nlichkeit zum Unfallzeitpunkt sieht, erschöpft die Revision sich in dem un-\n\nbeachtlichen Versuch, diese Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen\n\nzu ersetzen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der gebotenen Ge-\n\nsamtschau des Unfallgeschehens rechtlich mögliche Schlüsse gezogen.\n\nDaß einzelne Fahrfehler, insbesondere die überhöhte Geschwindigkeit, für\n\nsich genommen noch nicht den Schluß auf eine alkoholbedingte relative\n\nFahruntauglichkeit erlaubt hätten (dazu BGH, Urteil vom 3. April 1985\n\n- IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 unter I 3), hat es ausreichend bedacht.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/iv-zr-212-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/iv-zr-212-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:29:59.542705+00:00"}}