{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_168-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"IV ZR 168/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Aa, 1191 Abs. 1 Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Be- stellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar. Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei des- sen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 168/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. Juni 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 138 Aa, 1191 Abs. 1\n\nDie zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Be-\nstellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar.\n\nDie Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht\ndavor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei des-\nsen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa\nden Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet (im Anschluß an BGH,\nUrteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466).\n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - IV ZR 168/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Juni 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n23. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2000\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie in den Jahren 1923 und 1922 geborenen Kläger wenden sich\n\ngegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.\n\nSie sind Miteigentümer eines Grundstücks in D., das sie im Jahre\n\n1963 mit einem von ihnen selbst genutzten Reihenhaus bebauten. Am\n\n29. Dezember 1997 bestellten sie zugunsten der Beklagten eine erstran-\n\ngige Grundschuld über 150.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen\n\nZwangsvollstreckung in das belastete Grundstück. Die Grundschuld be-\n\nsicherte gemäß Zweckerklärung vom selben Tage einen Kredit über\n\n150.000 DM und drei weitere Darlehen über insgesamt 53.500 DM, die\n\ndie Beklagte dem Schwiegersohn der Kläger gewährt hatte. Den Kredit\n\nüber 150.000 DM verwandte dieser, um Verbindlichkeiten der CT C.\n\nGmbH & Co KG bei der Beklagten zurückzuführen. Dadurch sollte die\n\nKapitalausstattung der Gesellschaft, an der er als Kommanditist zu 50%\n\nbeteiligt war, verbessert werden. Nach seinem Tode im Jahre 1999 wur-\n\nden die Kredite nicht mehr bedient. Die Beklagte begann daraufhin mit\n\nder Verwertung der ihr von den Klägern begebenen Sicherheit.\n\nDas Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Kläger hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision\n\nder Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten ist begründet. Es führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Grundschuldbe-\n\nstellung sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Den Klägern stehe daher\n\nein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zu, den sie im Wege\n\nder Vollstreckungsabwehrklage geltend machen könnten. Die Grundsät-\n\nze, die der Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften ent-\n\nwickelt habe, seien auf das Sicherungsmittel der Grundschuld übertrag-\n\nbar. Die wirtschaftliche Belastung für die Kläger sei in beiden Fällen ver-\n\ngleichbar. Die betagten Kläger hätten sich allein aufgrund familiärer Bin-\n\ndung zur Übernahme eines nach ihren finanziellen Verhältnissen unver-\n\ntretbar hohen Haftungsrisikos gedrängt gefühlt, um dem Schwiegersohn\n\ndie Aufnahme eines die Existenzgrundlage ihrer Tochter und ihrer vier\n\nEnkelkinder sichernden Kredits zu ermöglichen. Durch die bestellte\n\nGrundschuld seien sie krass überfordert. Es sei bereits im Dezember\n\n1997 nicht zu erwarten gewesen, daß sie aus ihrem Renteneinkommen\n\ndie abgesicherten Verbindlichkeiten wenigstens zu wesentlichen Teilen\n\nhätten tilgen oder auch nur die Zinsleistungen hätten erbringen können,\n\nohne dabei das ihnen zu belassende Existenzminimum von monatlich\n\n1.857 DM zu unterschreiten. Die Veräußerung des ihrer Lebensgrundla-\n\nge dienenden Hausgrundstücks bedeute eine unzumutbare Härte. Selbst\n\nwenn den Klägern der nach Abzug ihrer Verpflichtungen übersteigende\n\nErlös verbleibe, reiche dieser nicht, um ihre altersgemäße Unterbringung\n\nund Betreuung sicherzustellen.