{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-01-16","aktenzeichen":"IV ZB 20/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 2270 Abs. 2 Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlußerbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht (Abweichung von BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983, 277 unter a).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 20/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Januar 2002\n\nin der Nachlaßsache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB § 2270 Abs. 2\n\nFällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlußerbe weg, ist\n§ 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte\nfür einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute\nfeststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB\nberuht (Abweichung von BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR\n26/81 - NJW 1983, 277 unter a).\n\nBGH, Beschluß vom 16. Januar 2002 - IV ZB 20/01 - BayObLG\n\n LG Kempten (Allgäu)\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Wendt, die Richte-\n\nrin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 16. Januar 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den\n\nBeschluß des Landgerichts Kempten \n\n(Allgäu) vom\n\n21. November 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligte zu 1) trägt die Kosten der Beteiligten zu 2)\n\nauch im Verfahren der weiteren Beschwerde.\n\nGeschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwer-\n\nde: 204.516,75 € (400.000 DM).\n\nGründe:\n\nA. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der am\n\n22. Dezember 1998 im Alter von 91 Jahren verstorbenen Erblasserin. Ihr\n\nEhemann starb bereits im Jahre 1957. Aus der Ehe sind zwei Söhne her-\n\nvorgegangen; der eine starb 1951 ohne Abkömmlinge; der Sohn K. ist\n\nam 8. Juni 1998 vorverstorben. Er hatte zwei Kinder: die am 6. Mai 1963\n\ngeborene nichteheliche Beteiligte zu 1) und die am 4. Mai 1965 gebore-\n\nne eheliche Beteiligte zu 2).\n\nDie Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 8. Januar 1954\n\neigenhändig ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegen-\n\nseitig zu Alleinerben und den Sohn K. zum Schlußerben einsetzten. Falls\n\nder Überlebende wiederheiraten würde, sollte er die Hälfte des vom zu-\n\nerst versterbenden Ehegatten noch vorhandenen Nachlasses an den\n\nSohn K. herausgeben und an das gemeinschaftliche Testament nicht\n\nmehr gebunden sein. Am 20. August 1994 widerrief die Erblasserin in ei-\n\nnem notariellen Testament ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen und\n\nsetzte die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin ein. Der Sohn K. erhielt als\n\nVermächtnis den lebzeitigen Nießbrauch am Haus der Erblasserin; er\n\nverzichtete auch mit Wirkung auf seine Abkömmlinge auf seinen Pflicht-\n\nteil.\n\nDie Beteiligte zu 1) hält das notarielle Testament vom 20. August\n\n1994 insoweit für unwirksam, als es der Schlußerbeneinsetzung im ge-\n\nmeinschaftlichen Testament vom 8. Januar 1954 widerspricht. Sie meint,\n\ndaß sie neben der Beteiligten zu 2) Ersatzerbin ihres Vaters geworden\n\nsei; diese Ersatzerbfolge sei wechselbezüglich und damit bindend. Sie\n\nhat daher einen Erbschein beantragt, wonach sie und die Beteiligte zu 2)\n\nje zur Hälfte Erben geworden sind. Dem tritt die Beteiligte zu 2) entge-\n\ngen und hat einen Erbschein beantragt, der sie aufgrund des notariellen\n\nTestaments vom 20. August 1994 als alleinige Erbin ausweist.