{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__64-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"IV ZR 64/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2216, 2219 Zu den Pflichten eines Miterben-Testamentsvollstreckers, der ein Nach- laßgrundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 64/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Mai 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 2216, 2219\n\nZu den Pflichten eines Miterben-Testamentsvollstreckers, der ein Nach-\n\nlaßgrundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt.\n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 64/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die münd-\n\nliche Verhandlung vom 23. Mai 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom\n\n23. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt als Miterbin vom Beklagten, ihrem Bruder,\n\nder als einziger weiterer Miterbe auch zum Testamentsvollstrecker ein-\n\ngesetzt worden ist, Schadensersatz. Zur Auseinandersetzung der Erben-\n\ngemeinschaft hat er ein Grundstück aus dem Nachlaß zur Teilungsver-\n\nsteigerung gebracht, dessen Verkehrswert im Versteigerungsverfahren\n\ndurch das Gutachten eines Sachverständigen vom 12. Oktober 1995 auf\n\n3,35 Mio. DM ermittelt wurde. Im Versteigerungstermin am 26. Juni 1996\n\nwar auch die Klägerin als Antragsgegnerin vertreten. Nur der Beklagte\n\ngab ein Gebot ab und erhielt den Zuschlag gegen Zahlung von\n\n875.000 DM sowie Übernahme von Verpflichtungen \n\nin Höhe von\n\n800.200 DM. Die Klägerin meint, dadurch habe der Beklagte eine Ver-\n\nschleuderung des Grundbesitzes für die Hälfte seines Wertes verschul-\n\ndet. Im Wege einer Teilklage fordert sie die Zahlung von 100.000 DM\n\nzugunsten der Erbengemeinschaft.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die\n\nMöglichkeit eines günstigeren Verkaufs nicht aufgezeigt habe. Mit der\n\nBerufung hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe ange-\n\nsichts des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts den Antrag\n\nauf Teilungsversteigerung zurücknehmen und den Versuch einer frei-\n\nhändigen Veräußerung machen müssen. Dem ist der Beklagte entge-\n\ngengetreten und hat mit einer Widerklage beantragt festzustellen, daß\n\nder Erbengemeinschaft keine über 100.000 DM hinausgehenden Scha-\n\ndensersatzansprüche zustehen. Das Berufungsgericht hat die Klage dem\n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung\n\nüber die Höhe des Anspruchs und über die Widerklage an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revi-\n\nsion.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\n1. Es hält den Beklagten als Testamentsvollstrecker für verpflich-\n\ntet, auch wenn der Weg der Teilungsversteigerung beschritten wird, dar-\n\nauf hinzuwirken, daß das Grundstück nur zu einem Preis zugeschlagen\n\nwird, der dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag möglichst nahe-\n\nkommt. Diese Verpflichtung habe der Beklagte verletzt, indem er, obwohl\n\nsich kein anderer Bieter im Versteigerungstermin fand, das Grundstück\n\nselbst zum halben Schätzwert erworben und damit jede andere für die\n\nErbengemeinschaft vorteilhaftere Verwertung unmöglich gemacht habe.\n\nAuf die vom Beklagten behaupteten Informationen seiner Banken, ange-\n\nmessen sei ein Verkehrswert von nur 1,6 Mio. DM, habe sich der Be-\n\nklagte nicht verlassen dürfen. Auch unter Berücksichtigung der Erfah-\n\nrung, daß in einem Versteigerungsverfahren in der Regel geringere Erlö-\n\nse erzielt werden als bei freihändigem Verkauf, rechtfertige das in jenem\n\nVerfahren eingeholte Gutachten die Annahme, daß der geltend ge-\n\nmachte Schadensersatzanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in ir-\n\ngendeiner Höhe bestehe. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden. Zur\n\nPrüfung der Höhe des Anspruchs und der gemäß § 530 Abs. 1 ZPO zu-\n\nzulassenden Feststellungswiderklage werde die Sache an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. Im Hinblick darauf, daß im Versteigerungsverfah-\n\nren kein weiteres Gebot außer dem des Beklagten abgegeben worden\n\nsei, halte der Senat es für geboten, den Verkehrswert des Grundstücks\n\nfür den Zeitpunkt der Teilungsversteigung durch ein weiteres Gutachten\n\nüberprüfen zu lassen.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\nWenn der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Verstei-\n\ngerung erst noch ermittelt werden soll, fehlt es an einer tatsächlichen\n\nGrundlage sowohl für die Feststellung einer objektiven Pflichtverletzung\n\ndes Beklagten als auch seines Verschuldens und des Eintritts eines\n\nSchadens. Deshalb kommt auch ein Grundurteil nicht in Betracht. Zwar\n\ngeht das Berufungsgericht mit Recht von einer Pflicht des Testaments-\n\nvollstreckers aus, sich um die bestmögliche Verwertung eines Nachlaß-\n\ngrundstücks zu bemühen, das zum Zweck der Erbauseinandersetzung\n\nveräußert werden soll. Ein Testamentsvollstrecker darf sich nicht mit ei-\n\nnem nur mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muß Mög-\n\nlichkeiten \n\nzu besserem Erfolg wahrnehmen \n\n(Senatsurteil \n\nvom\n\n14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - ZEV 1995, 110 unter 2 a). Diese\n\nPflicht wird jedenfalls dann verletzt, wenn der Testamentsvollstrecker es\n\nzur Versteigerung eines Grundstücks für die Hälfte seines Verkehrswerts\n\nkommen läßt, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung etwa durch\n\nfreihändigen Verkauf nachhaltig zu bemühen.