{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_150-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"IV ZR 150/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 150/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zi-\n\nvilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 8. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als der Anspruch des Klägers auf Kran-\n\nkentagegeld vom 1. September 1997 bis 31. Januar\n\n2000 abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Zah-\n\nlung von Krankentagegeld in Anspruch.\n\nDer Kläger war als Organisationsleiter im Versicherungsaußen-\n\ndienst tätig. 1990 schloß er mit der Beklagten einen Vertrag über eine\n\nKrankheitskostenversicherung zu den Tarifen KNO und PVNA und eine\n\nKrankentagegeldversicherung zu dem Tarif TNB 42, der bei völliger Ar-\n\nbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld von 200 DM pro Tag vorsah.\n\nAb Februar 1994 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er litt unter\n\nBluthochdruck und einem reduzierten Allgemeinbefinden. Es bestand\n\nauch der Verdacht auf einen abgelaufenen Herzinfarkt und auf Bron-\n\nchialasthma. Die Beklagte zahlte ihm Krankentagegeld, holte aber als-\n\nbald ein internistisches Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom\n\n22. September 1995 ein. Der Gutachter stellte verschiedene organische\n\nGesundheitsstörungen sowie eine psychische Störung mit Verdacht auf\n\nneurotische Depressionen fest und schätzte die dauernde Berufsunfä-\n\nhigkeit des Klägers auf 30%, meinte jedoch, daß die psychische Proble-\n\nmatik im Vordergrund stehe, und hielt daher eine ergänzende psychiatri-\n\nsche Begutachtung für erforderlich. Die Beklagte stellte daraufhin die\n\nKrankentagegeldzahlungen mit dem 14. November 1995 ein. Der Kläger\n\nzahlte unter Berufung auf seine dadurch entstandene Geldnot ab dem\n\n1. Februar 1996 keine Versicherungsbeiträge mehr.\n\nDer Kläger hat mit der Begründung, er sei wegen seiner organi-\n\nschen Leiden (Herzinfarkt, Koronarsklerose, Veränderung einer Herz-\n\nklappe, Bluthochdruck, Asthma, chronische Bronchitis, Lendenwirbeler-\n\nkrankung, Osteoporose, Gallensteine, Nierensteine und Nierenzyste)\n\nweiterhin arbeitsunfähig krank, zunächst Klage auf Weiterzahlung des\n\nKrankentagegeldes ab 15. November 1995 erhoben, wobei er die von\n\nihm nicht mehr gezahlten Versicherungsbeiträge für die Krankheitsko-\n\nstenversicherung zum Tarif KNO \n\nin Höhe von damals monatlich\n\n755,55 DM abgezogen hat. Das Landgericht hat ein schriftliches psycho-\n\nsomatisches Gutachten des Sachverständigen Prof. R. vom 17. Juli 1997\n\neingeholt, das zu dem Ergebnis kam, der Kläger sei bis zum 14. Januar\n\n1996 wegen einer affektiven Störung mit schweren depressiven Episo-\n\nden arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte zahlte daraufhin das Kran-\n\nkentagegeld bis zum 31. Januar 1996 nach. Für die Zeit danach hat das\n\nLandgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger\n\nden Versicherungsvertrag zum 1. Februar 1996 gekündigt habe. Hierge-\n\ngen hat der Kläger Berufung eingelegt und Weiterzahlung des Kranken-\n\ntagegeldes - nach wie vor abzüglich einer Prämie von 755,55 DM pro\n\nMonat - bis einschließlich Januar 2000 \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n255.734 DM begehrt sowie die Feststellung beantragt, daß das Versiche-\n\nrungsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet worden ist. Das Be-\n\nrufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auch der\n\nZahlungsklage hat es in Höhe von 53.652,85 DM entsprochen, sie im üb-\n\nrigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kl ä-\n\nger den Versicherungsvertrag zwar nicht gekündigt, seine vollständige\n\nArbeitsunfähigkeit aber nur bis August 1997 einschließlich bewiesen ha-\n\nbe. Von dem von Februar 1996 bis August 1997 geschuldeten Kranken-\n\ntagegeld hat das Berufungsgericht aufgrund einer Hilfsaufrechnung der\n\nBeklagten die Versicherungsprämien für alle drei Tarife einschließlich\n\nder von der Beklagten zwischenzeitlich vorgenommenen Beitragserhö-\n\nhungen bis zum 28. Februar 2001 abgezogen.