\n\nDas Amtsgericht hat als Nachlaßgericht mit Beschluß vom\n\n2. November 1999 die Erteilung eines Erbscheins nach dem Antrag der\n\nBeteiligten zu 2) angekündigt. Die gegen diesen Vorbescheid gerichtete\n\nBeschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit Beschluß vom\n\n21. November 2000 zurückgewiesen. Daraufhin hat das Nachlaßgericht\n\nam 14. Dezember 2000 den angekündigten Erbschein erteilt. Mit der\n\nweiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihren Erbscheinsantrag\n\nweiter, nunmehr verbunden mit dem Antrag auf Einziehung des erteilten\n\nErbscheins. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die weitere Be-\n\nschwerde mit Beschluß vom 28. September 2001 dem Bundesgerichtshof\n\nzur Entscheidung vorgelegt (FGPrax 2001, 248). Es möchte das\n\nRechtsmittel als im Ergebnis unbegründet zurückweisen, weil § 2270\n\nAbs. 2 BGB nicht für Ersatzerben gelte, die nur aufgrund der Regel des\n\n§ 2069 BGB berufen sind. Daran sieht es sich jedoch durch den eben-\n\nfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Januar 1998 gehindert (FamRZ\n\n1998, 772), das - im Anschluß an eine frühere Entscheidung des Bayer i-\n\nschen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1995, 251, 253 f.) - § 2270\n\nAbs. 2 BGB auch auf Ersatzerben angewandt hat, die allein nach § 2069\n\nBGB berufen waren.\n\nB. I. 1. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesge-\n\nrichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung des\n\nFalles hängt von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, die das Oberlan-\n\ndesgericht Frankfurt anders entschieden hat, als es dem vorlegenden\n\nBayerischen Obersten Landesgericht zutreffend erscheint.\n\n2. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 20, 27, 29 FGG). Zwar\n\nist das Verfahren, soweit es sich gegen den Vorbescheid des Nachlaß-\n\ngerichts vom 2. November 1999 richtete, durch die Erteilung des Erb-\n\nscheins zugunsten der Beteiligten zu 2) als Alleinerbin gegenstandslos\n\ngeworden. Damit ist der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) der Sa-\n\nche nach zurückgewiesen worden. Die weitere Beschwerde kann aber\n\nmit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins \n\nfortgeführt werden\n\n(BayObLGZ 1982, 236, 239).\n\nII. Die weitere Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.\n\n1. Allerdings trifft die Auffassung des Landgerichts nicht zu, daß\n\ndie Schlußerbeinsetzung im eigenhändigen Ehegattentestament vom\n\n8. Januar 1954 nicht wechselbezüglich und damit für die Erblasserin\n\nnicht bindend gewesen sei. Dafür hat sich das Landgericht auf die all-\n\ngemeine Lebenserfahrung berufen, daß ein Elternteil das gemeinsame\n\nKind im Testament nicht nur deshalb bedenke, weil dies auch der andere\n\ntut (BayObLG FamRZ 1986, 392, 394; 1996, 1040 = ZEV 1996, 188 m.\n\nAnm. Kössinger; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2270 Rdn. 12).\n\nDas betrifft jedoch nur das Verhältnis der Schlußerbeinsetzung des ei-\n\nnen Ehegatten zur Schlußerbeinsetzung des anderen. Anders kann es\n\nliegen im Verhältnis zwischen einer dieser Schlußerbeinsetzungen ei-\n\nnerseits und der Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten als einzigem\n\nErben unter Ausschluß des gemeinsamen Kindes beim Tod des zuerst\n\nversterbenden Ehegatten andererseits. Dafür, daß die Ehegatten sich\n\nhier nur deshalb gegenseitig als Alleinerben beim Tod des zuerst Ver-\n\nsterbenden eingesetzt haben, weil auch der Überlebende den gemein-\n\nsamen Sohn zu seinem Alleinerben berufen hat, spricht die Wiederver-\n\nheiratungsklausel. Sie zeigt nämlich, daß die Ehegatten bei Testaments-\n\nerrichtung von einer Bindung des Überlebenden bis zu einer eventuellen\n\nWiederheirat ausgegangen sind. Wenn nicht aufgrund dieser individuel-\n\nlen Auslegung, dann folgt die Wechselbezüglichkeit der Schlußerbei n-\n\nsetzung des Sohnes aber in jedem Fall aus der Regel des § 2270 Abs. 2\n\nBGB. Darauf weist das Bayerische Oberste Landesgericht im Vorlagebe-\n\nschluß mit Recht hin.