{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_147-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"IV ZR 147/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 147/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. Juni 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Juni 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm vorliegenden Revisionsverfahren geht es nur um die verfah-\n\nrensrechtliche Frage, ob der Kläger rechtzeitig Berufung gegen das kla-\n\ngeabweisende Urteil des Landgerichts eingelegt hat, und hier insbeson-\n\ndere darum, ob das Urteil dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Klägers (Rechtsanwalt K. W. M. in K.) an dem in seinem Empfangs-\n\nbekenntnis angegebenen Datum oder erst später zugestellt worden ist.\n\nDas von Rechtsanwalt M. unterzeichnete Empfangsbekenntnis\n\nträgt das von anderer Hand eingetragene Datum \"15.06.00\". Das Emp-\n\nfangsbekenntnis ging am 28. Juni 2000 bei Gericht ein. Mit Schreiben\n\nvom 27. Juni 2000 übersandte Rechtsanwalt M. das Urteil dem erstin-\n\nstanzlichen Verkehrsanwalt mit der Anmerkung: \"Das Urteil wurde uns\n\nzugestellt am 15.06.2000.\" Der Verkehrsanwalt, dem das Schreiben am\n\n29. Juni 2000 zuging, leitete das Urteil mit eigenem Schreiben vom\n\n10. Juli 2000 an den Berufungsanwalt des Klägers weiter und bat um\n\nEinlegung der Berufung \"fristgerecht bis zum 29. Juli 2000\". Mit weiterem\n\nSchreiben vom 13. Juli 2000 übersandte der Verkehrsanwalt dem Beru-\n\nfungsanwalt auch seine Handakte. Bei deren Durchsicht fiel dem Beru-\n\nfungsanwalt die Mitteilung von Rechtsanwalt M. über die Zustellung des\n\nUrteils am 15. Juni 2000 auf. Er legte daraufhin noch am Freitag, dem\n\n21. Juli 2000, Berufung ein.\n\nAuf den Hinweis des Berufungsgerichts, die Berufung sei verspätet\n\neingelegt worden, hat der Kläger vorgetragen, eine Verspätung liege\n\nnicht vor. Das im Empfangsbekenntnis angegebene Datum sei unrichtig.\n\nDie Kanzleiangestellte G. habe den Tag eingesetzt, an dem das Urteil in\n\nder Kanzlei eingegangen sei. Rechtsanwalt M. habe das Urteil aber frü-\n\nhestens am 23. Juni 2000 zur Kenntnis genommen. Zur näheren Darle-\n\ngung und zum Beweis hat der Kläger je eine eidesstattliche Versicherung\n\nvon Rechtsanwalt M. und der Kanzleiangestellten G. vorgelegt und sich\n\nauf deren Zeugnis berufen. Hilfsweise für den Fall etwaiger Versäumung\n\nder Berufungsfrist hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nbeantragt.\n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag wegen\n\nVerschuldens des Verkehrsanwalts als unbegründet zurückgewiesen und\n\ndie Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision des Klägers, der zwar seinen Wiedereinsetzungsantrag\n\nnicht weiterverfolgt, sich aber dagegen wendet, daß das Berufungsge-\n\nricht die Berufung als nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen an-\n\ngesehen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die eidesstattliche Versi-\n\ncherung von Rechtsanwalt M., wonach er das Urteil nicht am 15. Juni\n\n2000, sondern wahrscheinlich erst am 26. Juni 2000 zur Kenntnis ge-\n\nnommen habe, könne nicht überzeugen. Sie sei nicht mit seinem Schrei-\n\nben vom 27. Juni 2000 an den Verkehrsanwalt in Einklang zu bringen, in\n\ndem er nochmals und ausdrücklich die Zustellung des Urteils am 15. Juni\n\n2000 mitgeteilt habe. Angesichts dieses Widerspruchs, den Rechtsan-\n\nwalt M. mit keinem Wort erklärt habe, sei eine Zeugenvernehmung von\n\nRechtsanwalt M. und der Kanzleiangestellten G. zum Beweis der Rich-\n\ntigkeit ihrer Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen nicht erfor-\n\nderlich gewesen.