{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_139-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"IV ZR 139/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB 75) §§ 14 Abs. 1, 17 a) Unter einem den Versicherungsfall nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 auslösen- den Schadenereignis ist nur ein solches zu verstehen, für das derjenige, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, in haftungsrechtlich zurechenba- rer Weise verantwortlich sein soll. b) Der Versicherer verliert das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaus- sicht oder Mutwilligkeit abzulehnen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 nicht unverzüglich schriftlich mitteilt. Er kann sich dieses Recht auch dann nicht wirksam vorbehalten, wenn er die Lei- stung aus anderen Gründen ablehnt (Aufgabe von BGH VersR 1986, 132).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 139/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. März 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAVB f. Rechtsschutzvers. (ARB 75) §§ 14 Abs. 1, 17\n\na) Unter einem den Versicherungsfall nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 auslösen-\nden Schadenereignis ist nur ein solches zu verstehen, für das derjenige, der auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen wird, in haftungsrechtlich zurechenba-\nrer Weise verantwortlich sein soll.\n\nb) Der Versicherer verliert das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaus-\nsicht oder Mutwilligkeit abzulehnen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer\nentgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 nicht unverzüglich schriftlich mitteilt. Er\nkann sich dieses Recht auch dann nicht wirksam vorbehalten, wenn er die Lei-\nstung aus anderen Gründen ablehnt (Aufgabe von BGH VersR 1986, 132).\n\nBGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - OLG Celle\n LG Hannover\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. März 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 29. März 2001 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1983\n\neine Rechtsschutzversicherung, die Familien- und Verkehrs-Rechts-\n\nschutz umfaßt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die\n\nRechtsschutzversicherung (ARB 75) zugrunde.\n\nDer Kläger begehrt Rechtsschutz für eine Klage auf Schadenser-\n\nsatz gegen den Zigarettenhersteller R. . Seit 1964 raucht der Kläger,\n\nund zwar ausschließlich Zigaretten der von der Firma R. hergestell-\n\nten Marke \"E. \". Im Jahr 1993 erlitt er einen Herzinfarkt. Danach mußte\n\ner mehrere operative Eingriffe vornehmen lassen, unter anderem eine\n\nBypass-Operation im März 1999.\n\nMit der beabsichtigten Klage gegen die Firma R. sollen An-\n\nsprüche aus § 823 BGB und nach dem Produkthaftungsgesetz geltend\n\ngemacht werden. Der Kläger lastet der Firma R. an, keine Warnhin-\n\nweise auf ihren Produkten angebracht zu haben, obwohl ihr aufgrund von\n\nForschungsergebnissen eines amerikanischen Tabakkonzerns aus dem\n\nJahr 1983 seit 1984 bekannt gewesen sei, daß beim Rauchen der sucht-\n\nerregende Wirkstoff Acetaldehyd freigesetzt werde. Außerdem seien dem\n\nZigarettentabak seit 1984 Ammoniak und andere Zusatzstoffe beige-\n\nmischt worden, um dadurch die Suchterzeugung zu verstärken und eine\n\nSuchtverhaftung auszulösen. Ohne diese Beimischung und bei rechtzei-\n\ntigem Hinweis auf die suchterregende Wirkung von Acetaldehyd wäre es\n\nihm - dem Kläger - gelungen, sich das Rauchen rechtzeitig abzugewöh-\n\nnen. Dann wäre es nicht zu der erst 1989/1990 aufgetretenen kardio-\n\nvaskulären Erkrankung und dem späteren Herzinfarkt gekommen.