{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_102-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"IV ZR 102/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 102/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den\n\nRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Dezember 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n14. März 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und Allei-\n\nnerbin seines 1992 verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage sei-\n\nnen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Das Land-\n\ngericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft\n\nzu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Nachlasses\n\nund die (unentgeltlichen) Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte\n\nin der Zeit vom 28. Dezember 1982 bis zum 28. Dezember 1992. Die\n\nhiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht,\n\nnachdem es zuvor den Streitwert \n\nfür das Berufungsverfahren auf\n\n1.000 DM festgesetzt hatte, mit der Begründung als unzulässig verwor-\n\nfen, daß die Beklagte einen die Berufungsgrenze von 1.500 DM über-\n\nsteigenden Wert ihrer Beschwer nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a\n\nZPO). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist zulässig (§ 547 ZPO), aber nicht begründet. Ohne\n\nRechtsverstoß hat das Oberlandesgericht die Beschwer der Beklagten\n\nmit 1.000 DM bemessen. Das Berufungsgericht darf den Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer\n\nAuskunft nach freiem Ermessen festsetzen (§ 3 ZPO). Das Revisionsge-\n\nricht kann die Wertfestsetzung nur darauf überprüfen, ob das Beru-\n\nfungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten\n\noder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (std. Rspr. des BGH, vgl.\n\nnur Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 unter III).\n\nIm vorliegenden Fall ist kein Ermessensfehlgebrauch ersichtlich.\n\nI. Wie auch die Revision anerkennt, ist das Berufungsgericht im\n\nAnsatz zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Wert der Beschwer\n\nbei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren In-\n\nteresse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und daß es für die\n\nBewertung dieses Abwehrinteresses auf den geldwerten Aufwand an-\n\nkommt, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (std.\n\nRspr. des BGH, BGHZ 128, 85 ff.).\n\nDiesen Aufwand hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung\n\neiner angemessenen fiktiven Vergütung bzw. einer fiktiven Verdienst-\n\nausfallentschädigung und des gewöhnlichen Zeitbedarfs mit nicht mehr\n\nals 1.000 DM bewertet. Es hat die von der Beklagten vorgelegte Ho-\n\nnorarvereinbarung, wonach ihre Rechtsanwälte die für die Auskunftser-\n\nteilung erforderlichen Vorarbeiten gegen eine Pauschalvergütung von\n\n3.000 DM ausführen werden, für unerheblich erachtet, weil die Beklagte\n\nzur Aufstellung eines Nachlaßverzeichnisses und der Zuwendungen, die\n\nihr in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zugeflossen seien, ohne\n\nweiteres selbst in der Lage sei, nachdem sie schon gegenüber dem\n\nNachlaßgericht und dem Finanzamt eine Aufstellung des Nachlasses\n\nund eine Erbschaftsteuererklärung habe vorlegen müssen.\n\nII. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Er-\n\nmessensfehler erkennen.\n\n1. Der Einwand der Revision, selbst unter der Voraussetzung, daß\n\ndie Beklagte die Nachlaß- und Schenkungsaufstellung selbst erarbeiten\n\nmüsse, habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berück-\n\nsichtigt, daß dies bei dem vom Kläger angenommenen umfangreichen\n\nVermögen des Erblassers einen beträchtlichen Aufwand erfordere, ist in\n\nmehrfacher Hinsicht nicht stichhaltig. Zum einen kann die Beklagte sich\n\nnicht mehr auf den vom Kläger behaupteten Umfang des Nachlasses be-\n\nrufen, nachdem sie diesen Umfang in ihrer Klageerwiderung weitgehend\n\nbestritten hat. Sie muß vielmehr von ihren eigenen Angaben zur Zusam-\n\nmensetzung und zum erheblich geringeren Wert des Nachlasses ausge-\n\nhen. Zum anderen übergeht die Beklagte die vom Berufungsgericht zu\n\nRecht hervorgehobene und von ihr nicht bestrittene Tatsache, daß sie\n\nbereits für das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung mit Nachlaß-\n\nverzeichnis der Aktiva und Passiva (§§ 31 Abs. 2, 10 Erbschaftsteuerge-\n\nsetz - ErbStG) sowie eine Aufstellung der in den letzten zehn Jahren\n\nerfolgten Zuwendungen des Erblassers nach Art, Wert und Zeitpunkt der\n\neinzelnen Zuwendung (§§ 14, 30 Abs. 4 Nr. 6 ErbStG) anfertigen mußte.