\n\nII. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Recht rügt\n\ndie Revision als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht die Zeugen\n\nnicht vernommen und dadurch dem Kläger den Beweis für die Rechtzei-\n\ntigkeit seiner Berufung auf prozeßordnungswidrige Weise abgeschnitten\n\nhat.\n\n1. Die Berufung ist rechtzeitig, wenn sie binnen eines Monats nach\n\nZustellung des Urteils eingelegt worden ist (§ 516 ZPO a.F.). Die Be-\n\nweislast für die Rechtzeitigkeit der Berufung trägt der Berufungskläger\n\n(BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 - VersR 1991, 896 un-\n\nter 2 b). Im vorliegenden Fall, wo der Eingang der Berufungsschrift am\n\n21. Juli 2000 unstreitig ist, muß der Kläger also beweisen, daß das Urteil\n\nRechtsanwalt M. nicht vor dem 21. Juni 2000 zugestellt wurde. Für die\n\nUrteilszustellung ist nicht der Eingang des Urteils in der Kanzlei des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der maßgebliche Zeitpunkt. Zugestellt ist ein Urteil\n\nerst dann, wenn der Rechtsanwalt es entgegennimmt mit dem Willen, es\n\nals zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch seine Unter-\n\nschrift auf dem Empfangsbekenntnis mit Angabe des Zustellungszeit-\n\npunkts dokumentiert (std. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 15. Juli\n\n1998 - XII ZB 37/98 - NJW-RR 1998, 1442 unter 2 a). Hier spricht das\n\nauf den 15. Juni 2000 datierte Empfangsbekenntnis für eine Zustellung\n\nan diesem Tage. Denn ein Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich\n\nBeweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schrift-\n\nstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennah-\n\nme durch den Unterzeichner und damit für den Zeitpunkt der Zustellung.\n\nJedoch steht dem Berufungskläger der Gegenbeweis der Unrichtigkeit\n\ndes im Empfangsbekenntnis angegebenen Datums offen. Dieser setzt\n\nallerdings voraus, daß die Beweiswirkung des § 212a ZPO a.F. vollstän-\n\ndig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben\n\ndes Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser\n\nGegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit\n\nder Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüt-\n\ntert ist. Dabei gilt, wie allgemein für die Prüfung der Voraussetzungen\n\nder Zulässigkeit des Rechtsmittels, so auch hinsichtlich der Entkräftung\n\ndes aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums,\n\nder sogenannte Freibeweis; in dessen Rahmen können neben den übli-\n\nchen Beweismitteln, insbesondere dem Ergebnis von Zeugenverneh-\n\nmungen, auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden. Es\n\nbleibt jedoch bei den Anforderungen des § 286 ZPO an die richterliche\n\nÜberzeugungsbildung, so daß voller Beweis zu erbringen ist (st. Rspr.\n\ndes BGH, vgl. nur Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - VersR 2001,\n\n1262 unter II 1 bis 3 b).\n\nDer Kläger muß also zum einen den Gegenbeweis führen, daß das\n\nUrteil Rechtsanwalt M. nicht schon am 15. Juni 2000 zugestellt wurde,\n\nund muß gegebenenfalls darüber hinaus beweisen, daß die Zustellung\n\nauch nicht vor dem 21. Juni 2000 erfolgte.\n\n2. Den Gegenbeweis, daß die Zustellung nicht schon am 15. Juni\n\n2000 erfolgte, hat das Berufungsgericht zu Unrecht allein an der unge-\n\nnügenden Überzeugungskraft der vom Kläger vorgelegten eidesstattli-\n\nchen Versicherungen von Rechtsanwalt M. und seiner Kanzleiangestell-\n\nten scheitern lassen.