{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_100-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"IV ZR 100/01","doktyp":"Urteile","leitsatz":"MB/KT 94 § 15 lit. a Sind nach den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung nur erwerbstäti- ge Personen versicherungsfähig, so erlischt die Versicherungsfähigkeit eines in abhängiger Stellung tätigen Versicherten nicht schon mit der (Eigen- oder Fremd- ) Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (Fortführung von BGH, Urteile vom 19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 100/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2002\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nMB/KT 94 § 15 lit. a\n\nSind nach den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung nur erwerbstäti-\nge Personen versicherungsfähig, so erlischt die Versicherungsfähigkeit eines in\nabhängiger Stellung tätigen Versicherten nicht schon mit der (Eigen- oder Fremd-\n)\nKündigung seines Arbeitsverhältnisses (Fortführung von BGH, Urteile vom\n19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 und vom 9. Juli 1997 - IV\nZR 253/96 - VersR 1997, 1133).\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2002 - IV ZR 100/01 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter\n\nSeiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Am-\n\nbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Mai 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2001\n\naufgehoben.\n\nII. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zi-\n\nvilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 1. August\n\n2000 wie folgt abgeändert:\n\n1. Es wird festgestellt, daß die Krankentagegeldver-\n\nsicherung Nr. 31 \n\n(0) 244 23875 über den\n\n31. Dezember 1999 hinaus unverändert fortbesteht\n\nund nicht in eine Anwartschaftsversicherung um-\n\ngewandelt ist.\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den\n\nZeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2000\n\n80.940 DM Krankentagegeld nebst 5% Zinsen über\n\ndem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Über-\n\nleitungs-Gesetzes seit dem 1. August 2000 sowie\n\nfür den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum\n\n28. Februar 2001 weitere 80.560 DM Krankenta-\n\ngegeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz\n\nnach § 1 DÜG seit dem 1. März 2001 zu zahlen.\n\nIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht Ansprüche aus einer Krankentagegeldversiche-\n\nrung geltend.\n\nDer Versicherungsvertrag sieht bei krankheitsbedingter Arbeits-\n\nunfähigkeit die Leistung von 380 DM pro Kalendertag vor. Dem Vertrag\n\nliegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentage-\n\ngeldversicherung (RB/KT 94) zugrunde. Deren § 19 (1) a, der inhalts-\n\ngleich mit § 15 lit. a MB/KT 94 ist, lautet:\n\n\"(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der be-\n\ntroffenen versicherten Personen\n\na) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für\n\ndie Versicherungsfähigkeit (insbesondere Aufgabe der Er-\n\nwerbstätigkeit) zum Ende des Monats, in dem die Vorausset-\n\nzung weggefallen ist. \"\n\nIn dem vom Kläger gewählten Tarif TN heißt es unter \"1. Versiche-\n\nrungsfähigkeit\":\n\n\"Versicherungsfähig nach Tarif TN sind erwerbstätige Perso-\n\nnen.\"\n\nDer Kläger war seit Juni 1996 als Leiter der B. Geschäftsstelle ei-\n\nnes Versicherungsdienstes angestellt. Seit dem 28. Mai 1997 ist er u.a.\n\nwegen Hüftgelenkserkrankungen, chronischer Bronchitis, therapieresi-\n\nstenter Gastritis und reaktiver Depression arbeitsunfähig krank; ein Ende\n\nder Arbeitsunfähigkeit ist derzeit nicht abzusehen. Mitte 1998 wurde der\n\nKläger als schwerbehindert anerkannt. Im Dezember 1998 stellte er bei\n\nder BfA einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente, der bestandskräftig\n\nabgewiesen wurde. Im August 1999 beantragte die Arbeitgeberin des\n\nKlägers bei der zuständigen Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte\n\nderen Zustimmung zur Kündigung wegen der Erkrankung und wegen der\n\nzum 30. September 1999 geplanten Schließung des Geschäftsbetriebes.