{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__62-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"IV ZR 62/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 225, 1934 b Abs. 1 Satz 1 a) Zur Auslegung einer Verjährungsvereinbarung. b) Zum Stichtagsprinzip des § 1934 b Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 62/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Mai 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 225, 1934 b Abs. 1 Satz 1\n\na) Zur Auslegung einer Verjährungsvereinbarung.\n\nb) Zum Stichtagsprinzip des § 1934 b Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend § 2311\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB).\n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 62/00 - OLG Frankfurt/Main\n LG Frankfurt/Main\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-\n\nsius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die münd-\n\nliche Verhandlung vom 23. Mai 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 8. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger erheben Erbersatzansprüche aufgrund des bis zum\n\n31. März 1998 geltenden § 1934 a BGB. Sie sind nichteheliche Kinder\n\ndes am 13. November 1992 verstorbenen Erblassers. Die Beklagte ist\n\ndessen eheliche Tochter und Alleinerbin. Die Parteien nahmen schon am\n\n16. November 1992 außergerichtliche Verhandlungen auf, die u.a. mit\n\ndem Ziel einer Realteilung durch notariellen Vertrag geführt wurden,\n\naber letzten Endes scheiterten, weil sich die Parteien über die Bewer-\n\ntung insbesondere von Nachlaßgrundstücken und den Umfang abzuset-\n\nzender Verbindlichkeiten nicht einigen konnten. Die Beklagte verzichtete\n\nauf Wunsch der Kläger mehrmals auf die Einrede der Verjährung, zuletzt\n\nbis zum 30. Juni 1996. Am 28. Juni 1996 reichten die Kläger Mahnbe-\n\nscheidsanträge über je 666.677 DM ein, die auf Rückfrage des Gerichts\n\ndurch Schriftsätze vom 8. und 29. Juli 1996 ergänzt werden mußten und\n\nerst am 5. August 1996 zugestellt wurden. Außerdem reichten die Kläger\n\nam 28. Juni 1996 eine Klage auf Zahlung von je 206.270 DM ein, die am\n\n4. Juli 1996 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Beklagte zur\n\nZahlung von je 814.204,04 DM verurteilt.\n\nMit ihrer Berufung hat die Beklagte u.a. Verjährung geltend ge-\n\nmacht. Das Oberlandesgericht hat eine Beweisaufnahme zur Klärung\n\nvon Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 12.821,80 DM ange-\n\nordnet, nach Abzug dieses Betrages von der im übrigen festgestellten\n\nHöhe des Anspruchs die Berufung aber durch Teilurteil zurückgewiesen,\n\nsoweit die Beklagte zur Zahlung von je 810.596,77 DM verurteilt worden\n\nwar. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Wie die Revision mit Recht rügt, war der Erlaß eines Teilurteils\n\nunzulässig, weil das Berufungsgericht nicht zugleich über den Grund des\n\neinheitlichen Anspruchs gemäß § 304 ZPO entschieden hat und daher\n\ndie Gefahr einer insoweit widersprüchlichen Entscheidung über den noch\n\nbeim Berufungsgericht anhängigen Teil des Anspruchs besteht (st.Rspr.,\n\njetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom\n\n8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106 unter I 1 und 2;\n\nUrteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - NJW 2001, 78 unter II 2\n\nund 3). Obwohl die Einrede der Verjährung nach dem Inhalt des ange-\n\ngriffenen Teilurteils nicht durchgreift, ist nicht auszuschließen, daß der\n\nErbersatzanspruch, soweit das Berufungsgericht darüber in Höhe von\n\n12.821,80 DM noch nicht entschieden hat, wegen Verjährung abgewie-\n\nsen werden könnte. Denn das Berufungsgericht ist nach § 318 ZPO nur\n\nan seinen Urteilsausspruch, nicht aber an die dafür gegebene Begrün-\n\ndung gebunden.\n\nDem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Er\n\nkann den noch nicht beschiedenen Teil des Anspruchs nicht an sich zie-\n\nhen. Ein Grundurteil nur über den noch in zweiter Instanz anhängigen\n\nTeil des Anspruchs wäre auch deshalb nicht möglich, weil nicht sicher\n\nist, daß dieser Teil mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe\n\nbesteht.\n\nII. Im übrigen sind die Rügen der Revision nach dem gegenwärti-\n\ngen Stand des Verfahrens nicht begründet.