{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_159-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"IV ZR 159/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHB § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 Zur Ursachenidentität im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei wie- derkehrenden schadenstiftenden betrieblichen Produktionsvorgängen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 159/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. November 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAHB § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3\n\nZur Ursachenidentität im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei wie-\nderkehrenden schadenstiftenden betrieblichen Produktionsvorgängen.\n\nBGH, Urteil vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - OLG München\n LG München I\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. November 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerinnen werden das Urteil\n\ndes 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München\n\nvom 10. April 2001 aufgehoben und das Teilurteil der\n\n28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom\n\n14. Dezember 1999 geändert.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägerinnen\n\naus \n\nder \n\nGewässerschadenhaftpflichtversicherung\n\nHE 704918 für die Jahre 1980 bis 1984 jeweils Deckung\n\nbis zu der vereinbarten Jahreshöchstsumme von\n\n1.022.583,70 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\n Mio. DM), \n\ninsgesamt also bis zu\n\n5.112.918,80 \n\n(cid:0)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n Mio. DM), zu gewähren hat \n\nfür\n\nsämtliche Kontaminationen von Grundwasser und Bo-\n\nden des Betriebsgeländes der Klägerin zu 2) infolge des\n\nAustritts von Lösungsmitteln aus dem Betrieb der Flüs-\n\nsiggasextraktionsanlage.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklag-\n\nte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen begehren Deckungsschutz aus einer bei der Be-\n\nklagten genommenen Haftpflichtversicherung mit einbezogenem Gewäs-\n\nserschadenrisiko in Form des Anlagenrisikos sowie des Abwässeranla-\n\ngen- und Einwirkungsrisikos. Der Versicherung liegen u.a. die Allgemei-\n\nnen Haftpflichtversicherungsbedingungen des B. V. \n\n (AHB/BVV) und die Zusatzbedingungen zur Betriebs-\n\nund Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht\n\naus Gewässerschäden (ZB) zugrunde. Danach ist folgender Deckungs-\n\numfang vereinbart:\n\nGemäß II des Nachtrages Nr. 1 zum Versicherungsschein vom\n\n5. Mai 1980 und I 8.1 des Versicherungsscheins vom 18. Januar 1982\n\ni.V. mit § 3 II Nr. 2 Satz 1 AHB/BVV und § 2 Abs. 2a ZB haftet die Be-\n\nklagte beim Gewässerschaden-Anlagenrisiko bis zu einer Einheitsdek-\n\nkungssumme von 1 Mio. DM für Personen-, Sach- und Vermögensschä-\n\nden je Schadenereignis.\n\nDie Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle pro Versicherungs-\n\njahr ist auf das Doppelte der Einheitsdeckungssumme begrenzt, § 2\n\nAbs. 1 ZB.\n\nAufgrund der sogenannten Serienschadenklausel des § 3 II Nr. 2\n\nSatz 3 AHB/BVV gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden\n\naus derselben Ursache als ein Schadenereignis .