{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_192-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"IV ZR 192/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 192/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 3. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n\n 255,65 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:3)\n\n DM)\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1. Der Kläger hat einen Anspruch auf ein Vermächtnis in Höhe sei-\n\nnes Pflichtteils im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Das Landge-\n\nricht hat die Stufenklage wegen Verjährung des Leistungsanspruchs ins-\n\ngesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-\n\ngericht, weil es den Anspruch nicht für verjährt hält, das Urteil des Land-\n\ngerichts aufgehoben, den Beklagten zur Auskunft über den Bestand des\n\nNachlasses verurteilt und die Sache wegen der Anträge auf eidesstattli-\n\nche Versicherung und Zahlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die\n\nBeschwer des Beklagten hat das Oberlandesgericht auf 63.750 DM fest-\n\ngesetzt, d.h. den Betrag, den der Kläger als Ergebnis seiner in letzter\n\nStufe angekündigten Zahlungsklage erwartet. Der Beklagte hat Revision\n\neingelegt und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und nach sei-\n\nnen Schlußanträgen zweiter Instanz zu entscheiden, d.h. die Berufung\n\ndes Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. In der\n\nSache verteidigt der Beklagte das Urteil des Landgerichts. Der Senat hat\n\ndie Revision nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung und im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg\n\nhat.\n\n2. Nach Ansicht der Prozeßbevollmächtigten beider Parteien\n\nkommt es für den gemäß §§ 14, 18 GKG zu bestimmenden Streitwert des\n\nRevisionsverfahrens nicht nur darauf an, daß der Beklagte vom Oberlan-\n\ndesgericht zur Auskunft verurteilt worden ist. Vielmehr trete hier die Zu-\n\nrückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht wegen der beiden\n\nweiteren, vom Landgericht zunächst abgewiesenen Stufen hinzu. Auch\n\ninsoweit sei der Beklagte durch das in vollem Umfang angegriffene Be-\n\nrufungsurteil beschwert. Der in letzter Stufe angekündigte Zahlungsan-\n\nspruch sei hier auch in zweiter und dritter Instanz Prozeßgegenstand\n\ngewesen.\n\n3. Dem ist nicht zu folgen. Zwar enthält die Zurückverweisung in\n\ndie untere Instanz im allgemeinen eine Beschwer für eine Partei, die ein\n\nendgültiges, ihr günstiges Sachurteil erstrebt hatte. Bei der Stufenklage\n\nist aber eine besondere Rechtslage gegeben: Wenn das Verfahren ohne\n\nGrundurteil wegen der weiteren Stufen lediglich zurückverwiesen wird,\n\nhat das Berufungsgericht eine sachliche Entscheidung über die weiteren\n\nStufen und insbesondere über den Zahlungsanspruch nicht getroffen. Es\n\nliegt nicht anders, als wenn das Berufungsgericht von einer Zurückver-\n\nweisung abgesehen (§ 540 ZPO a.F.) und durch Teilurteil über den in er-\n\nster Linie gestellten Auskunftsanspruch entschieden hätte (BGH, Be-\n\nschluß vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083; Schnei-\n\nder/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rdn. 4289).\n\nDiese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof der Sache nach\n\nin einer weiteren Entscheidung bestätigt (Beschluß vom 15. Februar\n\n2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 2 b). In jenem Fall war die\n\nStufenklage erst in zweiter Instanz erhoben worden; das Berufungsge-\n\nricht hatte nur zur Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen des\n\nZahlungsanspruchs zurückverwiesen. Die Beschwer des Beklagten rich-\n\ntet sich allein nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müs-\n\nsen, also seinem mit der Auskunft verbundenen Aufwand. Seine Verur-\n\nteilung zur Auskunft ist nicht präjudiziell für den Zahlungsanspruch. Ins-\n\nbesondere können auch nach dieser Entscheidung die im allgemeinen\n\nfür die Beschwer durch Zurückverweisung geltenden Regeln nicht auf die\n\nStufenklage übertragen werden, für die besondere Gesichtspunkte gel-\n\nten.\n\nEs wäre nicht gerechtfertigt, den hier zu beurteilenden Fall, in dem\n\ndas Berufungsgericht ebenfalls nur zur Auskunft verurteilt und im übrigen\n\nzurückverwiesen hat, deshalb anders zu behandeln, weil das Landgericht\n\ndie Stufenklage zuvor insgesamt abgewiesen hatte. Dadurch war der\n\nKläger zwar in Höhe ihres vollen Streitwerts beschwert worden (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 12. März 1992 - I ZR 296/91 - NJW-RR 1992, 1021;\n\nBeschluß vom 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01 - NJW 2002, 71). Für den\n\nStreitwert des Revisionsverfahrens kommt es indessen auf die Beschwer\n\ndes Beklagten durch das Berufungsurteil an (BGH, Beschluß vom\n\n23. März 1970 aaO). Das Interesse des Beklagten, mit Hilfe der Revision\n\ndie Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den un-\n\nmittelbaren Gegenstand der angegriffenen Entscheidung hinaus und muß\n\ndaher hier außer Betracht bleiben. Dem Beklagten stehen nach einer\n\nVerurteilung zur Zahlung die dann eröffneten Rechtsmittel zu (BGHZ\n\n128, 85, 89 ff.).\n\n4. Der Senat hat die Parteien bereits darauf hingewiesen, daß er\n\nden Aufwand des Beklagten für die Erteilung der Auskunft durch Vorlage\n\neines von ihm anzufertigenden Nachlaßverzeichnisses auf 500 DM, also\n\n255,65 \n\n(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:7)(cid:12)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:8)(cid:11)(cid:25)(cid:23)(cid:26)(cid:11)(cid:20)(cid:23)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:20)! \"(cid:25)(cid:23)#$(cid:12)%(cid:20)&(cid:30)’(cid:20)(cid:23)(cid:27)((cid:27)(cid:4)(cid:30)’(cid:6))(cid:8))(cid:12)(cid:4)*+(cid:30)’(cid:28)(cid:4)(cid:20)(cid:23)#,(cid:5)(cid:9)-(cid:4)#(cid:2).(cid:4)(cid:6))(cid:8))(cid:20)(cid:23)(cid:27)&(cid:16)\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_192-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/iv-zr-192-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_192-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_192-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/iv-zr-192-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_192-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:04.897398+00:00"}}