\n\n1. Die Revision meint, nicht nur die Beklagte habe bis zum\n\n30. Juni 1996 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, sondern auch\n\ndie Kläger hätten ihrerseits darauf verzichtet, geltend zu machen, Ver-\n\njährung könne aus anderen Gründen (Hemmung, Unterbrechung) nicht\n\nmit Ablauf dieses Tages eingetreten sein. Das sei aus dem Schreiben\n\ndes Vertreters der Kläger vom 4. Oktober 1995 an die Vertreterin der\n\nBeklagten zu schließen, in dem es heißt:\n\n\"...Zwar wird man die Auffassung vertreten können, daß die Ver-\njährung durch die Verhandlungen gehemmt ist, wobei es allerdings\nkeinem Betroffenen zugemutet werden kann, sich hierauf zu ver-\nlassen. Um die Verjährung nicht eintreten zu lassen, wäre ich Ih-\nnen deshalb sehr verbunden, wenn Sie \nIhre Mandantin\n- gegebenenfalls zeitlich begrenzt - auf die Einrede der Verjährung\nverzichten könnten, damit Zeit bleibt, die Angelegenheit einver-\nnehmlich mit allen Beteiligten zu klären...\"\n\nfür \n\nDaraufhin hat die Vertreterin der Beklagten mehrfach jeweils bis\n\nzu einem bestimmten Termin \"auf die Einrede der Verjährung verzichtet\",\n\nzuletzt bis zum 30. Juni 1996. Für ihre Ansicht, auch die Kläger dürften\n\nnicht geltend machen, die Verjährungsfrist sei am 30. Juni 1996 etwa\n\nwegen einer Hemmung oder Unterbrechung noch nicht abgelaufen, hebt\n\ndie Revision auf die Formulierung im Schreiben vom 4. Oktober 1995 ab,\n\nes könne \"keinem Betroffenen\" zugemutet werden, sich auf eine Hem-\n\nmung der Verjährung zu verlassen. Die daraufhin getroffenen Abreden\n\nkönnten also nicht lediglich zum Nachteil der Beklagten ausgelegt wer-\n\nden. Die Kläger hätten ihre Klage und ihre Mahnanträge mit Bedacht vor\n\ndem 30. Juni 1996 bei Gericht eingereicht.\n\nDiese Anhaltspunkte tragen die von der Revision gewünschte Aus-\n\nlegung nicht. Die Bitte der Kläger im Schreiben vom 4. Oktober 1995\n\nrichtete sich nach ihrem klaren Wortlaut auf nichts anderes als einen\n\nVerzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Dem hat die Be-\n\nklagte entsprochen. Von einem Verzicht der Kläger war nie die Rede,\n\nselbst wenn das Schreiben vom 4. Oktober 1995 die Auffassung für ver-\n\ntretbar hält, die Verjährung sei schon durch die Verhandlungen gehemmt\n\ngewesen (dazu vgl. BGHZ 93, 64, 66).\n\nDie Vertreterin der Beklagten hatte darüber hinaus schon in einem\n\nSchreiben an die Kläger vom 16. Mai 1994 im einzelnen Auskunft über\n\nden Bestand des Nachlasses und die Verbindlichkeiten erteilt sowie eine\n\nnotarielle Protokollierung der sich daraus ergebenden Erbausgleichung\n\nvorgeschlagen. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht ein Anerkennt-\n\nnis der gesamten Klageforderung jedenfalls dem Grunde nach und damit\n\neine Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB gesehen (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74 - NJW 1975, 1409; Urteil vom\n\n19. Juni 1985 - IVa ZR 114/83 - NJW 1985, 2945 unter I 1, insoweit in\n\nBGHZ 95, 76 nicht abgedruckt; Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 -\n\nFamRZ 1990, 1107 unter 2). Die Vertreterin der Beklagten hat mit\n\nSchreiben vom 14. Mai 1996 die Auskünfte ergänzt und erklärt: \"Insge-\n\nsamt verbleibt es dann bei einem vorläufigen Nachlaßwert von\n\n2.000.033,10 DM, mithin einem vorläufig als Forderung ihrer Mandanten\n\nanzuerkennenden Betrag von je 666.677,70 DM.\" Damit war die dreijäh-\n\nrige Verjährungsfrist des § 1934 b Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ein weiteres\n\nMal unterbrochen. Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nwendet sich die Revision auch nicht. Wenn die Beklagte bei dieser\n\nSachlage einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur unter der\n\nVoraussetzung hätte erklären wollen, daß auch die Kläger darauf ver-\n\nzichteten, sich auf eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zu\n\nberufen, hätte die Beklagte dies ausdrücklich klarstellen müssen. Näher\n\nliegt, daß sie aus Gründen der Vereinfachung auf die Einrede der Ver-\n\njährung verzichtet hat, weil sie ihr jedenfalls bis zu den von ihr gesetzten\n\nEndterminen ohnehin nicht zugestanden hätte.\n\nMithin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß die Einrede der Verjährung auch im Hinblick auf die erst am\n\n5. August 1996 zugestellten Mahnbescheide keinen Erfolg hat.