{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_199-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"IV ZR 119/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 119/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-\n\nterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 26. März 2001 wird auf\n\nKosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung\n\nVerbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-\n\nrichtungen nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 22a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG\n\neingetragen ist. Der Beklagte ist ein bundesweit tätiges Krankenversi-\n\ncherungsunternehmen. Er verwendet Allgemeine Versicherungsbedin-\n\ngungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung\n\n(AVB). In deren Teil I heißt es unter anderem (insoweit wortgleich mit\n\nentsprechenden Bestimmungen in den empfohlenen Musterbedingungen\n\nfür die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung/MB/KK\n\n94):\n\n\"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi-\ncherungsschutzes\n\n1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank-\nheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.\n\nEr gewährt im Versicherungsfall\n\na) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwen-\ndungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistun-\ngen,\n...\n\n2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-\nhandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder\nUnfallfolgen ...\n\n3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus\ndem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinba-\nrungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Mu-\nsterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen)\nsowie den gesetzlichen Vorschriften ...\n\n§ 4 Umfang der Leistungspflicht\n\n1. ...\n\n2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den nie-\ndergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.\nSoweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen,\ndürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktiker-\ngesetzes in Anspruch genommen werden ...\n\n6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Un-\ntersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,\ndie von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er\nleistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die\nsich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt\nhaben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizi-\n\nnischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen;\nder Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Be-\ntrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener\nschulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen\nwäre.\"\n\nDer Kläger hält § 4 6. AVB mit Ausnahme des letzten Halbsatzes\n\nwegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam und nimmt den Be-\n\nklagten im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung in Anspruch. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht (VersR\n\n2001, 851) hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sei-\n\nnen Unterlassungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat - bei letztlich offengelassener Kontrollfähigkeit nach § 8 AGBG -\n\nmit Recht angenommen, daß die beanstandete Klausel wirksam ist. Sie\n\nhält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.\n\nstand.\n\n1. § 8 AGBG, jetzt § 307 Abs. 3 BGB n.F., hindert die Kontrolle\n\nnicht, weil die Klausel das schon in § 1 1., 2. AVB gegebene Hauptlei-\n\nstungsversprechen durch nähere Konkretisierung ausgestaltet. Solche\n\nKlauseln sind kontrollfähig (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1999 - IV ZR\n\n137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a und 2 und vom 22. November 2000\n\n- IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter A II 1).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend ausgelegt.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine\n\nVersicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher\n\nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer\n\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs\n\nverstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines\n\nVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse\n\nund damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Auch im\n\nVerbandsklageverfahren rechtfertigen danach \n\ntheoretisch denkbare,\n\npraktisch aber völlig fernliegende und nicht ernstlich in Betracht zu zie-\n\nhende Auslegungsmöglichkeiten kein Klauselverbot (vgl. BGH, Urteil vom\n\n5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276 unter 3 b, aa m.w.N.;\n\nUlmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 5 Rdn. 6, 26).\n\nb) Danach ist die Klausel mit dem Berufungsgericht wie folgt aus-\n\nzulegen.\n\naa) § 4 6. Satz 1 AVB regelt die Leistungspflicht für Untersu-\n\nchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der\n\nSchulmedizin überwiegend anerkannt sind. Nach Satz 2 Halbs. 1 umfaßt\n\ndie Leistungspflicht \"darüber hinaus\", in zwei Fällen auch andere Metho-\n\nden und Arzneimittel.\n\nbb) Die 1. Alternative in Satz 2 betrifft die Erstattung von Aufwen-\n\ndungen, die bei einer Heilbehandlung unter Anwendung von Methoden\n\nund Arzneimitteln der alternativen Medizin entstehen. Das ergibt sich für\n\nden verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres schon aus der\n\nGegenüberstellung von Satz 1 und der nunmehr gewählten Umschrei-\n\nbung der Leistungspflicht für Methoden und Arzneimittel, die sich in der\n\nPraxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Aus dem Erfor-\n\ndernis der auf Satz 1 verweisenden \"ebenso erfolgversprechenden\" Be-\n\nwährung in der Praxis entnimmt der Versicherungsnehmer zweierlei.