\n\na) Allerdings hält auch der erkennende Senat diese eidesstattli-\n\nchen Versicherungen für nicht ausreichend. Da es hier um die fristge-\n\nrechte Einlegung der Berufung und damit um eine Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzung geht, ist das Revisionsgericht nicht auf eine lediglich rechtliche\n\nÜberprüfung der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts beschränkt.\n\nVielmehr hat das Revisionsgericht den für die Zulässigkeit des Rechts-\n\nmittels maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig\n\nzu würdigen; es hat demgemäß auf der Grundlage des Beweisergebni s-\n\nses eigenständig und unabhängig von der Beurteilung des Oberlandes-\n\ngerichts die für die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung maßgeblichen\n\ntatsächlichen Feststellungen zu treffen (st.Rspr. des BGH; vgl. nur Urteil\n\nvom 24. April 2001, aaO unter II 3 a). Der Senat teilt indessen die Be-\n\ndenken des Berufungsgerichts gegen die Überzeugungskraft der eides-\n\nstattlichen Versicherungen, die sich darauf stützen, daß Rechtsanwalt M.\n\nin seiner eidesstattlichen Versicherung keine Erklärung dafür gegeben\n\nhat, weshalb er in seinem nach dem Vortrag des Klägers \"normalerwei-\n\nse am Vortag diktiert(en)\" Schreiben vom 27. Juni 2000 an den Ver-\n\nkehrsanwalt noch einmal ausdrücklich den 15. Juni 2000 als Datum der\n\nUrteilszustellung nannte.\n\nb) Wenn das Berufungsgericht wegen dieser unerklärten Wider-\n\nsprüche von der Vernehmung der Zeugen M. und G. abgesehen hat, so\n\nstellt das jedoch einen Verfahrensfehler dar.\n\naa) Das Berufungsgericht hat damit gegen die grundsätzliche\n\nPflicht des Gerichts zur Erhebung der angetretenen Beweise verstoßen,\n\ndie sich aus dem Gebot zur möglichst vollständigen Aufklärung des\n\nSachverhalts (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dem Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt (BGH, Urteil vom\n\n29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90 - NJW 1992, 1768 unter 2 a aa; Zöller/\n\nGreger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 8 a). Der Umstand, daß für die\n\nRechtzeitigkeit der Berufung der Vollbeweis zu erbringen ist, beschwert\n\nzwar einerseits den Berufungskläger hinsichtlich des Beweismaßes, be-\n\nwirkt aber andererseits zu seinen Gunsten, daß sein Vorbringen und Be-\n\nweisanerbieten in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen und die an-\n\ngebotenen Beweise lückenlos zu erheben sind. Demgemäß konnte das\n\nBerufungsgericht die streitige Frage des Datums der Zustellung des er-\n\nstinstanzlichen Urteils nicht allein unter Würdigung der vorgelegten ei-\n\ndesstattlichen Versicherungen abschließend klären, wenn es diese für\n\nnicht hinreichend aussagekräftig erachtete. Vielmehr kann eine ab-\n\nschließende prozeßordnungsmäßige Klärung des Zustellungsdatum nur\n\nnach einer die volle Überzeugungsbildung ermöglichenden Vernehmung\n\ndes Rechtsanwalts und der Anwaltsgehilfin als Zeugen erfolgen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - NJW 2000, 814 unter\n\nII 3).\n\nbb) Es liegt auch kein Fall vor, in dem ein entscheidungserhebli-\n\ncher Beweisantritt ausnahmsweise einmal unbeachtet gelassen werden\n\ndarf. Die vom Kläger angebotenen Zeugenaussagen sind insbesondere\n\nkeine ungeeigneten Beweismittel. Es erscheint nicht von vornherein aus-\n\ngeschlossen, daß sie sachdienliche Erkenntnisse erbringen werden (vgl.\n\nZöller/Greger, aaO Rdn. 10 a).