\n\nDie Beklagte hat die erbetene Kostenzusage für die erste Instanz\n\nim beabsichtigten Schadensersatzprozeß gegen die Firma R. abge-\n\nlehnt, weil das den Versicherungsfall im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1\n\nARB 75 darstellende Schadenereignis schon vor Beginn des Rechts-\n\nschutzversicherungsvertrages eingetreten sei. Die Beklagte sieht als\n\nSchadenereignis die Nikotinsucht des Klägers an, die bereits seit 1975\n\nbestanden habe. Zu den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Firma\n\nR. hat sie \n\nin den vorgerichtlichen Ablehnungsschreiben vom\n\n2. August und 10. September 1999 Bedenken und Zweifel geäußert, die\n\nabschließende Prüfung der Erfolgsaussichten jedoch im zuletzt genann-\n\nten Schreiben ausdrücklich offengelassen. Im Deckungsprozeß hat sie\n\nihre Ablehnung in der Berufungsinstanz auch auf fehlende Erfolgsaus-\n\nsicht gestützt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht\n\n(VersR 2002, 91) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision\n\nerstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger im\n\nbeantragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Ver-\n\nsicherungsfall erst während der Dauer des Versicherungsschutzes ein-\n\ngetreten ist, der gemäß § 5 ARB 75 hier am 1. Dezember 1983 begonnen\n\nhat.\n\na) Der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz umfaßt nach § 26\n\nAbs. 3 a ARB 75 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\n\naufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14\n\nAbs. 1 ARB 75. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 gilt bei Schadenser-\n\nsatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Ver-\n\nsicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Scha-\n\ndenereignisses. Als ein dem Anspruch zugrunde liegendes Schadener-\n\neignis kann bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs\n\nnach dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung von vornherein nur\n\nein Ereignis in Betracht kommen, das geeignet ist, den Anspruch recht-\n\nlich zu begründen. Auf eigenes Verhalten des Versicherungsnehmers\n\nund in seiner Person liegende Umstände, die für den Schaden mitur-\n\nsächlich waren, kann der Anspruch gegen den Schädiger nicht gestützt\n\nwerden. Sie sind kein dem geltend gemachten Anspruch zugrunde lie-\n\ngendes Schadenereignis und damit kein Versicherungsfall im Sinne von\n\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75. Der verständige Versicherungsnehmer wird\n\ndeshalb unter dem Schadenereignis nur ein solches verstehen, für das\n\nder Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, in haf-\n\ntungsrechtlich zurechenbarer Weise verantwortlich ist (vgl. zu § 4 (1) a\n\nARB 94 Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR\n\n2002, 1503 unter 2 b bb).\n\nDemgemäß kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalls darauf\n\nan, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Scha-\n\ndensersatzanspruch begründet. Als frühest möglicher Zeitpunkt kommt\n\ndas dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Be-\n\ntracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Ob der Tatsachenvortrag\n\ndes Versicherungsnehmers schlüssig und beweisbar ist, ist für den Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 unerheblich.\n\nDiese Frage ist nur für die Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 1 Abs. 1\n\nSatz 2, 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 von Bedeutung.\n\nb) Der Versicherungsfall ist hier nicht vor dem 1. Dezember 1983\n\nund damit in versicherter Zeit eingetreten. Der Kläger lastet der Firma\n\nR. als schadenursächliches Verhalten an, sie habe ab 1984 Warnhin-\n\nweise auf die ihr bekannte suchterregende Wirkung von Acetaldehyd\n\npflichtwidrig unterlassen und dem Zigarettentabak bewußt suchtsteigern-\n\nde Stoffe beigemischt. Mit einem früheren pflichtwidrigen Verhalten der\n\nFirma R. begründet er die beabsichtigte Klage nicht. Deshalb kommt\n\nes entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob der Kläger\n\nschon seit 1975 nikotinsüchtig war. Dies ist gegebenenfalls im Scha-\n\ndensersatzprozeß gegen die Firma R. zu klären und rechtlich zu\n\nwürdigen. Ebenso bedarf es keiner Stellungnahme dazu, ob bei § 14\n\nAbs. 1 Satz 1 ARB 75 das Kausalereignis oder das Folgeereignis maß-\n\ngebend und welcher sinnfällige objektive Vorgang hier als Folgeereignis\n\nanzusehen ist. Es wäre jedenfalls nach Vertragsbeginn eingetreten.