\n\nZum einen müssen Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin\n\nin ihrem jeweiligen Anwendungsbereich aufgrund praktischer Erfahrung\n\ngrundsätzlich geeignet sein, den angestrebten Erfolg der Heilbehandlung\n\nim Sinne des § 1 1., 2. AVB (vgl. dazu BGHZ 133, 208, 211) ebenso zu\n\nbewirken wie Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Zum anderen\n\nkommt es nur auf die gleiche Erfolgsprognose (\"erfolgversprechend\")\n\nund nicht darauf an, daß sich die Heilbehandlungen etwa in Art, Ausfüh-\n\nrung und Dauer gleichen.\n\ncc) Die 2. Alternative bezieht sich demgemäß auf Heilbehandlun-\n\ngen, für die zum einen keine schulmedizinischen Methoden und Arznei-\n\nmittel im Sinne von Satz 1 und zum anderen keine ebenso erfolgverspre-\n\nchenden anderen Methoden und Arzneimittel im Sinne der 1. Alternative\n\nvon Satz 2 Halbs. 1 zur Verfügung stehen. Gibt es aber weder schulme-\n\ndizinisch überwiegend anerkannte noch andere ebenso erfolgverspre-\n\nchende Methoden und Arzneimittel, wird der Versicherungsnehmer den\n\nAnwendungsbereich der 2. Alternative auf Methoden und Arzneimittel\n\nbeziehen, die insbesondere im Bereich der unheilbaren oder uner-\n\nforschten Krankheiten angewandt werden, gleichviel ob die Behand-\n\nlungsansätze der Schulmedizin oder der Alternativmedizin zuzuordnen\n\nsind.\n\n3. In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand.\n\nDer Prüfung ist einerseits § 307 Abs. 1 und 2 BGB in der ab 1. Januar\n\n2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen, weil der erhobene Unterlas-\n\nsungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli\n\n2002 - I ZR 55/00 - WM 2002, 1989 unter II 1). Andererseits ist auch § 9\n\nAGBG noch zu beachten, da eine Verurteilung, die Verwendung der\n\nKlausel zu unterlassen, den Beklagten auch daran hindern würde, sich\n\nbei der Abwicklung früher geschlossener Verträge auf die Klausel zu be-\n\nrufen (vgl. BGHZ 127, 35, 38; BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR\n\n199/01 - NJW 2002, 2386 unter II). Die beanstandete Klausel hat weder\n\neine Gefährdung des Vertragszwecks noch sonst eine unangemessene\n\nBenachteiligung des Versicherungsnehmers zur Folge, auch nicht in\n\nForm eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (für eine Wirksam-\n\nkeit der Klausel ferner OLG Frankfurt VersR 2001, 848 und OLG Karlsru-\n\nhe VersR 2001, 180).\n\na) Die Regelung über die Leistungspflicht für Methoden und Arz-\n\nneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder die\n\nsich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, ist\n\nnicht zu beanstanden. Sie beachtet die Anforderungen im Senatsurteil\n\nvom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 88, 92).\n\nDanach entspricht es dem billigenswerten Interesse des Versiche-\n\nrers wie den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers, daß\n\nnur Kosten für diejenigen Behandlungsmethoden erstattet werden, die\n\nsich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben, wenn solche\n\nMethoden für die zu behandelnde Krankheit zur Verfügung stehen. Das\n\nsind einerseits Methoden, die in der Schulmedizin zumindest überwie-\n\ngende Anerkennung gefunden haben, andererseits Methoden der alter-\n\nnativen Medizin, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend\n\nbewährt haben.\n\nEine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers\n\nliegt auch nicht darin, daß er darlegen und beweisen muß, daß die an-\n\ngewandten Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin sich in\n\nder Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie die der\n\nSchulmedizin. Seiner Darlegungslast kann er zunächst dadurch genü-\n\ngen, daß er eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vorlegt. Dem-\n\ngegenüber wird der Versicherer, der dennoch die Leistung verweigert,\n\ndies redlicherweise zu begründen haben. Beweisen muß der Versiche-\n\nrungsnehmer im Streitfall nur das, was er auch ohne die beanstandete\n\nKlausel zu beweisen hätte, daß nämlich die Heilbehandlung medizinisch\n\nnotwendig war im Sinne von § 1 2. AVB (vgl. BGHZ 133, 208, 211). Er\n\nhat darüber hinaus auch sonst zu beweisen, daß seine Aufwendungen\n\nfür die Behandlung unter den Umfang des Versicherungsschutzes fallen\n\n(§ 1 3. AVB und die dort genannten weiteren Vereinbarungen und Be-\n\nstimmungen).\n\nb) Die Regelung über die Leistungspflicht für den Fall, daß weder\n\nvon der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methoden und Arznei-\n\nmittel noch ebenso erfolgversprechende der Alternativmedizin zur Verfü-\n\ngung stehen (Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDanach besteht bei unheilbaren und noch nicht erforschten Krankheiten\n\ndann ein Erstattungsanspruch, wenn eine medizinisch notwendige Heil-\n\nbehandlung durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr\n\nschulmedizinische oder alternativmedizinische Ansätze zugrunde liegen.\n\nDie Klausel entspricht den Grundsätzen, die in den Senatsentscheidun-\n\ngen vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 89, 90, 92) und vom 10. Juli\n\n1996 (BGHZ 133, 208 ff.) für die Leistungspflicht bei derartigen Krank-\n\nheiten ausgesprochen worden sind.\n\nc) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Die\n\nKlausel enthält bei zutreffender Auslegung nach dem Verständnis des\n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmers eine auch für ihn durchschau-\n\nbare abgestufte Regelung der Leistungspflicht für schulmedizinische und\n\nnicht schulmedizinische Behandlungen, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Frau RiBGH Ambrosius kann Dr. Kessal-Wulf\n wegen Krankheit nicht unter-\n schreiben.\n\n Terno","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/iv-zr-119-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/iv-zr-119-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:12.907688+00:00"}}