{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_145-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-07-03","aktenzeichen":"IV ZR 145/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 1; ZPO §§ 282 Zusatzversicherung (Beweislast), 286 (G) a.F.; Berufsunfähigkeits- Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklä- rung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 145/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 1; ZPO §§ 282 \nZusatzversicherung\n\n(Beweislast), 286 \n\n(G) a.F.; Berufsunfähigkeits-\n\nDie Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklä-\nrung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer\nauch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - OLG Saarbrücken\n LG Saarbrücken\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-\n\nterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Juli 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2001\n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Dynamisierung\n\nder Versicherungsleistungen aus einer Kapitallebensversicherung mit\n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch verpflichtet ist, nachdem\n\nder Kläger wegen Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht frei\n\ngeworden ist.\n\nEr richtete im Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten\n\nüber deren Versicherungsagenten L. einen von diesem ausgefüllten\n\nschriftlichen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung nebst\n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zugleich beantragte er eine\n\nlaufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer von der Be-\n\nklagten vorformulierten Erklärung, die auszugsweise lautet:\n\n\"... Ich bin damit einverstanden, daß die dadurch bedingte\nBeitragserhöhung automatisch zu Beginn eines jeden Ver-\nsicherungsjahres in dem gleichen Verhältnis vorgenommen\nwird, wie sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung der Angestellten erhöht.\n\nFür diese automatische Erhöhung gelten die 'Besonderen\nBedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versiche-\nrungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung'.\"\n\nDie Beklagte policierte den Versicherungsvertrag \"auf Grund des\n\ngestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen Erklärungen\n\nnach Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen\". Die dem\n\nKläger mit dem Versicherungsschein übersandten \"Besonderen Bedin-\n\ngungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne\n\nerneute Gesundheitsprüfung\" enthalten u.a. folgende Bestimmungen:\n\n\"1. Gemäß der bei Vertragsschluß abgegebenen schriftli-\nchen Erklärung des Versicherungsnehmers ist vereinbart,\ndaß sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhältnis wie\nder Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung\nder Angestellten erhöht. Die Beitragserhöhung bewirkt eine\nErhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Ge-\nsundheitsprüfung. ...\n\n2. Die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Er-\nhöhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu\nBeginn des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, für\ndas der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung der Angestellten erhöht worden ist. ...\n\n5. Der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung be-\nginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags ..., jedoch\nnicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin.\n\n7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden\nihre Versicherungsleistungen in dem gleichen Verhältnis\nwie die der Hauptversicherung erhöht.\n\nBei einer Versicherung mit Einschluß der Berufsunfähi g-\nkeits-Zusatzversicherung sind Erhöhungen des Beitrags\nausgeschlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Ver-\npflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt.\"\n\nDem Versicherungsschein war außerdem eine \"Besondere Verei n-\n\nbarung\" mit folgenden Inhalt beigefügt:\n\n\"Beitrag und Versicherungsleistungen erhöhen sich jährlich\ngemäß Ziffer 1 der ' Besonderen Bedingungen für die plan-\nmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne er-\nneute Gesundheitsprüfung'\n\n.\"\n\nAb dem 1. April 1993 ist der Kläger berufsunfähig. Die Beklagte\n\nzahlt seitdem an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente, die sie nach der bei\n\nEintritt der Berufsunfähigkeit maßgebenden Lebensversicherungssumme\n\nberechnet; sie hat die Versicherung beitragsfrei gestellt.