{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__94-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"IV ZR 94/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 94/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Mai 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die\n\nmündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n29. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer eine Be-\n\nrufsunfähigkeitsrente ab Februar 1997 in Höhe von monatlich 2.000 DM.\n\nDer Kläger ist gelernter Koch. Unter dem 1. März 1993 beantragte\n\ner bei der Beklagten eine Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung. Bei der im Antragsformular gestellten Gesundheits-\n\nfrage \"Bestehen oder bestanden Krankheiten, Störungen, Beschwerden\n\noder Vergiftungen?\" kreuzte der Versicherungsagent, der das Formular\n\nfür den Kläger ausfüllte, die Antwort \"nein\" an. Tatsächlich litt der Kläger\n\nvon Jugend an unter Heuschnupfen. Streitig ist, ob er dies dem Versi-\n\ncherungsagenten mitgeteilt hatte. Die Beklagte nahm den Versiche-\n\nrungsantrag des Klägers an.\n\nDer Kläger war von 1989 bis Februar 1998 mit geringfügigen Un-\n\nterbrechungen als Koch tätig. Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 teilte\n\ner der Beklagten mit, daß er nach Auskunft seines Hausarztes aufgrund\n\nverschiedener Allergien berufsunfähig sei. Nachdem die Beklagte\n\nArztauskünfte eingeholt hatte, erklärt sie unter dem 14. April 1997 ihren\n\nRücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Begrün-\n\ndung, daß ihr gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt worden seien.\n\nMit Schreiben vom 1. oder 19. Dezember 1997 erläuterte sie, sie müsse\n\nihre Rücktrittserklärung aufrechterhalten, weil der Kläger von Kindheit an\n\nbestehende Allergien sowie Magenprobleme nicht angegeben habe; bei\n\nKenntnis des erhöhten Risikos hätte sie den Versicherungsschutz nicht\n\noder jedenfalls nicht zu normalen Bedingungen anbieten können.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen des Rücktritts der Beklagten\n\nabgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der\n\nKlage im wesentlichen stattgegeben, sie aber für den Zeitraum Februar\n\n1997 bis März 1998 abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die\n\nBeklagte mit ihrer Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Rentenanspruch des Klägers be-\n\njaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die bedingungs-\n\ngemäße Berufsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50% in seinem\n\nBeruf als Koch sei bewiesen. Zwar nicht wegen seiner Mehlstauballergie,\n\ndie er durch Tragen einer Papieratemschutzmaske ausgleichen könne,\n\nwohl aber wegen seiner Kontaktallergie gegen verschiedene Lebens-\n\nmittel sowie Nässe, Detergentien und Desinfektionsmittel könne der Klä-\n\nger nicht mehr als Koch tätig sein. Die Prognose einer dauerhaft verblei-\n\nbenden Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Kontaktdermatitis sei\n\nallerdings nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, ab Februar 1997,\n\nsondern erst ab März 1998, nämlich ab dem Zeitpunkt der von der Sach-\n\nverständigen Dr. R. durchgeführten Untersuchung, gerechtfertigt. Der\n\nKläger müsse sich auch nicht auf eine andere berufliche Tätigkeit ver-\n\nweisen lassen.\n\nLeistungsfreiheit der Beklagten aufgrund ihres Rücktritts sei nicht\n\ngegeben. Der vom Landgericht für wirksam erachtete Rücktritt der Be-\n\nklagten berühre gemäß § 21 VVG den Leistungsanspruch des Klägers\n\nnicht, weil der verschwiegene Umstand (Pollenallergie, Heuschnupfen)\n\nkeinen Einfluß auf die Entstehung der Kontaktallergie gehabt habe, wel-\n\nche die Berufsunfähigkeit des Klägers ausgelöst habe. Soweit der Heu-\n\nschnupfen als indizierender Umstand für eine allgemeine allergische\n\nDisposition des Klägers in Betracht komme, stehe dem die eigene Ein-\n\nschätzung der Beklagten entgegen, die bei Kenntnis des Heuschnupfens\n\neben keinen allgemeinen Ausschluß von Allergieerkrankungen, sondern\n\nlediglich von Atemwegserkrankungen verlangt haben würde.