{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_174-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"IV ZR 174/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 63; SVS/RVS Nr. 4.1 Entstehen dem Versicherungsnehmer zusätzliche Aufwendungen deshalb, weil er die von ihm geschuldete Leistung zunächst nicht ordnungsgemäß erbracht hat, stellen diese keine Rettungskosten im Sinne der Nr. 4.1 SVS/RVS dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 174/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 63; SVS/RVS Nr. 4.1\n\nEntstehen dem Versicherungsnehmer zusätzliche Aufwendungen deshalb, weil er\ndie von ihm geschuldete Leistung zunächst nicht ordnungsgemäß erbracht hat,\nstellen diese keine Rettungskosten im Sinne der Nr. 4.1 SVS/RVS dar.\n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - IV ZR 174/01 - OLG Bremen\n LG Bremen\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Januar 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zi-\n\nvilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre-\n\nmen vom 7. Juni 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte als\n\nSpeditionsversicherer auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch. Dem\n\nzwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag liegt der\n\nSpeditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) in der Fassung\n\nvon 1994 zugrunde.\n\nDie Klägerin wurde im Juli 1997 von der ungarischen Firma R. be-\n\nauftragt, zu festen Kosten 70 Tonnen aus Ma. stammenden schwarzen\n\nPfeffer in H. auf Einwegpaletten zu verladen und per LKW nach M. zu\n\ntransportieren. Dort sollte die Ware in der Bestrahlungsanlage der Firma\n\nGa. entkeimt werden, um anschließend zur Endempfängerin nach B. ver-\n\nbracht und in handelsüblichen Mengen abgefüllt und verpackt zu wer-\n\nden. Die Palettenmaße waren mit 1,20 x 1,00 x 1,95 m vorgegeben; die\n\nPfeffersäcke durften nicht über die Palettenränder hinausstehen. Für die\n\nEntladung des Sackgutes in H. und das Aufpacken auf die Paletten be-\n\ndiente sich die Klägerin der C. S. GmbH & Co KG. Den Transport nach\n\nM. übernahm die R. G. GmbH. Anläßlich der Anlieferung bei der Firma\n\nGa. am 24. und 25. Juli 1997 wurde festgestellt, daß die Außenmaße der\n\nPaletten überschritten waren, so daß diese nicht in die Bestrahlungsan-\n\nlage paßten. Da die ungarische Endempfängerin Schadensersatzansprü-\n\nche wegen drohender Produktionsausfälle ankündigte, sollte die Liefe-\n\nrung nicht bis zum 8. August 1997 bei ihr eintreffen, wurde die Ware auf\n\nVeranlassung der Klägerin abgeladen, nach Zwischenlagerung in soge-\n\nnannte Big Bags umgefüllt und in den richtigen Maßen palettiert. Sie\n\nkonnte anschließend die Bestrahlungsanlage durchlaufen und rechtzeitig\n\nin B. angeliefert werden. Für die Umverpackung stellte die R. G. GmbH\n\nder Klägerin 46.316,40 DM in Rechnung, die die Klägerin gegenüber der\n\nBeklagten unter Berufung auf Nr. 4 SVS/RVS geltend macht. Die Klausel\n\nlautet:\n\n\"4.1\nDie Versicherer ersetzen zusätzlich\ndie Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines\nersatzpflichtigen Schadens, soweit sie den Umständen\nnach geboten waren, § 63 Versicherungsvertragsgesetz\n(VVG);\n\n4.2\n\nvom Spediteur oder Zwischenspediteur aus Anlaß einer\nFehlleitung aufgewendete Beförderungsmehrkosten ein-\nschließlich notwendiger anderer Kosten, sofern sie zur\nVerhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich\nwaren.