{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_205-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"IV ZR 205/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B; AUB 88 § 2 I (1) Wird zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts Leichenblut aus dem Herzen einer Leiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnis durch Diffusion von Trinkalkohol oder Zersetzungsstoffen aus Magen und Darm beeinflußt sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fort- führung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nIV ZR 205/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nZPO § 286 B; AUB 88 § 2 I (1)\n\nWird zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts Leichenblut aus dem Herzen einer\nLeiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnis\ndurch Diffusion von Trinkalkohol oder Zersetzungsstoffen aus Magen und Darm\nbeeinflußt sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fort-\nführung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690).\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 205/01 - OLG Koblenz\n LG Bad Kreuznach\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Juli 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Mutter des bei einem Verkehrsunfall tödlich verun-\n\nglückten Versicherungsnehmers, fordert als Bezugsberechtigte vom be-\n\nklagten Versicherer Leistungen in Höhe von 79.361 DM nebst Zinsen aus\n\nder (neben einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen) Unfalltod-\n\nZusatzversicherung ihres Sohnes. Er war am 1. Februar 1999 gegen\n\n21.00 Uhr mit seinem Pkw auf nasser Fahrbahn von einer Landstraße ab-\n\ngekommen, mehrere Meter durch den Straßengraben gefahren und\n\n- während das Fahrzeug zuletzt gegen einen Baumstumpf prallte -\n\nschließlich aus dem Auto geschleudert worden. Eine Entnahme von Blut\n\naus dem Oberschenkel der Leiche war nicht mehr möglich. Statt dessen\n\nergab eine aus dem Herzen entnommene Blutprobe nach vier Einzelana-\n\nlysen (je zwei nach GC- und ADH-Verfahren) einen mittleren Blutalkohol-\n\ngehalt von 1,03 Promille.\n\nDie Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie beruft sich auf § 3 (2) a\n\nihrer Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung (im wesentlichen\n\ngleichlautend mit § 2 I (1) AUB 88), wonach unter anderem Unfälle durch\n\nGeistes- oder Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit\n\nberuhen, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Für eine alkoholbe-\n\ndingte Fahruntauglichkeit als Unfallursache spreche auch, daß der Sohn\n\nder Klägerin mit seinem Fahrzeug ohne erkennbaren äußeren Anlaß auf\n\ngerader Strecke von der Straße abgekommen sei und das weitere Unfal l-\n\ngeschehen nicht mehr beherrscht habe.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe den\n\nNachweis für eine unfallursächliche alkoholbedingte Bewußtseinsstörung\n\ndes Versicherungsnehmers geführt. Das Ausmaß seiner Alkoholisierung\n\nergebe sich aus der Blutalkoholbestimmung. Es sei anerkannt, daß auch\n\neine Analyse von Leichenblut zu zuverlässigen Ergebnissen führe. Zwar\n\nmüsse nach den \"Richtlinien des Bundesgesundheitsministeriums\" dabei\n\ngrundsätzlich die Blutprobe aus einer freigelegten Oberschenkelvene der\n\nLeiche entnommen werden, was hier nicht mehr möglich gewesen sei.\n\nDoch seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Analyse der\n\nstatt dessen aus dem Herzen der Leiche entnommenen Blutprobe eine un-\n\nrichtige Feststellung der Blutalkoholkonzentration ergeben habe. Auch\n\ndaß der BAK-Wert nach dem Widmark-Verfahren nicht festgestellt sei, än-\n\ndere daran nichts. Selbst wenn sich eine geringfügige Abweichung zum\n\nfestgestellten BAK-Wert von 1,03 Promille ergäbe, bestehe die gesicherte\n\nGewißheit, daß der Versicherungsnehmer relativ fahruntauglich und diese\n\nBewußtseinsstörung auch unfallursächlich gewesen sei. Denn es stelle ei-\n\nnen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar, daß er nach Durchfahren\n\neiner langgezogenen Linkskurve schräg von der danach gerade verlau-\n\nfenden Fahrbahn abgekommen sei. Äußere Ursachen für diesen Fahrfeh-\n\nler seien nicht ersichtlich. Für einen weiteren Fahrfehler spreche, daß das\n\nFahrzeug erst nach 24 Metern Fahrt die Fahrbahn vollständig verlassen\n\nhabe und dann in Schräglage weitere 17,80 Meter durch den Straßengr a-\n\nben gefahren sei, ohne daß der Versicherungsnehmer noch Gegenmaß-\n\nnahmen (Gegenlenken oder Bremsen) zur Verhinderung des Unfalls und\n\nKorrektur der Fahrtrichtung ergriffen habe. Für eine alkoholbedingte Ent-\n\nhemmung spreche schließlich, daß der Verunglückte nicht angeschnallt\n\ngewesen sei. Einem nüchternen Autofahrer wären diese Fahrfehler nicht\n\npassiert.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat sich unter Verstoß gegen die §§ 286, 402, 403 ZPO bei der Fest-\n\nstellung der Alkoholisierung des Verunglückten über einen Antrag der\n\nKlägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinweggesetzt,\n\nohne über ausreichende eigene Sachkunde zu verfügen.