{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_173-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"IV ZR 173/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 61 Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Ver- kehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzu- sehen ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 173/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 61\n\nEs gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Ver-\n\nkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzu-\n\nsehen ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - OLG Frankfurt am Main\n LG Darmstadt\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Januar 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus\n\neinem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM. Er fuhr\n\nmit seinem PKW am 28. Oktober 1998 gegen 6.00 Uhr in Darmstadt in\n\neine weitläufige Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel\n\nRotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem von rechts heran-\n\nkommenden Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen,\n\nder bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Beklagte hält sich\n\nnach § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe\n\nFahrlässigkeit herbeigeführt habe.\n\nDer Kläger behauptet, er habe sich der Kreuzung bei Rotlicht ge-\n\nnähert und als erstes Fahrzeug auf der linken Geradeausspur angehal-\n\nten. Rechts neben ihm hätten keine Fahrzeuge gestanden. Direkt neben\n\nihm auf der Linksabbiegespur habe ein anderes Fahrzeug gestanden.\n\nDarin habe er einen Arbeitskollegen erkannt und diesen gegrüßt. Als er\n\nwieder nach rechts geschaut habe, habe er \"Grün\" gesehen und sei in\n\nder Meinung losgefahren, das Umschalten der Ampel während des Hin-\n\nüberschauens zu seinem Arbeitskollegen verpaßt zu haben. Seinen Irr-\n\ntum könne er sich nur so erklären, daß er das Umschalten eines anderen\n\nElements der Ampelanlage mißgedeutet habe oder durch das im Rück-\n\nspiegel registrierte Grünlicht einer hinter ihm an der zurückliegenden\n\nKreuzung installierten Ampelanlage getäuscht worden sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\n\n(r+s 2001, 313) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision er-\n\nstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil\n\nhält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nI. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts zum Unfallverlauf hat der Kläger zunächst bei\n\nRotlicht angehalten, seinen Arbeitskollegen gesehen und gegrüßt und ist\n\nerst danach angefahren, weil er durch irgendein nachträglich nicht exakt\n\nzu konkretisierendes, in seinem Blickfeld liegendes optisches Signal und\n\ndessen fehlerhafte Verarbeitung zu dem gleichsam natürlichen Eindruck\n\ngekommen sei, die Ampel sei auf \"Grün\" umgesprungen. Zu dieser Über-\n\nzeugung ist das Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Ar-\n\nbeitskollegen und des persönlich glaubwürdigen Eindrucks vom Kläger\n\ngelangt, den es auf seine früheren schriftlichen Äußerungen und seine\n\nAnhörung in der mündlichen Verhandlung gestützt hat.\n\nDas Berufungsgericht meint, bei dem von ihm festgestellten Sach-\n\nverhalt wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - VersR 1992, 1085 =\n\nBGHZ 119, 147 und vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR\n\n1997, 351) Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger\n\nHerbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen. Dieser Rechtspre-\n\nchung sei aber nicht zu folgen, weil ihr Sinn und Zweck von § 61 VVG\n\nentgegenstünden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei nicht für alle\n\nRechtsgebiete gleich, sondern bei einer Verknüpfung mit der Leistungs-\n\npflicht eines Versicherers nach dem Zweck der konkreten Versicherung\n\nzu bestimmen. Es würde eine mit dem Zweck der Vollkaskoversicherung\n\nunvereinbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten, die Fol-\n\ngen eines durch typisch menschliche Unzulänglichkeit verursachten Au-\n\ngenblicksversagens aus dem Kreise der versicherten Risiken auszuneh-\n\nmen. Mit dem regelhaften Schluß vom objektiv groben Pflichtverstoß auf\n\ndie subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes werde auch die nach\n\n§ 61 VVG erforderliche positive Feststellung der besonderen subjektiven\n\nVorwerfbarkeit in ein negatives Merkmal umgewandelt. Nunmehr müsse\n\nder Versicherungsnehmer das Gericht davon überzeugen, daß ein äu-\n\nßerlich grober Mißgriff ausnahmsweise zu entschuldigen sei.\n\nAuf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nimmt das Berufungs-\n\ngericht an, der Kläger habe den Unfall zwar durch einen objektiv groben\n\nVerstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs schuldhaft herbeigeführt.\n\nSubjektive Unentschuldbarkeit lasse sich aber nicht feststellen, weil sich\n\ndas Fehlverhalten des Klägers den Umständen nach nur durch ein Au-\n\ngenblicksversagen erklären lasse, das nicht auf Sorglosigkeit oder\n\nGleichgültigkeit im Umgang mit dem versicherten Fahrzeug beruhe.\n\nII. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben kei-\n\nnen Anlaß, die Rechtsprechung des Senats zu ändern. Auf der Grundla-\n\nge der Entscheidungen des Senats zur grob fahrlässigen Herbeiführung\n\ndes Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG, auch der Entscheidung\n\nin BGHZ 119, 147, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesge-\n\nrichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich\n\neinheitlich bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 -\n\nVersR 1966, 1150 unter III; Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 -\n\nVersR 1989, 582 unter 2; Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR\n\n265/91 - NJW 1992, 3235 unter I 2 a und b; Urteil vom 30. Januar 2001\n\n- VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 unter II 1 a). An diesem Grundsatz ist\n\nschon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Beru-\n\nfungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs jeweils\n\nnach der konkreten Versicherung würde im Versicherungsrecht wegen\n\nder zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum\n\nnoch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässig-\n\nkeit im Sinne von § 61 VVG und damit zu einer nicht hinnehmbaren\n\nRechtsunsicherheit führen.\n\n2. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorg-\n\nfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße ver-\n\nletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuch-\n\nten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei\n\neinem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht\n\nunentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß er-\n\nheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 -\n\nVersR 1997, 351 unter II 2 c; vgl. ferner die oben unter II. 1. aufgeführ-\n\nten Urteile). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedan-\n\nken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in\n\nbezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter\n\nverhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG\n\nähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernom-\n\nmen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 a m.w.N.).