\n\nII. Die Revision ist begründet, weil die Erwägungen, mit denen das\n\nBerufungsgericht eine durch Rücktritt vom Vertrag begründete Lei-\n\nstungsfreiheit der Beklagten ausgeschlossen hat, der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht standhalten. Wie die Revision zu Recht rügt, hätte das Be-\n\nrufungsgericht § 21 VVG, der unter bestimmten Voraussetzungen die\n\nLeistungspflicht des Versicherers trotz Rücktritts aufrechterhält, nicht\n\nanwenden dürfen, weil diese Ausnahmeregelung nur für vor dem Rück-\n\ntritt eingetretene Versicherungsfälle gilt, während hier die Berufsunfä-\n\nhigkeit des Klägers erst nach dem Rücktritt der Beklagten eingetreten\n\nist.\n\n1. Der Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung der Anzeige-\n\npflicht des Versicherungsnehmers (§ 16 Abs. 2 VVG) führt dazu, daß\n\ngrundsätzlich der Versicherer nicht nur für alle zukünftigen, sondern\n\nauch für alle in der Vergangenheit eingetretenen Versicherungsfälle lei-\n\nstungsfrei wird. § 21 VVG enthält eine Ausnahmeregelung dahin, daß die\n\nLeistungspflicht des Versicherers trotz seines Rücktritts bestehen bleibt,\n\nwenn der verschwiegene Umstand keinen Einfluß auf den Eintritt des\n\nVersicherungsfalls und auf den Umfang der Versicherungsleistung ge-\n\nhabt hat (sog. Kausalitätsgegenbeweis). Die Ausnahmeregelung ist je-\n\ndoch auf vor dem Rücktritt eingetretene Versicherungsfälle beschränkt.\n\nDenn durch den Rücktritt wird das Versicherungsverhältnis beendet. Für\n\nnach dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung eintretende Versiche-\n\nrungsfälle ist der Versicherer also in jedem Falle leistungsfrei, unabhän-\n\ngig davon, ob diese auf dem nicht angezeigten Umstand beruhen oder\n\nnicht (BK/Voit, VVG § 21 Rdn. 2).\n\n2. Im vorliegenden Fall geht es um einen erst nach dem Rücktritt\n\neingetretenen Versicherungsfall. Die Beklagte hat ihren Rücktritt mit\n\nSchreiben vom 14. April 1997 und erneut mit Schreiben vom 1. oder\n\n19. Dezember 1997 erklärt. Die Berufsunfähigkeit des Klägers ist nach\n\nden Feststellungen im Berufungsurteil erst im März 1998 eingetreten.\n\nDas Berufungsgericht hat die medizinische Prognose der fehlenden Bes-\n\nserungsfähigkeit der Erkrankung, welche eine Voraussetzung für den\n\nEintritt der Berufsunfähigkeit darstellt (BGH, Urteil vom 27. September\n\n1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 2 a), erst ab dem Zeit-\n\npunkt der Untersuchung des Klägers durch die Sachverständige Dr. R.\n\nfür gerechtfertigt gehalten.\n\nDas Berufungsgericht hätte demnach § 21 VVG nicht anwenden\n\ndürfen.\n\n3. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil auch. Denn\n\nwenn man von einem erst nach dem Rücktritt eingetretenen Versiche-\n\nrungsfall ausgeht, so ist für die Frage der Leistungsfreiheit der Beklag-\n\nten der Kausalitätsgegenbeweis unerheblich und kommt es statt dessen\n\nallein darauf an, ob der Rücktritt der Beklagten berechtigt, d.h. ob der\n\nHeuschnupfen des Klägers ein gefahrerheblicher Umstand war und der\n\nKläger ihn verschwiegen hat (§ 16 VVG). Hierzu hat aber das Beru-\n\nfungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Fest-\n\nstellungen getroffen.\n\nDeshalb kann das angefochtene Urteil, soweit es die Leistungs-\n\npflicht der Beklagten bejaht, keinen Bestand haben.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/iv-zr-94-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/iv-zr-94-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:23.146448+00:00"}}