\n\nDie vom Berufungsgericht gegebene Begründung, die eidesstattli-\n\nche Versicherung von Rechtsanwalt M. stehe in einem nicht erklärten\n\nWiderspruch zu seinem Schreiben vom 27. Juni 2000, rechtfertigt keine\n\nausnahmsweise Ablehnung der Zeugenvernehmung. Dies wäre nur dann\n\nanders zu beurteilen, wenn der vom Berufungsgericht beanstandete Wi-\n\nderspruch ein logischer wäre, den infolgedessen die Zeugen durch keine\n\ndenkbare Aussage ausräumen könnten. Nur dann wären die Zeugenaus-\n\nsagen ungeeignete Beweismittel. Es liegt aber keine logische Unverein-\n\nbarkeit vor. Im Revisionsverfahren hat der Kläger die Erklärung nachge-\n\nliefert, das Schreiben vom 27. Juni 2000 sei als kanzleiüblicher \"Kurz-\n\nbrief\" von der Kanzleiangestellten G. geschrieben, in dieses Schreiben\n\nsei der Eingangsvermerk des Büros übernommen und es sei von\n\nRechtsanwalt M. ohne weitere Beachtung des darin vermerkten Datums\n\nam 27. Juni 2000 unterschrieben worden. Ein solcher Hergang ist nicht\n\nundenkbar. Wie die Revision zutreffend ausführt, stellt deshalb das\n\nSchreiben vom 27. Juni 2000 nur ein Indiz für eine tatsächlich am 15.\n\nMai 2000 erfolgte Zustellung dar, das im Rahmen der noch ausstehen-\n\nden Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einschließlich der Zeu-\n\ngenaussagen zu bewerten sein wird.\n\nEbenso wenig kann der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, die\n\nZeugenaussagen seien deshalb von vornherein nicht geeignet, den Ge-\n\ngenbeweis der Unrichtigkeit des angegebenen Zustellungsdatums zu er-\n\nbringen, weil die eidesstattlichen Versicherungen nicht besagen würden,\n\ndaß Rechtsanwalt M. am 15. Juni 2000 auch nach seiner Rückkehr von\n\nseinem auswärtigen Termin in F. seine Kanzlei nicht mehr aufgesucht\n\nhabe; deshalb sei nicht jede Möglichkeit einer Kenntnisnahme am ange-\n\ngebenen Zustellungsdatum ausgeschlossen. Zwar mögen die eidesstatt-\n\nlichen Versicherungen in diesem Punkt objektiv unvollständig sein. Sie\n\nerlauben aber gleichwohl das Verständnis, daß die Erklärenden konkl u-\n\ndent zum Ausdruck bringen wollten, Rechtsanwalt M. habe an jenem Ta-\n\nge seine Kanzlei überhaupt nicht betreten. Wegen dieser möglichen Be-\n\ndeutung der eidesstattlichen Versicherungen hätte das Berufungsgericht,\n\nfalls es sie für unvollständig hielt, entweder die Zeugen sogleich zu die-\n\nsem Punkt vernehmen oder aber dem Kläger einen Hinweis geben müs-\n\nsen (§ 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Der Kläger hätte dann, wie jetzt im\n\nRevisionsverfahren geschehen, seinen Vortrag und seinen Zeugenbe-\n\nweisantritt dahin ergänzt, daß Rechtsanwalt M. am 15. Juni 2000 seine\n\nKanzlei überhaupt nicht aufgesucht habe.\n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.). Aufgrund des bisherigen\n\nErgebnisses der Beweisaufnahme kann der erkennende Senat nicht etwa\n\ndie weitere Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Berufung, daß\n\nnämlich Rechtsanwalt M. auch nicht vor dem 21. Juni 2000 von dem er-\n\nstinstanzlichen Urteil Kenntnis genommen hat, als nicht erfüllt ansehen.\n\nDer Senat kann offenlassen, ob die eidesstattlichen Versicherungen hin-\n\nsichtlich der darin enthaltenen Schlußfolgerung, Rechtsanwalt M. habe\n\nfrühestens am 23. Juni 2000 Kenntnis genommen, hinreichend überzeu-\n\ngend sind oder nicht. Sie sind jedenfalls auch zu diesem Punkt nicht von\n\nvornherein unschlüssig, so daß auch insoweit das Berufungsgericht,\n\nsollte es sie für zu wenig überzeugungskräftig halten, um eine Zeugen-\n\nvernehmung nicht umhinkommen wird.\n\nIII. Der Senat sieht davon ab, die erforderliche Zeugenvernehmung\n\nzur Klärung des Zustellungsdatums im Revisionsverfahren durchzufüh-\n\nren. Vielmehr erscheint es angebracht, die Sache zur weiteren Be-\n\nweiserhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/iv-zr-147-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/iv-zr-147-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:50.725642+00:00"}}