\n\n2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Be-\n\nklagte sich nicht mehr darauf berufen kann, die beabsichtigte Klage biete\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das ist ihr verwehrt, weil sie dem\n\nKläger diesen Ablehnungsgrund entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75\n\nnicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat.\n\na) Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt nach den Verständ-\n\nnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. da-\n\nzu BGHZ 123, 83, 85), daß sich der Versicherer bei Verletzung der Mit-\n\nteilungspflicht im Deckungsprozeß nicht mehr auf die fehlende Er-\n\nfolgsaussicht berufen kann. Dies entspricht auch der ganz überwiegen-\n\nden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Düs-\n\nseldorf VersR 2001, 233 unter II 2, OLG Hamm VersR 1999, 1362 unter\n\nII 2, OLG Köln r+s 1991, 419, 420 f., jeweils mit Hinweisen auf frühere\n\nRechtsprechung; OLG Frankfurt VersR 1984, 857 unter II; a.A. OLG\n\nKarlsruhe VersR 1999, 613 unter I 1 b).\n\naa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 kann der Versicherer seine\n\nLeistungspflicht verneinen, wenn er der Auffassung ist, die Wahrneh-\n\nmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers biete keine\n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheine mutwillig. Macht er von\n\nseinem Ablehnungsrecht Gebrauch, hat der dies nach Satz 2 der Be-\n\nstimmung dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unver-\n\nzüglich schriftlich mitzuteilen. Schon dieser Zusammenhang zwischen\n\nSatz 1 und Satz 2 legt es nahe, daß die Ablehnung innerhalb des Zeit-\n\nraums erfolgen muß und auch nur erfolgen kann, den der Versicherer bei\n\nsachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschlie-\n\nßung benötigt. Die Prüfungspflicht des Versicherers beginnt, sobald der\n\nVersicherungsnehmer seine Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 a ARB 75\n\nerfüllt hat, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß\n\nüber sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie\n\nBeweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfü-\n\ngung zu stellen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 17 ARB 75\n\nRdn. 5). Bei Verletzung dieser Obliegenheit hat sich der Versicherer Lei-\n\nstungsfreiheit nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 ARB 75 ausbedungen (vgl.\n\ndazu Harbauer, Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 15 ARB 75 Rdn. 7-\n\n9). Beim Blick auf den Anspruchsverlust bei Verletzung der Obliegenheit\n\nzur unverzüglichen vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung\n\ndes Versicherers drängt es sich auf, daß der Versicherer seinerseits\n\nnicht nur gehalten ist, die Leistungsablehnung wegen fehlender Er-\n\nfolgsaussicht oder Mutwilligkeit dem Versicherungsnehmer unverzüglich\n\nmitzuteilen, sondern auch die Prüfung der Erfolgsaussicht unverzüglich\n\nvorzunehmen, und daß ein Verstoß dagegen auf seiten des Versicherers\n\nden Verlust dieses Ablehnungsrechts zur Folge hat. Denn der verständi-\n\nge Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, daß ihm selbst mit\n\nder Sanktion des Leistungsverlustes verknüpfte unverzüglich zu erfüllen-\n\nde Aufklärungsobliegenheiten aufgegeben werden, der Versicherer aber\n\nseine Entschließung über das Vorliegen von Ablehnungsgründen beliebig\n\n- und ohne gleichzeitigen Verlust des Ablehnungsrechts - hinausschie-\n\nben kann. Was insoweit für den Versicherungsnehmer gilt, muß in ent-\n\nsprechender Weise für den Versicherer gelten.