\n\n2. Der Vorlagebeschluß hebt andererseits mit Recht hervor, daß\n\nes hier auf die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Sohnes als\n\nSchlußerben nicht ankommt. Er hat den Erbfall, für den er berufen war,\n\nnicht mehr erlebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Was seine Einsetzung angeht,\n\nwiderspricht das notarielle Testament der Erblasserin vom 20. August\n\n1994 dem Ehegattentestament vom 8. Januar 1954 daher nicht. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, ob für den vorverstorbenen Sohn Ersatzerben\n\neingesetzt sind, und zwar nicht nur die im notariellen Testament vom\n\n20. August 1994 bedachte Beteiligte zu 2), und ob die überlebende Ehe-\n\nfrau an eine solche Ersatzerbeinsetzung gebunden war. Dazu bedarf das\n\ngemeinschaftliche Testament vom 8. Januar 1954 der Auslegung. Damit\n\nhat sich das Landgericht nicht befaßt.\n\n3. Das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht geht davon\n\naus, daß weitere Ermittlungen zum Sachverhalt keinen Erfolg verspr e-\n\nchen und das Rechtsbeschwerdegericht deshalb das Testament vom\n\n8. Januar 1954 selbst auslegen kann. Aus dem Inhalt der Testamentsur-\n\nkunde und aus allen bekannten Nebenumständen lasse sich ein Wille\n\nder testierenden Ehegatten zur Einsetzung eines Ersatzerben für den\n\nSchlußerben nicht entnehmen. Der 1957 verstorbene Ehemann habe\n\nauch in einem einseitigen, durch das gemeinschaftliche Testament vom\n\n8. Januar 1954 überholten früheren Testament den Fall eines Vorver-\n\nsterbens seines Sohnes K. nicht vorausbedacht.\n\nDem ist zuzustimmen. Auch die Beteiligte zu 1) sieht keinerlei An-\n\nhaltspunkte für einen auch nur hypothetischen Willen zu einer Ersat-\n\nzerbberufung. Da die vorrangige individuelle Auslegung mithin ohne Er-\n\ngebnis bleibt, kommt die Regel des § 2069 BGB zum Zuge, die auch bei\n\nEinsetzung eines Schlußerben im gemeinschaftlichen Testament gilt\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983,\n\n277 unter a; Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 - ZEV 2001, 237\n\nunter II 3; BayObLG FamRZ 1995, 251, 253 f.; MünchKomm/Leipold,\n\n§ 2069 Rdn. 3).\n\nDanach sind hier Ersatzerben geworden die zur gesetzlichen Erb-\n\nfolge nach dem weggefallenen Sohn berufenen Abkömmlinge. Nach die-\n\nser, an die gesetzliche Erbfolge anknüpfenden Regelung des § 2069\n\nBGB kommt es auf den Zeitpunkt des Schlußerbfalls nach dem gemei n-\n\nschaftlichen Testament an, d.h. den 22. Dezember 1998, und zwar auch,\n\nsoweit sich die gesetzliche Erbfolge rechtlich geändert hat (Staudinger/\n\nOtte, BGB 1996 § 2069 Rdn. 24; MünchKomm/Leipold, § 2069 Rdn. 21;\n\nSoergel/Loritz, BGB 12. Aufl., § 2069 Rdn. 22). Zu diesem Zeitpunkt wa-\n\nren beide Beteiligte des vorliegenden Rechtsstreits gleichermaßen Ab-\n\nkömmlinge und gesetzliche Erben des weggefallenen Sohnes. Das gilt\n\nfür die Beteiligte zu 1) als nichteheliches Kind uneingeschränkt freilich\n\nerst aufgrund des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichteheli-\n\ncher Kinder vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), das am 1. April\n\n1998 in Kraft getreten ist. Ein Erbrecht nach dem Vater in Gestalt der\n\nfrüheren §§ 1934a ff. BGB wurde erst durch das Gesetz über die rechtli-\n\nche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 eingeführt\n\n(BGBl. I S. 1243, 1254, im folgenden NEheG). Im Zeitpunkt der Errich-\n\ntung des gemeinschaftlichen Testaments vom 8. Januar 1954 und auch\n\nbeim Tod des Ehemannes im Jahre 1957 galt noch der erst durch das\n\nNEhelG gestrichene § 1589 Abs. 2 BGB, wonach das nichteheliche Kind\n\nim Rechtssinne nicht mit seinem Vater verwandt war (vgl. MünchKomm/\n\nKoch, BGB 4. Aufl., Einleitung vor § 1297 Rdn. 90).