\n\nGleichzeitig bot die Arbeitgeberin dem Kläger vergleichsweise eine Eini-\n\ngung dahin an, ihm bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses\n\neine Abfindung entsprechend dem anläßlich der Geschäftsaufgabe auf-\n\ngestellten Sozialplan zu zahlen, aus dem der Kläger im Falle einer wirk-\n\nsamen krankheitsbedingten Kündigung der Arbeitgeberin keinen An-\n\nspruch gehabt hätte. Der Kläger sprach daraufhin mit Schreiben vom\n\n12. August 1999 selbst die Kündigung seines Anstellungsvertrages zum\n\n30. September 1999 aus und machte seinen Abfindungsanspruch aus\n\ndem Sozialplan geltend.\n\nDie Beklagte zahlte dem Kläger das vereinbarte Krankentagegeld\n\nbis zum Ende des Jahres 1999. Weitere Leistungen lehnte sie ab, weil\n\ndie Versicherungsfähigkeit des Klägers weggefallen sei. Sie führt die\n\nVersicherung seit dem 1. Januar 2000 als Anwartschaftsversicherung\n\nweiter.\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, daß seine bei der Beklagten\n\nunterhaltene Krankentagegeldversicherung über den 31. Dezember 1999\n\nhinaus fortbesteht und nicht in eine Anwartschaftsversicherung umge-\n\nwandelt ist, sowie die Zahlung rückständigen Krankentagegeldes für die\n\nZeit vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revisi-\n\non verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet,\n\ndaß eine Krankentagegeldversicherung für Erwerbstätige durch die Kün-\n\ndigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres beendet wird, son-\n\ndern daß dies nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der Fall ist, an\n\ndenen es hier fehlt.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, durch die Kündigung des Klägers\n\nsei seine Versicherungsfähigkeit weggefallen; denn versicherungsfähig\n\nseien nach den Versicherungsbedingungen nur erwerbstätige Personen.\n\nOb die Kündigung des Klägers als \"Aufgabe\" seiner Erwerbstätigkeit an-\n\nzusehen sei, habe keine rechtliche Bedeutung, weil in der Bedingungs-\n\nklausel diese Wendung nur beispielhaft gebraucht werde. Die Regelung,\n\nwonach mit der Erwerbstätigkeit zugleich die Versicherungsfähigkeit en-\n\nde, sei auch nicht unwirksam; sie sei weder überraschend im Sinne des\n\n§ 3 AGBG noch führe sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des\n\nVersicherungsnehmers im Sinne des § 9 AGBG. Schwerpunktmäßig hat\n\ndas Berufungsgericht dann weiter ausgeführt, daß und weshalb der Kl ä-\n\nger sich auch nicht darauf berufen könne, er habe lediglich gekündigt,\n\num einer berechtigten Kündigung seiner Arbeitgeberin wegen Krankheit\n\nzuvorzukommen.\n\nII. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Versicherungs-\n\nverhältnis - bis auf die Anwartschaftsversicherung - sei durch die eigene\n\nKündigung des Klägers beendet worden, hält der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. Die Klausel des § 19 (1) a RB/KT 94 i.V. mit Ziff. 1 des\n\nTarifs TN kann nicht dahin ausgelegt werden, daß eine Kündigung ohne\n\nweiteres die Erwerbstätigkeit des Versicherten beendet und damit den\n\nWegfall seiner Versicherungsfähigkeit herbeiführt.\n\n1. Für Bedingungsklauseln in der Krankentagegeldversicherung,\n\nnach denen eine selbständige Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit Vorausset-\n\nzung der Versicherungsfähigkeit war, hat der Bundesgerichtshof bereits\n\nentschieden, wenn ein Versicherter aus irgendwelchen wirtschaftlichen\n\nErwägungen eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben habe, so\n\nbedeute dies noch nicht das Ende seiner selbständigen Erwerbstätigkeit\n\nim Sinne der Versicherungsbedingungen. In einem solchen Fall muß\n\nvielmehr, wenn nicht besondere Umstände auf das Gegenteil hindeuten,\n\ndavon ausgegangen werden, daß der Versicherte ohne die Erkrankung\n\nalsbald wieder auf andere Weise eine selbständige Erwerbstätigkeit\n\nausgeübt hätte und daß er daran nur durch seine Krankheit gehindert\n\nworden ist. Das Gegenteil kann nur angenommen werden, wenn der Ver-\n\nsicherer konkrete Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus\n\ndenen sich ergibt, daß der Versicherte nicht mehr gewillt war, nach Wi e-\n\nderherstellung seiner Gesundheit eine selbständige Erwerbstätigkeit auf\n\neine andere Weise auszuüben, oder daß ihm dieses nicht möglich gewe-\n\nsen wäre (Urteile vom 19.12.1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 un-\n\nter III und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133 unter II 2\n\na; so auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. MB/KT 94 § 15\n\nRdn. 9 ff.).