\n\nDer Kläger behauptet, er habe bei Antragstellung ausdrücklich ei-\n\nne Dynamisierung der Versicherungssumme und der Rente auch für den\n\nFall der Berufsunfähigkeit gewünscht, einen solchen Versicherungs-\n\nschutz habe ihm der Versicherungsagent zugesagt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rück-\n\nständige Renten in Höhe von 339,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. Wei-\n\nterhin hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger\n\nbei Ablauf der Lebensversicherung eine über den 1. April 1993 hinaus\n\nfortlaufend erhöhte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser\n\nGrundlage Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung\n\nvom 1. April 1993 bis längstens 1. April 2003 zu erbringen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision er-\n\nstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen\n\nAnspruch auf weitere fortlaufende Erhöhung der Versicherungssumme\n\nund der Berufsunfähigkeitsrente, weil seine Verpflichtung zur Beitrags-\n\nzahlung wegen Berufsunfähigkeit entfallen ist. Daß ausnahmsweise eine\n\nDynamisierung auch im Leistungsstadium vorgenommen werden solle,\n\nergebe sich nicht aus der dem Versicherungsschein beigefügten \"Beson-\n\nderen Vereinbarung\". Diese habe nur die Bedeutung, die Dynamik als\n\nsolche zu policieren. Ihr könne nicht entnommen werden, daß in den\n\nVertrag nur Ziffer 1, nicht aber die Ziffern 2 bis 7 der \"Besonderen Be-\n\ndingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen\n\nohne erneute Gesundheitsprüfung\" einbezogen werden sollten. Diese\n\nhätten nach den Erklärungen im Antrag und in der Police insgesamt gel-\n\nten sollen. Aus ihnen folge, daß die Dynamisierung mit dem Eintritt der\n\nBerufsunfähigkeit und der damit verbundenen Beitragsfreistellung ende.\n\nAufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei nicht erwie-\n\nsen, daß der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Lei-\n\nstungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten geäußert und so seinen\n\nschriftlich gestellten Antrag mündlich ergänzt habe. Der Kläger trage in-\n\nsoweit die Beweislast, weil die mündliche Ergänzung eines schriftlichen\n\nVersicherungsantrags rechtsbegründende Wirkung habe. Eine andere\n\nBeweislastverteilung gelte nicht deshalb, weil der Versicherungsagent\n\ndas Antragsformular ausgefüllt habe. Die Grundsätze der \"Auge-und-\n\nOhr\"-Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn über den Inhalt eines\n\nVersicherungsantrags gestritten werde.\n\nDie Beklagte habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erfül-\n\nlungs- oder Vertrauenshaftung einzustehen. Der Kläger habe nicht nach-\n\ngewiesen, daß der Versicherungsagent ihm bei Aufnahme des Antrags\n\nzugesichert habe, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähig-\n\nkeit weiter dynamisiert.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Die Revision rügt ohne Erfolg, der Kläger habe eine Dynamisie-\n\nrung der Versicherungsleistungen auch für den Zeitraum nach Eintritt\n\ndes Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be-\n\nantragt.\n\na) Ein entsprechender Wille des Klägers ist seinem schriftlichen\n\nAntrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht zu ent-\n\nnehmen. Die Auslegung dieser Willenserklärung kann der Senat selbst\n\nvornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tat-\n\nsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45\n\nm.w.N.; BGH, Urteile vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099\n\nunter I 2 c; vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - VersR 2002, 88\n\nunter II).\n\naa) Maßgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende\n\nAuslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus\n\nder Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach\n\nder Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 47, 75, 78;\n\n103, 275, 280; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW\n\n1992, 1446 unter II 1 b m.w.N.). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der\n\nBeklagten, die den Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungs-\n\nschutzes vorformuliert hatte, kann der Kläger seinen Willen mit Unter-\n\nzeichnung dieser Erklärung nur so erklärt haben, wie er seinerseits den\n\nvorgegebenen Text verstehen konnte. Deshalb muß die Beklagte den\n\nAntrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der für\n\nden Kläger erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen ist (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903 unter\n\nII 2 b bb; 12. März 1992 aaO NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Der Kläger\n\nkonnte aus dem vorgedruckten Text entnehmen, daß die von ihm bean-\n\ntragte laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer automa-\n\ntischen Beitragserhöhung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres\n\nverbunden war. Schon diese Verknüpfung deutet nach ihrem Wortsinn\n\ndarauf hin, daß die Versicherungsleistungen nur solange erhöht werden,\n\nwie der Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet ist.