\n\nVon 1980 bis 1984 verarbeitete die Klägerin zu 1) als Betriebsge-\n\nsellschaft auf dem Betriebsgelände der Klägerin zu 2) im Wege eines\n\nFlüssiggasextraktionsverfahrens anstelle der zuvor betriebenen Gasex-\n\ntraktion Tierknochenreste zu Knochenmehl. Dabei wurde das Rohmateri-\n\nal in mobilen Behältnissen (Extraktoren) aus oberirdischen Tanks über\n\neinen am Ende aus beweglichen Edelstahlwellschläuchen bestehenden\n\nLösungsmittelvorlauf mit aufgeheizten chlorkohlenwasserstoffhaltigen\n\nLösungsmitteln (Perchlorethylen, Trichlorethylen, Dichlormethan) be-\n\ndeckt. Während des durchschnittlich 8 Stunden dauernden Lösungsvor-\n\nganges in der geschlossenen Produktionsanlage befanden sich die Ex-\n\ntraktoren in einer Halle, in deren Betonbodenplatte Gullies eingebaut wa-\n\nren, durch die austretende Lösungsmittel zu einer Sicherheitswanne ge-\n\nleitet wurden. Durch die hohe Betriebstemperatur bildeten sich Chlor-\n\nwasserstoff (Salzsäure) und weitere chlorierte Verbindungen mit korrosi-\n\nven Eigenschaften in beträchtlicher Menge, die zu Undichtigkeiten im\n\nVentil- und Dichtungssystem und zum Platzen von Wellschläuchen führ-\n\nten. Dadurch kam es im Bereich der Extraktionshalle mit den Extraktoren\n\nund den Umwälzpumpen, der Sicherheitsauffangwanne, des Kesselhau-\n\nses, der Kondensatoren und des Biofilters für die Hallenabluftreinigung\n\nimmer wieder zu Austritten von Lösungsmitteln, die in Boden und\n\nGrundwasser gelangten; zusätzlich geschah dies beim Befüllen der Lö-\n\nsungsmitteltanks.\n\nMit Bescheid vom 28. Januar 1986 teilte das zuständige Land-\n\nratsamt den Klägerinnen eine massive Verunreinigung des Grundwas-\n\nsers durch Chlorkohlenwasserstoffe mit. Für die ihnen aufgegebenen\n\nSanierungsmaßnahmen (Bodensanierung durch Boden-Luft-Absaugung;\n\nGrundwassersanierung durch sog. Stripp-Anlage) wandten die Klägerin-\n\nnen bislang Kosten in Höhe von mehreren Millionen DM auf. Das Ge-\n\nsamtvolumen der andauernden Sanierung ist noch nicht zuverlässig ab-\n\nzuschätzen. Auf die Schadenmeldung vom 31. Januar 1986 erbrachte die\n\nBeklagte bisher Versicherungsleistungen in Höhe von 1.496.672,18 DM.\n\nMit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen für weitere aufgewandte\n\nSanierungskosten Zahlung von 771.214,74 DM nebst Zinsen und die\n\nFeststellung, daß die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung Deckung\n\nbis zur vereinbarten Jahreshöchstsumme von 2 Mio. DM, für fünf Jahre\n\nalso insgesamt 10 Mio. DM, zu gewähren hat.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag ab-\n\ngewiesen, weil es die Deckungssumme vertragsgemäß als insgesamt auf\n\n2 Mio. DM begrenzt angesehen hat.\n\nMit der Berufungsbegründung haben die Klägerinnen erstmalig ein\n\nSchreiben des Landratsamts vom 2. März 1984 vorgelegt, um den Be-\n\ntrieb der Flüssiggasanlage als alleinige Ursache der Boden- und Grund-\n\nwasserverunreinigung zu belegen. Darin werden sie über einen vom\n\nWasserwirtschaftsamt am 24. Januar 1984 ermittelten erhöhten Dichlor-\n\nmethanwert am Ablauf eines Oxydationsteiches ihrer Kläranlage in den\n\nFluß H. unterrichtet. Daraufhin hat sich die Beklagte wegen vor-\n\nsätzlicher Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadenan-\n\nzeige auf völlige Leistungsfreiheit gemäß §§ 6 Satz 1, 5 Nr. 2 AHB/BVV\n\nberufen; die Klägerinnen hätten seit diesem Schreiben von den Kontami-\n\nnationsschäden und damit von dem Versicherungsfall gewußt und sie\n\nnicht darüber informiert. Die Berufung ist aus diesem Grund erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Feststellungsbe-\n\ngehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklage ist zu-\n\nlässig und begründet.\n\nI. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nIm Feststellungsantrag zu 2) komme zwar nicht mit einer für die\n\nZwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit zum Ausdruck, für wel-\n\nche Schäden die Beklagte eintrittspflichtig sein solle. Gleichwohl sei die\n\nKlage zulässig, weil das Rechtsschutzziel klar erkennbar sei. Für die\n\nweitergehenden Anträge zu 3) und 4), mit denen die Feststellung mehr-\n\nfacher jährlicher Lösungsmittelaustritte mit Verunreinigungen von Boden\n\nund Grundwasser und eines Kontaminierungsschadens mit einem Besei-\n\ntigungsaufwand von mindestens 2 Mio. DM pro Jahr begehrt werde, fehle\n\ndas Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte sich zu Recht auf Lei-\n\nstungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit berufe.\n\nEs lägen mehrere Schadenereignisse vor, weil es durch die Ent-\n\nstehung von Salzsäure im Bereich des Hauptklärteichs, der Extraktions-\n\nhalle und der Sicherheitsauffangwanne pro Versicherungsjahr zu mehre-\n\nren Kontaminierungen des Grundwassers, mithin zu mehreren Schaden-\n\nereignissen gekommen sei. Dadurch verdopple sich die Einheitsdek-\n\nkungssumme auf 2 Mio. DM pro Jahr. Diese Deckungssumme stehe je-\n\ndoch gemäß der Serienschadenklausel nur einmal zur Verfügung, weil\n\nder Austritt der Lösungsmittel dieselbe Ursache - die Bildung von Salz-\n\nsäure - habe.\n\nHinsichtlich der außerdem behaupteten Kontaminierungen bei der\n\nAnlieferung von Lösungsmitteln greife die Serienschadenklausel nicht\n\nein. Diese Kontaminierungen seien jedoch nicht substantiiert vorgetra-\n\ngen, so daß es bei der Jahreshöchstdeckungssumme von 2 Mio. DM\n\nverbleibe.\n\nLeistungsfrei sei die Beklagte jedoch, weil die Klägerinnen ihre\n\nAnzeigeobliegenheit verletzt hätten, indem sie die Beklagte nicht über\n\ndas Schreiben des Landratsamtes vom 2. März 1984 unterrichteten, das\n\nihnen die Kenntnis von dem Schadenereignis vermittelt habe. Die sich\n\ndaraus ergebende Vorsatzvermutung hätten die Klägerinnen nicht wi-\n\nderlegt. Ebensowenig hätten sie den Kausalitätsgegenbeweis geführt.\n\nDie Anzeigeobliegenheit hätten sie auch im Zusammenhang mit der An-\n\nlieferung von Lösungsmitteln verletzt, weil nach ihrem eigenen Vortrag\n\ndabei Lösungsmittel über die Auffangwanne der Tankanlage hinausge-\n\nspritzt und so über den ungesicherten Boden in den Untergrund einge-\n\ndrungen sei.\n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in we-\n\nsentlichen Punkten nicht stand.\n\nII. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst,\n\ndaß über den Feststellungsanspruch nicht durch Teilurteil hätte ent-\n\nschieden werden dürfen. Sie sieht die Gefahr eines dem Teilurteil wider-\n\nsprechenden Schlußurteils in der Möglichkeit, daß das Gericht oder auch\n\ndas Rechtsmittelgericht den in erster Instanz verbliebenen Zahlungsan-\n\ntrag in Höhe von 771.214,74 DM zuspricht, weil es den Anspruch weder\n\nfür auf 2 Mio. DM begrenzt noch für gänzlich ausgeschlossen erachtet.\n\nEs kann dahinstehen, ob wegen dieser von der Revision aufge-\n\nzeigten Gefahr ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. Denn der von ihr\n\ngesehene Verfahrensfehler wird jedenfalls durch die rechtskräftige Fest-\n\nstellung der Deckungspflicht im Revisionsurteil geheilt. Damit sind wider-\n\nsprüchliche Entscheidungen nunmehr ausgeschlossen (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 240/00 - BGHR ZPO § 301 Heilung\n\n2 und BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991, 3036\n\nunter 1).\n\n2. