{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_106-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"IV ZR 106/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AERB 87 (Fassung 1994) § 1 Nr. 1d, Nr. 2a, Nr. 6 Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht voraus, daß ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Dieb- stahlsabsicht erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 106/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nAERB 87 (Fassung 1994) § 1 Nr. 1d, Nr. 2a, Nr. 6\n\nDer Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht voraus,\ndaß ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Dieb-\nstahlsabsicht erfolgt ist.\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - IV ZR 106/01 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter\n\nSeiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Februar 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Januar\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die einen Großhandel mit Lebensmitteln betrieben\n\nhat, hatte bei dem beklagten Versicherungsverein a.G. eine Einbruch-\n\ndiebstahlversicherung einschließlich der Gefahren Vandalismus und\n\nRaub abgeschlossen. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz wegen eines\n\ndurch Vandalismus entstandenen Schadens, dessen Größenordnung bei\n\netwa einer Million DM liege.\n\nIn der Nacht zum 4. Oktober 1998 beschädigten Unbekannte im\n\nBetriebsgebäude der Klägerin vorsätzlich die Warenvorräte und die Be-\n\ntriebseinrichtung. Nach Darstellung der Klägerin wurden lediglich zwei\n\nSchecks und Disketten gestohlen. Das Holzfenster eines ebenerdig ge-\n\nlegenen Büroraums wies Hebelspuren und sonstige Beschädigungen\n\nauf. Das umgebende Mauerwerk war an einigen Stellen beschädigt. Der\n\nzweitunterste vor dem Fenster angebrachte Metallstab war gewaltsam\n\nherausgerissen worden.\n\nDie Klägerin behauptet, die Täter seien durch dieses Bürofenster\n\nin das Gebäude eingebrochen. Sie beruft sich auf ein von ihr vorgeleg-\n\ntes Sachverständigengutachten und hat beantragt, ein gerichtliches\n\nSachverständigengutachten einzuholen.\n\nDer Beklagte bestreitet einen Einbruch. Der von ihm beauftragte\n\nSachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, daß es nach dem vor-\n\ngefundenen Spurenbild nicht möglich gewesen sei, daß die Täter dieses\n\nFenster geöffnet hätten und dadurch eingedrungen seien. Zudem liege\n\nhier ein nicht versicherter Vandalismusschaden vor, da allenfalls nahezu\n\nwertlose Sachen entwendet worden seien und die Täter demgemäß von\n\nvornherein nur das Ziel der Zerstörung verfolgt hätten.\n\nDie auf eine Abschlagszahlung von 65.000 DM gerichtete Klage\n\nhatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die\n\nKlägerin den Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der An-\n\nsicht, daß der geltend gemachte Vandalismusschaden vom Versiche-\n\nrungsschutz umfaßt sei. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingun-\n\ngen setze die Leistungspflicht nur voraus, daß der Täter vor der Sach-\n\nbeschädigung einen bedingungsgemäßen Tatbestand des Einbruchs\n\nverwirklicht habe. Auf eine beim Eindringen vorhandene Diebstahls- oder\n\nSachbeschädigungsabsicht komme es nicht an, ebenso nicht darauf, ob\n\nüberhaupt ein Einbruchdiebstahl begangen oder versucht worden sei.\n\nDer Klägerin sei es jedoch nicht gelungen zu beweisen, daß die Täter in\n\ndas Gebäude eingebrochen seien. Der Beklagte habe durch das von ihm\n\neingeholte Gutachten des Sachverständigen E. dargelegt, die an dem\n\nFenster festzustellenden Spuren hätten nicht ausgereicht, um aus ihnen\n\nauf ein Aufbrechen des Fensters zu schließen. Das Gutachten sei auch\n\nunter Berücksichtigung der von der Klägerin durch Vorlage des Gutach-\n\ntens R. erhobenen Einwendungen überzeugend und reiche im Rahmen\n\nder freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses aus, um die Über-\n\nzeugung zu begründen, daß die Klägerin einen Einbruch nicht dargelegt\n\nhabe und nicht nachweisen könne. Der Einholung eines gerichtlichen\n\nGutachtens bedürfe es daher nicht.\n\nII. Die Revision rügt die unterbliebene Einholung eines gerichtli-\n\nchen Sachverständigengutachtens zu Recht als verfahrensfehlerhaft. Da\n\ndas Berufungsurteil auf diesem Fehler beruht, ist es aufzuheben.\n\n1. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht aller-\n\ndings zutreffend angenommen, daß der geltend gemachte Vandalismus-\n\nschaden unter den vereinbarten Versicherungsschutz fällt. Das ergibt\n\nsich aus folgenden Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden\n\n\"G. Einbruchdiebstahl- und Raubversicherungsbedingungen\" (AERB 95,\n\ninsoweit übereinstimmend mit den AERB 87 Fassung 1994, abgedruckt\n\nbei Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 986 ff.):\n\n\"§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden\n\n1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die\n\ndurch\n\na) Einbruchdiebstahl,\n\nb) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstückes,\n\nc) Raub auf Transportwegen,\n\nd) Vandalismus nach einem Einbruch\n\noder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kom-\nmen, zerstört oder beschädigt werden.\n\nJede der in a bis d genannten Gefahren ist nur versichert,\nwenn dies vereinbart ist, Vandalismus nach einem Einbruch\njedoch nur in Verbindung mit Einbruchdiebstahl.\n\n2. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb\n\na) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, ...\n\n6. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter\nauf eine der in Nr. 2a, 2e oder 2f bezeichneten Arten in den\nVersicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätz-\nlich zerstört oder beschädigt.\"\n\nNach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmers, auf das es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungs-\n\nbedingungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), ist der Klausel in § 1 Nr. 1\n\nAERB 95 zu entnehmen, daß es sich bei den dort unter a bis d aufge-\n\nführten Sachverhalten um jeweils eigenständige Gefahren handelt, die\n\ngesondert versichert werden müssen. Dabei kann das Risiko Vandalis-\n\nmus nach einem Einbruch allerdings, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend gesehen hat, nicht isoliert, sondern nur versichert werden, wenn\n\nauch das Risiko Einbruchdiebstahl versichert wird. Damit wird die Versi-\n\ncherbarkeit des Risikos Vandalismus nach einem Einbruch lediglich auf\n\nder Ebene der vertraglichen Vereinbarung an die Versicherung des Risi-\n\nkos Einbruchdiebstahl gebunden. Aus § 1 Nr. 1 Satz 2 AERB 95 kann\n\ndagegen nicht entnommen werden, daß der Versicherungsfall Vandali s-\n\nmus nach einem Einbruch in tatsächlicher Hinsicht voraussetzt, daß ne-\n\nben dem durch Vandalismus verursachten Schaden außerdem ein Ei n-\n\nbruchdiebstahl begangen oder versucht worden ist oder der Einbruch in\n\nDiebstahlsabsicht erfolgt sein muß (so auch Martin, Sachversicherungs-\n\nrecht 3. Aufl. D XI Rdn. 30, 34). Diese Auslegung wird durch die Definiti-\n\non des Versicherungsfalls in § 1 Nr. 6 AERB 95 bestätigt. Sein Eintritt\n\nhängt danach allein davon ab, daß der Täter in bestimmter Weise in den\n\nVersicherungsort eingedrungen ist und versicherte Sachen vorsätzlich\n\nzerstört oder beschädigt hat.\n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch richtig erkannt, daß\n\nder Klägerin für den Nachweis von Vandalismus nach einem Einbruch\n\nBeweiserleichterungen zugute kommen (Senatsurteil vom 14. April 1999\n\n– IV ZR 181/99 – NJW-RR 1999, 1184 – unter II. 1). Da vorsätzliche\n\nSachbeschädigungen hier unstreitig sind, muß die Klägerin nur das äu-\n\nßere Bild eines Einbruchs beweisen, also ein Mindestmaß an Tatsachen,\n\ndie nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den\n\nSchluß auf einen Einbruch zulassen.\n\nDas Berufungsgericht durfte die Klägerin aber nicht ohne Einho-\n\nlung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens für beweisfällig\n\nhalten.\n\na) Haben beide Parteien zu einer streitigen Tatsachenfrage, deren\n\nBeantwortung spezielle Sachkunde voraussetzt, Privatgutachten kom-\n\npetenter Sachverständiger vorgelegt, die einander \n\nin wesentlichen\n\nPunkten widersprechen, so darf der Tatrichter, der über keine eigene\n\nSachkunde verfügt, nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und\n\nLiteratur grundsätzlich nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sach-\n\nverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des ande-\n\nren den Vorzug geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR\n\n243/92 - NJW 1993, 2382 unter II 3 c; Thomas/Putzo/Thomas, ZPO\n\n23. Aufl. Vorbem. § 402 Rdn. 5; MünchKommZPO-Damrau, 2. Aufl. § 402\n\nRdn. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. vor § 402 Rdn. 57; Mu-\n\nsielak/Huber, ZPO 2. Aufl. § 402 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl.\n\n§ 402 Rdn. 6 c).\n\nb) Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Die\n\nbeiden Privatgutachten kommen in der Beweisfrage zu entgegengesetz-\n\nten Ergebnissen. Es ist nicht ersichtlich, daß der von der Klägerin einge-\n\nschaltete Sachverständige R. weniger kompetent wäre als der vom Be-\n\nklagten beauftragte Sachverständige E.. Das Berufungsgericht sagt dies\n\nauch nicht. Es gibt dem Gutachten E. vielmehr deshalb den Vorzug, weil\n\nder Sachverständige R., dem das Aufhebeln des Fensters und das Ein-\n\ndringen in das Gebäude gelungen ist, andere Verhältnisse als die vor-\n\ngefunden hat, die nach der Tat gegeben waren und der Beurteilung des\n\nSachverständigen E. zugrunde liegen. Dieser ist davon ausgegangen,\n\ndaß der zweite Metallstab von unten fehlte und das Fenster nicht vol l-\n\nständig zu öffnen war, weil auf dem Schreibtisch dahinter ein Computer\n\nstand. Beim Versuch des Sachverständigen R. fehlte dagegen der unter-\n\nste Metallstab, und das Büro war ausgeräumt. Er hat diese Unterschiede\n\ngesehen und ist auf sie eingegangen, hat sie aber unter ausführlicher\n\nAuseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen E. vom\n\n27. Oktober 1998 für unerheblich gehalten. Darüber durfte sich das Be-\n\nrufungsgericht auch unter Einbeziehung der ergänzenden (teilweise po-\n\nlemisch abgefaßten) Stellungnahme des Sachverständigen E. vom\n\n25. Juli 1999 ohne Beratung durch einen gerichtlichen Sachverständigen\n\nnicht hinwegsetzen. Eigene für die Überzeugungsbildung ausreichende\n\nSachkunde hat es nicht dargelegt und auch nicht für sich in Anspruch\n\ngenommen. Gleiches gilt für den Streit der Sachverständigen darüber,\n\nwelches Werkzeug\n\nbei der Tat eingesetzt worden sein kann. In diesem Punkt hat das Beru-\n\nfungsgericht die Ansicht des Sachverständigen R. als Spekulation ab-\n\ngetan und zur Begründung lediglich auf die Stellungnahme des Sachver-\n\nständigen E. vom 25. Juli 1999 verwiesen.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/iv-zr-106-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/iv-zr-106-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_106-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:12.179701+00:00"}}