\n\nbb) Eine Beendigung der Dynamisierung im Leistungsfall ergibt\n\nsich auch aus den \"Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhö-\n\nhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung\".\n\nAuf sie wird in dem Antragsformular ausdrücklich Bezug genommen.\n\nDamit sind sie entgegen der Ansicht der Revision Bestandteil der An-\n\ntragserklärung geworden und können zu deren Auslegung herangezogen\n\nwerden.\n\nAllgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie\n\nein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-\n\ngung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren\n\nSinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständ-\n\nnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-\n\nliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an\n\n(BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR\n\n259/99 - VersR 2001, 489 unter 2; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 -\n\nVersR 2001, 576 unter 2 a; vom 23. Januar 2002 - IV ZR 174/01 - VersR\n\n2002, 436 unter 2 b). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ver-\n\nsteht die \"Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der\n\nVersicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung\" insgesamt\n\nso, daß die Dynamisierung mit Eintritt eines Versicherungsfalls in der Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beendet sein soll. Bereits Ziffer 1\n\nS. 2 macht deutlich, daß eine Erhöhung der Versicherungsleistungen\n\ndurch eine Beitragserhöhung bewirkt wird. Daran anknüpfend werden in\n\nZiffer 2 S. 1 \"die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhö-\n\nhung der Versicherungsleistungen\" erwähnt. Die Abhängigkeit der Dy-\n\nnamisierung von der Beitragserhöhung kommt auch in Ziffer 5 zum Aus-\n\ndruck, wonach der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung mit\n\ndem Eingang, d.h. der tatsächlichen Zahlung des erhöhten Beitrags be-\n\nginnt. Daß dies auch für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gel-\n\nten soll, ergibt sich aus Ziffer 7 S. 1, wonach Versicherungsleistungen\n\naus eingeschlossenen Zusatzversicherungen im gleichen Verhältnis wie\n\ndie Hauptversicherung erhöht werden. Im Anschluß daran stellt Ziffer 7\n\nS. 2 aber klar, daß bei einer Versicherung mit Einschluß der Berufsunf ä-\n\nhigkeits-Zusatzversicherung Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen\n\nsind, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitrags-\n\nzahlung ganz oder teilweise entfällt. Damit scheidet für diesen Zeitraum\n\nauch die - von Beitragserhöhungen abhängige - Erhöhung der Versiche-\n\nrungsleistungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versi-\n\ncherungsnehmers aus. Vielmehr erwartet er nur dann höhere Versiche-\n\nrungsleistungen, wenn er erhöhte Beiträge zahlt.\n\nb) Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Kl ä-\n\nger bei Unterzeichnung des Antrags auf laufende Erhöhung des Versi-\n\ncherungsschutzes mündlich eine Dynamisierung der Versicherungslei-\n\nstungen auch für den Fall der Berufsunfähigkeit begehrte.\n\naa) Die vom Kläger geltend gemachte mündliche Ergänzung des\n\nschriftlichen Antrags ist entgegen der Darstellung der Revision nach dem\n\nTatbestand des Berufungsurteils nicht unstreitig. Daran ist das Revisi-\n\nonsgericht mangels Tatbestandsberichtigung nach § 561 Abs. 1 S. 1\n\nZPO a.F. gebunden.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht\n\nnicht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger seinen Wunsch nach\n\nDynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsa-\n\ngenten der Rechtsvorgängerin der Beklagten deutlich machte. Die dies-\n\nbezüglich allein erhobenen Verfahrensrügen zur Beweiswürdigung hat\n\nder Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Be-\n\ngründung wird gemäß § 565 a S. 1 ZPO a.F. abgesehen.\n\nbb) Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende\n\nmündliche Willenserklärung hat das Berufungsgericht mit Recht dem\n\nKläger auferlegt. Im Versicherungsvertragsrecht gilt dieselbe Grundregel\n\nwie im übrigen Zivilrecht. Jede Partei hat die tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen, dessen Rechtsfol-\n\nge sie geltend macht. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die\n\nrechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muß Beweis für rechtshi n-\n\ndernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen erbringen\n\n(BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225 m.w.N.; 121, 357, 364; Leipold in\n\nStein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 38 f. m.w.N.; Baumgärtel, Be-\n\nweislastpraxis im Privatrecht Rdn. 155 ff. m.w.N.). Demgemäß muß de r-\n\njenige, der Rechte aus einem Versicherungsvertrag herleitet, nachwei-\n\nsen, daß ein Vertrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt zustande ge-\n\nkommen ist. Dazu gehört auch der Nachweis eines entsprechenden Ver-\n\ntragsangebots. Wenn sich der Versicherungsnehmer auf eine mündliche\n\nErgänzung seines schriftlichen Versicherungsantrags beruft, trägt er da-\n\nfür die Beweislast (Prölss in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im\n\nPrivatrecht Band 5 § 1 VVG Rdn. 1, 2).\n\nDiese Beweislastregelung gilt auch dann, wenn der Versiche-\n\nrungsnehmer - wie der Kläger - seinen Antrag auf einem Vordruck ge-\n\nstellt hat, den der Agent des Versicherers anhand der Angaben des An-\n\ntragstellers ausgefüllt hat (vgl. Prölss in Baumgärtel aaO § 1 VVG\n\nRdn. 2; a.A. Römer in Römer/Langheid, VVG § 5 Rdn. 22). Etwas ande-\n\nres folgt nicht daraus, daß bei der Entgegennahme eines Antrags auf\n\nAbschluß eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller - auf alleinige\n\nVeranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmächtigte Vermitt-\n\nlungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers\n\ngegenübersteht, so daß alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung\n\ngesagt und vorgelegt worden ist, dem Versicherer gesagt und vorgelegt\n\nworden ist (vgl. BGHZ 102, 194, 197; 107, 322, 323; 116, 387, 389; 123,\n\n224, 230 f.). Diese Grundsätze der Kenntniszurechnung haben mit der\n\nBeweislast nichts zu tun. Sie führen auch nicht zu einer Verschiebung\n\nder Beweislast für mündliche Angaben des Versicherungsnehmers, wenn\n\nder Agent den Antrag ausgefüllt hat.\n\nSo liegt die Beweislast dafür, daß der Versicherungsnehmer im\n\nZuge der Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffen-\n\nde Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, stets beim Ver-\n\nsicherer. Diesen Beweis kann er allerdings nicht allein mit der Vorlage\n\ndes vom Agenten ausgefüllten Antragsformulars, sondern regelmäßig nur\n\ndurch eine Aussage des Versicherungsagenten führen, sofern der Versi-\n\ncherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutref-\n\nfend unterrichtet zu haben (BGHZ 107, 323, 325). Damit wird dem Versi-\n\ncherer nur eine andere Art der Beweisführung abverlangt. Das berührt\n\naber nicht die Beweislast, die der Versicherer deshalb trägt, weil eine\n\nObliegenheitsverletzung ihn zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtigt\n\nund somit rechtsvernichtende Wirkung hat. Ebensowenig ändert die\n\nFunktion des Versicherungsagenten als \"Auge und Ohr\" des Versiche-\n\nrers etwas daran, daß dem Versicherungsnehmer die Beweislast für den\n\nInhalt seines Versicherungsantrags obliegt. Sowohl der schriftliche An-\n\ntrag als auch eine mündliche Ergänzung desselben haben rechtsbegrün-\n\ndende Wirkung und sind daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen.\n\nc) Von dem schriftlichen Antrag des Klägers weicht die Annah-\n\nmeerklärung der Beklagten nicht durch die dem Versicherungsschein\n\nbeigefügte \"Besonderen Vereinbarung\" dergestalt ab, daß sie einen Wil-\n\nlen zur unbegrenzten Dynamisierung zum Ausdruck bringt. Der \"Beson-\n\nderen Vereinbarung\" hat das Berufungsgericht zutreffend nur die Be-\n\ndeutung beigemessen, die Dynamik als solche zu policieren.\n\n2. Ansprüche des Klägers aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungs-\n\nhaftung (vgl. BGHZ 40, 22, 26; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR\n\n217/88 - VersR 1989, 948 unter II 2 aa m.w.N.) oder wegen Verschul-\n\ndens bei Vertragsverhandlungen scheiden ebenfalls aus. Daß der Versi-\n\ncherungsagent dem Kläger bei Aufnahme des Versicherungsantrags zu-\n\nsicherte, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter\n\ndynamisiert, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen.\n\nAuch insoweit greift die gegen die Beweiswürdigung gerichtete Verfah-\n\nrensrüge nicht durch (§ 565 a S. 1 ZPO a.F.).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_145-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/iv-zr-145-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_145-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_145-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-03/iv-zr-145-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_145-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:36.050546+00:00"}}