\n\nMit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung des\n\nKrankentagegeldes für die Zeit von September 1997 bis Januar 2000\n\nweiter und wehrt er sich außerdem gegen die Aufrechnung der Beklagten\n\nmit den rückständigen Versicherungsbeiträgen. Der erkennende Senat\n\nhat die Revision nur angenommen, soweit der Anspruch des Klägers auf\n\nKrankentagegeld für die Zeit vom 1. September 1997 bis 31. Januar\n\n2000 abgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat, soweit sie angenommen worden ist, Erfolg. Sie\n\nführt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil die-\n\nses in der streitigen Frage, ob der Kläger auch nach August 1997 noch\n\nvollständig arbeitsunfähig war, seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur\n\nAufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts noch nicht aus-\n\nreichend nachgekommen ist.\n\nI. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung, dem\n\nKläger sei der ihm obliegende Beweis seiner vollständigen Arbeitsunfä-\n\nhigkeit über August 1997 hinaus nicht gelungen, auf das zweite psycho-\n\nsomatische Gutachten des Sachverständigen Prof. R. vom 27. Juni 2000\n\nund dessen ergänzende Stellungnahme vom 19. Februar 2001 gestützt:\n\nDer Sachverständige habe festgestellt, daß es in der Zeit von August\n\n1997 bis Juli 2000 zu einer ganz entscheidenden Besserung der affekti-\n\nven Störung gekommen sei und sich für den Zeitraum nach August 1997\n\nlediglich Zeichen einer gestörten Krankheitsverarbeitung nach dem am\n\n27. Februar 1997 erlittenen (zweiten) Herzinfarkt finden ließen, aus de-\n\nnen aber keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit folge.\n\nII. Die Revision rügt zu Recht, daß die Feststellung des Ber u-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe eine über August 1997 hinaus andauern-\n\nde vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen können, auf Verfah-\n\nrensfehlern beruht. Zwar läßt die vom Berufungsgericht vorgenommene\n\ntatrichterliche Würdigung des vorliegenden Sachverständigengutachtens\n\nmitsamt seiner Ergänzung keine Rechtsfehler erkennen. Verfahrensfeh-\n\nlerhaft ist indessen, daß das Berufungsgericht sich bei der Beweisauf-\n\nnahme auf das vorliegende Gutachten beschränkt und nicht zusätzliche\n\nBeweise erhoben hat.\n\n1. Das vorliegende Gutachten beantwortet die vom Berufungsge-\n\nricht gestellte Beweisfrage, ob der Kläger \"auch nach dem 1.2.1996 ar-\n\nbeitsunfähig krank gewesen\" sei, nur unvollständig. Der Sachverständige\n\nsollte feststellen, ob und gegebenenfalls bis wann aus medizinischer\n\nSicht über den 1. Februar 1996 hinaus vollständige Arbeitsunfähigkeit\n\ndes Klägers vorlag. Er hat sich indessen darauf beschränkt, den Zustand\n\ndes Klägers im Zeitpunkt der ersten psychosomatischen Begutachtung\n\nim Juli 1997 (vom Sachverständigen irrtümlich mit August 1997 angege-\n\nben) und im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im Juni 2000 zu beur-\n\nteilen. Für den ersten Zeitpunkt hat er vollständige Arbeitsunfähigkeit\n\nangenommen, und im zweiten Zeitpunkt hat er keine Einschränkung der\n\nArbeitsfähigkeit mehr festgestellt. Für den dazwischen liegenden Zeit-\n\nraum von drei Jahren hat der Sachverständige, wie aus seiner ergän-\n\nzenden Stellungnahme hervorgeht, eine Aussage über die Arbeitsunfä-\n\nhigkeit bewußt vermieden, weil er in diesem Zeitraum keine Untersu-\n\nchung durchgeführt hat; er hat deshalb gemeint, \"daß aufgrund ärztlicher\n\nBefunde keine sichere Aussage über die Arbeitsfähigkeit zu treffen\" sei.