\n\na) Allerdings geht es im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Ver-\n\nsicherer, der sich auf Leistungsfreiheit wegen unfallursächlicher alkohol-\n\nbedingter Bewußtseinsstörung des Versicherungsnehmers beruft, der ihn\n\ntreffenden Darlegungs- und Beweislast für die zunächst festzustellende\n\nAlkoholisierung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - IVa ZR\n\n193/86 - VersR 1988, 733 unter 2) grundsätzlich genügt, wenn er sich auf\n\neinen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrations-\n\nwert beruft (vgl. dazu Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 12;\n\nKnappmann, VersR 2000, 11, 14; OLG Hamm VersR 1995, 949).\n\nb) Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung aber Umstände\n\ndargelegt, aus denen sich Zweifel an der Aussagekraft der Blutalkoholbe-\n\nstimmung ergeben. Sie hat darauf hingewiesen, daß der Leichnam ihres\n\nSohnes bis zur Blutentnahme dreieinhalb Stunden nach dem Unfall viel\n\nBlut verloren hatte und die Blutprobe nicht mehr aus einer Oberschenkel-\n\nvene entnommen werden konnte, sondern aus dem Herzen entnommen\n\nwerden mußte, was \"den Vorgaben\" widersprochen habe. Zur Bekräfti-\n\ngung ihrer Zweifel am Aussagewert der ermittelten Blutalkoholkonzentrati-\n\non hat die Klägerin aus der Ermittlungsakte den Vermerk eines Polizeibe-\n\namten zitiert, der wegen der Bewertung des Blutanalyseergebnisses unter\n\nanderem darauf hingewiesen hatte, daß die Blutprobe nicht \"regelgerecht\"\n\nentnommen worden sei. Zum Beweis, daß der Polizeibeamte recht habe,\n\nhat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens bean-\n\ntragt.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung muß der Be-\n\nweisantritt im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausführungen\n\nder Klägerin gesehen werden. Danach ergibt sich, daß er darauf abzielte,\n\ndie Aussagekraft der Blutalkoholbestimmung mit sachverständiger Hilfe in\n\nZweifel zu ziehen.\n\nc) Das Berufungsgericht hätte das beantragte Sachverständigen-\n\ngutachten einholen müssen, denn die Gründe des Berufungsurteils weisen\n\nnicht aus, daß der Tatrichter statt dessen über ausreichende eigene\n\nSachkunde zu Fragen der Entnahme und Untersuchung von Leichenblut\n\nverfügte.\n\nSowohl nach Nr. 9 c des von den Bundesländern 1977 vereinbarten\n\n\"Gemeinsamen Erlasses über die Feststellung von Alkohol im Blut bei\n\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\" (zuletzt abgedruckt bei Mühlhaus/\n\nJaniszewski, StVO 13. Aufl. 4. Teil E § 316 StGB Rdn. 40) als auch nach\n\nZiffer 3.5.1 der von den Bundesländern später vereinbarten \"Richtlinien\n\nüber die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluß bei\n\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie für die Sicherstellung und Be-\n\nschlagnahme von Fahrausweisen\" (RiBA, die seit 1995 von den Bundes-\n\nländern als entsprechende Erlasse umgesetzt worden sind; abgedruckt\n\nbei Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. 4. Teil E § 316 StGB\n\nRdn. 40) ist Leichenblut für Untersuchungszwecke grundsätzlich aus einer\n\nfreigelegten Oberschenkelvene zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat\n\nbereits in seiner Entscheidung vom 20. April 1988 (IVa ZR 269/88 - VersR\n\n1988, 690 unter 1) dargelegt, Zweck der Regel sei es, eine Verunreini-\n\ngung der Blutprobe, etwa durch Trinkalkohol aus dem Magen oder Fäul-\n\nniserscheinungen aus dem Darm, auszuschließen.\n\nOb bei dem Sohn der Klägerin eine Diffusion des vor dem Unfall\n\ngetrunkenen Biers aus dem Magen oder Darm in die Herzgegend stattge-\n\nfunden haben kann, ob sie insbesondere durch innere Verletzungen be-\n\ngünstigt worden ist, so daß die aus dem Herzen entnommene Blutprobe\n\ndurch Trinkalkohol verunreinigt sein könnte, hat das Berufungsgericht\n\nnicht erörtert. Seine Auffassung, es seien keinerlei Anhaltspunkte für eine\n\nfehlerhafte BAK-Feststellung erkennbar, zeigt, daß es die Zwecksetzung\n\nder vorgenannten Richtlinie nicht erkannt hat und schon deshalb nicht in\n\nder Lage gewesen ist, die maßgeblichen Fragen zu stellen. Ausreichende\n\neigene Sachkunde zu den Alkoholfragen ist damit jedenfalls nicht belegt.\n\nSie wird auch durch die - freilich nicht tragende - Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts in Frage gestellt, vieles spreche dafür, daß der Sohn der\n\nKlägerin - bei einem Rückrechnungswert von 0,1 Promille pro Stunde - in\n\nWahrheit womöglich sogar mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut gehabt\n\nhabe, weil das Blut dreieinhalb Stunden nach dem Unfall entnommen sei.\n\nDas übersieht, daß der Sohn der Klägerin schon bei dem Unfall den Tod\n\nfand. Ein Alkoholabbau war danach ausgeschlossen.\n\nDas Berufungsgericht hätte nach allem den geforderten Sachver-\n\nständigenbeweis zur Aussagekraft des ermittelten BAK-Wertes einholen\n\nmüssen.\n\n3. Schon das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil nicht ausgeschlos-\n\nsen werden kann, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die\n\nbisherigen Feststellungen des Berufungsurteils zum Trinkverhalten des\n\nVerunglückten vor dem Unfall ermöglichen auch keine Blutalkoholberech-\n\nnung nach der Widmark-Formel. Ohne jede Bestimmung der Alkoholisie-\n\nrung lassen allein die Fahrfehler des Verunglückten einen hinreichend si-\n\ncheren Rückschluß auf eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht zu.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/iv-zr-205-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/iv-zr-205-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_205-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:50.502888+00:00"}}