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den Nachlaß gemäß § 1934 b Abs. 1\n\nSatz 1 BGB a.F. auf den Stichtag des Erbfalls bewertet. Daß die Partei-\n\nen etwa dreieinhalb Jahre lang über die Aufteilung des Nachlasses auch\n\nmit dem Ziel einer Realteilung verhandelt haben, sei entgegen der An-\n\nsicht der Beklagten kein ausreichender Grund, nach § 242 BGB für den\n\nnach ihrem Vortrag seit dem Erbfall gesunkenen Wert der Häuser auf\n\nden Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlungen am 23. Mai 1996 abzu-\n\nstellen. Die Beklagte sei durch die Verhandlungen nicht gehindert gewe-\n\nsen, den Wert der Hausgrundstücke durch regelmäßige Pflege zu er-\n\nhalten und frei werdende Wohnungen zu vermieten.\n\nDem hält die Revision entgegen, nach dem unter Beweis gestellten\n\nVorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, von dem man-\n\ngels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisi-\n\nonsinstanz auszugehen sei, hätten die Kläger die Beklagte inständig ge-\n\nbeten, die Wohnungen nicht mehr zu vermieten bzw. mietfrei zu machen\n\nund keine Investitionen mehr vorzunehmen; darüber habe jeder nach ei-\n\nner Realteilung selbst entscheiden sollen. Insoweit habe wechselseitig\n\nEinverständnis bestanden. Das habe nach der Lebenserfahrung zwangs-\n\nläufig zu einer Beeinträchtigung der Bausubstanz und zur Verwahrlosung\n\nder Häuser geführt (Wasserrohrbruch, Verwilderung der Gartenanlage).\n\nÜber diesen Sachvortrag habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt.\n\nDaß sich die Kläger auf den Erbfall als den gemäß § 1934 b Abs. 1\n\nSatz 1 BGB a.F. maßgebenden Stichtag berufen, verstößt jedoch auch\n\nim Hinblick auf die von der Revision hervorgehobenen Umstände nicht\n\ngegen Treu und Glauben. Es ist der Sinn der Stichtagsregelung, daß\n\nWertsteigerungen oder Wertverluste nach dem Erbfall außer Betracht\n\nbleiben (so zu dem entsprechenden Stichtag für den Pflichtteilsanspruch\n\nBGHZ 7, 134, 138; 123, 76, 80). Außergewöhnliche Verhältnisse (vgl.\n\netwa BGH, Urteil vom 21. März 1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995\n\nunter 3 b), die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen\n\nkönnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte auf eige-\n\nnes Risiko gehandelt, wenn sie frei werdende Wohnungen nicht mehr\n\nvermietete, um den Klägern entgegenzukommen und dadurch zu einer\n\neinverständlichen Realteilung zu gelangen. Aus dem Interesse der Klä-\n\nger an freiem Wohnraum, den sie nach eigenen Vorstellungen nutzen\n\nkonnten, ergibt sich im übrigen nicht, daß sie auch die zur Erhaltung der\n\nGebäude notwendigen Maßnahmen abgelehnt hätten. Die dafür erfor-\n\nderlichen verhältnismäßig geringen Kosten hätte die Beklagte zur Ver-\n\nmeidung größerer Schäden oder des von ihr behaupteten erheblichen\n\nWertverlustes schon im eigenen Interesse aufwenden müssen.\n\nIm übrigen rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten einen Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlun-\n\ngen nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Bis zum\n\nAbschluß der von den Parteien angestrebten einverständlichen Erbaus-\n\neinandersetzung hat jede Vertragspartei im Rahmen der Vertragsfreiheit\n\ndas Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluß Abstand\n\nzu nehmen; nur wenn der Abschluß als sicher anzunehmen war und in\n\ndem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen gemacht oder Nut-\n\nzungen nicht gezogen werden, können diese vom Verhandlungspartner\n\nzu erstatten sein, wenn er den Vertragsschluß später ohne triftigen\n\nGrund ablehnt; bei Verträgen, die – wie hier - der Formvorschrift des\n\n§ 313 Satz 1 BGB unterliegen, besteht keine Verpflichtung zum Scha-\n\ndensersatz (wegen eines damit etwa verbundenen indirekten Zwanges\n\nzum Vertragsschluß), selbst wenn es für den Abbruch der Verhandlun-\n\ngen keinen triftigen Grund gab (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1996\n\n- V ZR 332/94 - NJW 1996, 1885 unter II 1 a).\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__62-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/iv-zr-62-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2311","ref_norm":"2311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__62-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__62-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/iv-zr-62-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__62-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:11.445296+00:00"}}