{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__32-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"IV ZR 32/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Unfallvers. § 7 I Abs. 2a AUB 88 Geht ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Gliedes durch einen Unfall verloren oder ist das Teilglied wegen eines unfallbedingten Dauer- schadens vollständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest. Die Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind bei dem für das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 32/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2001\nHeinekamp\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAVB f. Unfallvers. § 7 I Abs. 2a AUB 88\n\nGeht ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Gliedes durch einen\nUnfall verloren oder ist das Teilglied wegen eines unfallbedingten Dauer-\nschadens vollständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach der\nGliedertaxe unverrückbar fest. Die Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes\noder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind bei dem für das\nTeilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt.\n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - Hanseatisches OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Han-\n\nseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat,\n\nvom 21. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 9. Juni 1999\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revi-\n\nsionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Bemessung einer Invaliditätsentschä-\n\ndigung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung,\n\nder die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88), Beson-\n\ndere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invalidi-\n\ntätsstaffel (225%) und Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung\n\nfür Werbegrafiker pp. (verbesserte Gliedertaxe) zugrunde liegen; die\n\nVersicherungssumme bei Invalidität beträgt 300.000 DM.\n\nAm 31. Dezember 1993 erlitt der Kläger einen Verrenkungsbruch\n\ndes rechten Fußgelenks. Als Unfallfolge verblieben eine Versteifung des\n\noberen und unteren Fußgelenks und eine Muskelminderung des rechten\n\nOber- und Unterschenkels. Die Beklagte leistete als Invaliditätsentschä-\n\ndigung 129.000 DM. Der Kläger hat Zahlung weiterer 188.250 DM ver-\n\nlangt. Die Versteifung am rechten Fußgelenk sei gemäß § 7 I Abs. 2a\n\nAUB 88 (Gliedertaxe) mit einem Invaliditätsgrad von 40% zu bemessen;\n\ndieser erhöhe sich nach Maßgabe der vereinbarten verbesserten Glie-\n\ndertaxe auf 50%, so daß schließlich unter Anwendung der progressiven\n\nInvaliditätsstaffel ein Invaliditätsgrad von 75% für die Entschädigungsbe-\n\nrechnung maßgeblich sei, die sich danach auf 225.000 DM belaufe. Die\n\nweitere Beeinträchtigung des Beines sei mit 3/7 Beinwert zu bemessen;\n\ndaraus errechne sich unter Berücksichtigung der Invaliditätsstaffel eine\n\nweitere Entschädigung von 92.250 DM. Die Beklagte hat demgegenüber\n\ndie Auffassung vertreten, daß bei der Entschädigungsberechnung ledig-\n\nlich von einem Invaliditätsgrad von 3/7 Beinwert (30%) auszugehen sei,\n\nder sich über die Invaliditätsstaffel auf 35% erhöhe.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von\n\n96.000 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen hat es sie abgewie-\n\nsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage\n\ninsgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat wegen\n\ndes erlittenen Dauerschadens am rechten Fußgelenk Anspruch auf eine\n\nInvaliditätsentschädigung von 225.000 DM, so daß die Beklagte - über\n\ndie geleisteten 129.000 DM hinaus - an ihn weitere 96.000 DM zu zahlen\n\nhat.