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der\n\nFeststellungsanträge greifen nicht durch.\n\na) Das Berufungsgericht hat die drei Feststellungsanträge getrennt\n\nbetrachtet und damit aus dem Blick verloren, daß diese gerade auf seine\n\nAnregung neu formuliert und gestellt worden sind. In der Zusammen-\n\nschau geht es den Klägerinnen, worauf die Revision zutreffend hinweist,\n\num die Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schadensfolgen aus\n\nden Verunreinigungen von Boden und Grundwasser durch im Produkti-\n\nonsverlauf der Jahre 1980 bis 1984 ausgetretene Lösungsmittel. Bei der\n\ngebotenen interessengerechten Auslegung des Rechtsschutzbegehrens\n\nist zugunsten der Prozeßpartei stets davon auszugehen, daß sie im\n\nZweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßgabe der\n\nRechtsordnung vernünftig ist und was ihrer recht verstandenen Interes-\n\nsenlage entspricht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nvgl. nur Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 - NJW-RR 1995, 1183\n\nunter 2 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht ver-\n\nstoßen, indem es der bloßen Wortwahl und getrennten Formulierung fol-\n\ngend die Anträge als jeweils eigenständige Feststellungsbegehren be-\n\nhandelt hat. Bei einer interessengerechten Auslegung, die der Senat\n\nselbst vornehmen kann, sind die Anträge zu 2) bis 4) jedoch als Teile ein\n\nund desselben Feststellungsbegehrens aufzufassen. Würde man sie\n\ndemgegenüber mit dem Berufungsgericht isoliert betrachten, wären die\n\nAnträge zu 3) und 4) bereits nicht zulässig, weil sie sich auf tatsächliche\n\nFragen beziehen, die einer gesonderten Feststellung nicht zugänglich\n\nsind (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 256 Rdn. 5).\n\nb) Das Feststellungsbegehren \n\nist auch hinreichend bestimmt\n\n(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es läßt mit der notwendigen Klarheit erkennen,\n\nwofür die Beklagte Deckung gewähren soll. Auf die Vollstreckungsfähig-\n\nkeit des Antrages kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts bei einem Feststellungsantrag nicht an (vgl. Zöller/Stöber, aaO\n\n§ 704 Rdn. 2). Im Gegensatz zu einer Freistellungsklage bedarf es bei\n\nbegehrter Feststellung der Deckungspflicht, die gerade mit Rücksicht auf\n\ndie noch nicht abschließende Bezifferung des genauen Schadensumfan-\n\nges erfolgt (Wussow, WJ 1981, 26 f.), auch nicht der genauen Bezeich-\n\nnung der Forderungen, von denen der Versicherer freistellen soll (vgl.\n\nBGHZ 79, 76, 78).\n\nc) Dem Feststellungsbegehren fehlt schließlich nicht das Rechts-\n\nschutzbedürfnis im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene\n\nLeistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Ob Lei-\n\nstungsfreiheit vorliegt, ist allein eine Frage der Begründetheit des An-\n\nspruchs.\n\nIII. 1. Die Ansprüche, deren Deckung die Klägerinnen von der Be-\n\nklagten verlangen, sind nach § 1 Nr. 1 AHB/BVV i.V. mit § 1 Abs. 1 ZB\n\nGegenstand der abgeschlossenen, das Gewässerschadenrisiko ein-\n\nschließenden Haftpflichtversicherung.\n\nDie Beklagte bestreitet auch nicht mehr, aus dieser Versicherung\n\nfür die Aufwendungen der Boden- und Grundwassersanierung nach den\n\nVersicherungsbedingungen grundsätzlich eintrittspflichtig zu sein. Zuletzt\n\nebenfalls unstreitig und vom Berufungsgericht - in der Revisionsinstanz\n\nunangegriffen - festgestellt sind sämtliche streitgegenständlichen Schad-\n\nstoffaustritte und Kontaminierungsschäden in versicherter Zeit eingetre-\n\nten. Daher kommt es auf die Frage, was nach den AHB im allgemeinen\n\nund speziell beim Gewässerschadenrisiko unter dem Schadenereignis zu\n\nverstehen ist, nicht an (vgl. dazu nur BGHZ 43, 88, 92 Folgeereignis;\n\nBGHZ 79, 76 ff. Kausalereignis).