{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_126-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"IV ZR 126/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 126/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. April 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und\n\ndie Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom\n\n24. April 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivil-\n\nsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n20. März 2001 insoweit aufgehoben, als auf die Beru-\n\nfung der Beklagten der Antrag der Klägerin abgewiesen\n\nworden ist, ihr durch Vorlage eines Sachverständigen-\n\ngutachtens Auskunft zu erteilen über den Wert der im\n\nGrundbuch von W. des Amtsgerichts L., Blatt 8, und im\n\nGrundbuch von Lu. des Amtsgerichts L., Bl. 1495, ein-\n\ngetragenen Grundstücke am 7. August 1990.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Halbschwester, im\n\nWege der Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am\n\n2. Januar 1992 verstorbenen Mutter geltend. Die Beklagte ist Alleinerbin\n\nihres am 17. August 1993 verstorbenen Vaters. Dieser war in zweiter\n\nEhe mit der Erblasserin verheiratet und von ihr testamentarisch zu ihrem\n\nAlleinerben eingesetzt worden.\n\nDie Klägerin verlangt Auskunft über den Bestand des Nachlasses\n\nund die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod\n\nvorgenommenen Schenkungen sowie Ermittlung des Wertes der Grund-\n\nstücke, die die Beklagte aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat in\n\nLu. am 7. August 1990 geschlossenen Vertrages von ihrer Mutter über-\n\ntragen erhalten hat.\n\nDas Landgericht hat der 1998 erhobenen Klage bis auf einen Teil\n\ndes Wertermittlungsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\nsie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die\n\nWiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über\n\nNachlaßbestand und Schenkungen der Erblasserin verlangt.\n\nHinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs hat sie Erfolg; insoweit\n\nführt sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsan-\n\nspruch, dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch diene, verjährt\n\n(§ 2332 BGB); mangels Informationsbedürfnisses der Klägerin könne\n\ndiese Auskunft über den Bestand des Nachlasses daher nicht mehr ver-\n\nlangen. Die von der Klägerin verlangte Auskunft über Schenkungen der\n\nErblasserin in den letzten zehn Jahren habe die Beklagte erteilt. Sie ha-\n\nbe am 31. März 2000 eidesstattlich versichert, ihr seien unentgeltliche\n\nÜbertragungen von Grundstücken nicht bekannt.\n\nb) Das hält den Angriffen der Revision stand.\n\naa) Der Auskunftsanspruch über den Nachlaßbestand ist nicht\n\nunter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Begründung abgewiesen\n\nworden. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht diesen Antrag\n\nwegen eingetretener Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des da-\n\ndurch bedingten Fortfalls des Informationsbedürfnisses abgelehnt hat.\n\nDiese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384 f.). Sie wird auch von\n\nder Revision mit dem weiteren Hinweis auf die ihrer Ansicht nach einem\n\nAuskunftsanspruch nicht genügende eidesstattliche Versicherung, wie\n\ndie Revisionserwiderung zu Recht bemerkt, nicht in Zweifel gezogen.\n\nbb) Die Rüge der Revision, die eidesstattliche Versicherung könne\n\nden Auskunftsanspruch über Schenkungen der Erblasserin nicht erfüllt\n\nhaben, weil sie sich nicht auch auf bewegliche Sachen beziehe, greift im\n\nErgebnis ebenfalls nicht.\n\nAllerdings enthält die eidesstattliche Versicherung keine entspre-\n\nchenden Angaben der Beklagten. Die Klägerin hat jedoch bereits mit der\n\nKlageschrift und danach unverändert \n\nihr Auskunftsverlangen aus-\n\nschließlich darauf gestützt, die Grundbesitzüberlassung gemäß Vertrag\n\nvom 7. August 1992 gebe Anlaß zu der Annahme, die Erblasserin habe\n\nweiteren Grundbesitz ihrem Ehemann oder der Beklagten übertragen.\n\nDas wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zutreffend wieder-\n\ngegeben. Darauf bezieht sich folgerichtig auch die Berufungsbegrün-\n\ndung der Beklagten. Dem Auskunftsbegehren hat die Beklagte mit der\n\nzugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung genügt.\n\nDie Klägerin hat diesen geltend gemachten Auskunftsanspruch\n\nspäter nicht schlüssig für die Beklagte erkennbar auf bewegliche Sachen\n\nerweitert. Der bloße Hinweis in der Berufungserwiderung auf fehlende\n\nAuskünfte zu beweglichen Sachen reicht dafür nicht, zumal nach dem\n\ngesamten Parteivorbringen - insbesondere auch zu dem Nachlaßvermö-\n\ngen - kein Anhalt für andere nicht auf Grundbesitz bezogene unentgeltli-\n\nche Zuwendungen der Erblasserin besteht, aus denen sich Ansprüche\n\nauf Ergänzung des Pflichtteils ergeben könnten.\n\n2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Hin-\n\nblick auf die der Beklagten 1990 übertragenen Grundstücke keinen\n\nPflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemäß\n\nArt. 235 § 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. § 2325\n\nBGB schütze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung\n\nschon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf die Klägerin nicht zu. Für\n\nsie habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Übertragungsvertrages § 396\n\nAbs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gegolten, wonach Kinder des\n\nErblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie ihm ge-\n\ngenüber unterhaltsberechtigt waren. Damals sei die Klägerin aber wirt-\n\nschaftlich schon von ihrer Mutter unabhängig gewesen.\n\nb) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hat\n\nkurz vor Erlaß des Berufungsurteils entschieden, daß es auch für die\n\nPflichtteilsberechtigung gemäß Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB,\n\nsondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 BGB\n\ndaher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Eini-\n\ngung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter\n\nGeltung des ZGB vorgenommen hatte (BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW\n\n2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelhöffer = BGH-Report 2001,\n\n417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke).\n\nDaran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Es geht um die\n\nReichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das der Klägerin nach\n\ndem Tod ihrer Mutter 1992 zusteht. Dafür ist grundsätzlich das Erbstatut\n\nmaßgebend (Staudinger/Dörner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188;\n\nSoergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - beschränkt auf\n\n§ 2325 BGB - MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140).\n\n3. Das Berufungsgericht wird dem Wertermittlungsanspruch nach-\n\nzugehen und die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, daß der Pflichtteilsberechtigte schon für\n\nden Wertermittlungsanspruch darzulegen und zu beweisen hat, daß un-\n\nter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest\n\ngemischte Schenkung vorliegt, wobei es entscheidend auf die Wertver-\n\nhältnisse beim Vollzug des Vertrages ankommt (vgl. BGHZ 89, 24, 29 f.,\n\n32 und BGHZ 147, 95, 98).\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/iv-zr-126-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2332","ref_norm":"2332","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/iv-zr-126-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:29.516816+00:00"}}