\n\nFür eine solche Wertung muß der Verkehrswert aber feststehen.\n\nDas Berufungsgericht zieht zwar das im Teilungsversteigerungsverfah-\n\nren eingeholte Wertgutachten für die Wahrscheinlichkeit eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs heran, legt den dort ermittelten Verkehrswert, der\n\n1,675 Mio. DM über dem Preis liegt, zu dem der Beklagte das Grund-\n\nstück in der Versteigerung erworben hat, seiner Würdigung aber nicht\n\nzugrunde, sondern hält es (ohne weitere Begründung) nicht für völlig\n\nausgeschlossen, daß sich der Schadensersatzanspruch gegen den Be-\n\nklagten auf einen geringeren Betrag als 100.000 DM beläuft. Darüber\n\nhinaus hält das Berufungsgericht angesichts des Umstands, daß im Ver-\n\nsteigerungsverfahren außer dem Beklagten niemand geboten hat, ein\n\nweiteres Gutachten über den Verkehrswert für erforderlich. Dann ist aber\n\nnicht mehr ersichtlich, worauf das Berufungsgericht noch seine Annahme\n\nstützt, daß der Beklagte überhaupt Schadensersatz schulde.\n\n3. Schon deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die\n\nSache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für das weite-\n\nre Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:\n\nDie Klägerin trägt bei einem Anspruch aus § 2219 BGB die Be-\n\nweislast sowohl für die Pflichtverletzung wie für das Verschulden des\n\nBeklagten und den Eintritt eines Schadens (Baumgärtel/Schmitz, Hand-\n\nbuch der Beweislast 2. Aufl. Bd. 2 § 2219 Rdn. 1 und 2). Anderes könnte\n\ngelten, wenn ein Insichgeschäft vorliegen würde, bei dem der Testa-\n\nmentsvollstrecker als Amtsträger auf der einen Seite und als Privatper-\n\nson auf der anderen Seite eines Vertrags tätig wird und eine Gestattung\n\ndes Erblassers zum Selbstkontrahieren nachweisen muß (BGHZ 30, 67,\n\n69 ff.; BGH, Urteil vom 28. September 1960 - V ZR 196/58 - WM 1960,\n\n1419, 1420 unter 1). Der Erwerb aufgrund einer Teilungsversteigerung\n\nnach §§ 180 ff. ZVG ist jedoch kein Insichgeschäft. Die Klägerin hat der\n\nmithin ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast zunächst durch die\n\nBezugnahme auf das im Verfahren der Teilungsversteigerung eingeholte\n\nGutachten genügt, das als Urkunde beigezogen war. Wenn dem\n\nTatrichter dessen Ergebnisse angesichts der tatsächlichen Entwicklung\n\nzweifelhaft erscheinen, kann er zur Klärung der Frage, ob sich tatsäch-\n\nlich ein wesentlich höherer Preis etwa bei freihändigem Verkauf hätte\n\nerzielen lassen, auf eine Anhörung jenes Sachverständigen hinwirken\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96 - NJW 1997, 3096 f.\n\nunter I 2 a) oder von Amts wegen einen anderen Gutachter bestellen\n\n(§ 412 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 -\n\nNJW 1992, 1459 unter 2). Im vorliegenden Fall hatte sogar der Beklagte\n\nSachverständigenbeweis angeboten.\n\nIm übrigen hatte der Beklagte Sachbearbeiter zweier Banken als\n\nZeugen dafür benannt, daß sie ihm auf Nachfrage vor dem Versteige-\n\nrungstermin im Hinblick auf das im Versteigerungsverfahren eingeholte\n\nWertgutachten erklärt hätten, dessen Ergebnis sei nach ihren Erfahrun-\n\ngen überzogen; angemessen sei allenfalls ein Verkehrswert von\n\n1,6 Mio. DM. Wenn sich diese Auskunft nach Klärung des Verkehrswerts\n\nnicht als völlig haltlos erweisen sollte, könnte sie zumindest für das Ver-\n\nschulden des Beklagten von Bedeutung sein. Die Revision rügt mit\n\nRecht, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe\n\nsich auf solche Auskünfte nicht verlassen dürfen, angesichts der Unklar-\n\nheit über den Verkehrswert auf eine unzulässige vorweggenommene\n\nBeweiswürdigung hinausläuft.\n\nFerner wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des Be-\n\nklagten auseinanderzusetzen haben, die im Versteigerungstermin an-\n\nwaltlich vertretene Klägerin habe keinen Antrag auf einstweilige Einstel-\n\nlung des Verfahrens gestellt. Hierzu wäre sie als Miterbin und Antrags-\n\ngegnerin gemäß § 180 Abs. 2 ZVG berechtigt gewesen (vgl. BGHZ 79,\n\n249, 254 ff.). Bei der Abwägung eines eventuellen Mitverschuldens der\n\nKlägerin wird allerdings zu beachten sein, daß ein Testamentsvollstrek-\n\nker eigenverantwortlich und unter Umständen auch gegen den Willen der\n\nErben zu entscheiden hat (Senatsurteil vom 4. November 1998 - IV ZR\n\n266/97 - ZEV 1999, 26 unter 2 b).\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__64-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/iv-zr-64-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__64-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__64-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/iv-zr-64-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__64-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:01.820793+00:00"}}