\n\nDiese zeitliche Beurteilungslücke wird auch nicht durch die Annahme des\n\nSachverständigen geschlossen, die Besserung des seelischen Zustan-\n\ndes sei progredient verlaufen. Denn dies ermöglicht nur die Schlußfolge-\n\nrung, daß irgendwann im Laufe dieser drei Jahre die vollständige Ar-\n\nbeitsunfähigkeit des Klägers in teilweise Arbeitsfähigkeit umgeschlagen\n\nist, nicht aber die Feststellung des genauen Zeitpunktes.\n\n2. Eine derartige Beurteilungslücke in dem eingeholten Gutachten\n\ndarf der Tatrichter nur hinnehmen und daran den von der beweisbela-\n\nsteten Partei zu erbringenden Beweis scheitern lassen, wenn die Lücke\n\ndurch eine Ausdehnung der Beweisaufnahme, d.h. durch die Erhebung\n\nweiterer angebotener Beweise, nicht behoben werden kann. Falls die\n\nUnvollständigkeit des Gutachtens, wie hier, darauf beruht, daß dem\n\nSachverständigen Tatsachengrundlagen - die sogenannten Anknüpfung-\n\nstatsachen - gefehlt haben, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dem\n\nSachverständigen die fehlenden Anknüpfungstatsachen nachträglich an\n\ndie Hand zu geben und im Wege eines Ergänzungsgutachtens oder der\n\nAnhörung des Sachverständigen die Auswirkungen des geänderten\n\nSachverhalts auf das Gutachten mit dem Sachverständigen zu klären\n\n(BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 86/96 - NJW 1997, 1446 unter\n\nII 3 b; OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 535).\n\n3. Im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht nicht von Un-\n\naufklärbarkeit des medizinischen Sachverhaltes ausgehen. Denn zu den\n\n\"ärztlichen Befunden\" in der Zeit von Juli 1997 bis Juni 2000, deren\n\nFehlen den Sachverständigen Prof. R. an einer sicheren Aussage über\n\ndie Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dieser Zeit gehindert hat, lagen\n\nBeweisangebote des Klägers vor. Der Kläger hat vorgetragen und durch\n\nAuskunft des Arbeitsamts Fu. unter Beweis gestellt, er habe von 1996\n\nbis 1999 Arbeitslosengeld bezogen und sei in dieser Zeit mehrfach von\n\nder Amtsärztin des Arbeitsamtes untersucht worden, die jeweils zu dem\n\nErgebnis gelangt sei, daß der Kläger zu 100% arbeitsunfähig sei. Des\n\nweiteren hat sich der Kläger zum Beweis seiner fortbestehenden voll-\n\nständigen Arbeitsunfähigkeit auf das sachverständige Zeugnis seiner\n\nHausärztin Dr. S. und des Internisten Dr. Sc. berufen. Damit hat er zu-\n\ngleich konkludent behauptet, daß die drei genannten Ärzte im fraglichen\n\nZeitraum medizinische Befunde erhoben haben, die seine Arbeitsunfä-\n\nhigkeit ergaben. Aufgrund der tatrichterlichen Pflicht zur vollständigen\n\nSachverhaltsaufklärung und hier insbesondere des Gebotes zur Erhe-\n\nbung der angetretenen Beweise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992\n\n- VIII ZR 202/90 - NJW 1992, 1768 unter II 2 a aa; Zöller/Greger, ZPO\n\n23. Aufl. vor § 284 Rdn. 8 a) hätte das Berufungsgericht diesen Beweis-\n\nangeboten nachgehen und in diesem Rahmen etwa festgestellte An-\n\nknüpfungstatsachen dem Sachverständigen auf geeignete Weise zu-\n\ngänglich machen müssen (vgl. OLG Oldenburg aaO; BGH, Urteil vom\n\n10. Juli 1997 - III ZR 69/96 - NJW 1997, 3096 unter I 2 c bb).\n\nIII. Wegen der noch unvollständigen Tatsachenfeststellungen kann\n\ndas angefochtene Urteil im Umfang der Annahme der Revision keinen\n\nBestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, damit es die erforderlichen weiteren Beweiserhebungen zur Frage\n\nder vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach August 1997 vor-\n\nnehmen kann.\n\nVorsorglich wird folgender Hinweis erteilt: Sollte sich im Zuge der\n\nweiteren Beweisaufnahme ergeben, daß auch organische Befunde die\n\nArbeitsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt haben können, so werden\n\nauch diese im Rahmen einer etwaigen neuen sachverständigen Beurtei-\n\nlung zu berücksichtigen sein.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/iv-zr-150-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/iv-zr-150-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:27.230217+00:00"}}