\n\n1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die unfallbedingte\n\nSchädigung des Kläger in seinem Bein zu lokalisieren sei. Das folge aus\n\ndem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, wonach\n\nder Kläger eine Sprunggelenkrollenfraktur erlitten habe, in deren Folge\n\neine nahezu vollständige Versteifung des rechten oberen und unteren\n\nSprunggelenks verblieben sei. Diese Schädigung sei als teilweise Ge-\n\nbrauchsunfähigkeit des rechten Beines zu bewerten. Dem stehe nicht\n\nentgegen, daß nach Feststellung des Sachverständigen die Funktionsfä-\n\nhigkeit des Fußes des Klägers im Fußgelenk zu 100% aufgehoben sei.\n\nDenn diese Einschätzung des Sachverständigen beruhe auf einer funk-\n\ntionellen Betrachtungsweise, die diesen andererseits gerade dazu ver-\n\nanlaßt habe, den Schaden dem Bein und nicht dem Fuß zuzuordnen.\n\nEs sei zwar einzuräumen, daß die Feststellung des Sachverstän-\n\ndigen es nahelege, die Schädigung nach der Gliedertaxe (§ 7 I Abs. 2a\n\nAUB 88) unter \"Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fuß-\n\ngelenk\" zu subsumieren. Die Schädigung des Klägers sei jedoch nicht\n\nauf die Funktionsfähigkeit des Fußes beschränkt, sie stelle vielmehr eine\n\nFunktionsbeeinträchtigung des gesamten Beines dar. Diese sei mit ei-\n\nnem Invaliditätsgrad von 3/7 Beinwert zu bemessen, so daß sich unter\n\nEinbeziehung der Invaliditätsstaffel eine Entschädigungsleistung von\n\n105.000 DM errechne.\n\nDem folgt der Senat nicht.\n\n2. a) Die mit § 7 I Abs. 2a AUB 88 vereinbarte Gliedertaxe be-\n\nstimmt - nach einem abstrakten und generellen Maßstab (Grimm, Unfall-\n\nversicherung 3. Aufl. § 7 Rdn. 18) - feste Invaliditätsgrade bei Verlust\n\noder - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der mit ihr be-\n\nnannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ei-\n\nnes durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes.\n\nDemgemäß beschreibt § 7 I Abs. 2a AUB 88 unter anderem abgegrenzte\n\nTeilbereiche des Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Inva-\n\nliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. So bestimmt\n\ndie Gliedertaxe bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit des abgegrenzten\n\nTeilbereichs des Beines \"Fuß im Fußgelenk\" einen Invaliditätsgrad von\n\n40%. Geht der Fuß im Fußgelenk durch einen Unfall verloren oder ist\n\nder Fuß im Fußgelenk wegen eines unfallbedingten Dauerschadens voll-\n\nständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe\n\nunverrückbar fest. Jedenfalls kommt ein geringerer Invaliditätsgrad nicht\n\nmehr in Betracht, insbesondere nicht unter Rückgriff auf eine bloße Be-\n\nwertung der Auswirkungen der Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fuß-\n\ngelenk auf das Restglied. Denn damit würde die von der Gliedertaxe\n\nvorgegebene Aufteilung des Gliedes in Teilbereiche mit daran geknüpf-\n\nten festen Invaliditätsgraden bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit un-\n\nterlaufen. Die Ausstrahlungen eines Teilgliedverlustes oder einer Teil-\n\ngliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind vielmehr bei dem für\n\ndas Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt (vgl.\n\nSenatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter\n\n2 a; vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b).\n\nDiese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.\n\nb) Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Beurtei-\n\nlung des Gesundheitszustandes des Klägers das Berufungsgericht folgt,\n\nist beim Kläger auf Dauer Funktionsunfähigkeit (100%) im rechten Fuß-\n\ngelenk eingetreten. Es sei zu einer Versteifung des oberen und unteren\n\nSprunggelenks gekommen; funktionell sei davon auszugehen, daß die\n\nfür den Abrollvorgang des Fußes notwendigen Funktionen im oberen und\n\nunteren Fußgelenk vollständig aufgehoben seien. Daß es dagegen un-\n\nabhängig von dieser unfallbedingten Schädigung des Fußes im Fußge-\n\nlenk zu einer weiteren Schädigung des Restgliedes gekommen ist, stellt\n\nweder der Sachverständige noch das Berufungsgericht fest. Die vom\n\nSachverständigen festgestellte Schonungsverschmächtigung der Mus-\n\nkulatur des rechten Ober- und Unterschenkels hat vielmehr auch das Be-\n\nrufungsgericht als Ausstrahlung der Versteifung des Sprunggelenks an-\n\ngesehen; die Beeinträchtigung des Restgliedes in seiner Gebrauchsfä-\n\nhigkeit stellt sich danach als Ausstrahlung der Funktionsunfähigkeit im\n\nrechten Fußgelenk dar.