\n\n2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht durch § 3 II Nr. 2 Abs. 1\n\nSatz 3 AHB/BVV auf 1 Mio. DM (und nicht etwa, wie das Berufungsge-\n\nricht irrtümlich meint, auf 2 Mio. DM) begrenzt. Rechtsfehlerhaft nimmt\n\ndas Berufungsgericht an, es liege lediglich ein einziges Schadenereignis\n\nim Sinne dieser sogenannten Serienschadenklausel vor, weil von mehre-\n\nren zeitlich zusammenhängenden Schadenereignissen aus derselben\n\nUrsache auszugehen sei.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß verschiedenartige Lö-\n\nsungsmittel an den genannten verschiedenen Stellen der Produktions-\n\nanlage wiederholt zu unterschiedlichen Zeiten in jedem Versicherungs-\n\njahr ausgetreten und anschließend in Boden und Grundwasser einge-\n\ndrungen sind. Das steht im Einklang mit dem Parteivorbringen in der Be-\n\nrufungsinstanz und wird auch in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht daher im Ausgangspunkt meh-\n\nrere Schadenereignisse pro Versicherungsjahr zugrunde gelegt.\n\nEs kann dahinstehen, ob bei solchen wiederholten Austritten von\n\nLösungsmitteln über einen Zeitraum von fast fünf Jahren der für eine\n\nVerklammerung zu einem einzigen Schadenereignis erforderliche zeitli-\n\nche Zusammenhang überhaupt noch angenommen werden kann (vgl.\n\nBGHZ 43, 88, 92, 94; Späte, AHB § 3 Rdn. 56; Littbarski, AHB § 3\n\nRdn. 170 f.). Jedenfalls vermag die vom Berufungsgericht herangezoge-\n\nne Entstehung von \"Salzsäure sowie weiterer chlorierter Verbindungen\",\n\ndie durch ihre korrosiven Eigenschaften im Verlauf der Extraktion scha-\n\ndenverursachend gewirkt haben, die für die Klammerwirkung vorausge-\n\nsetzte Ursachenidentität nicht zu begründen.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in der Literatur\n\nweitgehend Zustimmung gefunden hat, ist \"dieselbe Ursache\" im Sinne\n\ndieser § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB entsprechenden Klausel von nur \"gleicher\"\n\noder \"gleichartiger Ursache\" zu unterscheiden (BGH, Urteile vom\n\n28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 1 a und 2;\n\n28. Mai 1969 \n\n- IV ZR 617/68 - VersR 1969, 723 unter V;\n\nPrölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 3 AHB Rdn. 8; Späte, aaO Rdn. 55;\n\nLittbarski, aaO Rdn. 168 f.; Wussow, AHB 8. Aufl. § 3 Rdn. 15; jeweils\n\nm.w.N.). Daran ist festzuhalten. Lediglich gleiche bzw. gleichartige Ursa-\n\nchen genügen danach nicht. Risikobegrenzungsklauseln sind grundsätz-\n\nlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beach-\n\ntung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (st.\n\nRspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR\n\n2000, 1090 unter 2 b). Die Begrenzung auf wirkliche Ursachenidentität\n\nentspricht dem Wortlaut und erhält ihren Sinn für die Fälle, in denen auf-\n\ngrund einer einzigen Schadenursache zeitnah mehrere Schadenereignis-\n\nse entstehen. Das erschließt sich auch einem verständigen Versiche-\n\nrungsnehmer. Ein ausdehnendes Verständnis dieser Klausel auf nur\n\ngleiche bzw. gleichartige Ursachen liefe zudem Gefahr, zum Nachteil des\n\nVersicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-\n\nchen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen. Diese\n\nsieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzelnen\n\nHaftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungsneh-\n\nmers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsverspre-\n\nchens des Versicherers vor (vgl. BGH, aaO VersR 1991, 175 unter 3 a).