\n\n4. Für eine Wechselbezüglichkeit (§ 2270 Abs. 1 BGB) der sich\n\naus § 2069 BGB ergebenden Ersatzerbfolge beider Beteiligter des vor-\n\nliegenden Rechtsstreits je zur Hälfte lassen sich im Testament vom\n\n8. Januar 1954 und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte finden. Diese\n\nFeststellung trifft das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht mit\n\nRecht auch im Hinblick darauf, daß ein nichteheliches Kind im Zeitpunkt\n\nder Testamentserrichtung nicht als mit seinem Vater verwandt galt. Da-\n\nmit kommt es auf § 2270 Abs. 2 BGB an.\n\na) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner bisherigen\n\nRechtsprechung angenommen, auch wenn testierende Eheleute, die ihr\n\ngemeinsames Kind bindend als Schlußerben eines Berliner Testaments\n\neinsetzen, eine Ersatzerbfolge nicht bedacht haben, erstrecke sich bei\n\nWegfall des eingesetzten Schlußerben vor dem Tod des überlebenden\n\nEhegatten die Bindungswirkung aus § 2270 Abs. 2 BGB auf die gemäß\n\n§ 2069 BGB als Ersatzerben berufenen Abkömmlinge (so insbesondere\n\nFamRZ 1995, 251, 253 f.). Dabei spielte die Erwägung eine Rolle, dem\n\nWillen des zuerst versterbenden Ehegatten laufe es in der Regel zuwi-\n\nder, wenn beim Wegfall des als Schlußerben eingesetzten Abkömmlings\n\nder überlebende Ehegatte trotz Vorhandenseins von Enkelkindern in der\n\nVerfügung über den Nachlaß völlig frei würde. Auch der Bundesgerichts-\n\nhof ist davon ausgegangen, daß die aus § 2069 BGB folgende Berufung\n\nvon Ersatzerben anstelle des vorverstorbenen Schlußerben aufgrund\n\nvon § 2270 Abs. 2 BGB ebenso wechselbezüglich sei wie die ursprüngli-\n\nche Schlußerbeinsetzung selbst (Urteil vom 22. September 1982, aaO =\n\nJZ 1983, 147 m. zustimmender Anm. Stürner).\n\nb) Dem ist in der Literatur entgegen gehalten worden, § 2270\n\nAbs. 2 BGB setze tatbestandlich voraus, daß eine Verfügung zugunsten\n\neiner verwandten oder sonst nahestehenden Person getroffen sei; nur\n\nsoweit sich dies aus dem Text des Testaments oder seiner Auslegung\n\nergebe, komme Wechselbezüglichkeit in Betracht; auf den Fall des\n\n§ 2069 BGB beziehe sich die Regel des § 2270 Abs. 2 BGB jedoch nicht\n\n(so Staudinger/Kanzleiter, BGB Juni 1998 § 2270 Rdn. 31; Lan-\n\nge/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 V 2 c S. 451 f.). Andere wenden ein,\n\ndie Erfahrung spreche dafür, daß sich testierende Ehegatten nicht auch\n\nbezüglich ihnen völlig unbekannter Enkel binden wollten, insbesondere\n\nwenn sie nichtehelich sind, ohne persönliche Beziehung zu den Großel-\n\ntern aufwachsen oder aber in ihrer Entwicklung mißraten (Baumann ZEV\n\n1994, 351, 353; J. Mayer in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und\n\nErbvertrag 3. Aufl. § 2270 Rdn. 36). Trotz dieser Kritik hat das Oberlan-\n\ndesgericht Frankfurt in seinem Beschluß vom 9. Januar 1998 an der frü-\n\nheren Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts festgehal-\n\nten (FamRZ 1998, 772, 774). Im Anschluß an Staudinger/Otte (aaO\n\n§ 2069 Rdn. 19) vertritt es den Standpunkt, § 2069 BGB besage zwar\n\nnichts über die Wechselbezüglichkeit der sich aus dieser Vorschrift er-\n\ngebenden Ersatzerbberufung; wenn aber gemäß § 2069 BGB Ersatzer-\n\nben für den eingesetzten Schlußerben eines gemeinschaftlichen Testa-\n\nments berufen seien, werde die Wechselbezüglichkeit dieser Berufung\n\naufgrund des § 2270 Abs. 2 BGB deshalb vermutet, weil die ersatzweise\n\nBerufenen zu dem dort genannten Personenkreis (Verwandte der testie-\n\nrenden Ehegatten) gehörten.