\n\nc) Auf der Grundlage dieser Feststellungen war davon auszuge-\n\nhen, daß beim Kläger unfallbedingt vollständige Funktionsunfähigkeit\n\ndes rechten \"Fußes im Fußgelenk\" (§ 7 I Abs. 2 a AUB 88) eingetreten\n\nist. Daß der Sachverständige - wie das Berufungsgericht anführt - inso-\n\nweit eine funktionelle Betrachtung angestellt hat, steht dieser Einord-\n\nnung nicht entgegen noch kann sie eine Bemessung der Invalidität nach\n\ndem Beinwert begründen. Vielmehr war gerade diese Betrachtung ge-\n\nboten, weil es im vorliegenden Falle nicht um den Verlust, sondern um\n\ndie Beurteilung des Ausmaßes der Funktionsfähigkeit des Fußes im\n\nFußgelenk ging. Das gilt gleichermaßen, soweit das Berufungsgericht\n\ndarauf abstellen will, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen\n\nRestfunktionen des Fußes noch erhalten geblieben seien, so daß schon\n\ndeshalb nicht von vollständiger Funktionsunfähigkeit des Fußes ausge-\n\ngangen werden könne. Denn nach der Gliedertaxe ist insoweit allein\n\nentscheidend, daß nach sachverständiger Beurteilung die Funktionen\n\ndes Fußes im Fußgelenk vollständig aufgehoben sind; eine klinisch noch\n\nfeststellbare Mikrobeweglichkeit hat der Sachverständige im übrigen als\n\nfunktionell unwirksam bzw. eher kontraproduktiv eingeordnet. Daß der\n\nFuß unterhalb des Fußgelenks noch vorhanden ist, bleibt - wie die Revi-\n\nsion mit Recht anmerkt - nach der Gliedertaxe unbeachtlich, da diese die\n\nFunktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk dem Verlust gleichstellt.\n\nHat sich danach der unfallbedingte Dauerschaden in einer Funkti-\n\nonsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk konkretisiert, wird der Invalidi-\n\ntätsgrad durch den in der Gliedertaxe für diesen Teilbereich des Gliedes\n\nbezeichneten Prozentsatz festgelegt. Mangels Feststellung einer davon\n\nunabhängigen Gebrauchsbeeinträchtigung des Restgliedes kommt die\n\nvom Sachverständigen erwogene und vom Berufungsgericht für zutref-\n\nfend erachtete Anknüpfung an den Beinwert (\"Verlust oder Funktions-\n\nunfähigkeit eines Beines über der Mitte des Oberschenkels\") nicht in\n\nBetracht. Erst recht gibt die Gliedertaxe keine Grundlage dafür, wegen\n\nder Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktions-\n\nunfähigkeit auf die Bewertung der Invalidität für das Restglied Bein ab-\n\nzustellen und dort wegen einer (dann nur noch) Teilfunktionsunfähigkeit\n\nzu einem Invaliditätsgrad zu gelangen, der den für den Verlust oder die\n\nFunktionsunfähigkeit des Teilgliedes vorgesehenen noch unterschreitet.\n\nVielmehr sind die vom Berufungsgericht als solche erkannten Ausstrah-\n\nlungen der Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk auf das\n\nrumpfnähere Restglied bei dem dafür in der Gliedertaxe vorgesehenen\n\nInvaliditätsgrad von 40% bereits mitberücksichtigt.\n\nd) Auf dieser Grundlage errechnet sich unter Berücksichtigung der\n\nvereinbarten verbesserten Gliedertaxe und der progressiven Invaliditäts-\n\nstaffel ein für die Entschädigungsleistung maßgeblicher Prozentsatz von\n\n75% und damit eine Invaliditätsentschädigung von 225.000 DM. Das hat\n\ndas Landgericht zutreffend erkannt, so daß dessen Urteil wiederherzu-\n\nstellen war.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Seiffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/iv-zr-32-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-17/iv-zr-32-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2000/IV_ZR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:06.871959+00:00"}}