\n\nb) Daß die Entstehung der schadenstiftenden verschiedenartigen\n\nLösungsmittelverbindungen in den Produktionsbereichen Extraktoren,\n\nSicherheitsauffangwanne, Kondensatoren, Umwälzpumpen, Kesselhaus\n\nund Biofilter immer wieder zum Austreten und Versickern der Lösungs-\n\nmittel geführt hat, macht sie entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts noch nicht zu derselben Ursache der jeweiligen Schadenereignis-\n\nse. Ursachenidentität würde voraussetzen, daß ein einziger chemischer\n\nProzeß mehrere Lösungsmittelkontaminationen nach sich gezogen hat.\n\nDas war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um eine\n\nVielzahl immer wieder neu eingeleiteter chemischer Prozesse. Dabei\n\nkann noch nicht einmal angenommen werden, daß diese jeweils iden-\n\ntisch abliefen. So war bereits die Zusammensetzung des Füllguts in den\n\nExtraktoren unterschiedlich. Die Lösungsmittel wechselten. Die Rohpro-\n\ndukte waren naturgemäß verschieden. Danach verlief auch der bereits\n\nbei der Extraktion einsetzende mikrobiologische Abbauprozeß mit der\n\neinhergehenden Entstehung neuer chlorierter Verbindungen unter-\n\nschiedlich. Eine bedingungsgemäße Verklammerung zu einem Schaden-\n\nereignis über die einzelnen betrieblichen Produktionsvorgänge scheidet\n\ndamit aus.\n\nFür die Austritte beim Befüllen der Lösungsmitteltanks fehlt es\n\nauch dem Berufungsgericht zufolge ohnehin an einer gemeinsamen Ur-\n\nsache.\n\nDie Beklagte hat daher für die wiederholten Schadenereignisse in\n\nHöhe der vereinbarten Höchstdeckungssumme von 2 Mio. DM pro Versi-\n\ncherungsjahr einzustehen.\n\n3. Nicht haltbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte sei gemäß § 6 Satz 1 AHB/BVV insgesamt leistungsfrei, weil die\n\nKlägerinnen nach Erhalt des Schreibens des Landratsamtes vom 2. März\n\n1984 gegen die Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB/BVV verstoßen hätten,\n\nden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.\n\na) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Versicherungs-\n\nfall sei unter anderem dadurch eingetreten, daß lösungsmittelhaltiges\n\nWasser aus den Kondensatoren in den Hauptklärsammelteich geflossen\n\nsei. Davon hätten die Klägerinnen aufgrund dieses Schreibens Kenntnis\n\nerhalten, in dem sie darüber unterrichtet worden sind, daß am Ablauf des\n\nKlärteichs in das öffentliche Gewässer der H. mit einem Di-\n\nchlormethanwert von 15 mg/l eine um das 15fache überhöhte Konzentra-\n\ntion festgestellt worden sei. Da die Klägerinnen einen Versicherungsfall\n\nnicht hätten ausschließen können, seien sie zur schriftlichen Schaden-\n\nanzeige innerhalb von einer Woche verpflichtet gewesen; die Schaden-\n\nanzeige vom 31. Januar 1986 sei mithin verspätet erfolgt.\n\nb) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, ob insoweit die\n\ntatsächlichen Voraussetzungen für eine Anzeigeobliegenheit dargetan\n\nsind. Jedenfalls ist nicht festzustellen, daß die Klägerinnen einer solchen\n\nObliegenheit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht nachgekommen\n\nsind.