\"\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abzug eines Eigenanteils\n\ngemäß Nr. 15.1 SVS/RVS in Höhe von 41.316,40 DM stattgegeben. Die\n\nBerufung der Beklagten hat zur vollen Klagabweisung geführt. Mit der\n\nzugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Aufwendungser-\n\nsatzanspruch mit folgender Begründung versagt: Ein solcher Anspruch\n\nsetze voraus, daß die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung ei-\n\nnes \"ersatzpflichtigen\" Schadens getroffen worden seien. Es müsse also\n\nein Schaden eingetreten sein oder gedroht haben, der von dem vom\n\nVersicherer übernommenen Risiko gedeckt werde. Gegenstand des ver-\n\nsicherten Verkehrsvertrages sei zwar auch die Verpackung des Trans-\n\nportgutes (Nr. 1.1 SVS/RVS) gewesen. Versichert sei dabei aber nicht\n\ndas Eigeninteresse der Klägerin als Frachtführerin, sondern allein das-\n\njenige des Eigentümers oder sonstigen Wareninteressenten. Dieser ha-\n\nbe deshalb keinen Schaden erlitten, weil die Klägerin eine von ihr zu\n\nvertretende Leistungsstörung des Frachtvertrages behoben und durch\n\ndie Umverpackung die vertraglich geschuldete, für eine Behandlung in\n\nder Sterilisationsanlage geeignete äußere Beschaffenheit des Trans-\n\nportguts hergestellt habe. Die dadurch bewirkte Abwendung eines Scha-\n\ndens beim Versicherten sei lediglich eine Reflexwirkung der Erfüllung\n\nder vertraglichen Leistungspflicht und deshalb keine objektive, auf die\n\nVermeidung eines Versicherungsschadens gerichtete Rettungshandlung\n\nim Sinne von Nr. 4.1 SVS/RVS i.V. mit § 63 VVG. Besondere, über die\n\ngewöhnlichen Kosten einer vertraglich geschuldeten Umverpackung hin-\n\nausgehende Aufwendungen zur Schadensabwehr seien nach dem eige-\n\nnen Vortrag der Klägerin nicht entstanden.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Die Speditionsversicherung nach dem SVS/RVS ist eine Scha-\n\ndensversicherung (BGHZ 49, 160, 165; Koller, Transportrecht 4. Aufl.\n\n2000 § 29 ADSp Rdn. 2; Voit in Prölss/Martin, 26. Aufl. Nr. 2 SVS/RVS\n\nRdn. 2, 3). Gegenstand des Versicherungsvertrages sind Verkehrsver-\n\nträge, also Speditions-, Fracht- und Lagerverträge, unter Einschluß der\n\nim Speditionsgewerbe üblichen Vereinbarungen, so z.B. auch über die\n\nVerpackung und das Ver- und Entladen von Gütern (Nr. 1.1 SVS/RVS).\n\nDie Versicherung wird gemäß Nr. 2 SVS/RVS für fremde Rechnung ge-\n\nnommen und ersetzt nach den §§ 39, 41a ADSp a.F. die Haftung des\n\nSpediteurs, auch soweit er die Rechte und Pflichten eines Frachtführers\n\n(§§ 413, 429 ff. HGB a.F.) hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990\n\n- I ZR 138/89 - VersR 1991, 480 unter II 3 a; Schmidt, VersR 1986, 629,\n\n630). Versichert ist in dem durch Nr. 3 SVS/RVS näher beschriebenen\n\nUmfang das Interesse, daß den Versicherten aus dem Transport oder im\n\nZusammenhang damit kein Sach- oder Vermögensschaden trifft (vgl.\n\nBGHZ 49, 160, 165; Voit, aaO Rdn 3). Nach Nr. 2 SVS/RVS versichert\n\nsind neben dem Auftraggeber des Spediteurs oder Frachtführers auch\n\nsonstige Dritte, denen das versicherte Interesse zum Zeitpunkt des\n\nSchadensereignisses zugestanden hat. Das sind solche Wareninteres-\n\nsenten, die zu dem beförderten Gut derart in rechtlicher Beziehung ste-\n\nhen, daß sie im Versicherungsfall aufgrund dieser rechtlichen Beziehung\n\neinen Nachteil erleiden (Koller, aaO Ziff. 1 SpV Rdn. 2).\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen dazu\n\ngetroffen, ob die in Budapest ansässige Endempfängerin als Warenin-\n\nteressentin anzusehen ist. Zugunsten der Klägerin ist daher für das Re-\n\nvisionsverfahren zu unterstellen, daß die Empfängerin der Ware Versi-\n\ncherte gemäß Nr. 2 SVS/RVS gewesen ist. Ihr ist jedoch kein Vermö-\n\ngensschaden im Sinne der Nr. 3.1.3 SVS/RVS entstanden. Denn die\n\nKlägerin hat durch die von ihr veranlaßte Umverpackung sichergestellt,\n\ndaß die Ware in M. bestrahlt werden und danach fristgerecht in U. ei n-\n\ntreffen konnte.\n\nb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die\n\nKlägerin die ihr daraus erwachsenen Aufwendungen nicht erstattet ver-\n\nlangen kann. Zwar sieht Nr. 4.1 SVS/RVS vor, daß Aufwendungen zur\n\nAbwendung eines ersatzpflichtigen Schadens zu ersetzen sind. Darunter\n\nfallen jedoch - auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen\n\n§ 63 VVG - nicht die Aufwendungen, die beim Versicherungsnehmer ent-\n\nstehen, um die seinem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsge-\n\nmäß zu erbringen.