\n\n3. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ist entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts kein Grundsatz abzuleiten, nach dem die\n\nMißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist (Römer,\n\nNVersZ 2001, 539 unter II; ders. ZfS 2001, 289 unter I 2 c). Der Senat\n\nhat lediglich die Ansicht der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei bezeichnet,\n\ndas Überfahren einer roten Ampel sei in aller Regel objektiv als grob\n\nfahrlässig zu bewerten (aaO S. 148 unter 1 der Gründe). Über eventuelle\n\nAusnahmen in objektiver Hinsicht war nichts auszuführen, weil das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht keine Ausnahme in Betracht gezogen hatte.\n\nb) Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit\n\nverbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahr-\n\nlässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch\n\nschon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der\n\ngroben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel\n\nnur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwieri-\n\ngen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl.\n\nOLG Hamm VersR 2002, 603 f.; OLG Köln NVersZ 1999, 331 f.; OLG\n\nNürnberg NJW-RR 1996, 986 f.; OLG Köln r+s 1991, 82 f.). Eine Beur-\n\nteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn\n\nder Fahrer zunächst bei \"Rot\" angehalten hat und dann in der irrigen An-\n\nnahme, die Ampel habe auf \"Grün\" umgeschaltet, wieder angefahren ist\n\n(so neuerdings wieder OLG Hamm r+s 2000, 232; OLG Jena VersR\n\n1997, 691 f.; OLG München NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele sind\n\nnicht abschließend. Wegen der \"Verschlingung\" objektiver und subjekti-\n\nver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die be-\n\nsonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit\n\ngroßen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine\n\nunfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist (BGH, Urteil\n\nvom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909).\n\nc) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu\n\nwerten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine\n\nAbwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht\n\nsich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil\n\nvom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VersR 1967, 127 unter 1 und 2;\n\nBGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2;\n\nRömer, VersR 1992, 1187 unter II 3). Diese tatrichterliche Würdigung ist\n\nmit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann\n\nnur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässig-\n\nkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrläs-\n\nsigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil\n\nvom 8. Februar 1989 aaO unter 1 b).\n\n4. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ergibt sich entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß aus einem objektiv\n\ngroben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit ge-\n\nschlossen werden könne und entgegen der anerkannten Beweislast des\n\nVersicherers für das Eingreifen eines Risikoausschlusses der Versiche-\n\nrungsnehmer den Entschuldigungsbeweis zu führen habe (siehe dazu\n\nRömer, NVersZ 2001, 539 f.; Rixecker, ZfS 2001, 550 f.). Der Senat hat\n\nvielmehr daran festgehalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des ob-\n\njektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte\n\nVorwerfbarkeit geschlossen werden könne (BGHZ 119, 147, 151) und\n\ndazu auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 (aaO unter 4 d) hingewiesen.\n\nDort ist ausdrücklich klargestellt, daß auch für die subjektive Seite des\n\nSchuldvorwurfs gemäß § 61 VVG der Versicherer darlegungs- und be-\n\nweispflichtig ist. Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht\n\nanwendbar (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970,\n\n568 unter II 2). Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn\n\nentlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen\n\nprozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei aus-\n\nnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt\n\nvor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm dar-\n\nzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen\n\nnicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr\n\nergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999\n\n- VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.; Zöller/Greger,\n\nZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34 ff.). Bei einem Verkehrsunfall wird\n\ndiese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert\n\ndies nichts (OLG Hamm VersR 2002, 603).\n\nb) Der Senat hält daran fest, daß die bloße Berufung des Kraftfah-\n\nrers auf ein \"Augenblicksversagen\" kein ausreichender Grund ist, grobe\n\nFahrlässigkeit zu verneinen. Die nur momentane Unaufmerksamkeit kann\n\nunterschiedliche Ursachen haben. Trägt der Versicherungsnehmer zur\n\nUrsache des kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen\n\nnichts vor, kann der Tatrichter den Schluß ziehen, daß ein objektiv grob\n\nfahrlässiges Mißachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldba-\n\nres Fehlverhalten zu werten ist.\n\n5. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Be-\n\nrufungsgericht der Ansicht ist, die von ihm gefundene Rechtsauffassung\n\nweiche von der Senatsrechtsprechung ab. Diese Ansicht beruht im we-\n\nsentlichen auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Senatsurteile\n\nvom 8. Juli 1992 (BGHZ 119, 147) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR\n\n321/95 - VersR 1997, 351). Auch auf der Grundlage dieser Urteile und\n\nder vorstehend dargestellten sonstigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs hat die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand, subjektiv\n\ngrobe Fahrlässigkeit sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger hat\n\nsich nicht lediglich auf ein \"Augenblicksversagen\" berufen. Er hat im ein-\n\nzelnen dargelegt, was der Fehlreaktion vorausgegangen ist und wie es\n\nnach seiner Erinnerung dazu gekommen ist oder gekommen sein muß.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei\n\n\"Rot\" zunächst angehalten und ist nur deshalb noch bei \"Rot\" wieder an-\n\ngefahren, weil er aufgrund der Fehldeutung irgendeines in seinem Blick-\n\nfeld liegenden optischen Signals zu der Überzeugung gelangt sei, die\n\nAmpel sei soeben auf \"Grün\" umgesprungen. Daß das Berufungsgericht\n\ndies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten\n\nbewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auszuschließen,\n\ndaß das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu einem ande-\n\nren Ergebnis gelangt.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_173-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/iv-zr-173-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_173-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_173-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/iv-zr-173-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_173-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:14.087133+00:00"}}