\n\naa) Die \n\nfür die Anzeigeobliegenheit vorausgesetzte positive\n\nKenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalles\n\n(§ 33 Abs. 1 VVG) bezieht sich auf das Schadenereignis und zusätzlich\n\ndarauf, daß er weiß oder zumindest damit rechnet, daß dieses Schaden-\n\nereignis Haftpflichtansprüche Dritter gegen ihn zur Folge haben könnte.\n\nEin bloßes Kennenkönnen oder Kennenmüssen des Schadenereignisses\n\nbzw. der haftpflichtbegründenden Tatsachen genügt nicht (BGH, aaO\n\nsowie Urteile vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 - VersR 1981, 173\n\nunter III 3, insoweit nicht in BGHZ 79, 76 ff. abgedruckt; 20. November\n\n1970 - IV ZR 55/69 - VersR 1971, 213 unter II 1; 10. Juli 1970 - IV ZR\n\n1086/68 - VersR 1970, 1045 unter 3; Römer/Langheid, VVG § 153\n\nRdn. 6; Littbarski, aaO § 5 Rdn. 10; BK/Baumann, § 153 VVG Rdn. 13;\n\nPrölss/Martin/Voit, aaO § 153 VVG Rdn. 2).\n\nbb) Fraglich ist bereits, ob es sich bei der bloßen Verunreinigung\n\ndes Klärteichs um ein Schadenereignis im Sinne von § 5 Nr. 1 AHB/BVV\n\nhandelt. Bei einem Klärteich fehlt es normalerweise an der Einbindung in\n\nden unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushaltes,\n\nso daß es sich auch um eine Anlage und nicht um ein Gewässer handeln\n\nkann (vgl. BGHZ 62, 351, 356; Czychowski, WHG 7. Aufl. § 1 Rdn. 4, 5,\n\n26). Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht ent-\n\nnehmen, daß und gegebenenfalls wie die erhöhte Dichlormethanbela-\n\nstung des Klärteichs zu einer Verunreinigung des Grundwassers oder\n\ndes fließenden Gewässers der H. und dann auch noch in einer\n\nhaftpflichtrelevanten drittgefährdenden Intensität geführt haben könnte.\n\nDie erforderliche positive Kenntnis anzeigepflichtiger Tatsachen\n\nwurde den Klägerinnen durch das Schreiben des Landratsamtes jeden-\n\nfalls nicht vermittelt. Der von ihnen nachgesuchte Deckungsschutz be-\n\ntrifft die erst 1986 festgestellte Schädigung von Boden und Grundwasser\n\ndurch die in ihrem Betrieb eingesetzten Lösungsmittel. Diese streitbe-\n\nfangenen Umweltschäden sind nicht Gegenstand der Mitteilung des\n\nLandratsamtes. Angesprochen wird darin vielmehr nur ein über sechs\n\nWochen zurückliegender einmalig erhöhter Dichlormethanwert in einem\n\nKlärteich und das auch lediglich am Abfluß in ein fließendes Gewässer.\n\nVon den 1986 entdeckten Umweltschäden hatte zuvor niemand Kenntnis.\n\nAuch das Versagen der seinerzeit als voll funktionsfähig eingestuften Si-\n\ncherheitsvorkehrungen, wie z.B. des Betonbodens und der Sicherheits-\n\nauffangwanne für die Extraktionshalle war nicht bekannt. Der Anlagebe-\n\ntrieb erfolgte in der genehmigten Weise. Es fehlte bis dahin ferner an\n\nUntersuchungen von Boden und Grundwasser. Für die Umweltsicher-\n\nheitsbehörden ergaben sich aus dieser Situation ebenfalls keine weiteren\n\nFolgerungen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch keinerlei Anhalt\n\ndafür, daß die Klägerinnen zumindest hätten damit rechnen müssen, we-\n\ngen des im Schreiben des Landratsamts ausgeführten Sachverhalts von\n\neinem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.\n\nInsoweit vermochte das Schreiben des Landratsamtes nicht einmal\n\nobjektiv eine Pflicht zur Anzeige gemäß § 5 Nr. 2 AHB/BVV auszulösen.