\n\nVersicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein\n\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,\n\naufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-\n\nzusammenhangs verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Die Klägerin hat\n\ndie Speditionsversicherung abgeschlossen, um sich gegenüber Auftrag-\n\ngeber und sonstigen Wareninteressenten auf die Haftungsbefreiung ge-\n\nmäß § 41a ADSp a.F. berufen zu können. Nr. 2 SVS/RVS bestimmt aus-\n\ndrücklich, daß die Versicherung für fremde Rechnung genommen wird.\n\nDieser auf fremde Interessen gerichtete Zweck der Versicherung wider-\n\nspricht einem Verständnis der Nr. 4 SVS/RVS dahin, daß der Versiche-\n\nrungsnehmer die Kosten einer - zunächst fehlgeschlagenen - Vertrags-\n\nerfüllung vom Versicherer ersetzt verlangen kann. Denn durch die ord-\n\nnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistung und die Herbeifüh-\n\nrung des dem Auftraggeber geschuldeten Erfolgs wird regelmäßig ein\n\nsonst ersatzpflichtiger Schaden abgewendet. Könnte der Versicherungs-\n\nnehmer die Kosten, die zur Behebung einer in seinen Verantwortungsbe-\n\nreich fallenden Leistungsstörung erforderlich sind, vom Versicherer er-\n\nsetzt verlangen, liefe dies auf eine Versicherung eigener Interessen hin-\n\naus, zu der der Versicherer ausweislich der vereinbarten Bedingungen\n\ngrundsätzlich nicht bereit ist. Vielmehr können allein unter den Voraus-\n\nsetzungen der Nr. 4.2 SVS/RVS bestimmte Aufwendungen - nämlich\n\nBeförderungsmehrkosten - ersetzt verlangt werden, die Folge einer ver-\n\ntraglichen Nicht- oder Schlechterfüllung sind (vgl. Oeynhausen, Spediti-\n\nonsversicherung und Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen\n\n(1989), S. 46; Schmidt, aaO S. 632). Unter diese vertragliche Bestim-\n\nmung fallen die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen je-\n\ndoch unstreitig nicht.\n\nNur bei einem solchen Verständnis der Klausel in Nr. 4.1 SVS/RVS\n\nbekommt zudem die nachfolgende Regelung in Nr. 4.2 Sinn. Der Versi-\n\ncherer verspricht darin dem Versicherungsnehmer den Ersatz der aus\n\nAnlaß einer Fehlleitung aufgewendeten Beförderungsmehrkosten ei n-\n\nschließlich notwendiger anderer Kosten, sofern sie zur Verhütung eines\n\nersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren. Dieses besondere Dek-\n\nkungsversprechen wäre überflüssig, wenn der Versicherer ohnehin die\n\nMehrkosten für die Nachbesserung der vertraglich geschuldeten Lei-\n\nstung zu tragen hätte. Die Regelung hat daher erkennbar Ausnahmecha-\n\nrakter (Voit, aaO Nr. 4 SVS/RVS Rdn. 2). Das Verbringen der Ware an\n\nden vertraglich vereinbarten Ort ist originäre Vertragspflicht des Fracht-\n\nführers, für die er die vorgesehene Vergütung als Gegenleistung erhält.\n\nDer Frachtvertrag ist Werkvertrag, der nicht die Dienste des Frachtfüh-\n\nrers zum Gegenstand hat, sondern das Eintreffen der Ware am bestim-\n\nmungsgemäßen Ziel (Staudinger/Peters, [2000] Vorbem. zu §§ 631 ff.\n\nBGB Rdn. 28, 72). Wie der vertraglich geschuldete Erfolg herbeigeführt\n\nwird, ist Sache des Frachtführers. Ist die selbst oder über einen Erfül-\n\nlungsgehilfen (§ 278 BGB) erbrachte Beförderungsleistung nicht ord-\n\nnungsgemäß, gehen die aufgrund eines erneuten Erfüllungsversuchs\n\nentstehenden Kosten zu seinen Lasten. Der aus der Nicht- oder\n\nSchlechterfüllung des Vertrages erwachsene Eigenschaden ist nicht ver-\n\nsichert.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/iv-zr-174-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/iv-zr-174-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:34.764852+00:00"}}