\n\n2. Für unselbständig Beschäftigte kann nichts anderes gelten.\n\nEbenso wie die Versicherungsfähigkeit eines Selbständigen nicht allein\n\ndurch die Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit erlischt, endet bei einem\n\nArbeitnehmer die Versicherungsfähigkeit nicht schon durch die Kündi-\n\ngung seines Arbeitsverhältnisses, sei sie nun vom Arbeitgeber oder vom\n\nVersicherungsnehmer ausgesprochen worden, sondern erst in dem Zeit-\n\npunkt, in dem der Versicherungsnehmer auch bei einer Gesundung von\n\neiner neuen Tätigkeit Abstand genommen hätte oder seine Bemühungen\n\num die Aufnahme einer solchen Tätigkeit gescheitert wären.\n\n3. Auf die vom Berufungsgericht schwerpunktmäßig behandelten\n\nRechtsfragen, ob eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers\n\ndie Erwerbstätigkeit des Versicherten und damit das Versicherungsver-\n\nhältnis nicht beendet (so OLG Hamm VersR 1985, 1131; OLG Hamburg\n\nVersR 1990, 36; OLG Hamm VersR 1992, 225) und ob gegebenenfalls\n\ndas Gleiche gilt, wenn der Versicherte einer solchen Kündigung durch\n\nEigenkündigung zuvorkommt, kam es nach alledem nicht an. Der Grund-\n\nsatz, daß eine Kündigung nicht ohne weiteres die Erwerbstätigkeit des\n\nVersicherten beendet, gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Kündi-\n\ngung des Arbeitgebers oder um eine Eigenkündigung des Versicherten\n\nhandelt.\n\nIII. Da die Überlegungen des Berufungsgerichts die Abweisung der\n\nKlage nicht zu tragen vermögen, war das Berufungsurteil aufzuheben.\n\nDer Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache auf-\n\ngrund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif war\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; BGHZ 122, 308, 316). Es ist nämlich un-\n\nstreitig, daß die oben genannten zusätzlichen Voraussetzungen, unter\n\ndenen eine Kündigung im Einzelfall die Beendigung des Versicherungs-\n\nverhältnisses herbeiführt, beim Kläger nicht vorliegen. Dieser hat in der\n\nKlageschrift den zutreffenden Rechtsstandpunkt eingenommen, daß sei-\n\nne Kündigung seine Erwerbstätigkeit nicht beendet habe, und hierzu\n\nvorgetragen, daß er den dringenden Wunsch nach Genesung und Wi e-\n\ndereinstieg in das Arbeitsleben hege, arbeitswillig sei und auf dem Ar-\n\nbeitsmarkt nur aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit\n\nderzeit nicht zur Verfügung stehe. Nach seinem Vortrag fehlt dem Kläger\n\ndemnach weder der Arbeitswille, noch gibt es für seine Aufnahme einer\n\nneuen Arbeit ein anderes Hindernis als seine Krankheit. Diesen Vortrag\n\ndes Klägers hat die Beklagte in Kenntnis der Rechtsauffassung des Klä-\n\ngers und seiner Anträge auf Berufsunfähigkeitsrenten nicht bestritten, so\n\ndaß er als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).\n\nDer Klage war somit den Klageanträgen entsprechend stattzuge-\n\nben. Da die Versicherungsfähigkeit des Klägers nicht beendet ist, be-\n\nsteht seine Krankentagegeldversicherung unverändert fort und muß die\n\nBeklagte ihm auch das rückständige Tagegeld nachzahlen. Dessen Höhe\n\nist unstreitig. Die Zinsansprüche des Klägers sind nach §§ 284 Abs. 1\n\nSatz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. begründet. Die Klage ist der Be-\n\nklagten am 23. März 2000, die Klageerweiterung ist ihr am 12. Januar\n\n2001 zugestellt worden.\n\nSeiffert Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_100-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/iv-zr-100-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_100-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_100-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/iv-zr-100-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2001/IV_ZR_100-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:46.251247+00:00"}}