\n\ncc) Der Vorwurf, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den Inhalt\n\ndieser Mitteilung der Beklagten verschwiegen zu haben, ist danach kei-\n\nnesfalls aufrecht zu erhalten. Wenn nicht einmal die zuständigen Behör-\n\nden nach den gegebenen Umständen Anlaß für weitere Maßnahmen ge-\n\nsehen haben, kann den Klägerinnen entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts auch nicht vorgehalten werden, sie hätten sich 1984 um\n\nweitere Klarstellungen bemühen müssen. Abgesehen davon, daß sich\n\nein vernünftiger Versicherungsnehmer nicht durch vorsätzliche Nichter-\n\nfüllung einer Anzeigenobliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhält-\n\nnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. Urteile vom 8. Januar 1981 - IVa\n\nZR 60/80 - VersR 1981, 321 unter II und vom 3. Oktober 1979 aaO unter\n\nII 5), können die Klägerinnen bereits nach den festgestellten Gesamtum-\n\nständen damals nicht das Bewußtsein gehabt haben, aufgrund der ihnen\n\nbekannten Tatsachen zu irgendeiner Anzeige an die Beklagte verpflichtet\n\ngewesen zu sein.\n\n4. Auf die weiteren ebenfalls nicht bedenkenfreien Erwägungen\n\ndes Berufungsgerichts zur fehlenden Entkräftung der Kausalitätsvermu-\n\ntung und zur Relevanz der Obliegenheitsverletzung kommt es nach alle-\n\ndem nicht mehr an. Gleiches gilt für die von der Revision zur Überprü-\n\nfung gestellte Frage, ob angesichts der Serienschadenklausel bei Vorlie-\n\ngen mehrerer Schadenereignisse die Anzeigepflicht des Versicherungs-\n\nnehmers für jedes einzelne Schadenereignis maßgeblich bleibt und ob\n\ndie Serienschadenklausel überhaupt, wovon das Berufungsgericht un-\n\nausgesprochen auszugehen scheint, die Leistungsfreiheit insgesamt\n\nnach sich ziehen kann, auch wenn nur ein einzelnes Schadenereignis\n\nnicht angezeigt worden ist. Die Beklagte ist nicht aus dem Gesichtspunkt\n\nverletzter Anzeigeobliegenheit leistungsfrei geworden.\n\nDas trifft auch für die Verunreinigungen beim Befüllen der Tank-\n\nanlage zu. Die Klägerinnen haben unstreitig nicht bemerkt, daß Lö-\n\nsungsmittel über die Auffangwanne hinausgespritzt sind. Die später von\n\nihnen dazu vorgetragenen Feststellungen auf der Grundlage der erst\n\n1986 gewonnenen Erkenntnisse sind nicht, wie das Berufungsgericht\n\noffenbar meint, mit einer damaligen Kenntnis von den Füllvorgängen\n\ngleichzusetzen oder dahingehend zu verstehen.\n\nIV. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. in der Sa-\n\nche selbst entscheiden. Das Feststellungsbegehren ist auf der Grundla-\n\nge des festgestellten Sachverhältnisses entscheidungsreif.\n\nDie von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, für eine\n\nvolle Inanspruchnahme der Deckung für fünf Jahre sei nicht hinreichend\n\ndargetan und bewiesen, in welchem Jahr welche Schäden eingetreten\n\nseien, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität und den Schadenum-\n\nfang. Im Feststellungsverfahren braucht dem noch nicht weiter nachge-\n\ngangen zu werden. Dies kann erst im Leistungsverfahren nach einem\n\nentsprechenden Bestreiten der Beklagten Bedeutung erlangen. In die-\n\nsem Fall werden den Klägerinnen die Darlegungs- und Beweiserleichte-\n\nrungen gemäß § 287 ZPO zugute kommen (vgl. zur Schätzung von\n\nSchäden bei Bodenkontaminierungen gemäß § 287 ZPO jüngst BGH,\n\nUrteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 unter 4).\n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_159-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/iv-zr-159-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_159-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_159-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/iv-zr-159-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_159-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:11.238547+00:00"}}