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann\n\neine Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn ihr Verpflich-\n\ntungsumfang die finanzielle Leistungfähigkeit des Bürgen erheblich über-\n\nsteigt und weitere Umstände hinzukommen, durch die ein unerträgliches\n\nUngleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird,\n\nwelches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der\n\nberechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht mehr hinnehm-\n\nbar erscheinen läßt. Das gilt im besonderen Maße für eine Haftung s-\n\nübernahme, die aus emotionaler Verbundenheit mit dem Schuldner er-\n\nfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 - unter II 1 zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGHZ 137, 330, 332 f.; 132, 328,\n\n329 f.; 128, 230, 232; 125, 206, 210 f.)\n\nDiese Grundsätze finden hier jedoch keine Anwendung. Die Kläger\n\nsind der Beklagten nicht aus einer Bürgschaft verpflichtet. Ihre aus-\n\nschließlich dingliche Haftung beruht auf der Grundschuldbestellung vom\n\n29. Dezember 1997. Haftungsgrundlage ist die mit dem Grundpfandrecht\n\nbelastete Immobilie. Allein wegen dieses Vermögensgegenstandes lau-\n\nfen die Kläger Gefahr, wegen der besicherten Verbindlichkeiten in An-\n\nspruch genommen zu werden. Schon das steht einer Gleichsetzung mit\n\neinem Bürgen, der mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen der\n\nHaftung unterliegt, entgegen. Wegen ihrer dinglich beschränkten Haftung\n\ndroht den Klägern keine weitergehende Inanspruchnahme. Anders als\n\nbeim Bürgen kann sich ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen der\n\nübernommenen Zahlungsverpflichtung und der wirtschaftlichen Lei-\n\nstungsfähigkeit grundsätzlich nicht ergeben. Können die Kläger über die\n\nvon ihnen gestellte Sicherheit die Verbindlichkeiten ihres verstorbenen\n\nSchwiegersohnes nicht zurückführen, ist der Beklagten der Zugriff auf\n\nlaufende Renteneinkünfte oder auf das übrige Vermögen verwehrt.\n\n2. Durch den Einsatz ihres Grundstücks als Sicherheit haben die\n\nKläger zudem gezeigt, daß sie über Vermögen verfügen. Das unter-\n\nscheidet sie von einem finanziell nicht leistungsfähigen Bürgen. Den im\n\nFalle einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlös haben die Kläger\n\nin ihrem Schreiben an die Beklagte vom 13. Januar 2000 mit 300.000 DM\n\nbis 350.000 DM beziffert. Das Grundstück verkörpert damit wenigstens\n\ndiesen Vermögenswert. Es fehlt auch deshalb an einer krassen wirt-\n\nschaftlichen Überforderung der Kläger als objektiver Voraussetzung für\n\neine Sittenwidrigkeit. Der Sicherungsgeber kann sich auf den Schutz des\n\n§ 138 Abs. 1 BGB nur berufen, wenn die Bank ihn unter Übergewichtung\n\nder eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine Verschuldung genommen\n\nhat, aus der er sich wegen der ihn überfordernden Zins- und Tilgungslei-\n\nstungen aus eigener Kraft nicht mehr befreien kann. Davon kann im Falle\n\nder Kläger nicht die Rede sein. Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will\n\nden Sicherungsgeber nicht davor bewahren, einen Vermögensgegen-\n\nstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirt-\n\nschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des lang-\n\njährig genutzten Eigenheimes, erleidet. Der Einsatz des einzigen oder\n\nletzten Vermögensgutes als Sicherungsmittel ist nicht ohne weiteres\n\nverwerflich im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Auch bei einem Bürgen in\n\nderselben Situation bestünde kein Mißverhältnis zwischen Verpflich-\n\ntungsumfang und Leistungsfähigkeit, selbst wenn er die gesamte Bürg-\n\nschaftsschuld nur durch Verwertung des von ihm bewohnten Hauses zu\n\ntilgen vermag. Die Bestimmung des § 138 Abs. 1 BGB hat regelmäßig\n\nnicht den Zweck, das Eigenheim eines Bürgen auf Dauer zu erhalten,\n\nauch wenn dessen Einkommen die Pfändungsfreibeträge nur in be-\n\ngrenztem Umfang übersteigt. Ebensowenig schützt die Norm die Mög-\n\nlichkeit eines dauerhaften mietfreien Wohnens (BGH, Urteil vom 26. April\n\n2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466 unter II 1). Das hat erst recht für\n\nden dinglichen Sicherheitengeber zu gelten, der nur einen konkreten\n\nVermögensgegenstand als Sicherheit zur Verfügung stellt und sich kei-\n\nner persönlichen Zahlungsverpflichtung aussetzt.\n\n3. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.\n\na) Weitergehende Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit sind nicht\n\nerkennbar. Die Kläger haben ihr Vorbringen nicht substantiiert, der Be-\n\nklagten sei schon bei Bestellung der Grundschuld am 30. Dezember\n\n1997 die wirtschaftlich desolate Situation der GmbH bekannt gewesen.\n\nDie Beklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, die Gesellschaft\n\nhabe im Jahre 1996 187.000 DM und im Jahre 1997 161.000 DM als Jah-\n\nresgewinn erzielt. Auf die negative Entwicklung der Gesellschaft und auf\n\nVerluste in Höhe von 97.000 DM, die sich durch Privatentnahmen der\n\nGesellschafter auf insgesamt 251.000 DM erhöht hätten, sei sie erst\n\nnach Entgegennahme der Sicherheit durch die betriebswirtschaftliche\n\nAuswertung für den Monat Dezember 1998 aufmerksam geworden. Somit\n\nist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte den Klägern eine hoff-\n\nnungslose Lage der Gesellschaft verschwiegen und nach weiteren Si-\n\ncherheiten verlangt hat, ohne daß diese zur Sanierung der GmbH noch\n\nhätten beitragen können. Vielmehr hat sie lediglich ihre eigenen und be-\n\nrechtigten Sicherungsinteressen wahrgenommen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n26. April 2001 aaO unter II 2 a und b).\n\nb) Aus den gleichen Gründen haben die Kläger keinen Wissens-\n\nvorsprung belegt, der die Beklagte zur Aufklärung über die wirtschaftli-\n\nche Lage der Gesellschaft hätte veranlassen müssen. Auch aus dem\n\nSchreiben vom 29. Oktober 1997 geht ein solcher, den Klägern nicht of-\n\nfenbarter Wissensvorsprung nicht hervor. Die Beklagte legt darin nur die\n\nAbsicht der Gesellschafter dar, der CT C. GmbH & Co KG durch die\n\nUmwandlung von Fremdmitteln in Eigenmittel neues Kapital zuzuführen.\n\nEs besagt nicht, daß die Beklagte davon ausging, der Gesellschaft fehle\n\nes insgesamt an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit.\n\nc) Über die allgemeinen Risiken, die mit einer Sicherheitenbege-\n\nbung verbunden sind, brauchte die Beklagte die Kläger nicht aufzuklä-\n\nren. Sie durfte annehmen, daß sich die Kläger über die entscheidenden\n\nUmstände selbst unterrichteten und sich über die Art und den Umfang ih-\n\nrer Einstandspflicht Klarheit verschafften. Es war nicht die rechtliche\n\nAufgabe der Beklagten, den Klägern die Nachteile und Gefahren zu ver-\n\ndeutlichen, die mit der Grundschuldbestellung einhergehen konnten, es\n\nsei denn, sie hätte aufgrund besonderer - hier nicht dargelegter - Um-\n\nstände des Einzelfalles davon ausgehen müssen, daß die Kläger als Si-\n\ncherungsgeber über die Risiken nicht hinreichend unterrichtet waren\n\n(vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - WM 1997, 1045\n\nunter I 4; vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - ZIP 1987, 764 unter 3 d; je-\n\nweils zur Bürgschaft).\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/iv-zr-168-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/iv-zr-168-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_168-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:39.661263+00:00"}}