\n\nbb) Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 3 ARB 75 bestätigen die-\n\nses Auslegungsergebnis.\n\nGegen diese Ablehnung kann der Versicherungsnehmer, anders\n\nals bei sonstigen Ablehnungsgründen, nicht nur mit der Deckungsklage\n\nvorgehen. Er hat vielmehr nach § 17 Abs. 2 ARB 75 - allerdings erst\n\nnach einer Leistungsablehnung gemäß Abs. 1 - das Recht, auf Kosten\n\ndes Versicherers einen sogenannten Stichentscheid des für ihn tätigen\n\noder noch zu beauftragenden Rechtsanwalts herbeizuführen. Dessen\n\nEntscheidung ist für beide Teile bindend, sofern sie nicht offenbar von\n\nder wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Damit wird\n\ndem Versicherungsnehmer ein schnelles, einfaches und für ihn nicht mit\n\nKosten verbundenes Verfahren an die Hand gegeben, die Notwendigkeit\n\nder Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 1 ARB 75)\n\nverbindlich klären zu lassen. Eine solche rasche Klärung ist insbesonde-\n\nre dann geboten, wenn bei einer Verzögerung der beabsichtigten\n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Nachteile drohen. Diesem\n\nZweck des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 ARB 75 widerspräche es, wenn\n\nder Versicherer sich trotz schuldhaft verzögerter Prüfung der Erfolgsaus-\n\nsicht und der Mitteilung der Leistungsablehnung noch auf diesen Ableh-\n\nnungsgrund berufen könnte.\n\nMit § 17 Abs. 3 ARB 75 hat sich der Versicherer schließlich aus-\n\nbedungen, dem Versicherungsnehmer zur Beschleunigung des Verfah-\n\nrens nach Absatz 2 eine Frist dafür zu setzen, den mit dem Stichent-\n\nscheid beauftragten Rechtsanwalt vollständig zu unterrichten. Die Ver-\n\nsäumung der Frist führt nach Absatz 3 Satz 2 zum Entfallen des Versi-\n\ncherungsschutzes. Wiederum wird also mit der Androhung des Lei-\n\nstungsverlustes darauf hingewirkt, eine schnelle abschließende Ent-\n\nscheidung herbeizuführen. Das muß nach dem Gesamtzusammenhang\n\ndann aber auch für die vom Versicherer zu treffende Entscheidung nach\n\nAbsatz 1 gelten. Trifft sie der Versicherer nicht ohne schuldhaftes Zö-\n\ngern, verliert er das Ablehnungsrecht.\n\ncc) Der bei nicht unverzüglicher Prüfung und schriftlicher Ableh-\n\nnung eintretende Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Er-\n\nfolgsaussicht oder Mutwilligkeit hat zur Folge, daß der Versicherer sich\n\ndie spätere Berufung auf diese Ablehnungsgründe auch dann nicht wirk-\n\nsam vorbehalten kann, wenn er die Leistung aus anderen Gründen ab-\n\nlehnt. An der im Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 (IVa ZR 49/84 -\n\nVersR 1986, 132 unter 1) vertretenen gegenteiligen Ansicht wird nicht\n\nfestgehalten.\n\nb) Die Beklagte hat die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht\n\nerst im hier zu entscheidenden Deckungsprozeß und damit nicht unver-\n\nzüglich abgelehnt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Schreiben\n\nder Beklagten vom 2. August und 10. September 1999 enthielten keine\n\nAblehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht, ist richtig. Die Prüfungs-\n\npflicht der Beklagten begann mit Zugang des Schreibens des für den\n\nKläger tätigen Rechtsanwalts Dr. O. vom 19. Juli 1999. Dem Schrei-\n\nben waren der Entwurf der Klageschrift und Kopien sämtlicher darin er-\n\nwähnter Unterlagen beigefügt. Die Beklagte hat mit Recht nicht geltend\n\ngemacht, der Kläger habe damit seine Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 a\n\nARB 75 nicht erfüllt gehabt.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_139-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/iv-zr-139-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_139-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_139-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/iv-zr-139-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_139-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:40.842024+00:00"}}