\n\nc) Im Vorlagebeschluß vertritt das Bayerische Oberste Landesge-\n\nricht nunmehr die Auffassung, die Wechselbezüglichkeit könne sich im-\n\nmer nur auf letztwillige Verfügungen beziehen, die vom (zumindest durch\n\nAuslegung feststellbaren) Willen der testierenden Ehegatten getragen\n\nseien. Nur dann mache die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB\n\nnach der ihr zugrunde liegenden Lebenserfahrung Sinn: Wenn die Ver-\n\nfügung des einen Ehegatten als Gegenleistung für die Verfügung des\n\nanderen erscheine, entspreche die Bindungswirkung regelmäßig dem\n\nInteresse der Testierenden. Zwar beruhe auch § 2069 BGB auf einer Le-\n\nbenserfahrung. Eine Kumulation der Auslegungsregel des § 2069 BGB\n\nmit derjenigen des § 2270 Abs. 2 BGB führe indessen dazu, daß ein\n\ndurch individuelle Auslegung nicht feststellbarer Wille zur Bindung be-\n\nzüglich einer durch individuelle Auslegung nicht zu ermittelnden Verfü-\n\ngung angenommen werde. Eine derartige Gesetzesanwendung lasse\n\nsich nicht mehr mit allgemeinen Erfahrungen rechtfertigen.\n\nd) Dem schließt sich der Senat an; soweit er sich bisher anders\n\ngeäußert hat, hält er daran nicht fest. § 2270 Abs. 2 BGB knüpft die An-\n\nnahme einer Wechselbezüglichkeit an die Einsetzung bestimmter Perso-\n\nnen als Erben im gemeinschaftlichen Testament. Dem liegt die Vorstel-\n\nlung zugrunde, daß in Fällen wie dem vorliegenden zwischen der Einset-\n\nzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben unter Ausschluß der\n\nnächsten Verwandten oder sonst nahestehender Personen und der Ein-\n\nsetzung gerade dieser Verwandten oder nahestehenden Personen zu\n\nSchlußerben nach dem längstlebenden Ehegatten typischerweise ein\n\nGegenseitigkeitsverhältnis derart besteht, daß die eine Verfügung nicht\n\nohne die andere getroffen worden wäre, sie also miteinander stehen\n\noder fallen sollen. Eine solche Interessenlage der Testierenden läßt sich\n\nindessen mangels konkreter Anhaltspunkte nur unterstellen, wenn sich\n\nein Wille der Testierenden, bestimmte Verwandte oder nahestehende\n\nPersonen oder auch die nach der gesetzlichen Erbfolge berufenen Ab-\n\nkömmlinge als Schlußerben einzusetzen, zumindest im Wege ergänzen-\n\nder Auslegung aus dem Testament entnehmen läßt. Für die Feststellung,\n\nob das in § 2270 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Verwandtschafts- oder Nä-\n\nheverhältnis zu den testierenden Ehegatten gegeben ist, kommt es mit-\n\nhin auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (so auch KG FamRZ\n\n1983, 98, 99 im Hinblick auf Änderungen des Adoptionsrechts). Gerade\n\ndieser Zeitpunkt ist aber für die Regelung des § 2069 BGB, die auf den\n\nZeitpunkt des Schlußerbfalles und die dann geltende Rechtslage abhebt,\n\nnicht maßgebend.\n\nDas verdeutlicht der vorliegende Fall: Am 8. Januar 1954 hätten\n\nsich die Testatoren - wenn sie eine Ersatzerbfolge überhaupt in Betracht\n\ngezogen hätten - schon eine Ersatzerbfolge eines nichtehelichen Enkel-\n\nkindes kaum vorstellen können. Jedenfalls kann ohne konkrete Anhalts-\n\npunkte nicht angenommen werden, daß sie die Testierfreiheit des über-\n\nlebenden Ehegatten auch im Hinblick auf eine nachträglich durch Geset-\n\nzesänderung erweiterte Erbfolge hätten beschränken wollen.\n\nDie weitere Beschwerde war daher, auch soweit sie sich auf Ein-\n\nziehung des der Beteiligten zu 2) erteilten Erbscheins richtet, mit den\n\nKostenfolgen aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.\n\nTerno Dr. Schlichting Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-16/iv-zb-20-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2270","ref_norm":"2270","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2069","ref_norm":"2069","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1923","ref_norm":"1923","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-16/iv-zb-20-01","retrieved":"2026-07-10 12:50:41.626674+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-16/iv-zb-20-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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