{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_120-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-10-10","aktenzeichen":"IV ZR 120/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 120/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 10. Oktober 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch\n\ndas Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 29. März 2001 auf einen 60.000 DM über-\n\nsteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren beträgt\n\n50.000 DM.\n\nGründe:\n\nI. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe eines\n\nVersicherungsscheins.\n\nSie sind die Erben ihres am 25. August 1999 tödlich verunglückten\n\nVaters. Dieser hatte am 5. Juni 1986 bei der S.-Versicherung AG zur\n\nVersicherungsnummer 7.... eine Lebensversicherung über eine Versiche-\n\nrungssumme von 40.000 DM mit Unfallzusatzsumme von ebenfalls\n\n40.000 DM abgeschlossen. Bezugsberechtigt für den Todesfall sollten\n\nseine Eltern, die Beklagten, sein und im Falle der Heirat sein\" in gültiger\n\nEhe lebender Ehegatte\". Die am 23. Oktober 1987 geschlossene Ehe\n\ndes Versicherungsnehmers wurde am 5. März 1998 geschieden. Nach\n\nAuffassung des Versicherers gehört die unter dem Datum vom\n\n12. Januar 2000 mit \n\ninsgesamt 94.971 DM abgerechnete Versiche-\n\nrungsleistung zum Nachlaß. Er macht gegenüber den Klägern die Aus-\n\nzahlung aber von der Vorlage des Originalversicherungsscheines ab-\n\nhängig, der sich im Besitz der Beklagten befindet. Die Beklagten verwei-\n\ngern die Herausgabe an die Kläger mit der Begründung, sie selbst\n\nkönnten die Versicherungsleistung beanspruchen, da ihr ursprüngliches\n\nBezugsrecht nach dem Scheitern der Ehe ihres Sohnes wiederaufgelebt\n\nsei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Wert ihrer\n\nBeschwer gemäß § 3 ZPO auf 50.000 DM festgesetzt. Der Streit der\n\nParteien gehe nur um das Recht zum Besitz an der Beweisurkunde für\n\ndie Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Gegenüber dem Wert des\n\nRechts aus dem Versicherungsschein sei daher ein hälftiger Abschlag\n\ngerechtfertigt. Die Beklagten möchten mit der Revision ihr Ziel der\n\nKlagabweisung weiterverfolgen. Zu diesem Zwecke begehren sie die\n\nFestsetzung des Wertes \n\nihrer Beschwer auf einen Betrag über\n\n60.000 DM. Wirtschaftlich sei der Streit auf die Auszahlung der Versi-\n\ncherungsleistung von 94.971,10 DM gerichtet. Durch das Berufungsurteil\n\ndrohe ihnen der Verlust des Betrages, so daß sie in dieser Höhe be-\n\nschwert seien.\n\nII. Der Antrag der Beklagten ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2\n\nZPO). An den vom Berufungsgericht angenommenen Wert der Beschwer\n\nist das Revisionsgericht im Bereich bis 60.000 DM nicht gebunden und\n\ndaher nicht gehindert, diesen höher festzusetzen (BGH, Beschluß vom\n\n15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1). Indes ist\n\ndie durch das Berufungsgericht erfolgte Wertfestsetzung in Höhe von\n\n50.000 DM nicht zu beanstanden, so daß sich der Antrag als unbegrün-\n\ndet erweist.\n\nDas Berufungsgericht hat für die Wertfestsetzung zutreffend auf\n\n§ 3 ZPO abgestellt. Die Vorschrift des § 6 ZPO kommt nicht in Betracht.\n\nDiese wird nur dann einschlägig, wenn der Besitz der Urkunde unmittel-\n\nbar den Wert eines Rechts verkörpert, wie es insbesondere bei Inhaber-\n\npapieren der Fall ist (BGH, Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB\n\n61/91 - FamRZ 1992, 169 unter 2; Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB\n\n26/93 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 11 unter 2 a). Um ein sol-\n\nches handelt es sich hier nicht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 seiner Allge-\n\nmeinen Lebensversicherungsbedingungen kann der Versicherer den In-\n\nhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die\n\nRechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Lei-\n\nstungen in Empfang zu nehmen. Die damit vereinbarte Inhaberklausel\n\nmacht den Versicherungsschein lediglich zu einem qualifizierten Legiti-\n\nmationspapier im Sinne der §§ 4 Abs. 1 VVG, 808 BGB (Senatsurteil\n\nvom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 1 c), nicht\n\nhingegen zu einem echten Inhaberpapier, das eine Wertbemessung\n\nnach den Grundsätzen des § 6 ZPO rechtfertigen könnte.\n\nMaßgebend für die freiem Ermessen unterliegende Bewertung\n\nnach § 3 ZPO ist das Interesse der Beklagten, ihre Verurteilung zu be-\n\nseitigen und die Versicherungspolice nicht herausgeben zu müssen (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - IX ZR 104/93 - WM 1993, 2229).\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Interesse nicht mit\n\ndem wirtschaftlichen Wert der Versicherungsleistung \n\nin Höhe von\n\n94.971,10 DM gleichzusetzen. Denn allein durch die Vorlage des Versi-\n\ncherungsscheins beim Versicherer können sie die Auszahlung der Versi-\n\ncherungssumme an sich nicht bewirken. Kennzeichnend für ein qualifi-\n\nziertes Legitimationspapier ist gemäß § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß der\n\nSchuldner zwar an den Inhaber der Urkunde leisten darf, letzterer die\n\nLeistung jedoch nicht verlangen kann (Senatsurteil vom 22. März 2000\n\naaO). Die Leistungspflicht des Schuldners besteht nur gegenüber dem\n\naus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis materiell-berechtigten\n\nGläubiger der Forderung. Der Aussteller kann von demjenigen, der das\n\nPapier zur Einlösung vorlegt, den Nachweis dieser materiellen Berechti-\n\ngung verlangen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 ALB). Darin liegt der wesentli-\n\nche Unterschied zum echten Inhaberpapier, bei dem der Aussteller zur\n\nLeistung an den Inhaber schlechthin verpflichtet sein soll, sofern er nicht\n\nseinerseits dessen mangelnde Berechtigung nachweist \n\n(Staudin-\n\nger/Marburger [1997] § 808 BGB Rdn. 7, 21).\n\nDurch sein Schreiben vom 4. April 2000 und das vorangegangene\n\nvom 28. Februar 2000 hat der Versicherer zu erkennen gegeben, daß\n\nnach seiner Auffassung die von ihm geschuldete Versicherungsleistung\n\nin den Nachlaß fällt und daher gegenüber den Klägern als Erben zu er-\n\nbringen ist. Die materielle Berechtigung der Beklagten wird somit nicht\n\nanerkannt. Mit einem obsiegenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreit\n\nvermögen sie den Nachweis ihrer materiellen Berechtigung nicht zu füh-\n\nren. Auch wenn für die rechtliche Beurteilung des Herausgabeanspruchs\n\nder Kläger die Bezugsberechtigung der Beklagten entscheidende Vorfra-\n\nge ist, wird diese von der Rechtskraft der ohnehin nur im Verhältnis der\n\nProzeßparteien wirkenden Entscheidung nicht erfaßt (vgl. BGHZ 123,\n\n137, 140). Diese Umstände sind bei der Wertbemessung gemäß § 3 ZPO\n\nzu berücksichtigen, wobei die Beklagten gegen den vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommenen hälftigen Abschlag nichts erinnern.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_120-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/iv-zr-120-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_120-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_120-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-10/iv-zr-120-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_120-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:44.399313+00:00"}}