\n\nSelbst falls diese schon früher erarbeiteten Verzeichnisse ergänzungs-\n\nbedürftig sein sollten, so daß die Beklagte sich nicht auf ein bloßes A b-\n\nschreiben beschränken kann, erleichtern sie ihr die Auskunftserteilung\n\nbeträchtlich. Und schließlich läßt die Behauptung der Beklagten, die\n\nSchätzung des Berufungsgerichts sei unangemessen gering ausgefallen,\n\ndie Darlegung vermissen, wie hoch sie denn selbst ihren eigenhändigen\n\nAufwand einschätzt, d.h. wie viele Arbeitsstunden und welchen Stunden-\n\nsatz sie für erforderlich hält. Billigt man nämlich der nicht berufstätigen\n\nBeklagten in Anlehnung an die Entschädigung, die sie als Zeugin oder\n\nPartei im Zivilprozeß erhalten würde, einen Stundensatz von 20 DM zu\n\n(§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu Senatsur-\n\nteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGH-Report 2001, 481 unter 2 a),\n\nso ergibt sich der durchaus nicht unbeträchtliche Zeitaufwand von 50\n\nStunden. Die Beklagte hat nicht erklärt, weshalb dieser Aufwand zu ge-\n\nring sein soll.\n\n2. Auch der weitere Einwand der Revision, das Berufungsgericht\n\nhabe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte zur eigenhändigen Aus-\n\nkunftserteilung nicht in der Lage sei, sondern sich rechtsanwaltlicher\n\nHilfe bedienen müsse, ist nicht begründet.\n\nDie von der Revision genannten Gründe dafür, daß die nötigen\n\nAngaben über den Immobilienbesitz des Erblassers und ein Verzeichnis\n\nseiner Schenkungen für die Beklagte persönlich zu schwierig seien, sind\n\nnicht überzeugend. Die Angaben über Lage, Größe und Bebauung der\n\nzwei von der Beklagten zugestandenen Grundstücke sind einfach und\n\nmüssen überdies schon in ihrer Erbschaftsteuererklärung enthalten sein;\n\nletzteres gilt auch für die Bezifferung der Hypothekenschulden. Eine\n\n\"Aufarbeitung der Mietverhältnisse\" ist ebensowenig erforderlich wie die\n\nWertermittlung. Was das Schenkungsverzeichnis betrifft, so kann der\n\nAnsicht der Revision, die Beklagte könne ohne rechtliche Beratung nicht\n\nbeurteilen, was überhaupt eine unentgeltliche Zuwendung sei, nicht ge-\n\nfolgt werden. Auch ein Laie vermag eine Schenkung in der Regel von ei-\n\nner entgeltlichen Zuwendung zu unterscheiden. Konkrete Schwierigkei-\n\nten, die eine anwaltliche Beratung erforderlich gemacht hätten, hat die\n\nBeklagte nicht aufgezeigt. Im übrigen ist auch insoweit erheblich, daß\n\ndie Beklagte die Schenkungen bereits in der Erbschaftsteuererklärung\n\nangeben mußte.\n\nOhne Erfolg bleibt schließlich auch die Berufung der Beklagten auf\n\ndie ihr vom Erblasser im Erbvertrag gemachte Auflage, sich bei der Ab-\n\nwicklung des Nachlasses von der Wirtschafts- und Steuerberatungsge-\n\nsellschaft Dr. O. beraten zu lassen. Abgesehen davon, daß die Beklagte\n\nnicht vorträgt, daß sie diese Gesellschaft bei der Auskunftserteilung ei n-\n\nschalten will \n\n- sie will vielmehr den Rechtsanwalt H. beauf-\n\ntragen -, muß eine die Kosten der Auskunft steigernde Auflage des Er b-\n\nlassers, für die keine objektive Notwendigkeit besteht, außer acht blei-\n\nben, wenn es um die Ermittlung der Beschwer des zur Auskunft verur-\n\nteilten Erben geht. Da von der Höhe der Beschwer die Zulässigkeit der\n\nBerufung abhängt, ist sie nach objektiven Kriterien zu beurteilen.\n\nTerno Seiffert Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/iv-zr-102-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/iv-zr-102-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_102-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:11.588554+00:00"}}